RS Vwgh 2022/12/20 Ro 2018/08/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Rechtssatz

Erbringt bereits die objektive Auslegung nach dem Wortlaut (Wortsinn) ein klares und eindeutiges Ergebnis, besteht für eine weitergehende Interpretation nach anderen Methoden grundsätzlich kein Raum mehr (vgl. VwGH 9.7.1991, 89/12/0236; u.a.).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018080001.J03

Im RIS seit

30.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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