TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/9 LVwG-AV-1541/001-2021

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Veröffentlicht am 09.03.2022
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Entscheidungsdatum

09.03.2022

Norm

WRG 1959 §12

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt über die Beschwerden von 1. A, ***, ***, 2. B und C, ***, ***, 3. der Marktgemeinde ***, vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, 4. der Marktgemeinde ***, ebenfalls vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, 5. dem E, ***, ***, 6. F und G (*** Camping und Pension), ***, ***, 7. I und J, beide vertreten durch H Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, und 8. L und K, vertreten durch L, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30.8.2021, *** und ***, betreffend eine schifffahrtsrechtliche und eine wasserrechtliche Bewilligung nach dem Schifffahrtsgesetz und nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), soweit sich diese gegen Spruchpunkt II. (wasserrechtliche Bewilligung) richten, zur Recht:

1.   Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Die Bauvollendungsfrist wird gemäß § 112 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit § 17 VwGVG neu festgelegt bis 10.Mai 2022.

3.   Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der M, vertreten durch den Obmann N, beantragte mit Schreiben vom 25.6.2019 die

Erteilung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Waterbike-Zone auf der *** von Strom-km ***-***, am rechten ***, sowie einer wasserrechtlichen für die Errichtung von drei Bojen in diesem Bereich. Nach Einholung und Erstattung von Gutachten verschiedener Fachrichtungen sowie Abgabe verschiedener Stellungnahmen, wie etwa der NÖ Umweltanwaltschaft und der OÖ Umweltanwaltschaft, sowie Durchführung einer gemeinsamen Bewilligungsverhandlung nach dem Schifffahrtsgesetz und dem Wasserrechtsgesetz durch die belangte Behörde erteilte diese dem M, vertreten durch den Obmann N, ***, ***, in zwei Spruchpunkten (I. und II.) die schifffahrtsrechtliche und die wasserrechtliche Bewilligung für das beantragte Projekt. In Spruchpunkt I. wird die Bewilligung für die Errichtung einer Waterbike-Zone auf der *** von Strom-km
***-***, am rechten Ufer, und in Spruchpunkt II. jene nach dem WRG 1959 für die Errichtung von drei Bojen im genannten Bereich der *** unter Vorschreibung von Auflagen befristet bis 1.9.2022 erteilt. Für Spruchpunkt II. wird eine Bauvollendungsfrist bis 31.10.2021 festgelegt.

In der rechtzeitigen Beschwerde bringt der Erstbeschwerdeführer (A) Zweifel am naturschutzfachlichen Gutachten vor sowie an der durchgeführten Lärmmessung und an der Seriosität der Antragsteller und wird das Fehlen einer Infrastruktur und eines Sicherheitskonzeptes bemängelt. Weiters wird vorgebracht, dass es keine Kontrollmöglichkeit für die Einhaltung der Auflagen gäbe und würde die Jetski-Trainingsstrecke negative Auswirkungen auf Umwelt und Natur haben.

Die Zweitbeschwerdeführer (B) bringen in ihrer rechtzeitigen Beschwerde ebenfalls Zweifel an der Lärmmessung vor, und dass es bei Inbetriebnahme der Jetski-Strecke zu massiven Problemen kommen werde. Auch würden motorsportliche Aktivitäten einen intakten Naturraum gefährden. Schließlich wird zum Klimaschutz vorgebracht.

In der fristgerechten Beschwerde der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, welche inhaltsgleich sind, wird zum Immissionsschutz (betreffend unter anderem Lärm, Abgase, Verschmutzung und Wellengang) sowie zum Natur- und Umweltschutz (insbesondere zum Vogel- und Artenschutz) vorgebracht und auf das Vorbringen der Fischereiberechtigten im Verfahren verwiesen. Es wären deren Einwendungen und Rechte nicht berücksichtigt worden. Schließlich würden sämtliche im Vorfeld vorgebrachten Einwendungen gegen das Vorhaben wiederholt werden. Beantragt werde die Durchführung einer Verhandlung mit Beiziehung von Sachverständigen verschiedener Fachrichtungen.

