TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/10 LVwG-2021/26/2924-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2021
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Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §68

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.09.2021, Zl ***, betreffend die Zurückweisung eines Feststellungsbegehrens in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 18.05.2021 (auch) wegen mangelndem Feststellungsinteresse zurückgewiesen wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Mit seinem Antrag vom 18.05.2021 an die belangte Wasserrechtsbehörde begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer die Feststellung „über den aufrechten/nicht aufrechten Bestand des Wasserschutzgebietes“ für den Tiefbrunnen „X“ der Wassergenossenschaft W.

Entsprechend den Antragsausführungen ist der Rechtsmittelwerber Eigentümer einer Grundfläche des antragsgegenständlichen Schutzgebietes.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Wasserrechtsbehörde vom 16.09.2021 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers vom 18.05.2021 auf der Rechtsgrundlage des § 68 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer (zurückweisenden) Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit ihrem Bescheid vom 13.10.2020 der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beschränkungen für das Gst **1 KG W durch die Schutzgebietsanordnungen rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden sei, womit gleichzeitig festgestellt worden sei, dass das verfahrensgegenständliche Brunnenschutzgebiet nach wie vor aufrecht sei.

Diese Auffassung werde durch eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol über eine Säumnisbeschwerde des Rechtsmittelwerbers gestützt, und zwar durch den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.03.2021, in welchem ausgeführt worden sei, dass mit dem schon erwähnten Bescheid vom 13.10.2020 klargestellt worden sei, dass das streitverfangene Wasserschutzgebiet zum Schutz des Tiefbrunnens „X“ nach wie vor in Geltung stehe.

2)

Gegen diese (zurückweisende) Entscheidung der belangten Wasserrechtsbehörde vom 16.09.2021 richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und die inhaltliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol über den Feststellungsantrag vom 18.05.2021 beantragt wurden.

In eventu wurde begehrt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen und inhaltlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass der belangten Behörde eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung insofern vorzuwerfen sei, als mit dem ins Treffen geführten Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020 über den beantragten Entzug der wasserrechtlichen Bewilligung für den Tiefbrunnen „X“ entschieden worden sei. Es mag zwar sein, dass mit dem damaligen Antrag vom 10.02.2020 die Aufhebung aller Beschränkungen durch das Wasserschutzgebiet begehrt worden sei, doch ergebe sich aus der Antragserzählung sehr klar, dass sich der Antrag auf einen Bewilligungsentzug bezogen habe. Eine allfällige Feststellung hinsichtlich des Bestandes bzw Nichtbestandes des Brunnenschutzgebietes mit dem Bescheid vom 13.10.2020 sei demnach nicht in Rechtskraft erwachsen.

Die belangte Behörde habe aber auch den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt.

So sei im Verfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl *** die Schutzgebietsausweisung gar nicht Verfahrensthema gewesen, weswegen Ausführungen in dieser Entscheidung zum Schutzgebiet keine tragenden Entscheidungsgründe darstellten. Diese Ausführungen seien daher nicht rechtskraftfähig und für nachfolgende Verfahren nicht bindend.

Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl *** ändere daran nichts.

Der Bestand des Schutzgebietes für den Tiefbrunnen „X“ sei also unverändert zweifelhaft, dies gehe aus den unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen (Landesgericht Innsbruck und Landesverwaltungsgericht Tirol) und aus den unterschiedlichen Rechtsansichten der Behörde sowie des Beschwerdeführers hervor.

So habe das Landesgericht Innsbruck in seiner Entscheidung zu 53 R 57/20a die Auffassung vertreten, dass der Bestand des Wasserschutzgebietes über den 31.03.2021 (richtig wohl: 2014) nicht hinausgehe.

Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol habe in den Rechtsmittelverfahren Zl *** und Zl *** die mit den Bescheiden der belangten Wasserrechtsbehörde vom 12.05.2017 und 18.03.2019 erlassenen Wasserschutzgebiete aufgehoben, wobei die Rechtssache jeweils zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden sei. Ein neuer Bescheid sei allerdings bislang nicht mehr erlassen worden, es sei also zu keiner neuen Schutzgebietsausweisung mehr gekommen.

