RS Lvwg 2021/10/22 LVwG-S-1848/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.10.2021

Norm

GewO 1994 §367 Z54
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH hat bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 54 GewO der Spruch des Straferkenntnisses die Bezeichnung des für die Auftragserteilung in Betracht kommenden Tatzeitpunktes zu enthalten. Es ist auf diesen Tatzeitpunkt abzustellen ist und nicht etwa auf die Handlungsweise des Beauftragten.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Tatumschreibung; Tatzeit; Konkretisierung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1848.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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