TE Vwgh Erkenntnis 2021/11/16 Ra 2021/03/0114

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art130 Abs3
SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs3
SPG 1991 §5 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WaffG 1996 §10
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs1
WaffG 1996 §22 Abs1 Z1
WaffG 1996 §22 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2 Z1
WaffG 1996 §22 Abs2 Z2
WaffG 1996 §22 Abs2 Z3
WaffG 1996 §22 Abs2 Z4
WaffV 02te 1998 §6

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land in Villach gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 4. Mai 2021, Zl. KLVwG-348/6/2021, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (Mitbeteiligter: A S in A, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wird.

Begründung

1        Die Bezirkshauptmannschaft Villach-Land, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin (iF auch: BH), wies mit Bescheid vom 15. Jänner 2021 den Antrag des Mitbeteiligten auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 WaffG ab.

2        In der Begründung dieses Bescheids legte die BH zunächst (zusammenfassend) die vom Mitbeteiligten geltend gemachten Gründe für seinen Antrag dar:

Dieser habe ausgeführt, als Angehöriger des Jagdkommandos, einer Einheit des Österreichischen Bundesheeres, im Einsatz gegen Terrorismus im In- und Ausland (Afghanistan, Mali und Tschad seien besonders hervorgehoben worden) tätig gewesen zu sein und über eine spezielle Schießausbildung zu verfügen, wobei seine Tätigkeit in einer Stellungnahme des Kommandanten dieser Einheit beschrieben worden sei. Der Mitbeteiligte habe geltend gemacht, dass „Polizisten nun auch wieder einen Waffenpass bekommen“, auf näher genannte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien verwiesen, mit denen Anträgen auf Ausstellung eines Waffenpasses stattgegeben worden sei, und Angehörige der Militärpolizei sowie der Justizwache einerseits seine Situation als „Antiterrorspezialist des Jagdkommandos“ andererseits gegenübergestellt. Er habe schließlich Terroranschläge in Europa seit 2014 aufgezählt und auf Angriffe auf Soldaten und Polizisten verwiesen.

3        Dem hielt die BH (zusammengefasst) Folgendes entgegen: Die Mitgliedschaft beim Jagdkommando, möge es sich dabei auch um eine gefährliche Tätigkeit handeln, erlaube für sich genommen - wie auch bei anderen gefährdeten Berufsgruppen - nicht die Ausstellung eines Waffenpasses, zumal die Gefahr bewaffneter Überfälle allgemein für jedermann bestehe und „abstrakte erhöhte Terrorgefahr“ keinen Waffenpass rechtfertige.

4        Die vom Mitbeteiligten angesprochene Verpflichtung zur Indienststellung treffe gegebenenfalls Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zu denen der Mitbeteiligte aber nicht zu zählen sei.

5        Die Entscheidung, dass Angehörige bestimmter Berufsgruppen auch außer Dienst bewaffnet sein könnten, habe bereits der Gesetzgeber getroffen, indem für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ebenso wie für Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache auch ohne die Glaubhaftmachung besonderer Gefahren ein Waffenpass ausgestellt werden könne. Angehörigen des Jagdkommandos würden im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ohnehin Dienstwaffen zur Verfügung gestellt. Zudem obliege es der Fürsorgepflicht des Dienstgebers, gegebenenfalls (im Gefahrenfall) das Tragen der Dienstwaffe auch außerhalb der Dienstzeiten zu gestatten. Ausgehend von einem näher genannten Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport bestehe aber keine derartige allgemeine Gefahrenlage.

6        Mögliche Gefährdungen in der Freizeit aufgrund der dienstlichen Tätigkeit als Angehöriger des Jagdkommandos begründeten keinen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe, weil die Abwehr allgemeiner Gefahren wie auch der Verwirklichung gerichtlich strafbarer Handlungen den Sicherheitsbehörden bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zukomme.

7        Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Mai 2009, 2006/03/0098, eindeutig dargelegt, dass eine dienstliche Tätigkeit (beim Bundesheer) nicht geeignet sei, einen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG zu begründen.

8        Auch das vom Mitbeteiligten geltend gemachte Recht auf begründete Ermessensentscheidung rechtfertige keine Ausstellung eines Waffenpasses:

Ausgehend von einem näher genannten Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 7. Mai 2000 könnten nämlich aus den im Rahmen der dienstlichen Aufgaben in diesem Ministerium zu erbringenden Tätigkeiten keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdung der persönlichen Sicherheit außerhalb des Dienstes abgeleitet werden.

