TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/9 W203 2244082-1

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Veröffentlicht am 09.12.2021
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Entscheidungsdatum

09.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
C-HG §5
StubeiV §2
StubeiV §4
UG §19
UG §91 Abs1
UG §92 Abs1
VwGVG §28 Abs1

Spruch


W203 2244082-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 03.03.2021, GZ: 01500262-SoSe21/K, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Rektorats der Universität Wien vom 27.05.2021 zu Recht

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 91 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer betreibt seit dem Wintersemester 2015/16 durchgehend das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Seit dem Wintersemester 2018/19 befindet er sich im 3. Studienabschnitt seines Studiums.

2. Der Beschwerdeführer beantragte am 29.01.2021 den „Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2021“ bzw. alternativ die „Gewährung eines zusätzlichen Toleranzsemesters“. Er begründete seinen Antrag mit der unvorhergesehenen Einberufung zum Präsenzdienst im Sommersemester 2020. Aufgrund der Teilmobilmachung der Miliz habe er die Zeit vom 04.05.2020 bis zum 31.07.2020 beim Bundesheer an der burgenländischen Grenze verbracht und habe keine Zeit gehabt, zu lernen oder an Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Zum Nachweis legte der Beschwerdeführer eine entsprechende Bestätigung des „Jägerbataillons Burgenland“ vor. Der Einsatz während der Corona-Pandemie habe eine unvorhergesehene Hinderung am Studium von mehr als zwei Monaten herbeigeführt, vergleichbar mit einer Krankheit, Schwangerschaft oder Betreuungspflicht. Trotz des Einsatzes habe der Beschwerdeführer am 18.05.2020, somit während des Milizeinsatzes, eine mit 11 ECTS-Punkten bewertete Prüfung absolviert. Insgesamt habe der Beschwerdeführer im SS 2020 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 31 ECTS-Punkten absolviert. Er habe den Erlass des Studienbeitrages nicht für das SS 2020, sondern für das SS 2021 beantragt, was aber im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut einem Erlass des Studienbeitrages nicht im Wege stehen dürfe, andernfalls Gleichheitswidrigkeit der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorliege.

3. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.03.2021, GZ: 01500262-SoSe21/K (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2021 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), und der Eventualantrag auf „Gewährung eines zusätzlichen Toleranzsemesters“ als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgesehene Studienzeit für den Einführungsabschnitt der Rechtswissenschaften zwei Semester, für die anderen beiden Abschnitte jeweils drei Semester betrage. Der Studierende habe bisher fünf Semester (WS 2018/19, SS 2019, WS 2019/20, SS 2020, WS 2020/21), im dritten Abschnitt verbracht. Die vorgesehene Studienzeit des 3. Studienabschnittes werde somit um mehr als zwei Semester überschritten. Der Studierende habe daher zur Fortsetzung des Studiums grundsätzlich einen Studienbeitrag iHv. EUR 363,36 zu entrichten.

Ein Erlass von Studienbeiträgen sei im Sommersemester 2020 gemäß COVID-19 Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV, StF BGBl. II Nr. 171/2020) iVm der Verordnung der Universität Wien zur COVID-19-Beurlaubung (MBl. Universität Wien Nr. 88/2020) möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe Prüfungen im Ausmaß von 31 ECTS-Punkten abgelegt, dadurch sei eine Hinderung am Studienfortschritt im Sommersemester 2020 nicht zu erkennen. Von der Beurlaubung und somit von der Nichtanrechnung des Sommersemesters habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Im Sommersemester 2020 habe keine individuelle Studienbeitragspflicht für den Beschwerdeführer vorgelegen. Der Erlassgrund müsse sich in ebendiesem Semester ereignen, für welches der Erlass des Beitrages begehrt werde.

Zu Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt, dass die Anzahl der Toleranzsemester - im Diplomstudium zwei pro Studienabschnitt - in § 92 Abs. 1 Z 2 UG normiert sei und keiner Disposition durch die Universität obliege.

