TE Lvwg Erkenntnis 2022/6/28 LVwG-2022/15/0903-4

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Veröffentlicht am 28.06.2022
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Entscheidungsdatum

28.06.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25
  1. GewO 1994 § 367 heute
  2. GewO 1994 § 367 gültig ab 01.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  3. GewO 1994 § 367 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2018 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 367 gültig von 18.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 367 gültig von 29.12.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  7. GewO 1994 § 367 gültig von 10.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  8. GewO 1994 § 367 gültig von 12.07.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 367 gültig von 14.09.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  10. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2011 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. GewO 1994 § 367 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  12. GewO 1994 § 367 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  13. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  14. GewO 1994 § 367 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  15. GewO 1994 § 367 gültig von 30.06.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2007
  16. GewO 1994 § 367 gültig von 15.01.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 367 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 367 gültig von 15.06.2003 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 367 gültig von 01.08.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  20. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  21. GewO 1994 § 367 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  22. GewO 1994 § 367 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  23. GewO 1994 § 367 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vd Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.03.2022, Zl ***, betreffend Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,00 zu bezahlen.

3.       Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.   Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt:

 

„1.

Mit den angeführten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y wurde die gewerbliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels („CC“) im Standort **** X, Adresse 2 erteilt:

Bezirkshauptmannschaft Y

16.04.2009

***

Bezirkshauptmannschaft Y

27.09.2010

***

Bezirkshauptmannschaft Y

28.03.2012

***

Herr DD, geb. am XX.XX.XXXX, hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der AA Betriebs GmbH, diese ist Gewerbeinhaberin des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe mit dem Berechtigungsumfang nach § 111 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Hotel“ im Standort **** X, Adresse 2 zu verantworten, dass die gewerbliche Betriebsanlage betrieben worden ist, wobei der brandschutztechnische Auflagenpunk 14. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.04.2009, Zl. *** nicht erfüllt wurde,

?    da jedenfalls am 03.02.2022 um ca. 18:15 Uhr der Fluchtweg über die Hauptausgangstüre von innen und von außen verriegelt und der Fluchtwegradar nicht vorhanden oder zumindest deaktiviert war, obwohl gemäß brandschutztechnischen Auflagenpunkt 14. alle Türen im Verlauf von Fluchtwegen in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet, automatische Schiebentüren auf den ausgewiesenen Fluchtwegen mit einem Fluchtwegradar sowie Automatiktüren auf Fluchtwegen mit einem redundanten Antrieb ausgestattet sein müssen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.   

§ 367 Zif. 25 GewO 1994 i.V.m. dem angeführten Punkt des angeführten Bescheid“

Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von § 367 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 14 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass es zwar richtig sei, dass die automatische Glasschiebetüre am Haupteingang des Hotels „CC“ zum gegenständlichen Zeitpunkt deaktiviert gewesen sei, da der Beschwerdeführer aus gegebenem Anlass der vor der Tür wartenden Amtsabordnung, die die Einhaltung der COVID-Maßnahmen kontrollieren wollten, den Zutritt zum Gebäude nur nach vorheriger Absprache mit ihm gewähren wollte und zur Erreichung dieses Zwecks verhindert werden habe müssen, dass wenn Personen das Haus verlassen wollen, sich die Türe automatisch öffnet und die Amtsabordnung gegen den Willen des Beschwerdeführers Zutritt erlange. Allerdings sei das Ansinnen des Beschwerdeführers aufgrund der Anzahl und der Art der vorangegangenen Kontrollen gerechtfertigt gewesen. Die Interessen des Brandschutzes seien jedoch jederzeit gewahrt gewesen, weil im maßgeblichen Zeitraum solange das Fluchtwegradar deaktiviert gewesen sei, mehrere Personen des Personals der Rezeption sowie auch der Beschwerdeführer selbst vor Ort und jederzeit in der Lage gewesen sei, im Brandfalle die Türe zu öffnen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zur vorliegenden Beschwerdesache am 18.05.2022 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 31.05.2022 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 02.06.2022 und somit rechtzeitig wurde ein Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gestellt.

II.  Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat am 03.02.2022 um ca 18.15 Uhr eine Kontrolle beim Hotel „CC“ durchgeführt. Gewerberechtliche Geschäftsführer dieses Hotels ist der Beschwerdeführer. Als der Vertreter der Behörde und die Beamten der PI W das Hotel betreten wollten wurde festgestellt, dass der Fluchtweg über die Hauptausgangstüre von Innen und Außen verriegelt gewesen war.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2009, Zl ***, wurde im Zuge eines gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens unter anderem als Nebenstimmung vorgeschrieben, dass alle Türen im Verlauf von Fluchtwegen (ausgenommen Türen auf die nicht mehr als 15 Personen angewiesen sind) in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet sein. Automatiktüren auf Fluchtwegen müssen mit einem redundanten Antrieb ausgestattet werden. Zudem müssen automatische Schiebetüren auf den ausgewiesenen Fluchtwegen mit einem Fluchtwegradar ausgestattet werden.

III. Beweiswürdigung:

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer selbst gar nicht bestreitet, dass die Hauptein-/Ausgangstüre, welche auch eine Türe im Verlauf eines Fluchtweges ist, nicht automatisch aufschlagend betrieben wurde, zumal die Türe durch den Beschwerdeführer zur Verhinderung einer Kontrolle der COVID-19-Maßnahmen vom Beschwerdeführer gesperrt wurde.

