TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/25 95/19/0632

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs1;
AVG §72 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §46 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/0633

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des R in W, vertr durch Dr. M, RA in W, gegen die Bescheide des BMI vom 6.7.1995,

1)

Zl. 301.812/3-III/11/95 und 2) Zl. 301.812/2-III/11/95, betr

1)

Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in Angelegenheit Aufenthaltsbewilligung, und 2) Zurückweisung einer Berufung in dieser Angelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

1) Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

2) Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Jänner 1995, zugestellt am 20. Februar 1995, abgewiesen. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, daß die Berufungsfrist versäumt wurde. Er brachte aufgrund behaupteter Dispositionsunfähigkeit seines Rechtsfreundes am 9. März 1995 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und die unter einem erhobene Berufung gegen den Bescheid vom 30. Jänner 1995 bei der Erstbehörde ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1) Sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch die (verspätete) Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Jänner 1995 wurden bei der Behörde eingebracht, welche den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) wies den Antrag vom 9. März 1995 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ALS ERSTE INSTANZ im Wiedereinsetzungsverfahren mit dem Bescheid vom 6. Juli 1995, erlassen am 21. Juli 1995, ab.

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der belangten Behörde gemäß § 35 Abs. 2 VwGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben; die belangte Behörde verzichtete auf eine Äußerung.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nach § 71 Abs. 4 AVG ist durch das ausgeübte Wahlrecht für die Einbringung der Berufung nach § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, schon festgelegt. Zuständig zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde, bei der die Berufung eingebracht worden ist, im konkreten Fall somit die Behörde erster Instanz und nicht die Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hatte (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB die Erkenntnisse vom 27. September 1994, Zl. 93/17/0104, und vom 17. November 1994, Zl. 94/09/0220).

Deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet, weshalb er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG in Verbindung mit § 35 Abs. 2 VwGG ohne weiteres Verfahren aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers auf Ersatz der durch Vorlage des zweitangefochtenen Bescheides entstandenen Stempelgebühren war abzuweisen, da die Vorlage dieses Bescheides für die unter Pkt. 1) getroffene Entscheidung nicht erforderlich war.

2) Die belangte Behörde wies mit dem zweitangefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Jänner 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück, weil nach rechtswirksamer Zustellung am 20. Februar 1995 die Berufung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist verspätet (am 9. März 1995) eingebracht worden sei.

Der Beschwerdeführer hat die Verspätung selbst ausdrücklich bestätigt.

Abgesehen von den Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist die Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels rechtmäßig, wenn zur Zeit der Erlassung des Zurückweisungsbescheides die Wiedereinsetzung nicht bewilligt ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A).

Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden ist, durfte die Behörde die verspätete Berufung zurückweisen.

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung durch den zweitangefochtenen Bescheid nicht vorliegt, weshalb insoweit die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190632.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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