4. Am 29.03.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2021 wegen Verletzung in seinen Rechten und beantragte die Stattgebung des Antrages auf Erlass des Studienbeitrages sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weiters wurde angeregt, betreffend die Satzung einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, die einschlägigen Rechtsgrundlagen auf ihre Verfassungskonformität zu prüfen bzw. ein Normenkontrollverfahren einzuleiten.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es durch den unvorhergesehenen Milizdienst zur einer nicht durch ihn verursachten Verzögerung seines Studienfortgangs gekommen sei. Das habe für ihn eine Studienbeitragspflicht ab dem WS 2020/21 bedingt. Die Aufzählung der Erlassgründe in § 92 Abs. 1 UG sei nicht abschließend. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien neue Erlassgründe nicht ausschließlich durch den Senat in der Satzung zu bestimmen, sondern sei die Universität ermächtigt, im Einzelfall weitere Erlassgründe anzuerkennen. Der Erlass für Semester, in denen Studierende am Studium gehindert waren, müsse auch für jene Semester wirken, in denen der Erlassgrund schließlich seine volle Wirkung entfalte. Zudem sei die Rechtsprechung und Literatur nicht überzeugend. Vielmehr sei die ermächtigende Bestimmung im UG verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass sie im Einzelfall den Erlass des Studienbeitrags bei unvorhersehbaren und vom Antragsteller nicht zu verantwortenden Ereignissen ermögliche.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 27.05.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es im Sommersemester 2020 an der Universität Wien im Kontext mit der COVID-19-Pandemie die Möglichkeit der Erstattung des Studienbeitrages für Personen gegeben habe, die im Sommersemester 2020 studienbeitragspflichtig gewesen wären und in eben diesem Semester zum Zivil- oder Präsenzdienst einberufen worden oder im Gesundheitsbereich tätig gewesen seien. Die Frist für die Erstattung habe mit Ende der Nachfrist des folgenden Semesters, nämlich am 31.10.2020, geendet.

Der Beschwerdeführer habe sich im Sommersemester 2021 im sechsten Semester des dritten Studienabschnitts befunden, er habe somit die vorgesehene Studienzeit des Studienabschnittes um drei und somit um mehr als zwei Semester überschritten. In § 92 Abs. 1 UG seien die Gründe für einen Erlass des Studienbeitrags demonstrativ geregelt. Die Aufzählung der Tatbestände des § 92 Abs. 1 UG sei zwar keine abschließende, weitere Erlasstatbestände könnten im Hinblick auf § 19 Abs. 2 Z 4 UG aber nur vom Senat in der Satzung normiert werden. Weder in § 92 Abs. 1 UG noch in der Satzung der Universität Wien finde sich aber ein Erlasstatbestand, der auf den Beschwerdeführer zutreffen würde.

Der Beschwerdeführer habe den Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2021 begehrt, der angebliche Erlassgrund habe sich aber im Sommersemester 2020 ereignet. Die Bestimmungen des § 92 Abs. 1 UG sowie des § 4 Abs. 3 StubeiV ließen keinerlei Interpretationsspielraum, weil diese eindeutig einen Erlass des Studienbeitrages nur für jenes Semester, in dem der Hinderungsgrund auftrete, anordnen würden. Die Formulierung des § 92 Abs. 1 UG lasse keinen Zweifel daran zu, dass eine generalklauselartige Öffnung der Erlassgründe teleologisch jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre und somit der Verweis des Beschwerdeführers auf eine verfassungskonforme Interpretation im Sinne einer „Öffnung für jegliche Hinderungsgründe“ unzutreffend sei. Zudem habe der Beschwerdeführer im Sommersemester 2020 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 31 ECTS-Punkten absolviert, sodass objektiv keine Hinderung am Studienfortschritt zu erkennen sei, da der vorgesehene Arbeitsaufwand pro Semester 30 ECTS-Punkte betrage.

