TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/19 94/04/0035

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/01 Bergrecht;

Norm

AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
AVG §76 Abs1;
AVG §77 Abs1;
BergG 1975 §172 Abs6;
BergG 1975 §176 Abs1;
BergG 1975 §176 Abs2;
BergG 1975 §179 Abs1;
BergG 1975 §179 Abs2;
EisbEG 1954 §44;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Sulyok und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der EG in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Jänner 1994, Zl. 63 220/27-VII/A/4/93, betreffend bergbehördliche Bewilligung von Zu- und Umbauten (mitbeteiligte Partei: G-GmbH in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G),

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Höhe der zu leistenden Entschädigung sowie gegen den Ausspruch über die Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 1992 gestellten Anträge auf Ablehnung des bautechnischen Sachverständigen wegen Befangenheit, auf Beiziehung eines in der "Sachverständigenliste geführten Bausachverständigen" und auf Anschluß jener Akten der Berghauptmannschaft an den "Bauakt", aus denen die Meßergebnisse (hinsichtlich der Bodenbewegungen) der letzten fünf Jahre ersichtlich sind, richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird im übrigen als unbegründet abgewiesen. III. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 4. Mai 1991 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Graz die Bewilligung eines Hauszubaues am Wohnhaus B, auf ihrem Grundstück Nr. n1 Katastralgemeinde H. Dieses Grundstück befindet sich innerhalb der Begrenzungen des Doppelmaßes "Cajetani II" der mitbeteiligten Partei.

Mit Bescheid vom 5. Februar 1993 erteilte die Berghauptmannschaft Graz der Beschwerdeführerin gemäß § 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259 (in der Folge: BergG), die bergbehördliche Bewilligung für den Umbau eines Einfamilienwohnhauses auf dem vorbezeichneten Grundstück unter Vorschreibung von 5 Auflagen. Neben für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht mehr bedeutsamen Aussprüchen wurde ferner ausgesprochen, daß "der zugezogene Sachverständige, Baumeister Ing. K in D (...) nicht als befangen abgelehnt (werde), der beantragte Anschluß der Meßergebnisse von Senkungsbewegungen der letzten 5 Jahre an den Bauakt (...) nicht erforderlich (sei), da die Einsicht in dieselben jederzeit gegeben ist, ...". Weiters wurde ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin die Kosten (Bundeskommissionsgebühren, Bundesverwaltungsabgabe nach Tarif XIX, Post 433 der Bundesverwaltungsabgabenordnung 1983, BGBl. Nr. 24, Sachverständigengebühren gemäß § 53a Abs. 1 AVG) nach §§ 76 ff AVG zu tragen habe und diese binnen 14 Tagen zu entrichten seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 17. Jänner 1994 änderte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den erstbehördlichen Bescheid dahingehend ab, daß die mitbeteiligte Partei gemäß § 179 Abs. 2 BergG i.V.m. § 179 Abs. 3 leg. cit. die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kosten der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen zu entschädigen habe. Die Höhe der Entschädigung wurde gemäß § 179 Abs. 2 letzter Satz BergG i. V.m. §§ 179 Abs. 3 und 172 leg. cit. vorläufig mit S 18.019,10 bestimmt. Die Entschädigung sei nach Beginn der Herstellung der Zu- und Umbauten zu leisten. Dieser sei von der Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei bekanntzugeben. Weiters wurde in dem angefochtenen Bescheid wie folgt ausgesprochen:

"Die bei der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 1992 von Frau EG gestellten Anträge auf Ablehnung des bautechnischen Sachverständigen wegen Befangenheit, auf Beiziehung eines in der "Sachverständigenliste geführten Bausachverständigen" und auf Anschluß jener Akten der Berghauptmannschaft an den "Bauakt", aus denen die Meßergebnisse (hinsichtlich der Bodenbewegungen) der letzten 5 Jahre ersichtlich sind, werden abgewiesen.

II.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und der Bescheid

der Berghauptmannschaft bestätigt."

