RS Vwgh 2023/1/31 Ra 2022/08/0042

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Veröffentlicht am 31.01.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Rechtssatz

In einem Fall, in dem mit dem außer Kraft getretenen Bescheid die Zuerkennung einer Leistung (Versehrtenrente) abgelehnt, zugleich aber spruchgemäß die Feststellung getroffen wurde, dass eine tatsächlich eingetretene Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls sei, ist nach dem zweiten Halbsatz des § 72 Z 2 lit. c ASGG ein Bescheid zu erlassen, "der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht", also eben diese Feststellung zu wiederholen; es ist aber - im Hinblick auf die Fiktion der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags nach § 72 Z 2 lit. b ASGG - unzulässig, neuerlich (negativ) über den Anspruch auf Versehrtenrente abzusprechen (vgl. dazu OGH 1.3.2011, 10 ObS 10/11k). Eine neuerliche Prüfung des Antrags war der AUVA bei Erlassung des Wiederholungsbescheides verwehrt. Daraus folgt aber nicht schon, dass in einem solchen Fall § 101 ASVG nicht bzw. nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Wiederholungsbescheid (auf Grund eines offenkundigen Versehens) nicht die Anforderungen des § 72 Z 2 lit. c ASGG erfüllt. Das würde nämlich bedeuten, dass letztlich der durch den Wiederholungsbescheid übernommene spruchgemäße Inhalt des Ausgangsbescheides gegen eine Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach § 101 ASVG immunisiert wäre, auch wenn dem Versicherungsträger bei der Erlassung dieses Bescheides im Sinn der genannten Bestimmung ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen unterlaufen ist. Warum das aber in Fällen der Erhebung und nachfolgenden Zurückziehung einer Klage - anders als in Fällen, in denen aus welchen Gründen auch immer von vornherein keine Klage erhoben wird - in Kauf zu nehmen wäre und die in § 101 ASVG zugunsten der Versicherten vorgesehene Herstellung des den wirklichen Verhältnissen entsprechenden Zustands nicht ermöglicht werden sollte, ist nicht zu erkennen (vgl. zum mit Blick auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Versicherungsleistung zu sehenden Zweck der Regelung etwa VwGH 17.11.1999, 99/08/0110). Einer solchen - nach dem Wortlaut des § 101 ASVG jedenfalls nicht gebotenen - Differenzierung würde somit auch die sachliche Rechtfertigung fehlen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080042.L02

Im RIS seit

08.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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