Im Gegenstandsfall sei die Anwendung des § 68 AVG verfehlt, sei doch mit dem Antrag vom 18.05.2021 nicht die Abänderung eines Bescheides begehrt worden. So sei im Antrag auch kein Bescheid bezeichnet worden, der abgeändert werden solle. Insbesondere sei der Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020 im Antrag nicht angeführt worden.

II.      Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist ein administrativrechtliches Verfahren in einer wasserrechtlichen Angelegenheit. Während der Rechtsmittelwerber sein Feststellungsbegehren über den Bestand/Nichtbestand eines Wasserschutzgebietes für zulässig und berechtigt erachtet, vertritt die belangte Wasserrechtsbehörde die Auffassung, dass diesbezüglich bereits entschiedene Rechtssache vorliege.

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ *** KG W, in welcher ua das Gst **1 KG W vorgetragen ist.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y der Wassergenossenschaft W die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Tiefbrunnens X (Grundwasserkataster Nr ***) auf den Grundstücken **2 und **3, beide KG W, aus welchem Grundwasser entnommen und über eine Versorgungsleitung DN 150 in das Versorgungsnetz der Wassergenossenschaft eingespeist wird, erteilt. Zum Schutz des Tiefbrunnens X auf Gst Nr **3 KG W gegen Verunreinigung hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.07.2008,
Zl ***, von Amts wegen ein auch das Grundstück **1 KG W erfassendes Wasserschutzgebiet ausgewiesen und betreffend die Bewirtschaftung oder sonstige Benützung der innerhalb des Wasserschutzgebietes gelegenen Grundstücke näher bezeichnete Maßnahmen angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 20.11.2012 hat die Wassergenossenschaft W um die Wiederverleihung des ihr mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, bis zum 31.03.2014 erteilten Wasserbenutzungsrechtes angesucht.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.05.2017, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y der Wassergenossenschaft W das zum Betrieb des Tiefbrunnens X eingeräumte Wasserbenutzungsrecht gemäß § 21 Abs 3 WRG 1959 wiederverliehen. Zum Schutz dieser Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 12.05.2017, Zl ***, von Amts wegen ein Wasserschutzgebiet ausgewiesen und betreffend die Bewirtschaftung sowie sonstige Benützung der innerhalb des Wasserschutzgebietes gelegenen Grundstücke näher bezeichnete Maßnahmen angeordnet. Mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 12.05.2017, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y für namentlich bezeichnete Grundstückseigentümer jährliche Entschädigungen festgelegt.

Gegen diesen Bescheid haben AA, Adresse 2, **** W, BB, Adresse 3, **** W, und DD, Adresse 4, **** W, alle vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Beschwerde erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Beschluss vom 04.10.2017,
Zl ***-8, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. (Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes) und III. (Festsetzung einer Entschädigung) als unzulässig zurückgewiesen, demgegenüber aber der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Anordnung und Bestimmung eines Wasserschutzgebietes) Folge gegeben, Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.05.2017, Zl ***, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Wasserrechtsbehörde zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 18.03.2019, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y zum Schutz des wasserrechtlich bewilligten Tiefbrunnens X auf Gst Nr **3
KG W gegen Verunreinigung ein Wasserschutzgebiet ausgewiesen und hinsichtlich der Bewirtschaftung und sonstiger Benützung der innerhalb des Wasserschutzgebietes gelegenen Grundstücke näher bezeichnete Maßnahmen angeordnet (Spruchpunkt I.) und die Anträge der rechtsfreundlich vertretenen AA, BB und DD auf Entzug der wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb des Tiefbrunnens X als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufgrund der Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA, des BB und des DD hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 24.09.2019,
Zl ***, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.03.2019, Zl ***, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Wasserrechtsbehörde zurückverwiesen.

