RS Vwgh 2022/4/19 Ra 2021/21/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs2
BFA-VG 2014 §22a
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §81 Abs1
FrPolG 2005 §81 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/21/0019 E 16. Juni 2021 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aus der klaren an eine Freilassung des Fremden anknüpfenden Anordnung des § 81 Abs. 1 FrPolG 2005 ergibt sich eindeutig, dass die in § 81 Abs. 2 FrPolG 2005 normierte Rechtsfolge des Widerrufs des Schubhaftbescheides nur für den Fall der Enthaftung aus einer bereits in Vollzug befindlichen Schubhaft vorgesehen ist. Vor dem Beginn ihres Vollzuges verbleibt daher lediglich die Möglichkeit einer Aufhebung der Schubhaftanordnung durch Bescheid, etwa nach § 68 Abs. 2 AVG, wodurch der Fremde dann davon auch Kenntnis erlangt. (Hier: Die vom BFA mit bloß internem Aktenvermerk festgehaltene Bescheidaufhebung "gem. § 81 FPG" ging daher ins Leere und konnte keine nach außen wirkenden Rechtsfolgen entfalten. Schon von daher erweist sich die daran anknüpfende Einstellung des Beschwerdeverfahrens durch das VwG als verfehlt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210226.L01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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