TE Lvwg Beschluss 2021/11/5 LVwG 43.15-2869/2021

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Veröffentlicht am 05.11.2021
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Entscheidungsdatum

05.11.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §79a Abs3
GewO 1994 §75 Abs2

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde des Mag. AB, geb. am ****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14.07.2021, GZ: BHWZ-51878/2021-11, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich beider Spruchpunkte als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n.

II.    Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

    

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit Spruch I des angefochtenen Bescheides wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen bei der Betriebsanlage der C Holz GmbH & Co KG (im Folgenden: Firma C) nicht stattgegeben. Mit Spruch II wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 19.02.2021 betreffend die Gewährung von Akteneinsicht ebenfalls nicht stattgegeben. Hinsichtlich Spruch I wurde dies damit begründet, dass der gegenständliche Antrag nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 79 a Abs 3 GewO erfülle, da der Beschwerdeführer weder nachgewiesen habe, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 GewO war und im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht habe, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt sei. Bereits in früheren Verfahren, welche im Rechtsmittelweg auch beim Landesverwaltungsgericht anhängig gewesen seien, sei die Nachbarstellung des Beschwerdeführers und seine daraus resultierende Parteistellung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren betreffend die Firma C verneint worden. Das Eigentum am Grundstück Nr. **** in S reiche jedenfalls nicht aus, um eine Parteistellung im Sinne des § 75 Abs 2 GewO zu begründen. Hinsichtlich Spruch II wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Frage der Parteistellung in den im Antrag vom 19.02.2021 genannten, sämtlich rechtskräftig abgeschlossenen Betriebsanlagen-verfahren mit Ausnahme des Verfahrens GZ: BHWZ-111422/2020 bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis LVwG 41.15-2351/2019 abgesprochen wurde und darin eine Parteistellung des Beschwerdeführers jeweils verneint wurde.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird eingewendet, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, sollte der Antrag tatsächlich mangelhaft gewesen sein zum Beispiel aufgrund unleserlicher Seiten (gemeint offenbar: Anhang 3 zum Antrag vom 18.01.2021). Mag. D habe es unterlassen, die Frage des Eigentums am Grundstück Nr. **** zu überprüfen. Mag. EF habe drei Melderegisterabfragen durchgeführt und sodann mit unwahren Angaben eine Strafanzeige gegen ihn erstattet. Aus dem Erkenntnis des LVwG 30.20-1250/2020 folge, dass der Beschwerdeführer sich doch zumindest gelegentlich an der Adresse in S aufhalte. Es werde unter Hinweis auf den als Anlage 2 angeschlossenen Meldezettel darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum Beginn seines Studiums in Wien im Jahr 1977 in S gemeldet war. In weiterer Folge wird weitwendig ausgeführt, dass die belangte Behörde die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Parteistellung falsch interpretiert habe und auch das LVwG in der Vorentscheidung LVwG 41.15-2351/2019 falsche Feststellungen getroffen habe. Er habe bereits in seiner Beschwerde gegen den Bescheid GZ: BHWZ-62240/2015 ausgeführt, dass im gegenständlichen Betrieb die laut Sicherheitsinformation der AUVA, Lärmbekämpfung in Holzverarbeitungsbetrieben, geltenden höchstzulässigen Lärmpegelspitzen überschritten würden. Mit diesen Ausführungen habe er seine Glaubhaftmachung der Lärmbelästigung hinreichend dokumentiert, es sei ihm nicht zuzumuten, auch noch Sachverständigengutachten für unzulässige Immissionen vorzulegen. Immerhin habe er in seinem Antrag gemäß § 79 a GewO bereits ausführlich dargelegt, dass die bisherigen sachverständigen Stellungnahmen seines Erachtens nicht lege artis ausgeführt wurden. Frau Mag. EF habe mit falschen Angaben eine Strafanzeige gegen ihn erstattet um ihn zu diskreditieren und einzuschüchtern und zu beweisen, dass er rechtswidrig in S Wohnsitz genommen hätte. Zu Spruch II wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe ihm im Verfahren GZ: BHWZ-111422/2020 Parteistellung zuerkannt und ihm auch ein Konvolut an Unterlagen elektronisch übermittelt. Jedoch habe er trotz entsprechendem Antrag bis dato, den 09.08.2021 die Zusendung der Verhandlungsschrift nicht erhalten. Der auf Seite zwei des angefochtenen Bescheides zitierte Aktenvermerk aus dem gegenständlichen Verfahren vom 05.05.2021 sei kein Ersatz für die Übermittlung der Verhandlungsschrift. Es werde daher beantragt 1. das Verwaltungsgericht Steiermark möge das Ermittlungsverfahren zur Feststellung der gegebenen Immissionen selbst durchführen und sodann die Auflagen vorschreiben die sicherstellen, dass die Immissionsgrenzwerte gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 nicht überschritten werden, 2. die BH Weiz anweisen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und 3. die BH Weiz anzuweisen, ihm die Niederschrift der Verhandlung vom 14.09.2020 raschest zu übermitteln sowie 4. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies zum Beweis dafür, dass Frau Mag. EF in den Verfahren LVwG 80.15-2474/2019 und LVwG 43.15-2663/2019 unwahre Angaben gemacht und Herr Mag. D diese Falschaussagen im gegenständlichen Bescheid wiederholt habe. Daher sei es notwendig in einer mündlichen Verhandlung auf mögliche weitere falsche Aussagen der Behördenvertreter sofort replizieren zu können. Der Beschwerde angeschlossen sind nachfolgende Beilagen: Anhang 1.: Zahlungsbestätigung Pauschalgebühr Anhang 2.: Kopie eines Meldezettels der Gemeinde S der zufolge in den siebziger Jahren (die letzte Ziffer der Jahreszahl beim Datumstempel 04.05.197… ist unleserlich) eine Person namens AB (Geburtsdatum ist nicht ausgefüllt) an der Adresse S abgemeldet wurde Anhang 3.: Eine Ablichtung der Verhandlungsschrift vom 25.03.2005 aus dem Verfahren GZ: 4.1-162/2004 Anhang 4.: Zwei Fotos in schwarz-weiß vom 05.12.2020 mutmaßlich von der gegenständlichen Betriebsanlage sowie die Kundmachung der Marktgemeinde S aus dem dort zu GZ: Si-315/2020 anhängigen Bauverfahren plus Beilagen (Kopien der dortigen Einreichpläne, Korrespondenz von Herrn Mag. G mit der Baubehörde) Anhang 5.: Ein Schreiben aus dem Verfahren BHWZ-111422/2020 vom 10.09.2020 Anhang 6.: Ein Mail des Beschwerdeführers vom 08.07.2020 an Frau Mag. EF ohne GZ-Angabe, in welchem der Beschwerdeführer die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens urgiert und sich über die dortige lange Verfahrensdauer beschwert.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist in Verbindung mit dem beigeschafften und auszugsweise kopierten Akt BHWZ-111422/2020 sowie dem Vorverfahren BHWZ-62240/2015 (LVwG 41.15-2351/2019; LVwG 80.15-2474/2019 und LVwG 43.15-2663/2019) von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Die Firma C betreibt auf den Grundstücken Nummer ****, KG S seit Jahrzehnten in wechselnder Rechtsform (vormals Einzelunternehmen bzw. KG) ein Sägewerk mit angeschlossener Lagerhalle und Lagerplatz und verfügt dafür über eine Reihe von Betriebsanlagengenehmigungen der belangten Behörde.

