RS Vwgh 2022/3/3 Ra 2021/15/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2022
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs1 Z2
EStG 1988 §34 Abs3

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/15/0070 E 03.03.2022
Ra 2022/15/0016 E 03.03.2022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/15/0136 E 4. September 2014 VwSlg 8934 F/2014 RS 1

Stammrechtssatz

Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2001/15/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150069.L01

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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