TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/22 W282 1233370-7

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Entscheidungsdatum

22.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W282 1233370-/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wegen Mitwirkung iSd § 46 Abs. 2a u. 2b FPG zu zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 46 Abs. 2a u. 2b FPG als unbegründet abgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist ein aus Bagdad stammender irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Muttersprache. Am 02.11.2001 stellte er in Österreich einen Asylantrag. Seine irakische Ehefrau und die gemeinsamen fünf Kinder waren im Irak geblieben.

2. Mit dem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom XXXX 2002 wurde der BF wegen der Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB sowie der Schlepperei nach §§ 104 Abs 1, 3 und 5 FrG, 15 StGB rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er zwischen Februar 2002 und Februar 2005 in den Justizanstalten Korneuburg und Stein verbüßte. Wegen dieser Verurteilung wurde gegen ihn mit Bescheid vom 25.09.2003 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

3. Der Asylantrag des BF wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 06.11.2002 in der Fassung des Bescheids des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.09.2003 wegen des Vorliegens eines Asylausschließungsgrundes abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak nicht zulässig sei. Die in der Folge vom BF gestellten Anträge auf Ausstellung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurden rechtskräftig abgewiesen.

4. Der Antrag des BF vom XXXX 2010 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG wurde am 03.02.2011 abgewiesen.

5. Der Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX 2010 betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 13.09.2013 ersatzlos behoben, weil dem BF nie der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugekommen war.

6. Am 28.10.2013 wurde dem BF eine bis 28.10.2014 gültige Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG ausgestellt. Im November 2013 reiste er in den Irak, um seine Angehörigen dort zu besuchen. Am 28.11.2013 wurde sein Versuch, bei der Rückreise über die Türkei wieder nach Österreich einzureisen, untersagt. In der Folge gelangte er trotzdem wieder auf unbekanntem Wege illegal in das Bundesgebiet.

7. Im Sommer 2014 reiste der BF in den Irak, wo ihm am 05.08.2014 ein bis 03.08.2022 gültiger irakischer Reisepass ausgestellt wurde. Am 06.08.2014 reiste er aus dem Irak in die Türkei. Die Weiterreise von dort nach Deutschland oder nach Österreich wurde ihm nicht gestattet. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX 2014 wurde ihm die Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs 3 Z 2 FPG entzogen, weil er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt. Die Beschwerde des BF dagegen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 05.11.2014 als unbegründet abgewiesen.

8. Im März 2015 gelangte der BF auf unbekanntem Wege illegal wieder in das Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2015 wurde das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot wegen der Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung, auf das es sich gestützt hatte, aufgehoben, wodurch dem BF jedoch kein Aufenthaltsrecht erwuchs.

9. Am 11.05.2015 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vom 17.04.2015 abgewiesen. Am 27.08.2015 wurde sein Antrag vom 19.05.2015 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zurückgewiesen.

10. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich der (gesunde und arbeitsfähige) BF, ein schiitischer Moslem, seit der Abweisung seines Asylantrags 2003 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Seine Ehefrau und fünf erwachsene Kinder sowie seine Herkunftsfamilie würden im Irak leben. Der BF sei seit Dezember 2012 mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten eritreischen Staatsangehörigen nach islamischem Ritus, nicht aber standesamtlich verheiratet. Der am XXXX 2013 geborene gemeinsame Sohn sei irakischer Staatsangehöriger und lebe als subsidiär Schutzberechtigter in Wien. Der BF sei in Wien im Bereich Vermietung selbständig erwerbstätig; im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit habe die Staatsanwaltschaft Wien gegen ihn eine Anklage wegen Betrugs und anderer strafbarer Handlungen erhoben. Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.

11. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX 2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX 2018 wurde er wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1, 13 FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 175.000 (im Nichteinbringungsfall fünf Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, die am 30.08.2019 vollzogen wurde.

12. Mit dem Bescheid vom XXXX 2019 wurde der Antrag des BF vom 19.07.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG abgewiesen.

13. Das BVwG wies mit dem im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 23.01.2020 mündlich verkündeten und am 17.02.2020 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2017 ab. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass er während seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet mehrmals straffällig geworden sei. Er habe zwar ein Privatleben, eine Frau und das gemeinsame Kind in Österreich, habe sich aber seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen.

14. Am 29.01.2020 beantragte der BF die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Frau, mit der er nach islamischem Ritus verheiratet sei, und seinem am XXXX 2013 geborenen Sohn, die beide Aufenthaltstitel hätten, in einem gemeinsamen Haushalt in Wien zusammenlebe.

15. Mit dem Verbesserungsauftrag vom 29.01.2020 forderte das BFA den BF auf, binnen vier Wochen seinen Antrag ausführlich schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde sowie (bei „Aufenthaltsberechtigung plus“) einen Nachweis für die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit vorzulegen. Sollte er dem Auftrag nicht nachkommen, wäre sein Antrag zurückzuweisen.

