TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/15 LVwG 30.33-682/2020

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Veröffentlicht am 15.10.2020
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Entscheidungsdatum

15.10.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §4 Abs7a
KFG 1967 §104 Abs9

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, R, S, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeikommissariat Leoben, vom 18.02.2020, GZ: VStV/919301997161/2019,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde betreffend der 1. Übertretung als unbegründet

abgewiesen.

Betreffend der 2. Übertretung wird der Beschwerde Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 VwGVG

Folge geben,

und das Verfahren gem. § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz idgG (im Folgenden VStG) eingestellt.

Dadurch vermindert sich der Beitrag zu den Kosten für das erstinstanzliche Verfahren auf den Betrag von € 41,40. Dieser sowie die nunmehr verhängte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 82,80 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, PK Leoben, (im Folgenden belangte Behörde) vom 18.02.2020 wurden Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) folgende Übertretungen zur Last gelegt und Strafen verhängt:

„1.  Datum/Zeit:  12.11.2019, 06:06 Uhr

Ort:                             L, L101, Kreisverkehr L, von der S6 kommend, in Fahrtrichtung G

Betroffenes Fahrzeug:        Lastkraftwagen (MAN), Kennzeichen: ****; Anhängewagen (Leder H3L), Kennzeichen: ****

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftwagenzuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftwagenzuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Kraftwagenzug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7a KFG (Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben) von 44.000 kg durch die Beladung um 3.760 kg überschritten wurde.

Gewichtsüberschreitung in Prozent: 8,6 %

Der angeführte Kraftwagenzug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von E F gelenkt.

2.   Datum/Zeit:  12.11.2019, 06:06 Uhr

Ort:                             L, L101, Kreisverkehr L, von der S6 kommend, in Fahrtrichtung G

Betroffenes Fahrzeug:        Lastkraftwagen (MAN), Kennzeichen: ****; Anhängewagen (Leder H3L), Kennzeichen: ****

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftwagenzuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Anhänger mit dem Lastkraftwagen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Anhänger gezogen wird, verwendet werden darf, wenn die Summe der Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 44.000 kg überschreitet. Es wurde festgestellt, dass die Summe der Gesamtgewichte laut den beiden KFZ-Zentralregister Auskünften 50.000 kg (26.000 kg beim Lastkraftwagen und 24.000 kg beim Anhängewagen) betragen hat, sohin mehr als 44.000 kg, weshalb zum Ziehen dieses

Anhängewagens eine Bewilligung gemäß § 104 Abs. 9 KFG erforderlich gewesen wäre.

Der angeführte Kraftwagenzug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von E F gelenkt.“

Die belangte Behörde stützte die Tatvorwürfe auf die Anzeige des SPK Leoben, Verkehrsinspektion, vom 12.11.2019 in Verbindung mit dem vorliegenden Wiegeschein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde und wurde im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht, dass der Tatbestand des § 4 Abs 7a KFG eine Bestrafung in jenen Fällen vorsehe, bei welchen das Gesamtgewicht von 44.000 kg überschritten wurde. Demgegenüber sei die Bestimmung des § 104 Abs 9 KFG eine Ausnahmebestimmung, welche vorsieht, dass eine Überschreitung dieser Gesamtgewichte in bestimmten Fällen doch zulässig wäre, wenn nämlich eine gesonderte Bewilligung des Landeshauptmannes für den konkreten örtlichen Wirkungsbereich vorliegen würde.

Was die Bestrafung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG anlange, so sei zwar richtig, dass das Gesamtgewicht von 44.000 kg etwas überschritten gewesen sei, jedoch zu berücksichtigen sei, dass die Überschreitung zum einen unterhalb von 10 % liege und daher von untergeordneter Bedeutung sei. Hinzu komme, dass das Gewicht des Anhängewagens 32 t betragen habe und jenes des Zugfahrzeuges 24,8 t, womit sowohl der Anhänger für sich, als auch das Zugfahrzeug für sich gesehen, jeweils unter dem, für das einzelne Fahrzeug zugelassene Höchstgewicht geblieben sei. Sowohl der Anhänger sei mit seinen 23 t unterhalb der gesetzlich erlaubten 24 t, als auch das Zugfahrzeug mit seinen 24,8 t unterhalb der erlaubten 26 t geblieben, sodass jedes der beiden für sich die erlaubte Gewichtsbeschränkung eingehalten hatte. Erst bei Berücksichtigung des Gesamtgewichtes beider Fahrzeuge sei es zu einer geringfügigen Überschreitung, die jedenfalls weniger als 10 % des zulässigen Gesamtgewichtes betragen habe und daher von einer Überschreitung im minimalen Bereich auszugehen wäre.

