RS Vwgh 2022/3/8 Ro 2019/15/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
59/04 EU - EWR

Norm

EStG 1988 §27a Abs2 Z7
EURallg
12010E056 AEUV Art56

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/15/0065 E 19. März 2013 VwSlg 8795 F/2013 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Nationales Recht bleibt insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben ist. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 2008, 2008/15/0064).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019150184.J04

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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