Die Fünftbeschwerdeführerin (E) bringt in der rechtzeitigen Beschwerde vor, den Bewilligungsbescheid von dritter Seite erhalten zu haben. Beantragt werde die Zustellung des Bescheides und Zuerkennung der Parteistellung. Die Fünftbeschwerdeführerin sei für die touristische Entwicklung der Region verantwortlich und würde die Genehmigung der Jetski-Strecke zu einem Imageverlust für die Region führen. Auch wäre mit wirtschaftlichen Einbußen für betroffene Betriebe zu rechnen, wodurch die Fünftbeschwerdeführerin indirekt betroffen wäre. Zu einer intakten Natur gehöre eine Jetskianlage nicht.

Ebenfalls fristgerecht wird in der Beschwerde der Sechstbeschwerdeführer gegen die erteilten Bewilligungen vorgebracht. Beantragt werde die Zustellung des Bescheides und Zuerkennung der Parteistellung. Ausgeführt wird, den Bewilligungsbescheid von dritter Seite erhalten zu haben. Aufgrund zu erwartender Lärmemission würden Umsatzeinbußen für ihren Betrieb, der zu den größten in der Region gehören würde, befürchtet werden.

Die Siebentbeschwerdeführer (I ist Fischereiberechtigter) weisen auf die Fischereiberechtigung von I hin und bringen allgemein vor, im Recht auf Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei sowie im Recht auf Feststellung, ob mit nachteiligen Wirkungen auf das Fischereirecht überhaupt oder in geringem Umfang zu rechnen wäre, sowie auf Nichterteilung sowohl der schifffahrtsrechtlichen als auch wasserrechtlichen Bewilligung verletzt zu sein. Nach näherem Vorbringen zum schifffahrtsrechtlichen Teil der angefochtenen Bewilligung vom 30.8.2021, wo unter anderem massive Immissionen (Wasserschwall) für ihre angrenzenden Grundstücke geltend gemacht werden, wird zum Fischereirecht ausgeführt, dass durch die Bojen sowie die Waterbike-Zone massiv in die Fischerei eingegriffen werden würde. Es wäre auch der Betrieb der Waterbike-Zone und dessen Auswirkungen im wasserrechtlichen Verfahren mit zu berücksichtigen, da erst die drei Bojen als Abgrenzung den Betrieb ermöglichen würden. Es wäre mit massiven Auswirkungen auf die Fischerei durch die Waterbikes und Verletzungen von Fischen zu rechnen.

Die Bojen würden auch unmittelbar die Fischerei massiv beeinträchtigen, da es sich um Hindernisse für die Fische handle und durch die Verankerungsketten Verletzungsgefahr für die Fische bestünde, sowie durch die bodenmäßige Verankerung das Laichverhalten der Fische negativ beeinträchtigt werden würde. Das Fischereirecht würde dadurch massiv an Wert verlieren. Auch hätte der Fischereiberechtigte im wasserrechtlichen Verfahren ein Recht auf Feststellung, ob mit dem Eintritt einer nachteiligen Wirkung auf das Fischereirecht überhaupt nicht oder nur in geringerem Umfang gerechnet werde. Die Behörde hätte sich nicht damit auseinandergesetzt, ob und inwieweit mit nachteiligen Auswirkungen auf das Fischereirecht zu rechnen wäre. Beantragt werde die Einholung diverser Gutachten und die Durchführung einer Verhandlung.

Die Achtbeschwerdeführer (L und K) bringen vor, dass bei einer von Ihnen initiierten Petition sofort auch die im § 105 Abs. 1 lit. e, f und m WRG 1959 verankerten öffentlichen Interessen ersichtlich geworden wären. Es wäre die Natur- und Artenvielfalt sowie auch das Erholungsgebiet zu beschützen und zu bewahren. Die Anbringung der drei Bojen und die Benutzung der Jetskis würde all dies vermutlich negativ beeinflussen. Auch das Lärmgutachten wäre veraltet. Auf den Natur-, Tier- und Umweltschutz werde durch den positiven Bescheid nicht Rücksicht genommen und sollte auch der Erholungsfaktor für die Bevölkerung nicht vergessen werden.