Die Erstgenehmigung wurde zu GZ: 4 PU 45/2/66 am 15.07.1966 erteilt. In den Folgejahren wurden nachstehende Änderungsgenehmigungen erteilt:

Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Weiz

vom 18.04.1983, GZ.: 4 P 334/82 (Blochbandsäge und Schleifstube auf Grst.Nr ****, KG S)

vom 15.10.1991, GZ.: 4.1 P 13/88 (Erweiterung der Sägewerkshalle, Errichtung eines Laufkrans und einer „Laufkatze-Elektrozug-Winde“)

vom 06.06. 2006, GZ.: 4.1-162/2004 (Lagerplatz, Lagerhalle, Hackschnitzelheizung, Änderung der Betriebszeiten)

vom 15.05.2009, GZ.: 4.1-104/2009 (Kenntnisnahme über Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen-Austausch einer Maschine)

vom 12.04.2012, GZ.: BHWZ-4.1-36/2012 (Kenntnisnahme über Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen-Errichtung einer Lagerhalle mit Entlüftung)

vom 17.01.2013, GZ.: BHWZ-4.1-223/2012 (Kenntnisnahme über Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen-Errichtung einer Holztrocknungsanlage und einer Doppelbesäumanlage)

vom 17.02.2015, GZ.: BHWZ-4.1-278/2014.

Weitere rechtskräftige Genehmigungen wurden für das „Sägewerk 2“ mit Bescheiden vom 31.08.2017, GZ.: BHWZ-24580/2016 (Erstgenehmigung für Holzlagerplatz) und Bescheid vom 24.04.2021, GZ: BHWZ-121915/2020 (Rundholzsortieranlage) auf Grst. Nr.**** (vormals Nr **** und ****), KG S erteilt. Diese Grundstücke sind vom übrigen Betrieb und der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch die G Straße getrennt, die Entfernung zur Liegenschaft des Beschwerdeführers beträgt ca. 500 m Luftlinie.

Aktuell ist bei der belangten Behörde zu GZ: BHWZ-111422/2020 ein Verfahren anhängig, in welchem die Konsenswerber eine Einschränkung der Betriebszeiten bekannt gegeben haben.

Hinsichtlich jener Verfahren, welche in den obigen Absätzen fett hervorgehoben sind hatte der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2019 einen Antrag gestellt, ihm diverse gewerberechtliche Genehmigungsbescheide zu übermitteln. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 21.08.2019, GZ: BHWZ-62240/2015 mangels Parteistellung zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis LVwG 41.15-2351/2019 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Das Erkenntnis des LVwG enthält eine umfassende Darlegung der einschlägigen Rechtslage und Judikatur zu den Voraussetzungen für eine Parteistellung des Nachbarn gemäß § 75 Abs 2 GewO (vgl. insbesondere Seite 23 ff der Begründung).

Der Beschwerdeführer wurde mit Kaufvertrag vom 19.09.1996 Eigentümer der Liegenschaft **** und des darauf befindlichen Wohnhauses (Adresse H Straße S). Unmittelbarer Nachbar des Beschwerdeführers ist der an der Adresse H Straße wohnhafte Mag. G, welcher Eigentümer des Nachbargrundstückes **** ist. Beide vorgenannten Grundstücke grenzen nicht unmittelbar an die obgenannten Grundstücke des Betriebs der Firma C, wobei die Liegenschaft des Mag. G näher am gegenständlichen Gewerbebetrieb liegt.