Deshalb sei die verhängte Strafe wegen des, dem Beschwerdeführer angelasteten Verstoßes nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG, in Höhe von € 414,00 jedenfalls überhöht.

Gerade im Hinblick darauf, dass beide Fahrzeuge, nämlich sowohl das Zugfahrzeug als auch der Anhänger für sich gesehen die jeweils vorgeschriebene Höchstbeschränkung eingehalten hatten und auch insgesamt nur eine Gewichtsüberschreitung von weniger als 10 % gegeben gewesen sei, würde jedenfalls beantragt, die weit überhöhte verhängte Geldstrafe auf ein angemessenes Mindestmaß herabzusetzen.

Was die darüber hinausgehende Bestrafung gemäß § 104 Abs 9 KFG angehe, so handle sich hier um eine unzulässige Zusatzstrafe, für die es keine Rechtsgrundlage gebe.

Der angeführte Tatbestand beinhalte nämlich keineswegs eine Grundlage für eine neuerliche Bestrafung, sondern vielmehr einen Tatbestand, bei dessen Vorliegen von einer Bestrafung gemäß § 4 Abs 1 KFG abgesehen werden könnte. Der zitierte Tatbestand sehe nämlich vor, dass in den Fällen, in denen die Bewilligung des Landeshauptmannes für das jeweilige Bundesland vorliege – entgegen den sonstigen Bestimmungen des KFG – es zulässig sei, Fahrzeuge zu lenken, die das sonst vorgeschriebene, höchstzulässige Gesamtgewicht überschreiten würden. Für den konkreten Fall bedeutet dies aber nichts anderes, dass dann, wenn der Beschwerdeführer eine entsprechende Bestätigung des Landeshauptmannes der Steiermark gehabt hätte, dass Lenker des gegenständlichen LKW-Zugs straffrei erfolgen hätte können, also die Überschreitung des laut § 4 Abs 1 KFG vorgesehenen höchstzulässigen Gesamtgewichte des keine rechtlichen Konsequenzen gehabt hätte. Der Umstand, dass eine solche Genehmigung des Landeshauptmannes der Steiermark im konkreten Fall nicht vorgelegen sei, könne bestenfalls als Grundlage dafür angesehen werden, dass eine Bestrafung nach § 4 Abs 1 KFG vorgenommen werden könnte. Keinesfalls könne § 104 Abs 9 KFG als Grundlage für eine zusätzliche Bestrafung neben einer bereits erfolgten Bestrafung nach § 4 Abs 1 KFG angesehen werden, wie dies hier der Fall sei.

Nachdem der Sachverhalt unstrittig sei und gegenständlich nur Rechtsfragen zu beantworten seien, werde eine mündliche Verhandlung ausdrücklich nicht beantragt.

Aufgrund des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes verbunden mit den Beschwerdevorbringen ergibt sich folgender, für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt:

Am 12.11.2019, um 06:06 Uhr, fuhr Herr E F als Lenker des LKW **** und dem Anhängewagen **** von der S6 (L) kommend auf der Fahrbahn der L 101 in Richtung G. Auf Höhe des Kreisverkehrs L wurde er von der dort befindlichen Streifenbesatzung der Verkehrsinspektion Leoben zum Zwecke einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Da der Verdacht einer Gewichtsüberschreitung bestand wurde der LKW-Zug einer Verwiegung bei der Brückenwaage in St unterzogen. Bei der Wiegung wurde laut im Akt befindlichen Wiegeschein Nr. **** ein (tatsächliches) Gesamtgewicht des LKW mit Anhängewagen von 47.820 kg gemessen.