Schließlich langte am 1.10.2021 eine (bloße) Stellungnahme der OÖ Umweltanwaltschaft beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich direkt ein, welche zum schifffahrtsrechtlichen Teil (I. Spruchpunkt des Bescheides vom 30.8.2021) Ausführungen enthält.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt zu den Zahlen *** und ***.

Nachfolgend wird nur, soweit es um Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 30.8.2021 (wasserrechtliche Bewilligung) geht, weiter ausgeführt:

Folgender Sachverhalt steht anhand der klaren Aktenlage fest:

Auf der rechten Uferseite der *** von Stromkilometer *** bis *** soll eine Waterbike-Zone für Trainingszwecke errichtet werden. Diese Zone wird nach dem eingereichten Projekt durch drei Bojen im genannten Bereich abgegrenzt und gekennzeichnet. Die Bewilligung wird befristet bis 1.9.2022 erteilt werden.

Diese Feststellungen basieren auf der klaren Aktenlage.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständliche Beschwerdesache nach dem WRG 1959, welche unter dieser Geschäftszahl geführt wird, relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise wie folgt:

§ 12.

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) ...

§ 15.

(1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

...

§ 38.

(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

a)

Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b)

kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Schifffahrtsgesetz wird unter der Geschäftszahl LVwG-AV-1522-2021 geführt. Gegenständlich zu behandeln ist daher lediglich Spruchpunkt II. (wasserrechtliche Bewilligung).

In diesem Spruchpunkt wird eine Bewilligung gemäß § 38 WRG 1959 unter Vorschreibung einer Auflage erteilt. Der Spruchpunkt III. betrifft Verfahrenskosten, welche vom M zu tragen sind, und ist nicht gegenständlich, überdies wurde der Spruchpunkt auch nicht angefochten.

?   Zum Erstbeschwerdeführer

Es wird vor und in der behördlichen Bewilligungsverhandlung kein wasserrechtlich geschütztes Recht geltend gemacht, lediglich auf Anforderungen für den Arten- und Naturschutz, insbesondere seltene Vogelarten, hingewiesen. Der Erstbeschwerdeführer ist daher zu Recht nicht als Partei im behördlichen Bewilligungsverfahren nach dem WRG 1959 behandelt worden.

Auch in der fristgerecht eingebrachten Beschwerde – der Bescheid vom 30.08.2021 wurde nur zur Kenntnis und nicht nachweislich zugestellt –, welche bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme erhoben werden kann, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt worden ist, wie in § 7 Abs. 3 VwGVG geregelt, wird keine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes nach dem WRG 1959 geltend gemacht.

Das allgemeine Vorbringen, es könne nicht kontrolliert werden, ob die Auflagen wirklich eingehalten würden, reicht dafür nicht aus.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann davon ausgegangen werden, dass der Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung sich auch konsensgemäß verhält (vgl. VwGH vom 28.04.1981, 81/07/0011 und andere).

Die Beschwerde enthält kein Substrat für die Geltendmachung eines nach dem WRG 1959 geschützten Rechtes und ist daher unzulässig.

?   Zum Zweitbeschwerdeführer:

Bis zur Bewilligungsverhandlung am 04.09.2019 erfolgten keine Einwendungen im Hinblick auf eine Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes. Der Beschwerdeführer wurde daher zu Recht nicht als Partei beigezogen.

In der Beschwerde, die als fristgerecht angesehen werden kann – gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG kann eine Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt worden ist – wird zunächst allgemein vorgebracht, dass es bei einer Inbetriebnahme der Jetskistrecke zu massiven Problemen kommen werde. Weiters wird Lärm geltend gemacht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei Lärmbelästigungen durch eine bewilligte Anlage nicht um die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 (vgl. VwGH vom 02.12.1996, 96/07/0226 und sinngemäß VwGH vom 18.11.2010, 2010/07/0098 und andere).

Das erstgenannte Vorbringen ist allgemein gehalten und nicht geeignet, die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffs einer Einwendung abzubilden (vgl. VwGH vom 27.05.1997, 97/04/0054 und andere).

Es erweist sich das Beschwerdevorbringen ohne Substrat für die Geltendmachung der Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes und ist daher unzulässig.