Im Zentralen Melderegister scheinen hinsichtlich des Beschwerdeführers ausschließlich folgende Meldedaten auf:

1. Seit 30.03.1991 bis laufend Hauptwohnsitz in F Weg, W

2. Nebenwohnsitz in S, S, seit 09.07.2019

Am 05.10.2018 brachten der nunmehrige Beschwerdeführer und Herr Mag. G eine Lärmbeschwerde bei der belangten Behörde hinsichtlich der Firma C ein, welche diese im Verfahren GZ: BHWZ-62240/2015 behandelte und diverse Ermittlungen tätigte (es wurde unter anderem eine Lärmmessung in Auftrag gegeben und eine Betriebsüberprüfung durchgeführt). Nach mehrfachen Urgenzen und Beschwerden, unter anderem beim Behördenleiter brachte der Beschwerdeführer in diesem Verfahren eine Säumnisbeschwerde ein, welche mit Erkenntnis des LVwG 80.15-2474/2019 und LVwG 43.15-2663/2019 vom 19.11.2019 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Auch diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde aufgrund der Beschwerde lediglich zu amtswegigen Ermittlungen verpflichtet war, nicht jedoch zu einem bescheidmäßigen Abspruch über das Anbringen, weil diese Beschwerde nicht als Antrag gemäß § 79 a GewO zu werten sei.

Nach Zustellung der vorgenannten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes vom November 2019 führte die belangte Behörde hinsichtlich des im Verfahren betreffend die Lärmbeschwerde noch ausstehenden amtsärztlichen Gutachtens betreffend am 26.06.2020 einen Ortsaugenschein im Beisein des lärmtechnischen und des humanmedizinischen Amtssachverständigen durch. Anlässlich dieses Ortsaugenscheins wurden vom Konsenswerber auch Planunterlagen hinsichtlich einer Entrindungsanlage übergeben und das Verfahren ab nun zu GZ: BHWZ-1114222/2020 mit dem Betreff „Entrindungsanlage“ weitergeführt. Bei diesem Betreff handelt es sich um ein Kanzleiversehen. Tatsächlich wurde das Projekt „Entrindungsanlage“ im Änderungsgenehmigungsverfahren BHWZ-121915/2020 abgehandelt und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen (siehe die vorstehende Auflistung der rechtskräftigen Genehmigungen Seite 5). In weiterer Folge wurde die Amtsärztin beauftragt, zu den bereits im Jahr 2019 aus Anlass der Nachbarbeschwerden Mag. G / Mag. A erstellten Lärmgutachten eine humanmedizinische Stellungnahme abzugeben welche den beiden Nachbarn am 24.07.2020 zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 10.07.2020 gab die Firma C bekannt, dass die Betriebszeiten eingeschränkt werden. Per 07.08.2020 nahm der lärmtechnische Amtssachverständige umfassend zu der zuvor vom nunmehrigen Beschwerdeführer geäußerten Kritik an seinem Lärmgutachten Stellung. Auch diese Gutachtensergänzung wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Am 28.08.2020 beraumte die belangte Behörde für 14.09.2020 hinsichtlich der bekannt gegebenen Betriebszeiteneinschränkung eine mündliche Verhandlung gemäß § 74 GewO an, zu welcher auch der nunmehrige Beschwerdeführer geladen wurde, jedoch nicht teilnahm. In der Verhandlung gab Mag. G eine Stellungnahme ab, in welcher er die angebotene Betriebszeiteneinschränkung als nicht ausreichend erachtete. Am 03.08.2020 wandte sich der nunmehrige Beschwerdeführer mit einem Schreiben direkt an den Bezirkshauptmann , in welchem er sich weitwendig über das seines Erachtens nicht „lege artis“ erstattete Schallgutachten des Amtssachverständigen DI H beschwerte und diverse Vorwürfe gegen verschiedene Mitarbeiter der belangten Behörde erhob und diesen Strafanzeigen androhte. Der Text dieses Schreibens ist beginnend ab Punkt 4 bis Randnummer 31 wörtlich gleichlautend mit dem nunmehr verfahrens-gegenständlichen Antrag gemäß § 79 a GewO vom 18.01.2021. Diesem Schreiben angeschlossen waren mehrere Beilagen, unter anderem als Anhang 2 ein Aufsatz von HR Dr. IJ mit dem Titel: „Verfahrens-und Gutachtensmängel und ihre Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheiden“. Im Jahr 2021 gelangte die Behörde nach einem Wechsel des Sachbearbeiters zur Erkenntnis, dass es hinsichtlich der bekannt gegebenen Betriebszeiteneinschränkung keiner Änderungsgenehmigung bedarf, da es sich dabei um eine emissionsneutrale Änderung gemäß § 81 Abs 2 Z 9 GewO handelt. Dies wurde in einem Aktenvermerk vom 06.05.2021 festgehalten, nachdem sich zuvor sowohl der schalltechnische Amtssachverständige als auch die Amtsärztin dahingehend geäußert hatten, dass die angebotene Betriebszeiteneinschränkung auf jeden Fall zu einer Verbesserung des Emmissionsverhaltens der Anlage aus der Sicht der Nachbarn führt. Dieser Aktenvermerk wurde auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, welcher darauf hin per Mail am 21.09.2020 die Zusendung der Verhandlungsschrift vom 14.09.2020 beantragte. Nachdem ihm die Verhandlungsschrift nicht übermittelt wurde brachte der Beschwerdeführer am 18.01.2021 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 79 a GewO bestehend aus einer 9-seitigen Begründung und 5 Anhängen ein. Anhang 1 ist eine Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 28.03.2019 zu GZ: BHWZ-62240/2015 plus Geräuschmessbericht. Anhang 2 ist ein Aufsatz von Dr. KL mit dem Titel „Der Sachverständigenbeweis im Verwaltungsverfahren“. Anhang 3 besteht aus 12 Seiten unleserlichen Text jeweils doppelspaltig geschrieben. Anhang 4 ist ein weiteres Schreiben des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 20.08.2019 betreffend eine Lärmmessung auf der Liegenschaft Mag. G. Anhang 5 ist ein amtsärztliches Gutachten vom 14.07.2020 zu GZ: BHWZ-111422/2020. Der gegenständliche Antrag gemäß § 79 a GewO wurde von der belangten Behörde zunächst zum Akt BHWZ-111422/2020 genommen. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch bei der belangten Behörde eine Bestätigung des Einlangens dieses Antrages verlangt hatte wurde hierfür die nunmehrige GZ: BHWZ-51878/2021 vergeben. Am 19.02.2021 langte zu dieser Geschäftszahl eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser die Auffassung vertritt, dass er durch den gegenständlichen Antrag nunmehr Parteistellung erlangt habe und aus diesem Grund auch Akteneinsicht in nachstehend angeführte, sämtlich bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren beantrage:

1.  GZ 4.1-162/2004

2.       GZ 4.1-104/2009 vom 15.05.2009 gemäß § 81 Abs 2 und 3 GewO

3.       BHWZ-4.1-36/2012 vom 12.04.2012 gemäß § 81 Abs 2 und 3 GewO

4.       GZ BHWZ-4.1-223/2012 vom 17.01.2013 gemäß § 81 Abs 2 und 3 GewO

5.       GZ BHWZ-41-278/2014 vom 17.02.2015 gemäß § 81 Abs 2 und 3 GewO

6.  GZ BHWZ-111422/2020-2

Nachdem der Beschwerdeführer per 10.06.2021 im gegenständlichen Verfahren eine Säumnisbeschwerde eingebracht hatte holte zuständige Sachbearbeiter per 15.06.2021 eine Stellungnahme der Amtsärztin zum gegenständlichen Antrag gemäß § 79 a GewO ein, welche unter Verweis auf zuvor von ihr bereits erstattete Gutachten und die Betriebszeiteneinschränkung keine zusätzlichen Auflagen für erforderlich hielt. Ein zunächst erteilter Auftrag vom 16.06.2021 an den schalltechnischen Sachverständigen, ebenfalls eine Stellungnahme zum Antrag gemäß § 79 a GewO zu erstatten wurde per 13.07.2021 storniert und in weiterer Folge ohne weitere Ermittlungen der nunmehr angefochtene Bescheid vom 14.07.2021 erlassen.

Das Verfahren BHWZ-111422/2020 ist hinsichtlich der bekannt gegebenen Betriebszeiteneinschränkung noch nicht abgeschlossen. Seitens der belangten Behörde ist beabsichtigt, jenen Nachbarn, welche die bekannt gegebene Betriebszeiteneinschränkung als nicht weitgehend genug kritisiert hatten (Mag. G sowie der Beschwerdeführer) eine Erledigung in Bescheidform zukommen zu lassen.

II.  Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich zur Gänze auf den Inhalt des gegenständlichen Aktes sowie auf die im Sachverhalt erwähnten Vorverfahren. Ergänzende Erhebungen, welche im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen wären, wurden nicht durchgeführt, da die zu erlassende Entscheidung ausschließlich rechtlicher Natur ist (vgl. dazu im Folgenden unter III). Da das Verfahren BHWZ-111422/2020 mit dem Betreff „Entrindungsanlage“ geführt wurde, sich im Akt dazu aber weder Planunterlagen noch weitere Verfahrensschritte fanden und auch der nunmehrige Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 10.09.2020 beantragt hatte, man möge ihm eine Kundmachung zu diesem Verfahrensgegenstand zukommen lassen, wurde auf Nachfrage von der belangten Behörde klargestellt, dass es sich bei diesem Betreff bloß um ein Kanzleiversehen handelt und die Entrindungsanlage gar nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Aus der Chronologie der Ereignisse folgt klar, dass der Beschwerdeführer, nachdem zunächst seine seit dem Jahr 2018 anhängige Lärmbeschwerde nicht den von ihm erhofften Erfolg hatte und alle dazu eingebrachten Beschwerden vom Verwaltungsgericht rechtskräftig ab bzw. zurückgewiesen wurden und eine danach von ihm direkt an den Bezirkshauptmann gerichtete schriftliche Eingabe seines Erachtens von der belangten Behörde ebenfalls nicht zufriedenstellend erledigt wurde, er den nunmehrigen in weiten Teilen mit der Beschwerde an den Bezirkshauptmann wörtlich gleichlautenden Antrag gemäß § 79 a GewO eingebracht hat. Zu dieser Vorgangsweise wurde der Beschwerdeführer offensichtlich durch die rechtliche Beurteilung des Erkenntnisses LVwG 80.15-2474/2019 inspiriert, wenn dort auf Seite 8 ff. ausgeführt wird, dass ein Nachbar nur im Fall eines solchen Antrags einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung hat.

Zu dem in der Beschwerde Seite 2 Punkt 1. getätigten Einwand, der belangten Behörde seien Verfahrensfehler unterlaufen, weil sie es unterlassen habe, ihm im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages die Gelegenheit zu geben, Anlage 3 zur Beschwerde nochmals in leserlicher Form vorzulegen, sei Nachstehendes ausgeführt:

Ein Vergleich ergibt, dass die unleserliche Anlage 3 zur gegenständlichen Beschwerde offensichtlich identisch ist mit jener Unterlage, welche der Beschwerdeführer seinerzeit als Anlage 2 bereits seiner Beschwerde vom 03.08.2020 an Herrn Bezirkshauptmann angeschlossen hat. Es handelt sich somit um den wissenschaftlichen Beitrag von Frau Dr. J mit dem Titel: „Verfahrens- und Gutachtensmängel und ihre Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheiden.“ Dies folgt eindeutig aus einem Vergleich der Seitenzahl und des Schriftbildes (jeweils zweispaltig) sowie der ersten Seite des Textes, wo man deutlich auch in der unleserlichen Form erkennen kann, dass die Überschrift aus 3 Zeilen in Fettdruck besteht und sich darüber links oben zweizeilig noch ein weiterer Text befindet (Name und Titel der Autorin). Diese Unterlage war mit Sicherheit nicht entscheidend für die nunmehr angefochtene Entscheidung. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die belangte Behörde sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit diversen Beilagen überhaupt nicht beschäftigt hat, und ihr im Übrigen der Beitrag von Frau Dr. J ohnehin schon bekannt war als Beilage zur Eingabe vom 03.08.2020. Das Fehlen dieser Beilage war somit sicher nicht entscheidungswesentlich. Hätte der Beschwerdeführer im Übrigen gerade diese Anlage zu seinem Antrag vom 18.01.2021 als wichtig erachtet, hätte er sie auch nochmals als Beilage zu seiner Beschwerde vorlegen können, was jedoch nicht geschehen ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer weder selbst ausgeführt, welchen Inhalt die unleserliche Anlage 3 hatte, noch warum die Kenntnis von deren Inhalt für die zu erlassende Entscheidung der belangten Behörde relevant sein sollte. Im Übrigen besteht in einem Verfahren gemäß § 79 a GewO hinsichtlich der im Antrag zu bescheinigenden Zulässigkeitsvoraussetzungen generell keine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages (vgl. dazu im Folgenden unter III/Spruch I).

Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

III. Rechtliche Beurteilung:

Zum Vorbringen auf Seite 1 der Beschwerde, die belangte Behörde hätte nach Einbringung der Säumnisbeschwerde gar nicht mehr selbst in der Sache entscheiden dürfen:

§ 16 VwGVG lautet wie folgt:

„Nachholung des Bescheides

(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

Aus § 16 Abs 2 VwGVG folgt eindeutig im Umkehrschluss, dass die belangte Behörde sehr wohl berechtigt ist, den ausstehenden Bescheid selbst nachzuholen und nur dann, wenn sie dazu innerhalb der Frist des Abs 1 nicht willens oder in der Lage ist, die Beschwerde unter Anschluss der Akten dem Verwaltungsgericht vorlegen muss. Diese Möglichkeit hat die belangte Behörde genutzt und wurde auch die dreimonatige Frist eingehalten. Bei der Frist des § 16 VwGVG handelt es sich sozusagen um eine Nachfrist bzw. eine „zweite Chance“ für die belangte Behörde. Erst wenn die belangte Behörde diese Chance nicht nutzt, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde auf das Verwaltungsgericht über.

Der behauptete Verfahrensfehler liegt somit nicht vor.

Zu Spruch I.:

Rechtsgrundlagen:

§ 79 Abs 1 bis 3 GewO lautet:

„(1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungs-würdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im
§ 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

(2) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.

(3) Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.“

§ 79a GewO lautet:

„(1) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann den Antrag gemäß Abs. 1 stellen, wenn auf Grund der ihm vorliegenden Nachbarbeschwerden oder Meßergebnisse anzunehmen ist, daß der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle führt.

(3) Der Nachbar muß in seinem Antrag gemäß Abs. 1 glaubhaft machen, daß er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, daß er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 war.

(4) Durch die Einbringung des dem Abs. 3 entsprechenden Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung. Der Nachbar ist nicht gemäß § 76 Abs. 1 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden.“

Herrschende Lehre und Rechtsprechung:

Ein Verfahren nach § 79 Abs 1 GewO setzt das Vorliegen eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides voraus sowie weiters, dass sich die gemäß § 74 Abs 2 GewO wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Nicht gedacht ist das gegenständliche Verfahren hingegen für allgemein gehaltene Beschwerden von Nachbarn dahingehend, dass ein Betrieb oder Teile eines Betriebes ohne Genehmigung betrieben werden, dass der Betrieb nicht konsensgemäß wäre, zum Beispiel weil Auflagen nicht eingehalten werden (VwGH Ra 2020/04/0087; Ra 2018/04/0193; 2003/04/0102 uva). Die Einhaltung eines konsensgemäßen Betriebes ist somit auch nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 79 a GewO (Ra 2017/04/0109).

Die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 79 a Abs 3 GewO ist der Art nach ein Zulassungsverfahren: Wird im Antrag nicht glaubhaft gemacht, dass der Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, so erlangt der Antragsteller keine Parteistellung und ist der Antrag zurückzuweisen und kein Sachverfahren durchzuführen; wurde jedoch der Prozessvoraussetzung der Glaubhaftmachung sowie weiters des Nachweises, dass der Antragsteller bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung (gemeint: jener, auf welche sich der gegenständliche Antrag bezieht) Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 und 3 GewO war, entsprochen, so ist der Antrag zulässig und das Sachverfahren gemäß § 79 Abs 1 durchzuführen und meritorisch über den Antrag abzusprechen, sei es auch durch Abweisung des Antrages. Für den Fall, dass ein Antrag im Sinne des Vorgenannten unzureichende Angaben enthält, wird ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG von der herrschenden Lehre als unzulässig erachtet (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO 4.A, S 944 unter Hinweis auf die dort zitierte herrschende Lehre und Rechtsprechung).

Aus dem Wortlaut des § 79 a Abs 3 GewO („und“) folgt eindeutig, dass der Nachbar mit seinem Antrag zwei Voraussetzungen erfüllen muss, um die Zulassung für dieses Verfahren zu erlangen, nämlich einerseits die Glaubhaftmachung, dass er vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist und den Nachweis seiner Nachbarstellung im Sinne des § 75 Abs 2 und 3 GewO. Wird nur eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Behörde bereits zur Zurückweisung des Antrags berechtigt (VwGH Zl 2009/04/0211ua).