6. Mit Schriftsatz vom 18.06.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer betreibt seit dem Wintersemester 2015/16 durchgehend das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien.

Der Beschwerdeführer hatte im Sommersemester 2021 die gesetzlich vorgesehene Studienzeit des dritten Studienabschnitts seines an der Universität Wien betriebenen Diplomstudiums Rechtswissenschaften um mehr als zwei Semester überschritten.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2021 wurde von der belangten Behörde mangels Vorliegens eines der in § 92 Abs. 1 UG genannten Erlasstatbestände abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde des Beschwerdeführers sowie dem durch den Senat der Universität Wien erstatteten Gutachten.

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F., lauten:

§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 UG, BGBl. l Nr. 120/2002 idF BGBl l Nr. 129/2017 lautet:


(1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.

(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

[...]

4. studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;

[...]

II. Teil

[...]

§§ 91 und 92 Universitätsgesetz (UG), BGBl. l Nr. 120/2002 idF BGBl. l Nr. 31/2018 lauten auszugsweise:

Studienbeitrag

§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 NAG verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit

1.       eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen,

2.       eines Doktoratsstudiums, eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums,

3.       eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54a, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist,

4.       eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54b, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder

5.       eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54c, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,

um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

[...]

(5) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung aufzuteilen.

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen

1. für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;

2. für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;

3. wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Universität ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;

3a. wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den „Least Developed Countries“ gemäß der „DAC List of ODA Recipients“ zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird;

4. welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 11/2017)

6. welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist;
7. wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.

§ 23 Abs. 1 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien, Mitteilungsblatt Nr. 4 des Studienjahres 2003/2004 idgF lautet auszugsweise:

(1) Neben den in § 92 Abs. l Universitätsgesetz 2002 angeführten Personengruppen ist der der Universität Wien verbleibende Studienbeitrag zu erlassen:

1. Behinderten mit einem durch Behindertenausweis des Bundessozialamtes nachzuweisenden Behinderungsgrad von zumindest 50%;

2. den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten (§ 94 Abs. l Z 2 Universitätsgesetz 2002) sowie dem wissenschaftlichen und allgemeinen Universitätspersonal (§ 94 Abs. 2 und 3 Universitätsgesetz 2002) der Universität Wien, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität im Ausmaß von mindestens 90 Tagen während des vorangegangenen Semesters standen.

3. Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß HSG 2014 (BGBl l 45/2014) wird der Studienbeitrag auf Antrag nach Maßgabe von lit. a bis d für die Dauer der Ausübung der Funktion in der Bundesvertretung oder in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien, längstens aber für vier Semester erlassen:

a. Volle Semester, in denen Studierende als Vorsitzender oder Vorsitzende der Bundesvertretung, der Universitätsvertretung, der Fakultäts-, Zentrums- oder Studienvertretung sowie als stellvertretende Vorsitzende der Bundesvertretung, der Universitätsvertretung, der Fakultäts- oder Zentrumsvertretung sowie als Mitglieder des Senats, der Curricularkommission (§ 25 Abs. 8 Z 3 UG) oder der Kommission zur Erstellung von Gutachten gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 UG tätig waren, werden voll angerechnet. Ebenso angerechnet werden volle Semester als stellvertretende Vorsitzende von Studien Vertretungen, wenn der Studienvertretung fünf Mandatarinnen oder Mandatare gem. § 19 Abs. 3 HSG 2014 angehören.

b. Volle Semester, in denen Studierende in der Bundesvertretung oder der Universitätsvertretung als Mandatarinnen und Mandatare, Referentinnen und Referenten, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter bzw. in einer Fakultäts-, Zentrums- oder Studienvertretung als Mandatarinnen und Mandatare tätig waren, werden halb angerechnet.

c. Volle Semester, in denen Studierende als Mitglieder der Fakultäts-, Zentrums- oder Studienkonferenz tätig waren, werden zu einem Viertel angerechnet.

d. Die Mitgliedschaft von Studierenden in einer Berufungs- oder Habilitationskommission oder curricularen Arbeitsgruppe wird im Semester der Konstituierung und unabhängig von der Dauer der Tätigkeit der jeweiligen Kommission zu einem Viertel angerechnet.