In der Begründung ging der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges davon aus, das in Rede stehende Grundstück liege innerhalb der Begrenzungen des gemäß § 224 Abs. 4 BergG einem Grubenmaß gleichzusetzenden Doppelmaßes "Cajetani II" der mitbeteiligten Partei. Es gelte somit gemäß § 176 Abs. 1 leg. cit. von Gesetzes wegen als Bergbaugebiet. Da sich auf diesem Grundstück ein Wohnhaus befinde, bestehe die gehörige Benützung des Grundstückes in dessen Verwendung zu Wohnbauzwecken. Durch Zubauten an das Wohnhaus und dessen Umbau werde die Art des Verwendungszweckes des Grundstückes zweifellos nicht geändert, da es sich bei den Zubauten und dem Umbau um bauliche Maßnahmen für Wohnzwecke handle. Die Änderung des Verwendungszweckes des Grundstückes dem Umfang nach sei gleichfalls nicht gegeben, da die vom geplanten Vorhaben betroffenen Teile des Grundstückes Wohnbauzwecken und nicht anderen Zwecken dienten. Bei Beurteilung der Notwendigkeit der geplanten Zu- und Umbauten sei davon auszugehen, daß durch sie zusätzlich Wohnraum geschaffen werden solle. Es werde demnach darauf ankommen, in welchem Umfang die Schaffung zusätzlichen Wohnraums zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses einer mehrköpfigen Familie unter Berücksichtigung, daß der Sohn dieser Familie zu heiraten und eine eigene Familie zu gründen beabsichtige, notwendig sei. Nach den übermittelten Planskizzen habe die Wohnfläche im Erdgeschoß ein Ausmaß von 60 2. Durch die geplanten Zubauten würde die Wohnfläche im Erdgeschoß auf etwa 100 m2 erhöht werden. Durch den Ausbau des Dachgeschoßes würde eine zusätzliche Wohnfläche von etwa 110 m2 geschaffen werden. Im Dachgeschoß solle der Sohn der Beschwerdeführerin mit seiner Familie wohnen. Das Erdgeschoß werde von der Beschwerdeführerin bewohnt werden. Unter Bedachtnahme auf den heute üblichen Wohnstandard und den Anspruch des Sohnes und dessen künftiger Familie auf eine eigene Wohnung seien die geplanten Zu- und Umbauten als notwendig anzusehen.