9        Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, wobei er einleitend geltend machte, es liege ein Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG vor, sodass auch ohne Ermessensübung ein Waffenpass auszustellen gewesen wäre; zudem seien die Voraussetzungen für eine positive, dem Antrag stattgebende Ermessensübung gegeben.

10       Er führte dazu (zusammengefasst) Folgendes aus:

11       Das Jagdkommando als militärische Eliteeinheit des österreichischen Bundesheeres sei im Rahmen militärischer Spezialeinsätze im In- und Ausland tätig, seine Angehörigen seien speziell ausgewählt, ausgebildet und ausgerüstet. Wegen des Einsatzes gegen hochgefährliche Gegner, die zur Abschreckung auch Racheaktionen gegen die eingesetzten Soldaten und deren Angehörigen durchführten, komme dem Schutz der Person besondere Bedeutung zu, weshalb es auch nötig sei, ihre Identität geheimzuhalten; dennoch sei nicht auszuschließen, dass von Extremisten eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben der Soldaten ausgehe.

12       Ausgehend von einer richtigen waffenrechtlichen Einordnung von Gefährdungslagen begründe eine „allgemeine Gefahrenlage“ für jede in Österreich lebende Person nicht nur das Recht auf Erlangung einer Waffenbesitzkarte, sondern - bei Fehlen eines entgegenstehenden öffentlichen Interesses - auch das Recht auf Ausstellung eines Waffenpasses im Wege einer Ermessensentscheidung.

Bestünden besondere Gefahren außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen, begründe der dann bestehende Bedarf iSd § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG das Recht auf Ausstellung eines Waffenpasses; dies sei im Revisionsfall gegeben. Eine konkrete unmittelbar drohende Gefährdung hingegen sei als akute Notwehrlage anzusehen und es sei dann „Bewachung“ iSd § 48 SPG vorzunehmen.

13       Unter Verweis auf näher genannte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien machte der Mitbeteiligte weiter geltend, schon aufgrund eines Größenschlusses müsse ihm ein Waffenpass ausgestellt werden, weil die Sicherheitslage erheblich verbessert werde, wenn nicht nur Polizisten ein Waffenpass ausgestellt werde, sondern auch Angehörigen des Jagdkommandos, die über eine wesentlich bessere Ausbildung verfügten.

14       An die Beurteilung des Bedarfs sei kein überspitzter Maßstab anzulegen. Mögliche Racheakte und die nicht gewährleistete Datensicherheit begründeten deshalb ebenso wie der notwendige Weg zum Dienst bei einer Aktivierung in Österreich (der ansonsten unbewaffnet angetreten werden müsste) einen Bedarf iSd § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG.

15       Da auch das Jagdkommando militärpolizeiliche und sicherheitspolizeiliche Tätigkeiten ausübe, sei es - zumindest im Wege der Analogie - unter die Militärpolizei nach § 22 Abs. 2 Z 3 WaffG zu subsumieren, zumal die aus den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 ersichtliche Begründung, die dort Genannten seien aufgrund und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit sowie beruflichen Nähe zu Personen mit erhöhtem Gewaltpotenzial besonderen Gefahren ausgesetzt, auch auf den Mitbeteiligten - als aus dem Auslandseinsatz heimgekehrten Antiterrorspezialisten des Jagdkommandos - zutreffe. Die erforderliche Wahrung des Gleichheitssatzes stütze diese Auffassung zudem.

16       Das Führen einer Dienstwaffe außerhalb des Dienstes sei für Militärangehörige rechtlich nicht zulässig und zudem praktisch - wegen der Abmessungen der Dienstwaffe - nicht möglich.

17       Im Übrigen wurde in der Beschwerde auf den Terroranschlag in Wien vom 2. November 2020 verwiesen, dessen spätere Evaluierung nach Auffassung des Mitbeteiligten ebenso wie näher genannte Vorfälle in anderen Staaten belege, dass die Bewaffnung „qualifizierter Bürger“ die öffentliche Sicherheit erhöhe.

18       Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge und dem Antrag des Mitbeteiligten auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B statt; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

19       Dem legte das Verwaltungsgericht (zusammengefasst) Folgendes zu Grunde:

20       Der Mitbeteiligte sei seit Jänner 2015 „Antiterrorspezialist des Jagdkommandos des österreichischen Bundesheeres“. Er habe seine Einsatzausbildung im Dezember 2016 abgeschlossen; im Jahr 2018 sei er für vier Monate in Afghanistan in Verwendung gestanden.