§ 2 Abs. 1 Z 1 sowie § 4 Abs. 1, 4 und 5 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Studienbeiträge an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Studienbeitragsverordnung - StubeiV), BGBl. Il Nr. 218/2019 lauten:

§ 2. (1) Anlässlich der Zulassung bzw. der Meldung der Fortsetzung ist der Studienbeitrag folgenden Studierenden vorzuschreiben:

1. Ordentlichen Studierenden, die die Studienzeit gemäß den §§ 91 Abs. 1 UG und 69 Abs. 1 HG bzw. § 3 Abs. 1 dieser Verordnung überschritten haben,

[...]

§ 4. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß den §§ 92 Abs. 1 UG bzw. 71 Abs. 1HG vor, so ist der Studienbeitrag auf Antrag der oder des Studierenden vom Rektorat zu erlassen. Ein Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist für jede Universität und jede Pädagogische Hochschule, an welcher eine Zulassung zu einem Studium besteht, mit Ausnahme von gemeinsam eingerichteten Studien, gesondert vorzunehmen. Der Studienbeitrag kann auch von Amts wegen erlassen werden, wenn die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung ausreichend sind und daher eine gesonderte Erbringung von Nachweisen durch die Studierende oder den Studierenden nicht erforderlich ist.

[...]

(3) Die Erlasstatbestände gemäß den §§ 92 Abs. 1 UG und 71 Abs. 1 HG sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.

(4) Der Erlass des Studienbeitrages kann bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise für folgende Dauer gewährt werden:

1. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 4und 7 UG und des § 71 Abs. 1 Z 6 und 8 HG für längstens zwei aufeinander folgende Semester;

2. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 6 UG und des § 71 Abs. 1 Z 7 HG für die gesamte Studiendauer;

3. in allen anderen Fällen für das jeweilige Semester.

(5) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule keine abweichende Regelung getroffen wird. Werden die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht erbracht, so ist der Studienbeitrag zu entrichten.

Gemäß § 5 COVID-19 Hochschulgesetz, BGBl. Nr. 23/2020, kann in Abweichung zu den Bestimmungen des UG, des HG, des FHStG und des § 5a Abs. 7 des Studentenheimgesetzes, BGBl. Nr. 291/1986, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung regeln, dass das Sommersemester 2020 für zeitabhängige Rechte, insbesondere in Hinblick auf die Verpflichtung zur Leistung von Studienbeiträgen sowie auf die höchstzulässige Dauer von Beurlaubungen oder Unterbrechungen, nicht berücksichtigt wird.