?   Zur Drittbeschwerdeführerin:

Es gilt gleiches wie beim Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich der fehlenden Parteistellung im Behördenverfahren nach dem WRG. Zum Vorbringen hinsichtlich Lärmbeeinträchtigungen wird auf obige Judikatur verwiesen.

Der Hinweis auf ein Natura 2000 Gebiet im Nahebereich der projektsgegenständlichen Motorbikestrecke, wie in der Verhandlung am 04.09.2019 vorgebracht, kann nicht helfen, da ein derartiges Vorbringen nicht geeignet ist, ein vom Wasserrechtsgesetz geschütztes subjektives Recht zu begründen. Naturschutzrechtliche Erwägungen können im Wasserrechtsverfahren nämlich nicht erfolgreich geltend gemacht werden.

Gemeinden können die Berücksichtigung öffentlicher Interessen, die nicht die von der Gemeinde gemäß § 13 Abs. 3 WRG wahrzunehmenden Zwecke betreffen, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren lediglich anregen, aber nicht durchsetzen, weshalb die Gemeinde die behauptete Beeinträchtigung der Naturschönheit sowie des Tier- und Pflanzenbestandes und die negativen Auswirkungen auf die Tourismuswirtschaft nicht erfolgreich unter Berufung auf ihre Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. d WRG in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchsetzen kann (vgl. VwGH vom 14.12.2000, 98/07/0043 betreffend Erweiterung einer Wasserkraftanlage). Diese Judikatur ist auch gegenständlich anwendbar.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ausschließlich die drei Bojen sind. Das Beschwerdevorbringen, welches sich gegen den Betrieb der Jetskis wendet, wäre daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich. In der Beschwerde wird das Vorbringen zum Natur- und Umweltschutz wiederholt und abschließend darauf verwiesen, dass Einwendungen der Fischereiberechtigten im Behördenverfahren nicht gebührend berücksichtigt worden wären. Ein derartiges Vorbringen begründet jedoch keine Parteistellung im Wasserrechtsverfahren.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens nach dem WRG 1959 gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG trotz des gestellten Antrages abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt erscheint (vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 iVm VfGH vom 14.03.2021, Zl. U 466/11 und andere) und daher eine Verhandlung nicht erforderlich ist, sowie eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es ist keine inhaltliche Entscheidung zu treffen, sondern die Beschwerde zurückzuweisen gewesen. (vgl. VwGH vom 27.09.2007, 2006/07/0066 zur zurückweisenden Entscheidung) und bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

?   Zur Viertbeschwerdeführerin:

Das Beschwerdevorbringen der Gemeinde *** ist inhaltsgleich mit dem der Drittbeschwerdeführerin. Aus diesem lassen sich, wie oben bereits dargelegt, keine Verletzungen eines subjektiv öffentlichen Rechtes im Sinne des WRG 1959 begründen. Im Wasserrechtsverfahren zu schützen sind Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 (Benutzung von Privatgewässern) und das Grundeigentum.

Die Bewilligungsverhandlung am 04.09.2019 wurde am 16.08.2019 im Internet verlautbart und weiters im Amtsblatt der belangten Behörde. Schließlich erfolgte auch noch ein Anschlag der Anberaumung zu dieser Verhandlung an der Amtstafel der Viertbeschwerdeführerin. Zur Bewilligungsverhandlung wurde die Viertbeschwerdeführerin nachweislich am 19.08.2019 geladen. Die Kundmachung im Sinne des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG erfolgte daher ordnungsgemäß. Da die Viertbeschwerdeführerin weder vor noch in der Verhandlung am 04.09.2019 Einwendungen im Hinblick auf eine Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes erhoben hat, hat sie ihre Stellung als Partei verloren.

Die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen zur Drittbeschwerdeführerin wird verwiesen.

Hinsichtlich der Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung ist gleichfalls auf obige Ausführungen zur Drittbeschwerdeführerin zu verweisen.

?   Zur Fünftbeschwerdeführerin:

Diese ist zwar eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat damit Rechtspersönlichkeit, jedoch hatte die Fünftbeschwerdeführerin im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung. Aus den Beschwerdevorbringen vom 28.09.2021 lässt sich auch keine Geltendmachung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 erkennen, weshalb nicht von einer „übergangenen“ Partei im Sinne des AVG ausgegangen werden konnte.