21       Die „Bedrohungslage in Österreich“ habe sich, weil „der islamistische Terror in Europa zugenommen“ habe, „in den letzten Jahren grundlegend verändert“. Es gebe „transnationale Netzwerke des islamistischen Terrors“. Nachdem sich im Jahr 2014 der „islamische Staat“ in Syrien und im Irak etabliert habe, seien so genannte „Foreign Terrorist Fighters“ angezogen worden, also Personen aus der ganzen Welt und auch Österreich, die nach Syrien und in den Irak gereist seien.

Aus Österreich seien ca. 300 Personen in den „damaligen islamischen Staat eingereist“ und hätten an den Kampfhandlungen und terroristischen Handlungen aktiv teilgenommen. Nach dem militärischen Sieg über den „islamischen Staat“ seien Massen dieser Personen gefallen oder in Gefangenenlagern festgehalten worden; einige hätten in ihre Ursprungsländer zurückkehren können. 70 Personen - auch „Gefährder“ genannt - seien in Österreich aufhältig und würden überwacht oder seien sogar in Haft, weil sie eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellten. Die Terrororganisation IS habe ihre Soldaten und auch Anhänger sehr professionell über das Internet rekrutiert, wobei man persönlich in Kontakt treten könne, ohne erkannt zu werden; hierauf erfolge eine Radikalisierung der Anhänger.

2015 habe die „Massenmigration nach Europa und Österreich“ eingesetzt. Man nehme an und wisse auch von einigen Personen, dass einige der „Gefährder“ nach Österreich gekommen seien. „Aufgrund der Möglichkeiten, die das Internet bietet“, wegen bestehender „Netzwerke über die Grenzen“, einer „Verbindung aus dem Bereich Syrien/Irak [und] Afghanistan mit ‚Gefährdern‘ in Österreich“ und anderen aus den Ursprungsländern kommenden Personen bestehe „eine besondere Gefahr“. Auch beim Terroranschlag am 2. November 2020 in Wien habe im Nachhinein festgestellt werden können, dass der Attentäter mit einem Netzwerk in Deutschland in Kontakt gewesen sei, das Teil des terroristischen Netzwerkes sei, das mit der afghanischen Chorasan-Provinz in Verbindung stehe.

22       Soldaten des Jagdkommandos seien in den letzten Jahren in Afghanistan eingesetzt gewesen mit dem Auftrag, afghanische Spezialeinsatzkräfte zu beraten und auszubilden, welche die Terroristen (Taliban und IS) in Afghanistan bekämpfen sollten.Es sei in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen, dass es den terroristischen Organisationen in Afghanistan gelungen sei, radikalisierte Kämpfer (sogenannte „Schläfer“) unter die Auszubildenden zu mischen, die versuchten, die ausländischen Soldaten zu ermorden. In der Folge sei es auch zu einigen Anschlägen oder konkreten - auch erfolgreichen - Mordversuchen gegen Soldaten gekommen, die den gleichen Auftrag gehabt hätten wie der Mitbeteiligte, etwa aus den USA oder Deutschland. Während des Einsatzes des Mitbeteiligten seien ein tschechischer Soldat sowie ein US-amerikanischer Soldat von einem Mitglied der Spezialeinsatzkräfte der Afghanen erschossen worden.

Es sei auch bekannt, dass „aus dem Kreis der auszubildenden Afghanen konkrete persönliche Beziehungen zu Personen aus Afghanistan in Österreich“ bestünden. Für Jagdkommandosoldaten in Afghanistan sei der Identitätsschutz bei Auftragserfüllung vor Ort sehr wichtig. Dieser könne jedoch nicht ausreichend sichergestellt werden, ohne dass die Auftragserfüllung maßgeblich darunter leide. Schon allein wegen der Auftragserfüllung in Afghanistan bestehe die Möglichkeit, dass die Identität der eingesetzten Soldaten für Personen in Österreich, die potenzielle terroristische Absichten hegten, bekannt werde. Dies beträfe nicht nur den konkreten Fall Afghanistan, wo der Mitbeteiligte eingesetzt gewesen sei.

Vor der Aufnahme eines afghanischen Soldaten in die Ausbildung werde bei ihm ein sogenanntes „Screening“ durchgeführt, womit erkannt werden solle, ob er Extremist sei und Kontakt zu anderen Extremisten habe. Der Mitbeteiligte selbst habe das Ergebnis eines solchen „Screenings“ gesehen. Dabei sehe man, „dass es Kontakte dieser Extremisten bis nach Europa und natürlich auch nach Österreich“ gebe. Diese Personen hätten „Kontakte zu anderen Personen, die potenzielle Terroristen und Extremisten“ seien. Das Screening diene dazu, solche afghanische Soldaten nicht zum Training zuzulassen. Es komme jedoch vor, dass es nicht zu 100 % funktioniere, und trotz des Screenings Extremisten die Ausbildung absolvieren und in der Folge Soldaten erschießen.

