RS OGH 2021/12/15 11Os137/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Norm

StPO §43 Abs2
StPO §485 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die analoge Anwendung des § 43 Abs 2 StPO auf einen Richter, der in derselben Sache einen (später vom Oberlandesgericht aufgehobenen) Beschluss nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO gefasst hat, ist mangels planwidriger Unvollständigkeit der Normen über die Ausschließung ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133843

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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