TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/6 LVwG-2022/15/1693-1

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Veröffentlicht am 06.12.2022
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Entscheidungsdatum

06.12.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.05.2022, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem WRG,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„1. Sie sind grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft Gp. **1, KG X (Adresse 2, **** W) auf welcher sich das Mitarbeiterhaus „CC“ für die Angestellten des Hotels „DD“ (Adresse 3, **** W) befindet.

Mit Bescheid vom 16.08.2017, ZI. ***, wurde Ihnen von der Gemeinde W die baurechtliche Bewilligung für die Aufstockung bzw. Sanierung des Bestandsgebäudes und des Zubaus eines unterirdischen Zugangs, Carports, Saunahaus mit Schwimmbad und Einfriedungsmauer erteilt.

Nach Rückfrage bei der Gemeinde W sowie nach Erhebungen im Wasserbuch konnte festgestellt werden, dass für besagte Liegenschaft keine aufrechte Genehmigung für die Oberflächenentwässerungsanlage aufscheint.

Der EE Amtssachverständige hat in seiner Fachexpertise festgestellt, dass aufgrund der Größe des Parkplatzes sowie der Anzahl der Abstellplätze eine Bewilligungspflicht im Sinne des Wasserrechtsgesetzes ausgelöst wird.

Sie haben es als grundbücherlicher Eigentümer des Mitarbeiterhauses „CC“ auf Gp. **1, KG X (Adresse 2, **** W) zu verantworten, dass die wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme, nämliche die Versickerung von Straßen- bzw. Oberflächenwässer des Parkplatzes, zumindest in der Zeit von 16.08.2017 (Baubescheid der Gemeinde W) bis zumindest 17.03.2022 (Stellungnahme der Gemeinde W) ohne Bewilligung vorgenommen wurde, obwohl die Versickerung dieser Wässer eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 darstellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 137 Abs. 2 Zif. 5 i.V.m. § 32 Abs. 2 lit. c Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG); StF: BGBl. Nr. 215/1959, idF: BGBl. I Nr. 73/2018

Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von § 137 Abs 2 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 6 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel. In diesem wird unter anderem ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bewilligungspflicht gem § 32 WRG nur dann gegeben sei, wenn nach dem natürlichen Ablauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen sei. Dazu würden sich im angefochtenen Straferkenntnis weder im Spruch, noch in der Begründung nähere Ausführungen finden. Auch habe die belangte Behörde dazu keinerlei Ermittlungen eingeleitet bzw durchgeführt.

II.      Sachverhalt:

Der Vorwurf der belangten Behörde an den Beschwerdeführer lautet zusammenfassend dahingehend, dass er es als Eigentümer des Mitarbeiterhauses „CC“ zu verantworten habe, dass eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme, nämlich die Versickerung von Straßen- bzw Oberflächenwässern des Parkplatzes, für einen bestimmten Zeitraum vorgenommen worden sei, obwohl die Versickerung dieser Wässer eine bewilligungspflichte Maßnahme nach § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 darstelle.

Dass der Beschwerdeführer eine Maßnahme gesetzt habe, die zur Folge hat, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird sowie dass diese Maßnahme das Maß der Geringfügigkeit überschreitet, wird dem Beschwerdeführer allerdings nicht zur Last gelegt. Der Tatvorhalt der belangten Behörde reduziert sich darauf, dass dem Beschwerdeführer angelastet wird, eine bewilligungspflichtige Maßnahme konsenslos vorgenommen zu haben. Weshalb die Maßnahme tatsächlich bewilligungspflichtig war, führt die belangte Behörde allerdings nicht aus.

III.     Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides.

IV.      Rechtslage:

WRG 1959

Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

  1. (2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
    1. a)
      die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
    2. b)
      Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
    3. c)
      Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
    4. d)
      die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
    5. e)
      eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
    6. f)
      das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
    (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)

VStG

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. 1.
    die als erwiesen angenommene Tat;
  2. 2.
    die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. 3.
    die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. 4.
    den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. 5.
    im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

  1. 1.
    die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. 2.
    der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. 3.
    Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. 4.
    die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. 5.
    die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. 6.
    die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

V.       Erwägungen:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Dieser Vorschrift wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 03.10.1985, 85/02/0053) dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44 a lit a VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265).

Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer zur Last, dass für die näher beschriebene Liegenschaft keine aufrechte Bewilligung für die Oberflächenentwässerungsanlage aufscheine und „auf Grund der Größe des Parkplatzes sowie der Anzahl der Abstellplätze eine Bewilligungspflicht im Sinne des Wasserrechtsgesetzes ausgelöst“ worden sei.

Bewilligungspflichtig ist nach § 32 Abs 2 lit c WRG eine Maßnahme, die zur Folge hat, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen das Grundwasser verunreinigt wird, soweit das Maß der Geringfügigkeit im Sinne des Abs 1 leg cit durch die Maßnahme überschritten wird.

Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weder ausdrücklich zur Last, dass eine Maßnahme gesetzt wurde, die zur Folge hat, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen das Grundwasser verunreinigt wird, was nach der Judikatur bereits dann gegeben ist, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. VwGH 29.01.1991, 90/07/0153, bzw 16.10.2003, 2002/07/0169). Noch führt sie in diesem Zusammenhang aus, dass das Maß der Geringfügigkeit überschritten wurde. Sie beschränkt sich vielmehr auf den Vorhalt, dass auf Grund der – im Spruch nicht weiter konkretisierten – Größe des Parkplatzes und der Anzahl der Abstellplätze die Maßnahme bewilligungspflichtig sei. Damit legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Handlung zur Last, die einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Vielmehr hat die Behörde in einem Fall, in dem sie von einer Strafbarkeit auf Grund eines konsenslosen Verhaltens ausgeht, im Spruch des Straferkenntnisses klarzustellen, weshalb eine Maßnahme überhaupt bewilligungspflichtig war. So sind dazu nach der Judikatur (vgl zB VwGH 22.02.1994, 92/04/0214) in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.

Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auch auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

 

Schlagworte

Konkretisierungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.15.1693.1

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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