Der Beschwerdeführer rechtfertigt sich im Verfahren vielmehr damit, dass es ihm jederzeit möglich gewesen wäre, im Brandfalle die Fluchttür manuell zu öffnen, zumal er bzw sein Personal unmittelbar anwesend gewesen seien und die Fluchttüre durch einen Schalter jederzeit hätte geöffnet werden können. Damit bestreitet der Beschwerdeführer selbst nicht, dass die Türe nicht in Fluchtrichtung automatisch aufschlagend eingerichtet gewesen ist. So hat er auch selbst bei seiner Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Türe nicht nur von außen nach innen, sondern auch von innen nach außen zum Tatzeitpunkt gesperrt gewesen ist und nur durch eine entsprechende manuelle Betätigung bei einem dafür vorgesehenen Schalter geöffnet werden konnte.

IV.  Rechtslage:

GewO 1994

„§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer …

25.      Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;“

Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2009, Zl ***

„14. Alle Türen im Verlauf von Fluchtwegen (ausgenommen Türen auf die nicht mehr als 15 Personen angewiesen sind) müssen in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet sein. Automatiktüren auf Fluchtwegen müssen in einem redundanten Antrieb ausgestattet werden. Zudem müssen automatische Schiebetüren auf den ausgewiesenen Fluchtwegen mit einem Fluchtwegradar ausgestattet werden.

Die Fluchtwegbreiten sind wie folgt zu bemessen:

bis 20 Personen mindestens 0,80 m

bis 40 Personen mindestens 0,90 m

bis 60 Personen mindestens 1,00 m

bis 120 Personen mindestens 1,20 m

Bei mehr als 120 Personen sind die Türbreiten abgestuft nach Modulbreiten von 60 cm pro angefangene zusätzliche 60 Personen zu vergrößern.

Fluchttüren bzw. Türen in Fluchtwegen mit einer Durchgangslinie von weniger als 1,20 m sind mit Verschlüssen gemäß ÖNORM EN 179, Türen mit einer Durchgangslinie von 1,20 m und mehr sind mit Verschlüssen gemäß ÖNORM EN 1125 auszustatten.

Fluchttürsicherungssysteme bedürfen einer gesonderten Beurteilung bzw. Genehmigung.“

V.   Erwägungen:

Im Zuge einer Änderung der Betriebsanlage am Standort **** X, Adresse 3, wurde im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren die Auflage vorgeschrieben, dass alle Türen im Verlauf von Fluchtwegen in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet sein müssen. Automatiktüren auf Fluchtwegen müssen mit einem redundanten Antrieb ausgestattet werden. Zudem müssen automatische Schiebetüren auf den ausgewiesenen Fluchtwegen mit einem Fluchtwegradar ausgestattet werden.

Aus dieser Nebenbestimmung ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass die Fluchttüren automatisch öffnend eingerichtet sein müssen. Der Bescheid der belangten Behörde lässt keinerlei Auslegung dahingehend zu, dass es dem Beschwerdeführer freistünde, Fluchttüren zwar zu verschließen, automatische Schiebetüren allerdings manuell so zu steuern, dass diese beim Verlassen der Betriebsanlage nicht automatisch öffnen, sondern von einer Handlung eines Bedienpersonals abhängig sind. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Fluchttüre derartig deaktiviert wurde, dass sie sich beim Verlassen des Hotels durch Personen, die in diesem aufhältig sind, nicht automatisch geöffnet hätte. Vielmehr vertritt er die Auffassung, dass es ausreichend gewesen sei, dass er diese in Bedarfsfall manuell hätte öffnen können.

Mit dieser Auflegung verkennt der Beschwerdeführer allerdings den Inhalt der Nebenstimmung 14 im angeführten Betriebsanlagengenehmigungsbescheid. So ergibt sich aus dieser Nebenbestimmung ohne jeden Zweifel, dass automatische Schiebetüren auf den ausgewiesenen Fluchtwegen mit einem Fluchtwegradar ausgestattet sein müssen, was nicht anders verstanden werden kann als das diese auch im Fall, dass eine Person die Betriebsanlage verlassen will, automatisch öffnen. Durch das händische Deaktivieren dieser Schiebetüre als Fluchttüre hat der Beschwerdeführer daher gegen diese Nebenbestimmung verstoßen. Die Übertretung steht daher in objektiver Hinsicht fest.

Zum Verschulden wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Fluchttüre absichtlich deaktiviert hat. So hat der Beschwerdeführer selbst bereits im Rechtsmittel angegeben, dass das nicht Funktionieren der Fluchttüre nicht etwa auf ein technisches Gebrechen oder einen anderen Umstand zurückzuführen gewesen wäre, sondern dass er diese absichtlich deaktiviert hat. Dem Beschwerdeführer ist betreffend das Verschulden damit Vorsatz in Form der Absichtlichkeit anzulasten. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass der Umstand, dass er die Fluchttüre jederzeit manuell hätte öffnen können, an dieser Absichtlichkeit nichts ändert.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 367 GewO 1994 sieht bei Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 2.180,00 vor. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 verhängt. Der vorgesehene Strafrahmen wurde damit zu ca 20 % ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der mündlichen Verhandlung Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen verweigert. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Hotels ist geht das Landesverwaltungsgericht Tirol von sehr guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten, einschlägige Vorbestrafungen bestehen allerdings genauso nicht. Aufgrund der Absichtlichkeit der Begehungsweise, welche offensichtlich zur Verhinderung einer behördlichen Kontrolle der COVID-19-Maßnahmen erfolgt ist, sowie der anderen dargestellten Strafzumessungskriterien erweist sich die ausgesprochene Geldstrafe als Schuld- und Tatangemessen. Im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde waren Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.

VI.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Auflage
Einhaltung von Auflagen

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.06.2022, Z LVwG-2022/15/0903-4, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom07.09.2022, Z Ra 2022/04/0091-3, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.15.0903.4

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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