Der BF legte zu seinem Antrag ua. folgende Urkunden vor: Kopie des Reisepasses, E-Card Schreiben der Konsularabteilung der irakischen Botschaft in Wien vom 30.01.2020, wonach die Ausstellung eines irakischen Geburtsregisterauszugs im Irak beantragt werden muss und die Ausstellung eines irakischen Reisepasses im Irak oder in der Botschaft in Berlin erfolgt.

16. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2020 wurde der Antrag des BF gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen, weil seit der Entscheidung des BVwG vom 23.01.2020 sehr wenig Zeit vergangen und keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei, sodass keine neuerliche Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich sei. Gemäß § 59 Abs. 5 FPG sei keine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.

17. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.09.2020, Zl. G314 1233370-6/6E wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis blieb unbekämpft.

18. Am 08.08.2020 wurde der BF in Tschechien bei dem Versuch, nach Deutschland weiterzureisen, aufgegriffen, und am nächsten Tag den österreichischen Behörden übergeben. Er gab an, dass er bei der irakischen Botschaft in Berlin die Ausstellung eines neuen Reisepasses beantragen wollte, weil dies bei der Botschaft in Wien nicht möglich sei.

19. Mit verfahrensggst. Bescheid vom XXXX 2021 verpflichtete das Bundesamt den BF gemäß § 46 2a u. 2b FPG dazu, an der Einholung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten die ihm vorgelegten Fragen im HRZ-Formular binnen einer Woche zu beantworten bzw. mit den richtigen Identitätsdaten zu versehen, sowie auf jeder Seite des Formulars zu unterschreiben und dieses wieder beim Bundesamt vorzulegen. Für den Fall der Verweigerung des Nicht-Entsprechens wurde dem BF eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Weiters wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

20. Der Bescheid wurde dem BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes übermittelt, wobei er an seiner Meldeadresse nicht angetroffen wurde. Nach Hinterlegung einer Benachrichtigung behob der BF am 02.08.2021 den Bescheid bei einer nahegelegenen Polizeiinspektion. Mit E-Mail vom 09.09.2021 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid, die dem BVwG am 20.09.2021 vom Bundesamt vorgelegt wurde. Der Beschwerde legte der BF eine Bestätigung der irakischen Botschaft bei, wonach der er selbst versucht habe ein Reisedokument zu erhalten, die irakische Botschaft stelle aber nur auf Antrag der Person selbst nur Reisedokumente aus, wenn die angeben freiwillig in den Irak zurückzureisen. Weiters führte der BF zu seinem Privat- und Familienleben in Wien aus.

2. Beweiswürdigung:

Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in die Gerichtsakten des Asylverfahrens des BF, und insbesondere aus dem Verfahrensakt des BVwG zur Zl. G314 1233370-6/6E (Beschwerde gegen die Zurückweisung des Aufenthaltstitelantrags). Dass der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet ist und seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist und er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich ebenfalls aufgrund der Aktenlage, zumal es offenkundig ist, dass sich der BF seit seiner illegalen Wiedereinreise im März 2015 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Sämtlich Versuche des BF seinen Aufenthalt zu legalisieren schlugen fehl, er hat nach wie vor weder ein Visum noch einen Aufenthaltstitel im Bundegebiet (Fremdenregister).

Dass der BF trotz Aufforderung die notwendigen Formulare zur Erlangung eines HRZ nicht ausgefüllt hat, ergibt sich aus der Tatsache der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. den dort enthaltenen glaubwürdigen Feststellungen. Zudem ergibt sich schon aus der Verfahrenshistorie, dass der BF offenkundig alles daransetzt, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen. Entgegen der der in der Beschwerde transportierten Auffassung des BF werden von der irakischen Botschaft auch Heimreisezertifikate ausgestellt, es gibt diesbezüglich zwischen der zuständigen Abteilung B/II des Bundesamtes und der irakischen Botschaft einen vereinbarten Prozess, wie diese HRZ-Verfahren ablaufen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1 Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein gültiges Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.

Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

Gemäß § 19 AVG ist die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokuments an den notwendigen Handlungen zur Identitätsfeststellung mitzuwirken, im Konkreten das ihm übermittelte Formular mit Fragen zu seiner Identität wahrheitsgemäß binnen einer Woche zu beantworten und an das Bundesamt zu retournieren.