Mit Schriftsatz vom 26.09.2019 haben die rechtsfreundlich vertretenen AA, BB und DD den „Entzug der wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb des Tiefbrunnens X“ beantragt und die Befangenheit des zuständigen Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft Y geltend gemacht. Mit Bescheid vom 20.11.2019, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag auf Entzug der wasserrechtlichen Bewilligung als auch den Antrag „auf Ausschluss des bisherigen Sachbearbeiters“ mangels Antragslegimitation als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen AA, BB und DD hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 04.02.2020, Zl *** (mündliche Verkündung), bzw 03.03.2020, Zl *** (gekürzte schriftliche Ausfertigung), als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 10.02.2020 haben AA und BB, beide vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, die Aufhebung der für die Zone II des Wasserschutzgebietes angeordneten Beschränkungen für die Bewirtschaftung und Benützung näher bezeichneter Grundstücke beantragt. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.10.2020, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag des AA und des BB, beide vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, auf Aufhebung der Beschränkungen für die Zone II des Wasserschutzgebietes hinsichtlich des Gst Nr **4 KG W mangels Antragslegitimation zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Gste Nrn **1, **5 und **6, alle KG W, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Mit Säumnisbeschwerde vom 25.11.2020 hat AA, Adresse 2, **** W, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Säumnisbeschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol „möge im Verfahren GZ *** der belangten Behörde über den Auftrag zur Erlassung eines neuen Bescheides des LVwG Tirol zu GZ *** vom 24.09.2019 selbst entscheiden, sohin selbst den Bescheid erlassen“.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.03.2021, Zl ***, wurde diese Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Antrag des Beschwerdeführers AA an die belangte Wasserrechtsbehörde vom 18.05.2021 wurde die verfahrensgegenständliche Feststellung „über den aufrechten/nicht aufrechten Bestand des Wasserschutzgebietes“ für den Tiefbrunnen „X“ begehrt.

Dieser Feststellungsantrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2021 auf der Rechtsgrundlage des § 68 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage ergibt.

Gegen die von der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keinerlei Bedenken, solche wurden auch vom Rechtsmittelwerber nicht vorgebracht.

Die vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten Beschwerdeausführungen lassen sich auch mit der gegebenen Aktenlage ohne weiteres vereinbaren.

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde moniert, so ist dazu festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht als Sachverhaltsbestreitung angesehen werden können, sondern es hier in Wahrheit um eine zwischen Rechtsmittelwerber und belangter Behörde unterschiedliche rechtliche Beurteilung der Wirkungen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2020 geht.

Während die belangte Wasserrechtsbehörde in Bezug auf den Bescheid vom 13.10.2020 davon ausgeht, dass mit diesem der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Aufhebung von Schutzgebietsbeschränkungen abgewiesen und somit gleichzeitig festgestellt worden sei, dass das verfahrensgegenständliche Brunnenschutzgebiet nach wie vor aufrecht sei, erblickt der Beschwerdeführer in dieser Entscheidung keinen rechtlich verbindlichen Abspruch über Bestand bzw Nichtbestand des Wasserschutzgebietes.

Vom Beschwerdeführer wird weder bestritten, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020 ihm zugestellt worden ist, noch in Abrede gestellt, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Strittig zwischen den Verfahrensparteien ist lediglich, welche rechtlichen Wirkungen der in Rede stehende Bescheid vom 13.10.2020 entfaltet.

Demnach ist streitgegenständlich nicht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, sondern vielmehr eine relevierte unrichtige rechtliche Beurteilung.

IV.      Rechtslage:

Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Entscheidung auf die Bestimmung des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, gestützt.

Diese Gesetzesvorschrift hat folgenden Wortlaut:

„§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(…)“

V.       Erwägungen:

1)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt (VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028).

Dieses rechtliche Interesse einer Partei ist nur dann anzunehmen, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann, wobei die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig ist (VwGH 29.11.2005, 2005/12/0155).

2)

Fallbezogen ist ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers an der von ihm begehrten Feststellung „über den aufrechten/nicht aufrechten Bestand des Wasserschutzgebietes“ gemäß seinem Antrag vom 18.05.2021 zu verneinen.

