TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/8 95/18/0919

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Veröffentlicht am 08.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;
82/05 Lebensmittelrecht;
95/02 Maßrecht Eichrecht;

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z10;
AVG §18 Abs4;
BazillenausscheiderG;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
LMG 1975 §62 Abs1;
LMG 1975 §64;
LMG 1975 §74 Abs5;
MEG 1950;
SchankanlagenV;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. März 1995, Zl. SD 1138/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. März 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen koreanischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 1, 2 und 8 des Fremdengesetzes (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer, der sich seit Ende 1985 in Österreich aufhalte, sei vom Strafbezirksgericht Wien am 5. Dezember 1991 wegen des Vergehens gemäß § 62 i.V.m. § 61 Abs. 1 Z. 2 Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975) zu einer Geldstrafe von S 12.000,-- und am 24. Juli 1992 wegen des Vergehens gemäß § 64 i. V.m. § 63 Abs. 1 Z. 1 LMG 1975 zu einer Geldstrafe von S 6.400,-- rechtskräftig verurteilt worden. "Schon damals" sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt gewesen. Als im Jahre 1993 festgestellt worden sei, daß der Beschwerdeführer außerdem insgesamt sechzehnmal im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit (Kleinhandel mit Lebensmitteln und kunsthandwerklichen Gegenständen), neunmal wegen Übertretung des LMG 1975 sowie des Maß- und Eichgesetzes bestraft worden sei, sei er am 28. April 1993 ermahnt worden. Eine danach erfolgte neuerliche Bestrafung wegen Übertretung des Maß- und Eichgesetzes habe zu "keinen weiteren Konsequenzen" geführt, weil der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, die Tat bereits vor der genannten Ermahnung begangen zu haben. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer am 17. Februar 1993 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- bestraft worden.

Am 18. Oktober 1993 sei der Beschwerdeführer hinter der Theke eines namentlich genannten Restaurantes beim Schneiden von rohem Fisch, sohin einer Tätigkeit, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, betreten worden. Es sei daher auch der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG erfüllt. Außerdem sei der Beschwerdeführer am 30. März 1994 neuerlich wegen Übertretung des LMG 1975 mit S 2.000,-- bestraft worden. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auch auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung, rechtfertigten die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme.

Im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und die Tatsache, daß auch seine Frau und sein Kind hier lebten, sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen beträchtlichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dessen ungeachtet sei aber die fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und einer geordneten Arbeitsmarktverwaltung sowie in Anbetracht der Zahl der Vorstrafen zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) dringend geboten und daher (im Grunde des § 19 FrG) zulässig. Daß der Beschwerdeführer derzeit eine Beschäftigungsbewilligung habe, schließe sonstige Verstöße nicht aus. Sein bisheriges Verhalten zeige, daß er immer wieder bereit sei, in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gegen die Gesetze zu verstoßen. Angesichts des gegebenen Sachverhaltes müsse daher den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes das weitaus maßgeblichere Gewicht beigemessen werden als den damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes sei nach Ansicht der belangten Behörde notwendig, um den Beschwerdeführer dahin zu bringen, die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Soweit der Beschwerdeführer meint, das auf der ihm zugestellten Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides befindliche Namenszeichen lasse eine Zuordnung nicht zu und widerspreche daher dem Erfordernis einer leserlichen Beifügung der Unterschrift, mit der Folge, daß "überhaupt kein rechtsgültiger erstinstanzlicher Bescheid vorgelegen hat", ist ihm - abgesehen davon, daß er zur Dartuung dieser Behauptung die an ihn zugestellte Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides gar nicht vorgelegt hat - zu entgegnen, daß nach § 18 Abs. 4 erster Satz AVG schriftliche Bescheidausfertigungen "mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein (müssen), der die Erledigung genehmigt hat". Bei - hier unstrittig vorliegender - leserlicher Beifügung des Namens des Genehmigenden ist somit die Lesbarkeit der Unterschrift nicht erforderlich.

2.1. Die Beschwerde bestreitet nicht das Vorliegen der gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und läßt auch die - unbedenkliche - Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, unbekämpft.

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht die von der belangten Behörde festgestellten Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist dadurch jedoch der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG nicht erfüllt. Diese Bestimmung erfordert, daß der Fremde im Inland mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung, einer Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423, des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist. Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides (im Zusammenhang mit den Verwaltungsakten) wurde der Beschwerdeführer - abgesehen von der einmaligen Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG - wegen folgender Verwaltungsübertretungen bestraft:

Zwei Übertretungen des Bazillenausscheidergesetzes, StGBl. 153/1945, durch welches sichergestellt werden soll, daß in Betrieben, welche Lebens- und Genußmittel erzeugen, herstellen oder abgeben, nur gesunde Personen beschäftigt werden (vgl. § 1 leg. cit.).

Zehn Übertretungen des § 74 Abs. 5 LMG 1975 (Übertretung von Vorschriften betreffend Kennzeichnung, Aufmachung, Lagerung und Verkauf von Lebensmitteln)

"Verstellung von Marktflächen" (zweimal) und "Parken im Marktgebiet".

Übertretung der Schankanlagenverordnung

Übertretung des Maß- und Eichgesetzes.