Hinsichtlich der Anforderungen an die „Glaubhaftmachung“ sowie den „Nachweis“ der Nachbarstellung im Antrag wurden vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung nachstehende Grundsätze entwickelt:

VwGH 28.09.2011, 2009/04/0211:

§ 79a Abs. 4 GewO 1994 normiert ausdrücklich, dass der Nachbar durch die Einbringung des dem Abs. 3 entsprechenden Antrages Parteistellung erlangt. Daher kommt es für die Parteistellung im Verfahren nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 nicht darauf an, ob und inwieweit der Bf im (ursprünglichen) Genehmigungsverfahren Parteistellung hatte, sondern lediglich darauf, ob er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 leg. cit. war und glaubhaft machen kann, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2(2003), 636, Rz 9 zu § 79a). Auch bei Betriebsanlagen, die einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 unterzogen wurden, erlangt nämlich der Nachbar durch einen entsprechenden Antrag Parteistellung iSd § 79a Abs. 4 GewO 1994 (Hinweis Gruber/Paliege-Barfuß, Gewerbeordnung 7 (2010), Anm. 17 zu § 79a).“

VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0109:

„Die Einhaltung eines konsensmäßigen Betriebes ist nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 79a GewO 1994. Der Nachbar muss in seinem Antrag gemäß § 79a Abs. 1 GewO 1994 (unter anderem) nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagen-änderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 war (§ 79a Abs. 3 GewO 1994). Der Gesetzeswortlaut lässt eine Interpretation im Sinn der Argumentation der Revision nicht zu, die vermeint, es sei denkbar, dass der Revisionswerber hinsichtlich der Betriebsanlage insgesamt als antragsberechtigter Nachbar im Sinne des § 79a Abs. 3 GewO 1994 anzusehen sei, wenn er zwar nach der Betriebsanlagengenehmigung aber noch vor einer erfolgten Änderung derselben Nachbar geworden sei. Wegen der Erwähnung der "betreffenden Betriebsanlagenänderung" ist nämlich auf den für die vorgebrachte Gefährdung relevanten Genehmigungsbescheid abzustellen (vgl. idS auch VwGH 28.9.2011, 2009/04/0211).“

VwGH 19.11.2008, 2004/04/0085:

„Unter "Glaubhaftmachung" des nicht hinreichenden Schutzes vor den Auswirkungen der Betriebsanlage wird - hinsichtlich des Gegenstandes - zu verstehen sein, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit - und nicht von der Richtigkeit - des Vorliegens der Tatsache, als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt zu sein, zu überzeugen hat (ausführliche Begründung im E).“

Zum Antrag im Einzelnen:

Der gegenständliche Antrag vom 18.01.2021 entspricht aus nachstehenden Gründen nicht den obgenannten Zulässigkeitsvoraussetzungen:

1. Zum einen hat der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise einen Nachweis dahingehend erbracht, ob überhaupt und seit wann er hinsichtlich der gegenständlichen Betriebsanlage Nachbarstellung im Sinne des § 75 Abs 2 und 3 GewO erlangt hat. Dies wiegt umso schwerer, als der gegenständliche Betrieb schon seit Jahrzehnten besteht und in den Folgejahren eine Vielzahl von Genehmigungen in den verschiedensten Verfahren erteilt wurden, weshalb es für die Behörde ohne Kenntnis des Beginns der Nachbarstellung schlichtweg unmöglich ist, den gegenständlichen Antrag einem bestimmten Genehmigungsbescheid zuzuordnen. Obwohl dem Beschwerdeführer aufgrund der im Sachverhalt beschriebenen Vorverfahren und der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts vom November 2019 bekannt war, dass sowohl für die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht unter anderem aufgrund der Lücken in den Meldedaten zweifelhaft ist, ob überhaupt und bejahendenfalls wann der Beschwerdeführer hinsichtlich der gegenständlichen Betriebsanlage Nachbarstellung erlangt hat und er aufgrund der ausführlichen rechtlichen Beurteilung im Erkenntnis LVwG 41.15-2351/2019 auch wissen sollte, worauf es im gegebenen Zusammenhang in rechtlicher Hinsicht ankommt (regelmäßiger Aufenthalt im Immissionsbereich der Anlage, etc.) hat er in seinem Antrag vom 18.01.2021 keinerlei Ausführungen dazu getätigt, geschweige denn geeignete Nachweise erbracht. Der erst im Rahmen der Beschwerde als Anhang 2 vorgelegte Meldezettel ist als Nachweis nicht geeignet, da er zum einen zu spät vorgelegt wurde, zweitens mangels Geburtsdatum nicht einmal eindeutig dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann und vor allem deshalb, weil sich daraus und auch aus dem Beschwerdevorbringen Seite 3 unten ergibt, dass der Beschwerdeführer 1977 zum Studium nach W verzogen ist und danach laut vorliegenden Meldedaten offenbar jahrzehntelang nicht an der gegenständlichen Adresse in S wohnhaft war. Somit bleibt die Frage offen, ob überhaupt und wann nach 1977 der Beschwerdeführer Nachbarstellung erlangt hat. Wenn der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang rügt, die belangte Behörde hätte selbst weitere Ermittlungen hinsichtlich seines tatsächlichen Aufenthaltes in den vergangenen Jahrzehnten tätigen müssen, verkennt er grundlegend, dass der Gesetzgeber mit dem Erfordernis eines „Nachweises“ die Beweispflicht hinsichtlich der Nachbarstellung dem antragstellenden Nachbarn auferlegt hat.