3.2.2. Mit seinem Beschwerdevorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Sommersemester 2021 die in § 91 Abs. 1 UG vorgesehene Frist für den 3. Studienabschnitt des Diplomstudiums Rechtswissenschaften überschritten hat und somit grundsätzlich zur Entrichtung eines Studienbeitrages für dieses Semester verpflichtet war, sofern nicht einer der in § 92 Abs. 1 UG genannten Erlasstatbestände auf ihn anzuwenden gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass § 92 UG die Gründe für einen Erlass des Studienbeitrages nicht abschließend, sondern lediglich demonstrativ regle. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend, da alleine aus der demonstrativen Aufzählung des § 92 Abs. 1 UG nicht abgeleitet werden kann, dass ein Erlass des Studienbeitrages zu gewähren ist: Wie bereits im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ausgeführt, ist die Aufzählung der Erlasstatbestände des § 92 Abs. 1 UG keine abschließende, sodass es den Universitäten freisteht, in der Satzung weitere Erlasstatbestände vorzusehen (vgl. dazu Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002, 2. Auflage, II.2. zu § 92 [S. 356]). Von dieser Ermächtigung hat der Senat der Universität Wien aber nicht in dem Sinn Gebrauch gemacht, dass in der Satzung ein auf den Beschwerdeführer zutreffender Erlasstatbestand vorgesehen wäre. Dennoch wurde durch das COVID-19-Hochschulgesetz eine Erstattung des Studienbeitrages für Personen, die im Sommersemester 2020 studienbeitragspflichtig waren und in eben diesem Semester ua. zum Zivil- oder Präsenzdienst einberufen wurden, ermöglicht. Im Sommersemester 2020 wurde der Beschwerdeführer zwar zum Präsenzdienst einberufen, befand sich aber in der Regelstudienzeit und war somit nicht studienbeitragspflichtig.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es bedürfe zur Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten besonderen Umstände des Milizeinsatzes im Sommersemester 2020 mit nachträglicher Auswirkung hinsichtlich der Studienbeitragsverpflichtung im Sommersemester 2021 für einen Erlass des Studienbeitrages bei verfassungskonformer Interpretation des § 92 Abs. 1 Z 1 UG gar keiner Sonderregelung in der Satzung, ist dem entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angezogene teleologische Interpretation dann nicht zur Anwendung gelangen kann, „wenn der völlig eindeutige und klare Wortlaut einer Bestimmung Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen lässt“. Der Wortinterpretation gebührt demnach der Vorrang vor allen anderen Auslegungsmethoden (vgl. VfGH 17.06.1963, VfSlg 4442/1963). Insofern lässt aber die Bestimmung des § 92 Abs. 1 UG keinen Interpretationsspielraum, weil diese eindeutig einen Erlass des Studienbeitrages nur „für die Semester“ anordnet, in denen bestimmte Sonderkonstellationen vorliegen (vgl. Z 1, 2 und 4 leg. cit.). Diese Bestimmung kann daher im Wege der Auslegung nicht dahingehend verstanden werden, dass etwaige Auswirkungen auf den Studienfortgang während bereits länger zurückliegender Semnester im Nachhinein als Grund für einen Erlass des Studienbeitrages herangezogen werden können. So wäre verfahrensgegenständlich ein etwaiger Erlass des Studienbeitrages für das SS 2020 bis längstens 31.10.2020 zu beantragen gewesen, der Beschwerdeführer hat aber erstmals am 29.01.2021 einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages gestellt.

Soweit der Beschwerdeführer seine Situation, in der er sich im Sommersemester 2020 befunden hat, mit jener von Studierenden vergleicht, die durch Krankheit, Schwangerschaft oder Kinderbetreuungspflichten im Studienfortgang beeinträchtigt sind, ist festzuhalten, dass bei dieser Gruppe von Studierenden ein Erlass nur dann möglich ist, wenn sie dadurch „nachweislich am Studium behindert waren“. Somit lässt sich auch aus diesem Vorbringen für das Anliegen des Beschwerdeführers schon deshalb nichts gewinnen, weil bei einem Studierenden, der während eines Semesters Studienleistungen im Ausmaß von mehr als 30 ECTS-Punkten erreicht hat, keinesfalls eine während dieses Zeitraumes bestehende nachweisliche Studienbehinderung festgestellt werden kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels Vorliegens eines entsprechenden Erlasstatbestandes die belangte Behörde zu Recht dem Beschwerdeführer den Studienbeitrag für das Sommersemester 2021 nicht erlassen hat.

Das erkennende Gericht hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier anzuwendenden Bestimmungen des Universitätsgesetzes, sodass der Anregung durch den Beschwerdeführer, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, nicht gefolgt wird.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages zu Recht abgewiesen hat, aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist zudem ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage. Eine mündliche Verhandlung konnte somit entfallen.

3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Einberufung Pandemie Semester Studienbeitrag - Erlass Studium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W203.2244082.1.00

Im RIS seit

14.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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