Die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffen die Ermittlung der Höhe der zu leistenden Entschädigungssumme. Im übrigen führt die belangte Behörde in der Begründung aus, zur schon bei der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 1992 geltend gemachten Ablehnung des bautechnischen Sachverständigen wegen angeblicher Befangenheit sei darauf hinzuweisen, daß die Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen durch eine Partei nach § 53 Abs. 1 AVG grundsätzlich vor Vernehmung des Sachverständigen erfolgen müsse. Eine spätere Ablehnung sei nur dann möglich, wenn die Partei glaubhaft mache, daß sie den Ablehnungsgrund noch nicht erfahren habe oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend habe machen können. Der von der Beschwerdeführerin für die Befangenheit des bautechnischen Sachverständigen geltend gemachte Grund hätte sohin bereits bei der Verhandlung am 27. Juni 1991 geltend gemacht werden müssen. Abgesehen davon würde in einer unzuständig vorgenommenen rechtlichen Beurteilung keine Befangenheit des bautechnischen Sachverständigen in bezug auf dessen Vernehmung zu bautechnischen Fragen zu erblicken sein. Überdies sei eine unzuständigerweise vorgenommene rechtliche Beurteilung des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen für die Entscheidung der Bewilligungsbehörde unbeachtlich. Der im Zusammenhang mit der Ablehnung des bautechnischen Sachverständigen gestellte Antrag auf Beiziehung eines in der "Sachverständigenliste geführten Bausachverständigen" zwecks Abklärung, welche Sicherheitsvorkehrungen konkret erforderlich und welche exakten Kosten dafür zu veranschlagen seien, entbehre der sachlichen Grundlage, da zum bautechnischen Gutachten samt zugehörigem Befund nichts vorgebracht und dieses damit zur Kenntnis genommen worden sei. Bezüglich des bei der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 1992 gestellten Antrages auf Anschluß jener Akten der Berghauptmannschaft an den "Bauakt", aus denen die Meßergebnisse (hinsichtlich der Bodenbewegungen) der letzten 5 Jahre ersichtlich seien, sei zu bemerken, daß für die Beurteilung, welche Sicherheitsvorkehrungen bei Herstellung der in Rede stehenden Zu- und Umbauten zu treffen seien, die gegenwärtigen Verhältnisse maßgeblich seien und nicht, welche Bodenbewegungen in der Vergangenheit aufgetreten seien. Diese mögen für die Beurteilung allfälliger Schäden an Bauwerken von Bedeutung sein, jedoch seien diese nicht Gegenstand des Verfahrens. Für die Vorschreibung der Verfahrenskosten seien die Kostenbestimmungen des AVG maßgebend. Nach § 76 Abs. 1 AVG habe für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften diese nicht von Amts wegen zu tragen seien oder in dem in Betracht kommenden Materiengesetz nichts anderes bestimmt sei, jene Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht habe. Als Barauslagen gälten auch die Gebühren, die Sachverständigen und Dolmetschern zustünden. Nach § 77 Abs. 1 AVG könnten für Amtshandlungen einer Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren sei § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Nach § 78 Abs. 1 AVG könnten ferner den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegenden Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt sei. Daraus folge - Sonderregelungen bestünden nicht -, daß die Verfahrenskosten (Bundeskommissionsgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Sachverständigengebühren) Frau EG als Antragstellerin zu Recht auferlegt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde teils zurück-, teils abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift die Beschwerde "als unbegründet zu verwerfen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "bezüglich der Höhe der zugesprochenen Entschädigung sowie in seinem abweisenden Teil" verletzt. Sie trägt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, in beiden Instanzen habe sie den Bausachverständigen als befangen abgelehnt, weil er in seinem "Gutachten" vom 27. Juni 1991 behauptet habe, daß die Kosten der Sicherheitsmaßnahmen von der Beschwerdeführerin zu tragen seien, da die Nutzung die bisherige Widmung übersteige. Da diese Beurteilung ausschließlich in die Kompetenz der bescheiderlassenden Behörde falle, sei diese Behauptung als parteiliche Stellungnahme zu werten. Auf Grund dieser Befangenheit sei auch davon auszugehen, daß die festgesetzten Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen vom Sachverständigen zu niedrig angesetzt worden seien. Die Stellungnahme des Bausachverständigen habe offensichtlich einen Einfluß auf die getroffene Entscheidung zum Nachteil der Beschwerdeführerin gehabt, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Vom Bausachverständigen sei auch kein Gutachten vorgelegt worden, aus welchem sich nachvollziehbar der Grund für die verfügten Auflagen, sowie die Kosten dieser Auflagen hätten ableiten lassen. Auch ein Verweis darauf, daß der Bausachverständige während der Verhandlung die Auflagen mündlich zu Protokoll gebracht habe, beseitige diesen Verfahrensmangel nicht, da niemand in der Lage sei, bei einer derart schwierigen Materie aus dem Stegreif sämtliche Daten zu sichten, sämtliche Berechnungen durchzuführen und exakte Resultate vorzulegen und dann gleichzeitig das notwendige Ausmaß an Sicherheitsvorkehrungen (Auflagen) vorzuschreiben. Ein fundiertes Sachverständigenurteil könne jedoch zweifelsohne nur unter Berücksichtigung der Meßergebnisse hinsichtlich der Bodenbewegung in den letzten 5 Jahren möglich sein. Es wäre daher für die bescheiderlassende Behörde wichtig gewesen, jene Akten der Berghauptmannschaft dem "Bauakt" anzuschließen. Da die bescheiderlassende Behörde den Bescheid ohne vollständige, überprüfbare und gefestigte Entscheidungsgrundlage bezüglich der Sicherheitsvorkehrungen und deren Kosten erlassen habe und sohin auch nie die exakten Kosten berechnet hätten werden können, liege ein Verfahrensmangel vor. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung im Sinne des § 179 Abs. 2 BergG sei dem Grunde nach von der belangten Behörde richtig beurteilt worden; die festgestellte Höhe dieser Entschädigung sei jedoch zu gering. Die Kostenentscheidung sei rechtswidrig. Gemäß § 179 Abs. 2 BergG i.V.m. § 179 Abs. 3 leg. cit. habe die mitbeteiligte Partei die Kosten für die Sicherheitsvorkehrungen zu tragen und es sei das gesamte Verfahren als Teil der Sicherheitsvorkehrungen anzusehen, da nur auf diesem Wege mittels eines Sachverständigen die Sicherheitsvorkehrungen von den Bergbehörden festgesetzt werden könnten und naturgemäß die Kosten für die Herausarbeitung bzw. Errechnung und Festsetzung von Sicherheitsvorkehrungen in den Kostenbereich der Sicherheitsvorkehrungen allgemein fielen. Die vorzitierten Paragraphen des Berggesetzes seien als Sonderregelungen gegenüber den im AVG getroffenen Kostenregelungen anzusehen und es habe sohin nicht die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies umso mehr, da sie zwangsläufig den Antrag bei der Bergbehörde habe stellen müssen und das Verfahren durch die mitbeteiligte Partei erst erforderlich geworden sei.

