Entscheidungsdatum
04.01.2022Norm
GewO 1994 §14 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des B, vertreten durch RA A, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 1. Dezember 2021, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ und Untersagung der Gewerbeausübung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichts-
verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 11. Mai 2021 hat B das Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ im Standort ***, ***, ***, angemeldet.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 1. Dezember 2021, ***, wurde gemäß § 340 Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des am 11. Mai 2021 angemeldeten Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ im Standort ***, ***, ***, nicht vorliegen und die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.
In der Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 darauf verwiesen, dass der Gewerbeanmeldung als Nachweis der Aufenthaltsberechtigung für Österreich eine Aufenthaltsberechtigungskarte, Karten Nr. ***, gemäß § 51 AsylG 2005 angeschlossen gewesen sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Republik Österreich sei sein Asylverfahren seit 18.3.2021 rechtskräftig negativ abgeschlossen und sei er somit nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte. Er habe bis dato keinen Aufenthaltstitel vorgelegt, der ihn zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtige.
Für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person sei grundsätzlich ein diesen Aufenthaltszweck deckender Aufenthaltstitel erforderlich, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen sei. Auch ein Staatenloser dürfe ein Gewerbe nur dann ausüben, wenn er sich legal in Österreich aufhalte und der ihm erteilte Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit als Gewerbetreibender decke.
Bei Ausländern, denen die Gewerberechtsfähigkeit nicht durch einen Staatsvertrag garantiert sei, bei Asylwerbern und bei Staatenlosen werde das Recht zur Ausübung eines Gewerbes sohin von ihrem legalen Aufenthalt in Österreich abhängig gemacht.
Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.3.2021 stehe unstrittig fest, dass das Asylverfahren des Antragstellers rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, im Verfahren hätten sich auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass ein neues Aufenthaltsrecht erwirkt worden sei.
Aufgrund seiner irakischen Staatsangehörigkeit sei er Drittstaatsangehöriger und benötige somit für die rechtmäßige Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Da das gegenständliche Verfahren ergeben habe, dass er sich nicht aufgrund eines behördlich zuerkannten Aufenthaltstitels zulässigerweise in Österreich aufhalte, sei festzustellen gewesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes nicht vorliegen und sei die Ausübung des Gewerbes zu untersagen gewesen.
Dagegen hat B, vertreten durch RA A, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben werden möge.
Dazu wurde vorgebracht, dass er aus dem Irak stamme und in Österreich internationalen Schutz beantragt habe. Mangels Bereitschaft der Republik Irak bzw. dessen Botschaft in Österreich würden dessen Staatsbürger nicht abgeschoben, sodass sie im Bundesgebiet verblieben, allenfalls geduldet würden. In Österreich fehle es an einer Möglichkeit, Heimreisezertifikate zu erlangen. Die Aufenthaltskarte stamme aus dem Jahr 2016, sodass der Aufenthalt bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen andauere.
Dem Beschwerdeführer stünde eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltsberechtigung plus zu, zumal er die Voraussetzungen der §§ 55 und 56 Asylgesetz erfülle. Dem Beschwerdeführer bleibe nichts Anderes übrig, als unverzüglich einen Antrag nach den §§ 55 und 56 Asylgesetz einzubringen und auf seine Integrationsleistungen zu verweisen. Insofern werde angeregt, das Verfahren bis zur Entscheidung darüber zu unterbrechen.
§ 14 Abs. 1 Satz drei Gewerbeordnung spreche von Drittstaatsangehörigen, die noch nicht rechtmäßig aufhältig seien und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollten. Nach § 14 Gewerbeordnung dürften ausländische natürliche Personen Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden sei. Zwischen dem Irak, der EU und deren Mitgliedsländern sei am 31.7.2012 ein Partnerschafts- und Kooperationsübereinkommen abgeschlossen worden, dieser Staatsvertrag sei vom Österreichischen Nationalrat genehmigt und im Bundesgesetzblatt abgedruckt worden. Er regle, dass Iraker als Dienstleistungserbringer Inländern gleichgestellt würden. Von einem legalen Aufenthalt als Voraussetzung hierfür sei keine Rede. Art. 118 dieses Staatsvertrags schreibe die Nicht-Diskriminierung fest. Daraus sei im Bereich des Gewerberechts eine Gegenseitigkeit abzuleiten.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Krems die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. ***, sowie durch eine Abfrage im Zentralen Fremdenregister betreffend den Beschwerdeführer.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und war zuletzt wohnhaft in ***, ***.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Juli 2017, Zl. ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen; ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) wurde nicht erteilt. In einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. März 2021 in Rechtskraft. Derzeit ist ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats anhängig.
Der Beschwerdeführer verfügt(e) weder im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung am 11. Mai 2021 noch aktuell über einen gültigen Aufenthaltstitel. Die dem Beschwerdeführer am 23. März 2016 ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ist infolge des rechtskräftigen (negativen) Abschlusses des Asylverfahrens ungültig.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde im Einklang mit dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich eindeutig, dass das Verfahren betreffend internationalen Schutz rechtskräftig beendet wurde. Auch hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts Gegenteiliges dargetan, sondern wurde alleine vorgebracht, dass er die Voraussetzungen gemäß §§ 55 und 56 AsylG erfüllen würde.
Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde der nunmehrige Beschwerdeführer mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 11. August 2021 ersucht, einen gültigen Aufenthaltstitel, der ihn zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, vorzulegen. Da ein derartiger Nachweis weder im Verfahren vor der Behörde erbracht wurde noch im Beschwerdeverfahren, war die Feststellung zu treffen, dass er aktuell über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1) Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.
§ 340 Abs. 1 und 3 GewO 1994 lauten:
(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Gemäß § 14 Abs. 1 GewO dürfen ausländische natürliche Personen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf das zwischen dem Irak, der EU und deren Mitgliedsländern am 31.7.2012 abgeschlossene Partnerschafts- und Kooperationsübereinkommen und verweist darauf, dass dieser Staatsvertrag vom Österreichischen Nationalrat genehmigt und im Bundesgesetzblatt abgedruckt worden sei. Dieses Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ist ein Handelsabkommen, das gemäß Art. 1 einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien schaffen soll, der die Entwicklung politischer Beziehungen ermöglicht, den Handel und Investitionen sowie harmonische Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien fördern und so ihre nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung unterstützen und eine Grundlage für die rechtliche, wirtschaftliche, soziale, finanzielle und kulturelle Zusammenarbeit schaffen soll.
Mit dem Abkommen soll eine breite Grundlage für den Ausbau der Beziehungen und der Zusammenarbeit in einer Vielzahl von Bereichen geschaffen werden und die Handelsregelungen zwischen dem Irak und der EU verbessert und präzisiert werden.
Zu den Staatsverträgen iSd § 14 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 zählen nur solche mit einem bestimmten Inhalt, nämlich Staatsverträge, die festlegen, dass Angehörige fremder Staaten im Bundesgebiet „Gewerbe wie Inländer ausüben“ dürfen. Staatsverträge mit einem anderen, wenn auch wirtschaftlich relevanten Inhalt, sind dagegen keine Staatsverträge iSd Abs. 1 erster Satz (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, § 14 Rz. 8). Da eine derartige Gegenseitigkeit im genannten Partnerschafts- und Kooperationsübereinkommen mit dem Irak nicht geregelt wird, fällt der Beschwerdeführer nicht unter die Bestimmung des § 14 Abs. 1 erster Satz GewO 1994.
Asylwerber zählen nicht zu den in § 14 Abs. 1 zweiter Satz GewO genannten „Personen, denen Asyl gewährt wird“ und sind daher nach dieser Bestimmung nicht gewerberechtsfähig. § 7 Abs. 2 Grundversorgungsgesetz – Bund (GVG-B) sieht jedoch als lex specialis zu § 14 vor, dass die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber (nur) in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrags unzulässig ist. Daraus folgt, dass Asylwerber ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Asylantrags gewerberechtsfähig sind (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, § 14 Rz. 9).
Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass der Beschwerdeführer kein „Asylwerber“ ist, ist doch dessen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz seit 18. März 2021 rechtskräftig beendet; dies war auch bereits zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung am 11. Mai 2021 der Fall. Auch ist der Beschwerdeführer keine Person im Sinne des § 14 Abs. 1 zweiter Satz GewO, „der Asyl gewährt wird“, weil der Asylantrag des Beschwerdeführers – wie oben festgestellt – rechtskräftig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers, die dem Nachweis der Identität für Verfahren nach dem AsylG und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet dient, mit dem Vorliegen der durchsetzbaren Entscheidung ungültig geworden (vgl. § 51 Abs. 1 und 2 AsylG).
Darüber hinaus hat das gegenständliche Verfahren ergeben, dass sich der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch aktuell aufgrund eines behördlich zuerkannten Aufenthaltstitels zulässigerweise in Österreich aufhält; es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass ein neues Aufenthaltsrecht – auf welchem Titel auch immer – erwirkt wurde. Die Gewerberechtsfähigkeit des Beschwerdeführers ist daher auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 dritter Satz GewO gegeben, weil er als Drittstaatsangehöriger über keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verfügt. Daran vermag das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß §§ 55 und 56 AsylG erfüllen würde, nichts zu ändern.
Damit sind die in § 14 GewO für natürliche Personen vorgesehenen Gewerbeantrittsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Behörde hat daher zu Recht gemäß § 340 Abs. 3 GewO festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht vorliegen, und zu Recht die Gewerbeausübung untersagt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Darüber hinaus konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und nicht strittig ist; auch konnte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt in der erhobenen Beschwerde ausreichend darlegen und ist er den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut, insbesondere des § 14 GewO, stützen kann.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Hausbetreuung; Gewerbeausübung; Ausländer; Untersagung;Anmerkung
VwGH 25.04.2022, Ra 2022/04/0024-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2179.001.2021Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022