Unter einem wurde dem BF mitgeteilt welche Rechtsfolgen an eine unentschuldigte Nicht-Erfüllung geknüpft sind. Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Verhinderung aus anderen wichtige Gründen) wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer aus unabwendbaren Gründen verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, die sich selbst im Vorfeld und vor Bescheiderlassung ein an der Feststellung seiner Identität im HRZ-Verfahren mitzuwirken. Auch ergibt sich schon aus der langen Verfahrenshistorie, dass der BF jahrelang urechtmäßig im Bundesgebiet verbliebt, mehrfach auf illegalen Wegen entgegen eines bestehenden Aufenthaltsverbots bzw. entgegen durchsetzbarerer Rückkehrentscheidungen wieder eingereist ist und mehrfach versucht, seinen Aufenthalt durch immer wieder erfolglose Anträge auf Aufenthaltstitel nach dem NAG oder § 55 AsylG 2005 zu verlängern, ohne seiner Ausreisepflicht nachzukommen.

Die materiellen Vorrausetzungen dafür, den BF gemäß § 46 Abs. 2a u. 2b FPG bescheidmäßig zur Mitwirkung am HRZ-Verfahren durch Ausfüllen des HRZ-Formblattes zu verpflichten, liegen daher vor, da der BF bis zur Bescheiderlassung keinerlei Anstalten gemacht hat, bei seiner Identitätsfeststellung zu kooperieren. Das Bundesamt ist daher jedenfalls im Recht, wenn es dem BF angesichts dieses Verhalten die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität bescheidmäßig aufträgt und – wie gesetzlich vorgesehen – unter einem dem BF für den Fall der Nicht-Mitwirkung oder erneuten Vereitelung der Vorführung eine Beugestrafe androht.

Der BF möchte aus der beilegten Bestätigung der irakischen Botschaft, die er erhalten hat, als er selbst zu Botschaft ging, offenbar ableiten, dass ihm ohnehin kein HRZ ausgestellt werde, da er nicht zurückkehren möchte. Dies ändert aber an seiner Mitwirkungsverpflichtung iSd
§ 46 Abs. 2a und 2b FPG nichts, da das Bundesamt das Recht und auch die Pflicht hat, auf Eigenem für den BF ein HRZ zu beantragen. Ob in weiterer Folge dem BF dann ein HRZ in dem vom Bundesamt mit der irakischen Botschaft geführten Verfahren ausgestellt wird oder nicht, wird sich in Folge zeigen. Der BF geht aber fehl, wenn er glaubt, dass er durch einen Besuch bei der irakischen Botschaft und der dort von ihm kundgetanen Absicht nicht ausreisen zu wollen, mit der dann erhaltenen Information der irakischen Botschaft schon seiner Mitwirkungspflicht iSd § 46 FPG nachgekommen wäre. Es ist immerhin in keiner Weise nachvollziehbar, welche Angaben der BF vor der irakischen Botschaft gemacht hat und ist seine Glaubwürdigkeit dahingehend, dass er kein Hehl aus der Absicht macht unbedingt im Bundesgebiet bleiben zu wollen und angesichts der erheblichen Straffälligkeit diesbezüglich nicht sehr ausgeprägt.

Das Bundesamt hat daher gemäß § 46 Abs. 2a FPG das Recht, ein eigenes HRZ-Verfahren anzustrengen, an dem der BF gemäß § 46 Abs. 2b FPG zur Mitwirkung verpflichtet ist, dies selbst dann, wenn dieses u.U. zum Ergebnis führt, dass dem BF kein HRZ ausgestellt wird.

Die Beschwerde bringt darüber hinaus nichts weiter Stichhaltiges vor, da die sonstigen im E-Mail des BF enthaltenen Angaben sich auf eine Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK beziehen, die im Hinblick auf den Verfahrensgegentand (Mitwirkungsbescheid iSd § 46 FPG) irrelevant sind. Zu prüfen bzw. relevant wären diese Umstände nur im Hinblick auf eine Verfahren hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 FPG oder eines Antrasg auf einen Aufenthaltstitel, wobei prophylaktisch festzuhalten ist, dass auch Letzterer kein Bleiberecht begründet und der BF nach wie vor ausreisen muss.

Das Bundesamt hat dem BF daher zu Recht die oben dargestellten Verpflichtungen mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2a u. 2b FPG auferlegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 46 Abs. 2 u. 2b FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 13 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 VwGVG ist im vorliegenden Antragsfall erfüllt, weil der BF auch nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens/seines Verfahrens über einen Aufenthaltstitel und nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den gegen ihn bestehenden Ausreisebefehl nicht befolgte und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Bis dato missachtete der BF seine Ausreiseverpflichtung und unternahm keinerlei Anstrengungen an der Feststellung seine Identität im HRZ-Verfahren mitzuwirken. Die Vorrausetzungen für den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheids im öffentlichen Interesse liegen somit vor.

Konkrete Ausführungen in der Beschwerde zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 13 VwGVG, insb. welcher maßgebliche nicht wiedergutzumachende Nachteil dem BF durch den Vollzug des ggst. Bescheides drohen sollte, finden sich in der Beschwerde nicht.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ersatz individuelle Verhältnisse Interessenabwägung Mitwirkungspflicht Privat- und Familienleben Reisedokument strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W282.1233370.7.00

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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