2. Der gegenständliche Antrag lässt nicht erkennen, auf welchen rechtskräftigen Genehmigungsbescheid der gegenständlichen Betriebsanlage sich der Antrag gemäß § 79 a GewO überhaupt bezieht und warum sich der Beschwerdeführer trotz Einhaltung der dortigen Auflagen in seinen schutzwürdigen Interessen gemäß § 75 GewO verletzt erachtet. Auch die dem Antrag angeschlossenen Anlagen tragen zur Aufklärung nichts bei, da sie aus verschiedenen Jahren stammen und aus verschiedenen bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren. Auch hat der Beschwerdeführer mit seinem gesamten weitwendigen Antragsvorbringen nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er trotz konsensgemäßen Betriebs (welches Genehmigungsbescheides?) hinsichtlich der Lärmbelastung in seinen schutzwürdigen Interessen verletzt wurde.

3. Der gesamte Antrag erweckt im Kontext mit der im Sachverhalt beschriebenen Vorgeschichte den Eindruck, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nur seiner bei der belangten Behörde mittlerweile seit mehreren Jahren anhängigen Nachbarbeschwerde wegen Lärmbelästigung (zunächst im Verfahren GZ: BHWZ-62240/2015, nunmehr im Verfahren BHWZ-111422/2020) mit dem gegenständlichen Antrag mehr Nachdruck verleihen wollte. Für diese Annahme spricht auch, dass der Beschwerdeführer in seiner nunmehrigen Beschwerde betont, er habe bereits anlässlich seiner seinerzeitigen Beschwerde gegen den Bescheid BHWZ-62240/2015 konkrete Ausführungen zu der seines Erachtens unzumutbaren Lärmbelästigung getätigt und umfassende Kritik an dem von der belangten Behörde eingeholten Lärmgutachten des Amtssachverständigen geübt. Sollte dies der Fall sein, dass nämlich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner eigenen Nachbarbeschwerde nunmehr einen Antrag gemäß § 79 a GewO gestellt hat so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem solchen Verfahren gar nicht um ein Genehmigungsverfahren im Sinn von § 79 Abs 1 GewO handelt und die belangte Behörde hinsichtlich einer Nachbarbeschwerde auch nicht zu einen bescheidmäßigen Abspruch darüber verpflichtet ist (vgl. dazu bereits die rechtskräftige Entscheidung LVwG 80.15-2474/2019 und LVwG 43.15-2663/2019). Insofern das nunmehr zu GZ BHWZ-111422/2020 geführte Verfahren auch einen Antrag der Konsenswerber um Genehmigung der Änderung der Betriebszeiten zum Gegenstand hat, ist das Verfahren diesbezüglich noch gar nicht rechtskräftig abgeschlossen, sodass ebenfalls die Grundvoraussetzung des § 79 Abs 1 GewO, nämlich das Vorliegen eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides, nicht erfüllt ist. Diesbezüglich ist seitens der belangten Behörde ohnedies beabsichtigt, dem Beschwerdeführer eine Erledigung in Bescheidform zukommen zu lassen.

Aus den dargestellten Gründen ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Antrag die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 79 a Abs 3 GewO nicht erfüllt hat und daher gemäß Abs 4 leg. cit. auch keine Parteistellung erlangt hat. Dem Antrag wurde daher zurecht wegen mangelnder Antragslegitimation keine Folge gegeben. Daraus folgt in weiterer Folge, dass es dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung auch an der Beschwerdelegitimation für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht fehlt, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.

Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde nunmehr schon seit mehreren Jahren mit einer angesichts des Auftretens des Beschwerdeführers bemerkenswerten Geduld und Höflichkeit ohnedies eingehend mit der Lärmbeschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers beschäftigt hat, dazu mehrere Lärmmessungen, Lärmgutachten, Stellungnahmen des Lärmtechnikers zu den diversen Eingaben des Beschwerdeführers und auch amtsärztliche Stellungnahmen eingeholt hat, welche allesamt ergeben haben, dass kein Handlungsbedarf betreffend Vorschreibung zusätzlicher Lärmschutzauflagen besteht. Der gegenständliche Antrag gemäß § 79 a GewO erweist sich als weiterer untauglicher Versuch, diese Erhebungsergebnisse, welche der Beschwerdeführer offensichtlich nicht akzeptieren will, an die nächste Instanz, nämlich das Landesverwaltungsgericht heranzutragen, obwohl die Bestimmungen der GewO für derartige Fälle einen solchen Instanzenzug nicht vorsehen. Sollte die Firma C künftig weitere nicht emissionsneutrale Erweiterungen ihrer Betriebsanlage planen wird der Beschwerdeführer zu diesen Verfahren - immer unter der Voraussetzung, dass ihm je nach Lage des betroffenen Betriebsgrundstücks und tatsächlichem Aufenthalt an der Adresse H Straße überhaupt Parteistellung als Nachbar zukommt, was weiterhin ungeklärt ist - beizuziehen sein und kann er dann dort durch Erhebung entsprechender Einwendungen ohnehin Parteistellung einschließlich einer allfälligen Beschwerdemöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht erlangen.

Wegen mangelnder Parteistellung war dem Beschwerdeführer somit auch trotz seines am 22.10.2021 im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gestellten Antrags auf Akteneinsicht keine Akteneinsicht zu gewähren. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass im Akt des Landesverwaltungsgerichtes mangels ergänzender Ermittlungen ohnedies keine Informationen enthalten sind, welche dem Beschwerdeführer nicht bereits aus anderen Verfahren bekannt sind.

Zu Spruch II:

Rechtsgrundlagen:

§ 8 AVG:

„Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

§ 17 Abs 1 und 2 AVG:

„(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.“

§ 42 Abs 1 AVG:

„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“

§ 74 Abs 2 Z 2 GewO:

„(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,“

§ 75 Abs 2 GewO:

„(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.“

§ 356 Abs1 GewO

(1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:

      1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),

      2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,

      3. Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und

      4. Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.

Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.“

Zum Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich der im Schriftsatz vom 19.02.2021 angeführten Verfahren:

Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt handelt es sich bei diesen Verfahren mit Ausnahme des zu GZ: BHWZ- 111422/2020 aktuell noch anhängigen Verfahrens um die gleichen Verfahren, hinsichtlich derer dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Entscheidung LVwG 41.15/2351/2019 vom 11.11.2019 die Akteneinsicht wegen mangelnder Parteistellung verweigert wurde. Dem nochmaligen Antrag auf Akteneinsicht ist daher schon wegen res iudicata (entschiedener Sache) ohne neuerliche inhaltliche Prüfung keine Folge zu geben. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint auf dem Umweg über den gegenständlichen Antrag gemäß § 79 a GewO trotz vorliegender rechtskräftiger Entscheidung doch noch zu einer Akteneinsicht zu gelangen.

Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (VwGH 26.11. 2015, Ro 2015/07/0018 ua), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH 16.01.2016, Ra 2015/01/0070). Entsprechend dem Grundsatz ne bis in idem kann über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Nach ständiger Rechtsprechung (VwGH Ro 2019/05/001; Ra 2016/16/0057; Ra 2016/0370050 u.a.) stellt das Vorliegen einer entschiedenen Sache ein Prozesshindernis dar, weshalb eine neuerliche Entscheidung in der gleichen Sache nicht bloß nicht geboten, sondern gar nicht zulässig ist. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung eine behördliche bzw gerichtliche Entscheidung (vgl. dazu etwa VwGH vom 16.01.2016, Ra 2015/01/0070).

Zum einzigen vom obgenannten Erkenntnis des LVwG aus dem Jahr 2019 nicht betroffenen Verfahren GZ: BHWZ-111422/2020 ist auszuführen, dass dieses Verfahren derzeit noch gar nicht abgeschlossen ist und das Verwaltungsgericht daher zur Entscheidung auch noch nicht zuständig ist. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist für den Fall, dass ein Antrag auf Akteneinsicht während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens gestellt wird darüber im Sinne von § 17 Abs 4 AVG nicht mit gesonderten Bescheid abzusprechen. Somit wird der Beschwerdeführer den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens abwarten müssen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass laut vorliegendem Akteninhalt dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren von der belangten Behörde offenbar ohnehin Parteistellung zu erkannt wurde, in dem er unter anderem eine Ladung zur Verhandlung erhielt und ihm auch diverse Gutachten zur Kenntnis gebracht wurden. Auch der Beschwerdeführer selbst geht auf Seite 6 seiner Beschwerde davon aus, dass er in diesem Verfahren Parteistellung hat und beschwert sich im Ergebnis nur darüber, dass ihm ein bestimmter Aktenteil, nämlich die Verhandlungsschrift vom 14.09.2020 bislang nicht übermittelt wurde. Wenn der Beschwerdeführer offensichtlich glaubt, diese Aktenübermittlung mit Hilfe des Verwaltungsgerichts durchsetzen zu können, so verkennt er grundlegend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Diesen kommt nämlich nicht die Position einer Aufsichtsbehörde zu, welche berechtigt wäre, einer Behörde während eines noch anhängigen Verfahrens irgendwelche Aufträge zu erteilen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts beginnt erst ab Vorlage der Beschwerde in einem behördlicherseits bereits abgeschlossenen Verfahren.

Da somit über die bereits mit Erkenntnis des LVwG 41.15-2351 rechtskräftig abgesprochenen Anträge auf Akteneinsicht nicht noch einmal abzusprechen war und zum anderen das Verwaltungsgericht hinsichtlich des noch offenen Verfahrens GZ: BHWZ-111422/2020 betreffend des dortigen Antrags auf Akteneinsicht noch nicht zuständig ist, war der Antrag auf Akteneinsicht insgesamt als unzulässig zurückzuweisen und darüber gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss abzusprechen.

Zum Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht:

Da die Beschwerde hinsichtlich beider Spruchpunkte zurückzuweisen war konnte gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, dies trotz Antrags des Beschwerdeführers, da das auf Seite 8 letzter Absatz der Beschwerde genannte Beweisthema (angebliche „Falschaussagen“ von Frau Mag. EF und Herrn Mag. D) für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant ist. Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei offensichtlich auf die von ihm selbst zitierten rechtskräftigen Entscheidungen des LVwG aus dem Jahr 2019. Welche angeblichen Falschaussagen Mag. D im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.09.2021 „wiederholt“ haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Der gegenständliche Bescheid wurde von einem anderen Bearbeiter, nämlich Mag. MN erlassen und enthält überhaupt keine „Aussagen“ irgendwelcher Art von Herrn Mag. D. Sollten damit die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Zitate aus den drei rechtskräftigen Erkenntnissen des LVwG aus dem Jahr 2019 gemeint sein, so steht diesem Beweisantrag wiederum der Einwand der res iudicata entgegen. Diese rechtskräftigen Entscheidungen bilden – unabhängig davon, ob darin nach Einschätzung des Beschwerdeführers irgendwelche „Falschaussagen“ von Mitarbeitern der belangten Behörde enthalten sind – jedenfalls nicht den Gegenstand dieses Verfahrens. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellt letztlich einen unzulässigen Versuch des Beschwerdeführers dar, die drei rechtskräftigen Entscheidungen des LVwG aus dem Jahr 2019, deren Bedeutung dem Beschwerdeführer offenbar erst aus Anlass seiner nunmehrigen Anträge bewusst geworden ist, wieder aufzurollen.

IV.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Zulässigkeitsvoraussetzungen, Nachbar, mangelnde Parteistellung, Lärmbekämpfung in Holzverarbeitungsbetrieben, Sägewerk, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.43.15.2869.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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