Im Auslandseinsatz würden Sicherheitsvorkehrungen dahingehend getroffen, dass die Soldaten ständig bewaffnet seien und ein Sicherungsschütze die Auszubildenden während der Ausbildung beobachte. Die österreichischen Soldaten des Jagdkommandos seien vor Ort nicht vermummt; die afghanischen Soldaten könnten daher ihr Gesicht sehen. Die „persönliche Kommunikation“ laufe „über das afghanische Netz“, wobei die Daten nicht verschlüsselt würden.

Es werde aber auch „versucht, im Vorfeld die Identitäten von Jagdkommandosoldaten in Österreich festzustellen“ und es gehöre zur „Strategie des IS gezielt Sicherheitspersonal in europäischen Staaten anzugreifen, um das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Sicherheitsorgane und speziell in die für die Terrorbekämpfung vorgesehenen Organe zu schwächen“. So gebe es in der EU zahlreiche Beispiele, unter anderem auch in Österreich, wo ein Soldat, der zur Bewachung der iranischen Residenz in Wien eingesetzt gewesen sei, gezielt im Dienst von einem Terroristen mit einem Messer angegriffen worden sei.

23       Organe der Spezialeinheiten unterlägen daher einem besonderen Identitätsschutz. Dieser könne im Bundesheer aus verschiedenen Gründen, etwa wegen budgetärer Mängel oder Datenverarbeitungsabläufen, aber nicht ausreichend sichergestellt werden.

Als Mitglied des Jagdkommandos sei der Mitbeteiligte Angehöriger einer militärischen Spezialeinheit, „die aufgrund der bekannten Strategie des IS ein begehrtes Ziel für terroristische Angriffe im Inland“ darstelle.

Die Grundaufgabe des Jagdkommandos sei die militärische Landesverteidigung, wozu auch die allgemeine Einsatzvorbereitung gehöre, aufgrund derer ständig Übungen im Inland stattfänden. Aufgrund eines Fehlers in der Magistratsdirektion sei die kürzlich abgehaltene Übung des Jagdkommandos in St. Pölten an die Öffentlichkeit gelangt.

Eine weitere Aufgabe des Jagdkommandos sei die Teilnahme an Auslandseinsätzen, die von Beobachtungs-, Such- und Rettungseinsätzen bis hin zu friedenserhaltenden Einsätzen reichten. Im Rahmen dessen komme es zum Festsetzen von Kriegsverbrechern und Terroristen, wie es etwa am Balkan der Fall gewesen sei. Auch im Inland könnten Bundesheereinheiten zur Unterstützung der Sicherheitsbehörden herangezogen werden, wie etwa beim Terroranschlag vom 2. November 2020.

24       Aufgrund der infrastrukturellen Grundvoraussetzungen der Flugfeldkaserne des Jagdkommandos in Wiener Neustadt, die sich neben einer stark befahrenen Hauptstraße befinde und wo speziell die Einfahrt sehr einsichtig sei, sei es für professionell agierende Ausspäher sehr leicht, Angehörige des Jagdkommandos zu identifizieren.

Die einzige Möglichkeit, sich im Inland zu schützen, sei, die persönlichen Daten zu schützen. Dabei geschehe es aber, dass „immer wieder „Leaks“ nach außen“ gelangten.

25       Aufgrund der Eigenart der Einsätze des Jagdkommandos sei es erforderlich, dass jeder Soldat eine höhere Sanitätsqualifikation aufweise als andere Soldaten. Der Mitbeteiligte selbst sei „ein Team Medic“ bzw. „Jagdkommandosanitätsspezialist“, nämlich ausgebildeter Notfallsanitäter mit erweiterten Notfallkompetenzen.

Die gesamte persönliche Schutzausrüstung inklusive Dienstwaffe befinde sich in der Kaserne und dürfe nicht in die Freizeit mitgenommen werden.

In Österreich habe es gegen den Mitbeteiligten persönlich keine konkrete Bedrohung gegeben.

26       Der Mitbeteiligte sei über 21 Jahre alt und österreichischer Staatsbürger, Vorstrafen seien keine bekannt. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Spezialeinheit verfüge er über ausgezeichnete Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Faustfeuerwaffen.