Gemäß § 172 Abs. 6 BergG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 355/1990 hat der die zwangsweise Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) verfügende Bescheid auch die Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Über Berufungen gegen solche Bescheide entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Der Ausspruch über die Entschädigung ist jedoch mit Berufung nicht anfechtbar. Er wird endgültig, wenn die Feststellung der Entschädigung nicht binnen 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Ausspruches über die Pflicht zur Grundüberlassung bei demjenigen Bezirksgericht begehrt wird, in dessen Sprengel das zur Benützung zu überlassende Grundstück oder der zur Benützung zu überlassende Teil eines solchen liegt. Dieses Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Mit Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung außer Kraft. Dadurch kann jedoch die Vollziehung des aufrecht gebliebenen Teiles des Bescheides nicht gehindert werden, sobald die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder gerichtlich erlegt ist. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt der außer Kraft getretene Teil des Bescheides als zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer oder dinglich Berechtigten vereinbart. Im übrigen gelten die §§ 4 bis 10 und für das gerichtliche Verfahren zur Bestimmung der Entschädigung auch der § 22 Abs. 2 bis 4, die §§ 24 bis 26, 28 bis 31 und der § 34 des Eisenbahnenenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß.

Nach § 176 Abs. 1 BergG gelten als Bergbaugebiet Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Berggrenzen von Grubenmassen, Überscharen, Gewinnungs-, Speicher- und Abbaufeldern, ferner Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb davon, wenn sie nach § 177 Abs. 2 als Bergbaugebiete bezeichnet worden sind. Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle dürfen in Bergbaugebieten nach Maßgabe des § 179 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft erteilt werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlage.

Gemäß § 179 Abs. 1 leg. cit. ist die Bewilligung nach § 176 Abs. 2 von der Berghauptmannschaft zu erteilen, wenn durch die Errichtung des geplanten Baues oder einer anderen geplanten Anlage im Bergbaugebiet die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit in diesem nicht verhindert oder erheblich erschwert wird und eine wesentliche Änderung der geplanten Anlage durch Bodenverformungen nicht oder nicht mehr zu erwarten ist oder durch geeignete Maßnahmen hintangehalten wird. Nimmt der Bergbauberechtigte die erhebliche Erschwerung der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit auf sich, so ist die Bewilligung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gleichfalls zu erteilen. Mit der Bewilligung kann die Verpflichtung zu bestimmten Sicherheitsvorkehrungen verbunden werden.