Angemerkt wird, dass ein Vorbringen im Hinblick auf eine Förderung des Tourismus und das Image sowie wirtschaftliche Erwägungen nicht geeignet sind, Parteistellung im Wasserrechtsverfahren zu erlangen.

Die gestellten Anträge (Bescheidzustellung, Zuerkennung der Parteistellung) sind mit diesem Abspruch miterledigt.

?   Zu den Sechstbeschwerdeführern:

Diese haben im behördlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren bis zur Verhandlung am 04.09.2019 keine tauglichen Einwendungen im Sinne des WRG 1959 erhoben. Sie waren auch nicht Parteien des behördlichen Verfahrens, das Beschwerdevorbringen im E-Mail vom 28.09.2021 ist nicht geeignet, um eine Parteistellung nach dem WRG 1959 zu erlangen.

Angemerkt wird, dass touristische Interessen und Lärmemissionen im Wasserrechtsverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden können. Auf obige Ausführungen zu den nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu schützenden Rechten (§ 12 Abs. 2 leg. cit.) bei der Viertbeschwerdeführerin wird verwiesen.

Die gestellten Anträge (Bescheidzustellung, Zuerkennung der Parteistellung) sind mit diesem Abspruch miterledigt.

?   Zu den Siebentbeschwerdeführern:

Diese haben vor und auch in der mündlichen Verhandlung der Behörde am 04.09.2019 keine Einwendungen erhoben, welche eine Parteistellung nach dem WRG 1959 begründen könnten. Es wurde weder die Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 geltend gemacht, noch eine Beeinträchtigung des Fischereirechtes im Sinne des § 15 WRG 1959. Zu Letzterem wird in der Beschwerde dann nur vom Fischereiberechtigten I ausgeführt.

Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 42 AVG wird auf obige Ausführungen bei der Viertbeschwerdeführerin verwiesen.

Die Siebentbeschwerdeführer haben daher keine Parteistellung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach dem WRG 1959. I hat seine Parteistellung als Fischereiberechtigter verloren. Das Vorbringen in der Beschwerde vom 30.09.2021, rechtsanwaltlich durch H Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, vertreten, ist zu spät. I wurde nachweislich am 20.08.2019 zur behördlichen Bewilligungsverhandlung vom 04.09.2019 geladen, die Voraussetzungen der doppelten Kundmachung, wie oben dargelegt, waren erfüllt.

Angemerkt wird zur Beschwerde, dass das Vorbringen im Hinblick auf eine Beeinträchtigung des Fischereirechtes lediglich allgemein gehalten ist, der Fischereiberechtigte hat nämlich konkrete Maßnahmen zum Schutze der Fischerei vor zu bringen. Es wäre daher auch aus diesem Grund den Beschwerdevorbringen im Wasserrechtsverfahren kein Erfolg beschieden.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wird auf obige Ausführungen bei der Drittbeschwerdeführerin verwiesen.

?   Zu den Achtbeschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer waren nicht Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, sie haben auch keine Einwendungen im Zuge des Behördenverfahrens erhoben.

Die eingebrachte Beschwerde enthält Ausführungen zu einer initiierten Petition gegen das gegenständliche Projekt und wird auf die öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 hingewiesen. Auch finden sich Ausführungen zur Bewahrung der Natur- und Artenvielfalt. Schließlich wird festgehalten, dass die Anbringung der drei Bojen und die Benutzung der Jetskis öffentliche Interessen nach dem WRG vermutlich negativ beeinflussen würde. Auch auf Lärm wird hingewiesen.

Dem Vorbringen lässt sich, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer keine Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren haben, kein taugliches Substrat für die Geltendmachung subjektiv öffentlich-rechtlicher Einwendungen entnehmen. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Die heranzuziehende Rechtslage ist klar und eindeutig, weshalb im konkreten Einzelfall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (vgl. VwGH vom 15.05.2019, Ro 2019/01/0006).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung; geschützte Rechte;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1541.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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