27       Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtsvorschriften und von sich aus der Judikatur ergebenden Grundsätzen für die Beurteilung eines waffenrechtlichen Bedarfs - fallbezogen zusammengefasst Folgendes aus:

Der Mitbeteiligte habe seinen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe im Wesentlichen damit begründet, dass er als Antiterrorspezialist des Jagdkommandos im Auslandseinsatz in Afghanistan gewesen sei, es eine aktuelle Bedrohungslage durch Extremisten und Terroristen in Europa und auch in Österreich gebe und Mitglieder von Spezialeinheiten begehrte Angriffsziele von Terroristen im Inland seien. Seine Identität könne aufgrund von „Datenlecks“ und aufgrund von Ausspähungen bekannt werden.

28       Dem sei zu entgegnen, dass der Auslandseinsatz des Mitbeteiligten schon länger zurückliege und es gegen ihn persönlich in Österreich keine konkrete Bedrohung gebe. Selbst wenn Mitglieder von Spezialeinheiten „begehrte Angriffsziele von Terroristen im Inland“ seien, bezögen sich diese Angriffe auf Soldaten während ihrer Dienstverrichtung. Ein konkretes „Datenleck“ den Mitbeteiligten betreffend bzw. eine konkrete Ausspähung seiner Person sei nicht bekannt. Ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen iSd § 22 Abs. 1 WaffG könne daher nicht angenommen werden.

29       Zur Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG führte das Verwaltungsgericht Folgendes aus:

30       Der Mitbeteiligte sei Mitglied einer Spezialeinheit, die „ein begehrtes Ziel von terroristischen Angriffen im Inland“ darstelle. Jagdkommandosoldaten würden auch im Inland durch die Sicherheitsbehörden zu Einsätzen herangezogen. Der Identitätsschutz des Mitbeteiligten könne vom Bundesheer nicht ausreichend sichergestellt werden. Seine Identität könne aufgrund von „Datenlecks“ und aufgrund von Ausspähungen bekannt werden. Es bestehe „eine aktuelle Bedrohungslage durch Extremisten und Terroristen in Europa“. Es sei „die Möglichkeit gegeben, dass [der Mitbeteiligte] außerhalb des Ortes seiner Dienstverrichtung durch einen Extremisten angegriffen“ werde. Der Mitbeteiligte befinde sich „in einer Gefahrensituation, die das Ausmaß eines durchschnittlichen österreichischen Staatsbürgers übersteigt“. Er befinde sich damit „in einem dem Bedarf nahekommenden privaten Interesse zur Führung einer Schusswaffe“. „Insbesondere“ könne „dieser Gefahrenlage durch einen terroristischen Angriff am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden“.

31       Antiterrorspezialisten bildeten eine Spezialeinheit innerhalb der Berufsgruppe des Jagdkommandos, bei dem es sich um eine Spezialeinheit des Bundesheeres handle. Sie seien „aufgrund und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, sowie beruflichen Nähe zu Personen mit erhöhtem Gewaltpotenzial, besonderen Gefahren ausgesetzt“, denen mit Waffengewalt zweckmäßig begegnet werden könne. Sie befänden sich in einer vergleichbaren Situation wie die in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG aufgezählten Personen.

32       Aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Mitbeteiligten sei davon auszugehen, dass er bei einem gefährlichen Angriff auf seine Person mit einer Faustfeuerwaffe so schusssicher umgehen könne, dass das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr keinesfalls beeinträchtigt sei. Die Spezialausbildung des Mitbeteiligten lege nahe, dass unbeteiligte Personen nicht zusätzlich gefährdet würden.

33       Im Sinne einer Ermessensausübung nach § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG iVm § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) sei dem Mitbeteiligten daher die Bewilligung zur Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen.

34       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der BH, die zu ihrer Zulässigkeit und in der Sache (zusammengefasst) vorbringt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der (näher zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es die zugunsten des Mitbeteiligten ausgefallene Ermessensübung allein auf seine Tätigkeit als Mitglied des Jagdkommandos gestützt habe, obwohl es gegen ihn persönlich keine konkrete Bedrohung gebe. Damit sei verkannt worden, dass nach der ständigen Judikatur die Ermessensübung gemäß § 10 WaffG nur dann zugunsten des Waffenpasswerbers ausschlagen könne, wenn seine privaten Interessen einem Bedarf nahekämen.

35       Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision zurück- bzw. abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

36       Die Revision ist - entgegen dem pauschalen Vorbringen der Revisionsbeantwortung - rechtzeitig (der Aktenlage nach wurde das angefochtene Erkenntnis der Revisionswerberin am 7. Mai 2021 zugestellt; der Revisionsschriftsatz langte am 11. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht ein). Sie ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt, auch zulässig und begründet.

