TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/3 LVwG-2022/24/1801-4

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Veröffentlicht am 03.10.2022
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Entscheidungsdatum

03.10.2022

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der Frau AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.06.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin wurde mittels Auslosungsverfahren des Bürgermeisters der Gemeinde Z am 15.4.2022 gemäß § 5 Abs 1 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 für den Zeitraum 2023/2024 zur Ausübung des Amtes eines Geschworenen oder Schöffen ermittelt. Das Auslosungsergebnis wurde im Gemeindeamt Z vom 27.4.2022 bis 9.5.2022 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.

Die Beschwerdeführerin hat einen am 16.5.2022 eingelangten Befreiungsantrag gestellt.

In der Folge wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung, eine ergänzende Stellungnahme zum Befreiungsgrund abzugeben und ein ärztliches Attest vorzulegen. Am 15.6.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest von CC, in der mitgeteilt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Sprachbarriere und zusätzlich Gesundheitsstörungen im körperlichen und psychischen Bereich bestehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.06.2022, Zl ***, wurde der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Befreiungsantrag gem § 5 Abs 4 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 - GSchG als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde ein:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z, Geschäftszahl *** vom 21.06.2022, wegen Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, zugestellt am 24.06.2033, erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Z.

Hiermit mochte ich Ihnen mitteilen, dass ich. wie mein Hausarzt CC in seinem Attest am 07.06.2022 beschrieben hat, sprachlich sowie gesundheitlich nicht in der Lage bin die Tätigkeit für das Amt auszuüben. Eine Einladung zu einer Gerichtsverhandlung sind für mich aus diesen Gründen mit grossen Umständlichkeiten verbunden. Die Übernahme dieser Tätigkeit ist leider nicht zumutbar, da ich mich aus psychischen sowie sprachlichen Gründen nicht ausreichend fühle.

Der Grund für die Verspätung meines Befreiungsantrages an die Gemeinde Z liegt daran, dass ich aus familiären Gründen verreist war und mich in der Zeit nicht zuhause befand. Dies hat dazu geführt, dass ich leider nicht fristgerecht auf das Schreiben reagieren konnte. Für die spätere Stellungnahme konnte ich jedoch fristgerecht antworten.

Ich bitte Sie den Fall erneut zu überprüfen und hoffe auf eine positive Antwort!

Mit freundlichen Grüssen,

AA“

II.      Sachverhalt:

Der Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.5.2022, in das Attest vom 7.6.2022 und die eingebrachte Beschwerde vom 24.6.2022. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde ein Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger sowie eine Meldeauskunft eingeholt.

Weiters fand am 27.9.2022 eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin sowie CC als Zeuge einvernommen wurden.

Aufgrund des Akteninhaltes steht fest, dass die Beschwerdeführerin mittels Auslosungsverfahren des Bürgermeisters der Gemeinde Z am 15.4.2022 gemäß § 5 Abs 1 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 für den Zeitraum 2023/2024 zur Ausübung des Amtes eines Geschworenen oder Schöffen ermittelt wurde. Das Auslosungsergebnis wurde im Gemeindeamt Z vom 27.4.2022 bis 9.5.2022 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Der Befreiungsantrag ist verspätet.

III.     Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus der Meldeauskunft, den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

Was den Auflegungszeitraum des Verzeichnisses betrifft, steht diese aufgrund des Akteninhaltes fest und blieb auch unbestritten. Unbestritten ist auch, dass der Befreiungsantrag verspätet einlangte.

Was das übrige Vorbringen betrifft ist, wird – auch wenn der Befreiungsantrag als verspätet gewertet wird - ausgeführt:

Im Hinblick auf das erforderliche Beweismaß sieht das GSchG für Einsprüche oder Befreiungsanträge lediglich die Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen vor
(§ 9 Abs 2 GSchG). Es genügt daher, wenn der Antragsteller die Behörde bzw das Verwaltungsgericht von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache überzeugt. Ihn trifft daher die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht, und – abgesehen von Ausnahmefällen, wie etwa hinsichtlich notorischer Tatsachen – dafür konkrete Beweismittel beizubringen oder zu beantragen. Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich, dass die Ermittlungspflicht der Behörde bzw des Verwaltungsgerichts durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 RZ 3).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung kam zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Beschwerden hat, allerdings kann ha nicht erkannt werden, dass durch ihre Aufnahme in das Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen eine unverhältnismäßig persönliche oder wirtschaftliche Belastung für sie selbst oder Dritte entsteht.

Inwieweit die vorgebrachten Beschwerden so massiv sind, dass sie eine iS der anzuwendenden Bestimmungen eine persönliche Belastung darstellt würden, konnte ha auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Dass die Aufnahme in das Verzeichnis eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung bedeuten würde, hat die Beschwerdeführerin gar nicht vorgebracht und war insofern auch nicht davon auszugehen. Dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist, kann hier nicht erkannt werden, zumal sie das Geschehen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung folgen und auch auf die Fragen der Verhandlungsleiterin antworten konnte. Sie lebt seit ca 35 Jahren in Österreich und war im Gastgewerbe (in der Küche) beschäftigt. Laut Meldeauskunft ist sie seit 1.2.1999 in Österreich gemeldet. Sie hat zwei in Österreich geborene Kinder (s Meldeauskunft, PV).