Am Feststellungsinteresse ermangelt es dem Rechtsmittelwerber vorliegend deshalb, weil er bereits mit Antrag an die belangte Wasserrechtsbehörde vom 10.02.2020 die Aufhebung der sein Grundstück **1 KG W belastenden Schutzgebietsanordnungen für den Tiefbrunnen „X“ begehrt hat.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020 wurde dieser Antrag des Rechtsmittelwerbers nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung verschiedener Sachverständiger mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass das Brunnenschutzgebiet für den Tiefbrunnen „X“ nach wie vor erforderlich ist. Dieser Bescheid der belangten Wasserrechtsbehörde vom 13.10.2020 erwuchs unbestrittenermaßen in Rechtskraft.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, dass aus dem Bescheid der belangten Wasserrechtsbehörde vom 13.10.2020 nichts für die Fragestellung des Bestandes eines Schutzgebietes für den Tiefbrunnen „X“ zu gewinnen sei, impliziert die mit diesem Bescheid erfolgte Abweisung des Antrages des Rechtsmittelwerbers vom 10.02.2020 auf Aufhebung der Schutzgebietsbeschränkungen für sein Grundstück **1 KG W, dass das streitverfangene Brunnenschutzgebiet besteht.

Dem Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020 lässt sich entnehmen, dass sich die Behörde inhaltlich mit der Frage beschäftigt hat, ob die (den Beschwerdeführer) belastenden Schutzgebietsanordnungen für den Tiefbrunnen „X“ noch erforderlich sind. Zur Beantwortung dieser Fragestellung wurden von der Wasserrechtsbehörde zwei Sachverständige beigezogen und von diesen Fachstellungnahmen zur Frage der weiteren Erforderlichkeit der Schutzgebietsanordnungen eingeholt. Auf der Grundlage dieser fachlichen Stellungnahmen erfolgte die Abweisung des Antrages des Rechtsmittelwerbers auf Aufhebung der Schutzgebietsanordnungen.

Vor diesem Hintergrund ist klar, dass mit dem Bescheid der belangten Wasserrechtsbehörde vom 13.10.2020 implizit auch die Frage des Bestandes des strittigen Brunnenschutzgebietes geklärt worden ist, dies jedenfalls gegenüber dem Beschwerdeführer.

Bestünde nämlich kein Wasserschutzgebiet, hätte der Aufhebungsantrag des Rechtsmittelwerbers in Bezug auf die Schutzgebietsanordnungen als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, dies mangels (bestehender) Schutzgebietsregelungen, die aufgehoben hätten werden können. Im Fall des Nichtbestandes eines Brunnenschutzgebietes hätte keine inhaltliche Befassung mit der Frage geschehen können, ob die Schutzgebietsregelungen noch weiterhin notwendig sind.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, mit seinem Antrag vom 10.02.2020 sei – jedenfalls nach der Antragserzählung – der Entzug der Bewilligung für den Tiefbrunnen „X“ beantragt worden, so ist er auf den unmissverständlichen Wortlaut seines Antrages zu verweisen, wonach er eben den Antrag „auf Aufhebung der Beschränkungen als Schutzgebiet der Zone 2 (ua) hinsichtlich der Liegenschaft Gst **1 GB W“ gestellt hat.

Es kann daher also überhaupt keine Rede davon sein, dass mangels Deckung durch den Antrag der Bescheid vom 13.10.2020 „hinfällig/nichtig“ sei, insoweit mit diesem über das Quellenschutzgebiet entschieden worden wäre.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.02.2020 „auf Aufhebung der Schutzgebietsbeschränkungen“ setzt denknotwendig den (aufrechten) Bestand des strittigen Brunnenschutzgebietes voraus, machte ein derartiger Antrag doch überhaupt keinen Sinn, wenn zufolge Nichtbestehens eines Schutzgebietes gar keine Schutzgebietsanordnungen aufzuheben wären.

Nachdem aber mit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Wasserrechtsbehörde vom 13.10.2020 gegenüber dem Rechtsmittelwerber die Frage des (aufrechten) Bestandes des strittigen Brunnenschutzgebietes geklärt wurde, mangelt es dem Beschwerdeführer zweifelsfrei am erforderlichen Feststellungsinteresse für die nun von ihm begehrte Feststellung entsprechend seinem Antrag vom 18.05.2021.

Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit neuen Anträgen in unterschiedlicher Form dieselben Fragestellungen von der Behörde geklärt haben möchte.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in seinem Beschluss vom 11.03.2021, ***, bereits zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020 gegenüber dem Beschwerdeführer festgestellt wurde, dass das mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.07.2008 festgelegte Wasserschutzgebiet samt den Anordnungen zum Schutz des Tiefbrunnens „X“ vor Verunreinigung nach wie vor in Geltung steht (vgl Seite 8 des angeführten Beschlusses).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht mit Blick auf die Rechtsmittelausführungen im nunmehr vorliegenden Beschwerdeschriftsatz vom 14.10.2021 überhaupt keine Veranlassung, von der dargelegten Auffassung abzugehen.