37       Die relevanten Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 97/2018 (WaffG), lauten - auszugsweise - wie folgt:

Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

...

Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B

§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.

...

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. (1) ...

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen - soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt - keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

...

38       Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. (1) ...

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1.   der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2.   es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder

3.   es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

4.   es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.“

39       Die Regelung in § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG geht in ihrem Kern auf die Novelle BGBl. I Nr. 120/2016 zurück. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (RV 1345 BlgNR 25. GP, 11) wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt:

Zu Z 5 (§ 22 Abs. 2):

Diese Bestimmung dient vor allem der Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Waffenpässen für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die regelmäßig zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind. Momentan bedarf es bei der Ausstellung eines Waffenpasses entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 21.10.2011, 2010/03/0058) stets einer Einzelfallüberprüfung. Anhand der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien prüfen die Waffenbehörden ein Vorliegen der konkreten und qualifizierten Gefahrenlage für den Antragsteller sowie ob dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Entsprechend der vorgeschlagenen Änderung müssen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nun ihre konkrete und qualifizierte Gefährdungslage nicht mehr im Einzelnen glaubhaft machen.

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach der Richtlinien-Verordnung BGBl. 1993/266 - sofern verhältnismäßig und nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar - dazu verpflichtet, außerhalb ihres Dienstes einzuschreiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit, der Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß notwendig ist. Keine andere Berufsgruppe hat eine derartige Verpflichtung.“

40       Mit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 erfolgte - neben dem Entfall der vormaligen Kaliberbeschränkung in § 22 Abs. 2 Z 2 - eine Erweiterung des § 22 Abs. 2 WaffG durch Einfügung der Z 3 und Z 4 (Bedarfsbegründung für Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache). In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (RV 379 BlgNR 26. GP, 9) wird dazu Folgendes ausgeführt:

„Zu § 22 Abs. 2 Z 2:

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind aufgrund ihrer umfassenden Waffenausbildung und der Absolvierung von regelmäßigen Weiterbildungen im Umgang mit Waffen und Munition geschult und geübt. Ihre Handhabungssicherheit ist demnach von der Größe des Kalibers unabhängig. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die Kaliberbeschränkung in § 22 Abs. 2 Z 2 entfallen zu lassen.

Zu § 22 Abs. 2 Z 3 und 4:

Entsprechend der mit dem Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 - Inneres, BGBl. I Nr. 120/2016, eingeführten Regelung, den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jedenfalls als gegeben anzunehmen, soll dies auch für Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache gelten, da sie aufgrund und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit sowie beruflichen Nähe zu Personen mit erhöhtem Gewaltpotenzial besonderen Gefahren ausgesetzt sind, denen mit Waffengewalt zweckmäßig begegnet werden kann bzw. in einer mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vergleichbaren Situation sind.

Aufgrund einer dementsprechenden Aufnahme zweier zusätzlicher Ziffern in Abs. 2 (Z 3 und 4) müssen somit Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache ihren Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 21 Abs. 1 künftig nicht mehr im Einzelnen nachweisen.“

41       Gemäß § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 313/1998 idF BGBl. II Nr. 294/2019, darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.

42       Für die (inhaltliche) Überprüfung von Ermessensentscheidungen wird schon in Art. 130 Abs. 3 B-VG ein besonderer Prüfungsmaßstab festgelegt:

Artikel 130.

...

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.“

43       § 21 Abs. 2 erster Satz WaffG fordert (neben anderen, im Revisionsfall nicht strittigen Voraussetzungen) für die Ausstellung eines Waffenpasses den Nachweis eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B; kann ein solcher Bedarf nicht nachgewiesen werden, liegt nach § 22 Abs. 2 zweiter Satz WaffG die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen der Behörde.

44       Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist in den in § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Fällen WaffG „jedenfalls als gegeben anzunehmen“, also dann, wenn der Waffenpasswerber glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (Z 1) oder es sich bei ihm um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einen Angehörigen der Militärpolizei oder der Justizwache (Z 2 bis 4) handelt.

45       Nach der ständigen, gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. z.B. VwGH 5.10.2021, Ra 2021/03/0089, VwGH 1.9.2021, Ra 2021/03/0141, VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0127, VwGH 7.7.2021, Ra 2019/03/0059, je mwN).