Der Beschwerdeführer hat somit im wesentlichen gegen (Ordnungs)Vorschriften verstoßen, welche den Verkehr mit Lebensmitteln regeln. Lediglich in einem Fall wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- verhängt; in allen anderen Fällen wurden Strafen in der Größenordnung zwischen S 300,-- und S 1.000,-- verhängt.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei diesen Übertretungen nicht um "schwerwiegende Verwaltungsübertretungen" i.S.d. § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG.

Daß die belangte Behörde dies verkannte, belastet ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, er sei (wie sich aus der Begründung des Erstbescheides, welche von der belangten Behörde übernommen wurde, ergibt: von den im § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG genannten Organen) am 18. Oktober 1993 bei einer Beschäftigung betreten worden, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Bewilligung nach dem AuslBG zu sein. Das gegen die darauf basierende - unbedenkliche - Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG sei erfüllt, gerichtete Beschwerdevorbringen, der Arbeitgeber sei wegen dieses Vorfalles nicht bestraft worden, geht ins Leere, weil zur Erfüllung des erwähnten Tatbestandes, eine Bestrafung des Arbeitgebers nicht erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0966).

3.1. Der Beschwerdeführer hat im Berufungsverfahren die vom Arbeitsmarktservice Wien (als Berufungsbehörde) ausgestellte Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Verkäufer für die Zeit vom 14. Oktober 1994 bis 13. Oktober 1995 vorgelegt und dazu ausgeführt, nunmehr als unselbständig Beschäftigter ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden. Die belangte Behörde hat dazu lediglich im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG ausgeführt, daß die derzeitige Beschäftigungsbewilligung nicht geeignet sei, "sonstige Verstöße" - zu denen der Beschwerdeführer immer wieder bereit sei - auszuschließen. Bei der Frage des Gerechtfertigt-seins der im § 18 Abs. 1 FrG umschriebenen Annahme hat sie ausdrücklich die vom Beschwerdeführer ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, "insbesondere auch auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung" berücksichtigt.

Auch insofern hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Für die Gültigkeitsdauer der nunmehr erteilten Beschäftigungsbewilligung ist zunächst eine neuerliche "Schwarzarbeit" des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, sodaß schon dadurch die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung wesentlich verringert wird. Es ist zwar richtig, daß die erteilte Beschäftigungsbewilligung "sonstige Verstöße" nicht auszuschließen vermag. Aus der Tatsache, daß das Arbeitsmarktservice nunmehr die Bewilligung erteilt hat, ist jedoch ersichtlich, daß die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Stelle eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung nicht als gegeben angenommen hat, weil sie sonst aufgrund von "wichtigen Gründen in der Person des Ausländers" i.S.d. § 4 Abs. 3 Z. 10 AuslBG die Bewilligung zu versagen gehabt hätte. Aus diesen Gründen vermag der Gerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, daß vom Beschwerdeführer - trotz der erteilten Beschäftigungsbewilligung - weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung ausgehe und daher die im § 18 Abs. 1 umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht zu teilen (vgl. etwa das

hg. aufhebende Erkenntnis vom 28. April 1995, Zl. 94/18/0161, aus dem hervorgeht, daß bei Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG die nachträglich erteilte Beschäftigungsbewilligung das Gerechtfertigtsein der im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebenen Annahme ausschließen kann).

3.2. Die belangte Behörde hat die Annahme nach § 18 Abs. 1 FrG erkennbar auch auf die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die Straftaten des Beschwerdeführers, derentwegen er gerichtlich verurteilt wurde, gestützt. Die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes, nach denen der Beschwerdeführer bestraft wurde, haben folgenden Wortlaut:

§ 61 Abs. 1 Z. 2:

"Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer bei der Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln oder Verzehrsprodukten nicht zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene Zusatzstoffe in unerlaubten Mengen oder den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechend in Verkehr bringt oder Lebensmittel oder Verzehrprodukte in Verkehr bringt, die nicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende oder zugelassene Zusatzstoffe in unerlaubten Mengen enthalten."

§ 62 Abs. 1:

"Wer eine im § 61 Abs. 1 mit Stafe bedrohte Handlung

fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu

bestrafen."

§ 63 Abs. 1 Z. 1:

"Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die verdorben nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), verdorben in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die verdorben sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist."

§ 64:

"Wer eine der im § 63 Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist, wenn die Tat nicht nach § 62 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen."

Daraus ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer, der nach dem Inhalt der Verwaltungsakten handelsrechtlicher Geschäftsführer von vier Unternehmen im Bereich des Gastgewerbes und des Lebensmittelhandels war, jeweils wegen fahrlässiger Begehung der genannten Delikte verurteilt wurde. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers - der nach dem im Akt befindlichen Bericht der Bundespolizeidirektion Wien seine Funktionen als handelsrechtlicher Geschäftsführer bereits zurückgelegt hat - ist nach Ansicht des Gerichtshofes - ebenso wie das, den verwaltungsbehördlichen Bestrafungen zugrundeliegende Verhalten - nicht geeignet, die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme zu rechtfertigen.

4. Aus all diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte mit der Beschwerde verbunden werden können. Da ein gesonderter Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war, konnte dafür auch - im Rahmen des Begehrens auf Kostenersatz werden.

Schlagworte

Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180919.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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