Damit konnte festgestellt werden, dass – nach Abzug der Messtoleranz von 60 kg – das gemäß § 4 Abs 7a KFG zulässige Gesamtgewicht des LKW mit Anhängewagen von 44.000 kg um 3.760 kg überschritten wurde.

Als weitere Maßnahme wurde der LKW gemäß § 102 Abs 12 KFG abgestellt und dem Lenker die Weiterfahrt bis zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes untersagt.

Auf Basis dieses Sachverhaltes wurde gegenüber dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer der Fahrzeugkombination das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen.

Diese Feststellungen wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten bzw. bekämpft, und wurde in der Beschwerde selbst angeführt, dass der Sachverhalt feststeht, weshalb sich weitere, beweiswürdigende Ausführungen erübrigten.

Rechtliche Beurteilung

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl I 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG.

Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im vorliegenden Fall liegt weder ein Zurückweisungs- noch Einstellungsgrund im obigen Sinne vor, weshalb in der Sache ein Erkenntnis zu fällen war.

Dieses konnte unter Hinweis auf § 44 Abs 3 Ziff 1 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassen werden. Ungeachtet dessen, dass keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, wurde vom Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

Gemäß § 103 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 4 Abs 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44.000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten.

Gemäß § 104 Abs 9 KFG ist das Ziehen von Anhängern oder das Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen, wenn die für die Summe der Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anhänger gezogen oder die Sattelkraftfahrzeuge verwendet werden sollen. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur zum Zwecke der Erprobung oder nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:

      1. Beförderung unteilbarer Güter oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und

      2. wenn die Beförderung – ausgenommen Beförderungen, bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind – wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.

In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Im Anlassfall betrug die Summe der Gesamtgewichte von LKW und Anhänger – nach Abzug der Messtoleranz – 47.760 kg, weshalb eine Überschreitung der Gesamtgewichts-Höchstgrenze von 44.000 kg um 3.760 kg vorlag.

Damit hat der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer die ihm unter Punkt 1) des Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretung, nämlich eine Überschreitung der in § 7 Abs 4 KFG festgesetzten Höchstgrenze des Gesamtgewichtes des verfahrensgegenständlichen Kraftwagenzugs in objektiver und subjektiver Weise zu verantworten, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt wurde.

Mit der dargestellten Rechtswidrigkeit einer darüber hinausgehenden Bestrafung aufgrund desselben Sachverhaltes wegen § 104 Abs. 9 KFG liegt der Beschwerdeführer im Recht:

Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt, sieht § 104 Abs 9 KFG vor, dass es in den Fällen, in denen die Bewilligung des Landeshauptmannes für das jeweilige Bundesland vorliegt, entgegen den sonstigen Bestimmungen des KFG zulässig ist, Fahrzeuge zu lenken, die das sonst vorgeschriebene, höchstzulässige Gesamtgewicht überschreiten würden. Dies aber nur unter den im Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen, und würde eine etwaige Missachtung der erteilten Auflagen eine Strafbarkeit nach § 104 Abs 9 KFG nach sich ziehen.

Die gesetzlichen Höchstgrenzen der Gesamtgewichte für Kraftwagenzüge sind in § 4 Abs 7a KFG festgelegt und ist eine Überschreitung derselben nach dieser Bestimmung zu ahnden. Eine darüber hinausgehende Bestrafung gemäß § 104 Abs 9 KFG ohne Vorliegen einer Bewilligung des Landeshauptmannes widerspricht dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Doppelbestrafungsverbot.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass vor der 13. KFG-Novelle die Höchstgrenzen der Gesamtgewichte in § 104 Abs 9 KFG festgelegt waren und vor dieser Novelle eine Bestrafung bei Überschreitung des Gesamtgewichtes nach dieser Gesetzesstelle zu erfolgen hatte. Erst mit der 13. KFG-Novelle (04.10.1990) wurde der nun – in abgeänderter Form – noch immer geltende § 4 Abs 7a leg. cit neu eingefügt, dies bei gleichzeitigem Entfall des 1. und 2. Satzes des § 104 Abs 9 leg. cit. Seit Einfügung des § 4 Abs 7a KFG sind Überschreitungen der höchsten zulässigen Gesamtgewichte bei Kraftwagen mit Anhängern jedenfalls nach dieser Gesetzesstelle (und nicht mehr nach § 104 Abs 9) zu bestrafen.