46       Dass die danach maßgeblichen Voraussetzungen im Revisionsfall erfüllt wären, hat das Verwaltungsgericht verneint: Es bestehe keine maßgebliche Gefährdung iSd § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG, der Mitbeteiligte sei aber auch nicht einer der Berufsgruppen nach § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG zuzurechnen. Ein Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG liege somit nicht vor.

47       Vom Mitbeteiligten wird in der Revisionsbeantwortung die Verneinung eines Bedarfs nur - implizit - insoweit in Frage gestellt, als er geltend macht, § 22 Abs. 2 Z 3 WaffG sei zumindest analog auf ihn anzuwenden, weil seiner Auffassung nach kein Grund ersichtlich sei, ihn - als aus dem Auslandseinsatz heimgekehrter Antiterrorspezialist des Jagdkommandos - „schlechter zu stellen“ als Angehörige der Militärpolizei. Es liege insoweit eine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke vor.

48       Dieses Vorbringen ist nicht zielführend: Der Gesetzgeber hat die Ausnahmeregelung nach § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG, wonach in den dort genannten Fällen eine Glaubhaftmachung iSd Z 1, besonderen Gefahren ausgesetzt zu sein, nicht erforderlich ist, um einen Bedarf „jedenfalls als gegeben“ anzunehmen, auf Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Z 2), sowie Angehörige der Militärpolizei (Z 3) und der Justizwache (Z 4) beschränkt, also nicht etwa alle Angehörigen des Bundesheeres miteinbezogen. Eine planwidrige, gegebenenfalls Lückenschließung durch Analogie erforderlich machende Gesetzeslücke ist damit nicht erkennbar (vgl. VwGH 7.7.2021, Ra 2019/03/0059). Auch für eine „verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung“ besteht entgegen der Revisionsbeantwortung keine Grundlage. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer vergleichbare Bedenken geltend machenden Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2019, E 3692/2018, abgelehnt hat.

49       Da das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B verneint hat, war es verpflichtet, noch gesondert zu prüfen, ob nicht im Wege des § 10 iVm § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG, also im Rahmen einer Ermessensentscheidung, ein Waffenpass auszustellen ist (vgl. nur etwa VwGH 11.10.2021, Ra 2021/03/0165, VwGH 18.1.2021, Ra 2020/03/0125, je mwN). Fehlte die erforderliche Ermessensentscheidung, würde dies eine einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abweisende Entscheidung schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten (vgl. VwGH 18.1.2021, Ra 2020/03/0125).

50       Ausgehend von § 10 WaffG, wonach bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist, und von § 6 der 2. WaffV, wonach das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden darf, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen, ist im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ein strenger Maßstab anzulegen, der sich aus dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt. Dies verlangt konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in § 21 Abs. 2 WaffG, sodass eine vom Antragsteller bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG nicht nahekommen kann und damit im Lichte des § 6 der 2. WaffV dann kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte; das Ermessen darf daher nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahe kommen. Es trifft daher - entgegen der Revisionsbeantwortung - nicht zu, dass eine positive Ermessensentscheidung allein daran anknüpft, dass der Antragsteller verlässlich ist, das 21. Lebensjahr vollendet hat und dass keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen (ständige Judikatur, vgl. VwGH 1.9.2021, Ra 2021/03/0141, VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0127, VwGH 7.7.2021, Ra 2019/03/0059, je mwN).

51       Hinsichtlich der „Rollenverteilung“ zwischen Behörde und Verwaltungsgericht sind im gegebenen Zusammenhang zudem folgende Grenzen zu beachten: Ausgehend von Art. 130 Abs. 3 B-VG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der behördlichen Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt hat oder ob sie die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs überschritten bzw. ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (vgl. VwGH 7.7.2021, Ra 2019/03/0059, VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106, VwGH 24.5.2012, 2011/03/0076).

52       Es war demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichts, zu überprüfen, ob sich die Verweigerung der Ausstellung eines Waffenpasses durch die belangte Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwies. Bejahendenfalls wäre die Beschwerde, ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten, abzuweisen gewesen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erwiesen hätte, wäre das Verwaltungsgericht befugt gewesen, eigenes Ermessen zu üben (vgl. VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106, und VwGH 26.4.2016, Ro 2014/03/0084).

53       Die belangte Behörde hatte ihre negative Ermessensentscheidung damit begründet, dass aus der beruflichen Tätigkeit des Mitbeteiligten als Angehöriger des Jagdkommandos keine erhöhte Gefährdung der persönlichen Sicherheit außerhalb des Dienstes abgeleitet werden könne. Sie hat sich dazu auf einen Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 7. Mai 2000 gestützt, wonach „die im Rahmen der dienstlichen Aufgaben auf einem Arbeitsplatz im Planstellenbereich des BMLVS zu erbringenden Tätigkeiten derzeit so beurteilt [würden], dass daraus keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdung der persönlichen Sicherheit außerhalb des Dienstes abgeleitet werden“ könnten.