3)

Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Argumente des Rechtsmittelwerbers sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen noch Folgendes zu bemerken ist:

a)

Soweit sich der Beschwerdeführer wiederholend auf die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.10.2017, Zl ***, und vom 24.09.2019, ***, bezogen hat, übersieht er bei seiner Argumentation, dass für sein Feststellungsbegehren gemäß seinem Antrag vom 18.05.2021 nicht diese beiden Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol entscheidend sind, sondern vielmehr der rechtskräftige Bescheid der belangten Wasserrechtsbehörde vom 13.10.2020.

Aufgrund dieses Bescheides ermangelt es nämlich dem Beschwerdeführer am notwendigen Interesse an der von ihm begehrten Feststellung.

b)

Wenn der Beschwerdeführer auf unterschiedliche Rechtsansichten der belangten Wasserrechtsbehörde, des Landesgerichts Innsbruck, des Landesverwaltungsgerichts Tirol und seiner Person zur Frage des (aufrechten) Bestandes des streitverfangenen Brunnenschutzgebiets hinweist, um sein Interesse an der begehrten Feststellung zu begründen, ist er wiederum auf den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020 hinzuweisen, mit welchem zweifelsohne ein Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung in Wegfall gekommen ist.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bereits in seinem Beschluss vom 11.03.2021, ***, darauf aufmerksam gemacht, dass dem Landesgericht Innsbruck bei seiner Entscheidung vom 02.10.2020 der rechtskräftige Bescheid der belangten Wasserrechtsbehörde vom 13.10.2020 nicht vorlag, weshalb auch diese Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck ein entsprechendes Feststellungsinteresse für den Rechtsmittelwerber nicht darzutun vermag.

c)

Insoweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.03.2021, ***, vermeint, dass diese Entscheidung nichts an seiner Rechtsposition ändern könne, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Bestand des strittigen Brunnenschutzgebietes vorliege, ist ihm zu erwidern, dass der Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.03.2021 jedenfalls die Rechtsauffassung stützt, wonach mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020 (gegenüber dem Beschwerdeführer) die aufrechte Geltung der Schutzgebietsanordnungen festgestellt worden ist.

Daraus folgt aber das nicht gegebene Feststellungsinteresse des Rechtsmittelwerbers an seinem Feststellungsbegehren vom 18.05.2021.

d)

In der Beschwerde wird vorgetragen, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Bestimmung des § 68 AVG angewandt, da mit dem verfahrensauslösenden Antrag vom 18.05.2021 gar nicht die Abänderung des Bescheides der belangten Behörde vom 13.10.2020 begehrt worden sei.

Es kann nun dahinstehen, ob mit dem Feststellungsantrag vom 18.05.2021 zumindest implizit eine Abänderung des rechtskräftigen Bescheides der belangten Wasserrechtsbehörde vom 13.10.2020 herbeigeführt werden soll, zumal aufgrund des mangelnden Feststellungsinteresses an der begehrten Feststellung dieses Begehren jedenfalls zurückzuweisen ist, sodass selbst bei Nichtvorliegen einer entschiedenen Rechtssache der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 18.05.2021 von der belangten Behörde im Ergebnis doch zu Recht zurückgewiesen wurde.

4)

In der gegenständlichen Rechtssache konnte deshalb von der Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung Abstand genommen werden, weil der verfahrenseinleitende Feststellungsantrag des Rechtsmittelwerbers vom 18.05.2021 zurückzuweisen war (vgl § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu den Voraussetzungen einer bescheidmäßigen Feststellung und zum diesbezüglich notwendigen Feststellungsinteresse besteht eine klare und ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien. Diese Judikatur wurde in der vorliegenden Entscheidung zitiert und hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht bei der vorliegenden Entscheidung an dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientiert.

Insofern ist im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Feststellungsinteresse
Zurückweisung
Feststellungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.26.2924.1

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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