IV.      Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 (GSchG), BGBl Nr 256/1990, zuletzt geändert durch BGBl Nr 121/2016, lauten auszugsweise wie folgt:

Persönliche Voraussetzungen der Berufung

§ 1.

(1) Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.

(2) ...

§ 2.

Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,

1.  die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,

2.  die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, dass sie dem Gang einer Verhandlung verlässlich zu folgen vermögen,

3.  die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder

4.  gegen die ein Strafverfahren als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO) oder Angeklagte (§ 48 Abs. 1 Z 3 StPO) wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

Befreiungsgründe

§ 4.

Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien:

(…)

2. Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.

§ 5.

(…)

(4) Jedermann kann innerhalb der Auflegungsfrist wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen (§§ 1 bis 3) nicht erfüllen, schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Die eingetragenen Personen können überdies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag (§ 4) stellen.

§ 9.

(…)

(2) Ist ein Einspruch oder Befreiungsantrag einer eingetragenen Person ausreichend bescheinigt, so ist diese Person ohne weiteres Verfahren im Verzeichnis zu streichen.

(…)

§ 10.

(…)

(2) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die übermittelten Beschwerden spätestens bis zum 15. November des Jahres, in welchem das Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 begonnen wurde. Fällt der 15. November auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Entscheidungsfrist am letzten Freitag vor dem 15. November.

(3) Das Verwaltungsgericht teilt dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz seine Entscheidungen über die eingelangten Beschwerden bis zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt mit.

V.       Erwägungen:

Der Gesetzgeber des GSchG ging davon aus, dass das Amt eines Geschworenen und Schöffen, das gemäß § 1 Abs 1 GSchG ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden soll. Nur bei Vorliegen der im § 4 GSchG umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, soll – im Einzelfall – eine Befreiung möglich sein (VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154).

Der Gesetzgeber hat ganz offenkundig in Kauf genommen, dass die Heranziehung der Geschworenen und Schöffen – grundsätzlich in einem fünf Verhandlungstage pro Jahr nicht übersteigenden zeitlichen Ausmaß – für diese Personen auf Grund ihrer zeitlichen Inanspruchnahme bestimmte persönliche oder wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt. Solche Nachteile haben die für das Amt eines Geschworenen und Schöffen in Aussicht genommenen Personen – hierin kommt der Charakter der allgemeinen Bürgerpflicht zum Ausdruck – ihrerseits in Kauf zu nehmen. Nur dann, wenn die Erfüllung der Pflichten als Geschworene und Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für diese Personen oder Dritte verbunden wäre, soll eine Befreiung Platz greifen (VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154).

Aus § 5 Abs 4 GSchG ergibt sich, dass die eingetragenen Personen einen Befreiungsantrag gemäß § 4 GSchG stellen können. Gemäß § 9 Abs 1 GSchG entscheidet über Befreiungsanträge die Bezirksverwaltungsbehörde. Gemäß § 9 Abs 3 GSchG steht dem Betroffenen gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde das Rechtmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes zu.

Zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid:

Die Erstbehörde geht davon aus, dass der Befreiungsantrag der Beschwerdeführerin (eingelangt bei der Gemeinde am 16.5.2022) verspätet eingebracht wurde.

Feststeht, dass das Auslosungsergebnis im Gemeindeamt Z vom 27.4.2022 bis 9.5.2022 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wurde. Damit wurde der Befreiungsantrag von der Beschwerdeführerin tatsächlich verspätet eingebracht. Wenn die Beschwerdeführer hierzu ausführt, dass sie aus familiären Gründen verreist sei, ist zu entgegen, dass dieses ihr nicht zum Erfolg verhilft. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum der Auflegungsfrist tatsächlich verreist ist, konnte sie im Übrigen überhaupt nicht belegen.

Da der Befreiungsantrag im Ergebnis zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin wird der Vollständigkeit halber aufgeführt:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie aus sprachlichen und gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Tätigkeit als Geschworene oder Schöffe auszuüben. Wie oben ausgeführt, konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen, dass die Aufnahme in das Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen eine unverhältnismäßig persönliche oder wirtschaftliche Belastung für sie oder Dritte darstellen würde. Inwieweit ihre gesundheitlichen Probleme (Adipositas, Leberverfettung, Hepatitits B, Depression durch die Scheidung) sie bei der Ausübung des Amtes belasten würde (zB enorme Schmerzbelastung), hat weder sie noch ihr Hausarzt dargetan.

In diesem Zusammenhang wird auf § 15 GSchG verwiesen:

(1) Wird das Fehlen einer persönlichen Voraussetzung der Berufung erst nach Bildung der Dienstlisten bekannt oder ein Befreiungsgrund erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht, so entscheidet darüber der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes oder Schöffengerichtes mit Beschluss.

(2) Bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage können der Angeklagte und der Staatsanwalt die Amtsenthebung eines Geschworenen oder Schöffen beantragen, wenn sie Umstände darlegen, die geeignet sind, eine persönliche Voraussetzung der Berufung des Geschworenen oder Schöffen in Zweifel zu ziehen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorsitzende mit Beschluss.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

Schlagworte

Befreiungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.24.1801.4

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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