Wird die Bewilligung nicht oder mit der Verpflichtung zu bestimmten Sicherheitsvorkehrungen erteilt und ist die geplante Anlage zur gehörigen Benützung des Grundstückes ohne wesentliche Änderung des bisherigen Verwendungszweckes nach Art und Umfang notwendig, so hat der Bergbauberechtigte und, wenn die Gewinnungsberechtigung, die Speicherbewilligung oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Gewerbeberechtigung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte den Bewilligungswerber angemessen zu entschädigen. Der § 172 Abs. 6 gilt sinngemäß.

Der Ausspruch über die Verpflichtung zur Leistung einer vorläufigen Entschädigung kann durch den Entschädigungswerber infolge der "sukzessiven Kompetenz" der Gerichte weder im Instanzenzug noch mit Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 28. November 1995, Zl. 94/04/0093).

Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen die Höhe der der Beschwerdeführerin zuerkannten Entschädigungssumme richtet, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Aus diesem Grunde ist es dem Verwaltungsgerichtshof auch verwehrt, auf die Ausführungen zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen, da sich diese auf die allein vom Beschwerdepunkt umfaßte Rüge der Höhe der zugesprochenen Entschädigung beziehen und die prozessualen Rechte kein von der betreffenden Verwaltungsangelegenheit losgelöstes subjektives Recht der Beschwerdeführerin darstellen.

Erwachsen der Behörde bei der Amtshandlung Barauslagen, so hat gemäß § 76 Abs. 1 AVG dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren finden die Bestimmungen des § 76 sinngemäß Anwendung.

Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschbetrag festgesetzt werden.

Gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. sind, sofern sich aus den Bestimmungen der §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, die Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ist die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, unzulässig. Gemäß Abs. 3 bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes unberührt.

Jeder Beteiligte hat somit zunächst die ihm in einem - auf seinen Antrag oder von Amts wegen eingeleiteten - Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten, das heißt zunächst für sie aufzukommen. Ob die Partei die von ihr bestrittenen Kosten von einem anderen Beteiligten ersetzt erhält, regelt das AVG nur insofern, als es auf die Verwaltungsvorschriften verweist.

Die Beschwerdeführerin erblickt in den Bestimmungen des § 179 Abs. 2 und 3 BergG eine Sonderregelung gegenüber der im AVG getroffenen Kostenregelung. Demnach hätte sie als Antragsstellerin die Kosten des Verfahrens nicht zu tragen.

Weder § 179 Abs. 1 BergG noch die in dessen Abs. 2 genannte Bestimmung des § 172 Abs. 6 BergG, welche sinngemäß anzuwenden ist, enthalten hingegen Regelungen über die Kosten der Beteiligten und der Behörden an diesem Verfahren. Eine - von der Beschwerdeführerin noch in ihrer Berufung als tragfähige Rechtsgrundlage angesehene - analoge Anwendung des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz scheidet schon deshalb aus, da § 172 Abs. 6 BergG die im Verfahren über die Grundüberlassung nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 ausdrücklich, somit abschließend aufzählt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darin zu erblicken, daß die belangte Behörde davon ausging, auch im Beschwerdefall seien die Kostentragungsregelungen der §§ 76 ff AVG anzuwenden.

Gegen die Höhe der im erstinstanzlichen Bescheid der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten, hat sich die Beschwerdeführerin weder in der Berufung noch in der Beschwerde ausgesprochen.

Die Beschwerde erweist sich somit, insoweit sie sich auf den Ausspruch über die Kostentragungspflicht bezieht, als unbegründet. Sie war daher diesbezüglich gem. § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt wurde, zu welchem anderen Ergebnis der Verwaltungsgerichtshof diesfalls in sachverhaltsmäßiger Hinsicht kommen hätte sollen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040035.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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