Dies ändert nichts an der Tatsache, dass andere Gewichtsüberschreitungen (z.B. Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes beider Fahrzeuge, Überschreitungen der höchstzulässigen Achslasten etc.) gleichzeitig bestraft werden können. Dies aber nur, wenn verschiedene Tatbilder verwirklicht werden, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass im Gegenstand eine Übertretung des § 104 Abs 9 KFG nicht vorliegt, weshalb das Verfahren in diesem Punkt einzustellen war.

Strafbemessung:

§ 134 Abs 1 KFG bestimmt, dass jeder, der dieser Vorschrift zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bestimmung des § 4 Abs 7a iVm § 103 Abs 1 KFG, über die Festlegung von Höchstgrenzen der zulässigen Gesamtgewichte von Kraftfahrzeugen mit Anhänger, soll einerseits die Sicherheit der übrigen Straßenbenützer – längere Bremswege – gewährleisten und andererseits die vorzeitige Abnützung der Straße vermeiden.

Durch die Überladung hat der Beschwerdeführer den Schutzzwecken der verletzten Bestimmung zuwidergehandelt. Es ist dadurch einerseits zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit durch verlängerte Bremswege und andererseits zu einer überhöhten Abnützung des Straßenbelages gekommen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Von der Behörde wurden richtigerweise als strafmildernd nichts, als straferschwerend rechtskräftige und zur Tatzeit noch nicht getilgte, einschlägige Verwaltungsübertretungen gewertet. Zudem scheinen weitere rechtskräftige und noch nicht getilgte Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem KFG auf.

Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass eine Überschreitung des gesetzlich festgelegten Gesamtgewichtes unter 10 % von untergeordneter Bedeutung und damit strafmildernd zu werten sei, so wird dem entgegengehalten, dass bei einer Überschreitung des erlaubten Gesamtgewichtes von 3.760 kg keinesfalls von einer Geringfügigkeit gesprochen werden kann. Zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Tatsache, dass weder das Zugfahrzeug noch der Anhängewagen für sich allein „überladen“ gewesen seien wird festgehalten, dass die übertretene Norm gerade eine Überschreitung des gesetzlich festgelegten Gesamtgewichtes des Kraftwagenzuges pönalisiert, eine zusätzliche Überschreitung der höchstzulässigen Gesamtgewichtes von Zugfahrzeug und Anhängewagen würde unter einen anderen Tatbestand fallen eine separate Bestrafung nach sich ziehen.

Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von fahrlässigem Verhalten aus. Der Beschwerdeführer hat als Zulassungsbesitzer grundsätzlich alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Überladung hintanzuhalten (Kontrollsystem). Im Verfahren sind keine Gründe zutage getreten bzw. wurden diesbezüglich auch nichts vorgebracht, wonach dem Beschwerdeführer keine Schuld treffe.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 414,00 (8 Tage und 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bei der gesetzlich möglichen Höchststrafe von € 5.000,00 im Hinblick auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers, insbesondere aber auch im Hinblick auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers, jedenfalls gerechtfertigt und schuldangemessen ist, dies auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die Strafe muss noch geeignet sein, den Beschwerdeführer in Zukunft vor Übertretungen derselben Art abzuhalten.

Zu II.:

Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.

§ 52 VwGVG ist darauf abgestellt, dass in einem Beschwerdeverfahren jeweils nur über eine einzige Verwaltungsübertretung und damit über die „Strafe“ abgesprochen wird. Der Umstand, dass in einem einzigen Bescheid über mehrere Verwaltungsübertretungen entschieden wird, bedeutet daher nicht, dass ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall von mehreren Übertretungen zu einer Anwendung des § 52 VwGVG auch bei jenen Übertretungen führen muss, in welchen der Beschwerde hinsichtlich einer weiteren Übertretung keine Folge gegeben wurde (vgl. zu § 65 VStG VwGH 22.01.1982, Zl: 81/02/0315).

Darauf gründet sich die im Spruch vorgenommene Kostenentscheidung.

Zu III.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kraftwagen mit Anhängern, Gesamtgewichte, Ausnahmebewilligung, Doppelbestrafungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.33.682.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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