54       Damit wurde zwar der entscheidende Gesichtspunkt für die zu treffende Ermessensentscheidung angesprochen. Der Mitbeteiligte hat dagegen in der Beschwerde aber zu Recht geltend gemacht, dass dabei offengeblieben ist, ob diese - noch dazu generalisierende und nicht auf den Tätigkeitsbereich des Jagdkommandos Bezug nehmende - Beurteilung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag (und damit mehr als 20 Jahre nach dem genannten Erlass) unverändert aufrecht zu halten ist.

55       Wegen dieser Mängel der behördlichen Ermessensentscheidung war das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten.

56       Das Verwaltungsgericht hat der nun angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt, dass der Mitbeteiligte ein einem Bedarf nahekommendes privates Interesse am Führen einer Schusswaffe habe bzw. sich in einer vergleichbaren Situation befinde wie die in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG genannten Personen.

57       Die dazu - auf Basis des Vorbringens des Mitbeteiligten - getroffenen Feststellungen und die diesbezüglich angestellten Erwägungen tragen diese Beurteilung allerdings nicht:

Der Auslandseinsatz des Mitbeteiligten liege schon länger zurück (4 Monate im Jahr 2018), gegen ihn persönlich habe es in Österreich keine Bedrohungen gegeben. Ein konkretes Datenleck den Mitbeteiligten betreffend sei ebensowenig bekannt wie eine Ausspähung seiner Person. Terroristische Angriffe hätten sich zudem auf Soldaten während ihrer Dienstausübung bezogen.

Ein Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG könne daher nicht festgestellt werden.

58       Mit den weiteren, oben unter Rz. 30 und 31 wiedergegebenen Wendungen im Rahmen der Ermessensentscheidung (das Jagdkommando sei „ein begehrtes Ziel von terroristischen Angriffen im Inland“, Möglichkeit von „Datenlecks“ und Ausspähungen, Bestehen einer „aktuelle[n] Bedrohungslage durch Extremisten und Terroristen in Europa“) wird keine konkrete, signifikant erhöhte Gefahr eines Angriffs gegen den Mitbeteiligten außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit dargelegt; vielmehr werden damit nur - spekulativ - theoretische Szenarien angesprochen, die nicht zeigen, dass sich die Situation des Mitbeteiligten von der anderer Angehöriger des Jagdkommandos abhebt. Zudem wurde vom Verwaltungsgericht selbst dargelegt, dass Angriffe auf Soldaten (mit denen vom Mitbeteiligten das Vorliegen eines „begehrten Angriffsziels“ zu argumentieren versucht wurde) während der Dienstausübung stattgefunden hätten (und deshalb auch mit den Dienstwaffen abgewehrt werden könnten).

Damit kann also ein einem Bedarf nahekommendes privates Interesse am Führen einer Schusswaffe - nach dem oben Gesagten entscheidendes Kriterium für eine positive, dem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses stattgebende Ermessensentscheidung - nicht belegt werden.

59       Gleiches gilt für die ergänzende Argumentation des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung, im Falle eines Terroranschlags oder bewaffneten Angriffs in unmittelbarer Umgebung des Mitbeteiligten müsse diesem - als bestens ausgebildeten Antiterrorspezialisten - ein legitimes Interesse zugebilligt werden, im Rahmen von Notwehr bzw. Nothilfe eine Schusswaffe einsetzen zu können. Zudem spreche kein öffentliches Interesse dagegen, wenn auf diese Weise die öffentliche Sicherheit erhöht werde, zumal durch seine Ausbildung gewährleistet sei, dass er mit der Waffe schusssicher umgehen könne und somit keine zusätzliche Gefährdung bewirke.

60       Dazu ist zunächst festzustellen, dass Maßstab für die Ausstellung eines Waffenpasses die Bestimmungen des WaffG sind, nicht aber Regelungen etwa im StGB über Notwehr bzw. Nothilfe.

61       Die Bestimmungen des WaffG, die den Besitz von Schusswaffen im „privaten“ Bereich bloß an eine Rechtfertigung binden, für das Recht auf das Führen von Schusswaffen im „öffentlichen“ Bereich aber den Nachweis eines Bedarfs bzw. eine positive Ermessensentscheidung verlangen, sind insofern vom Ziel bestimmt, die Zahl der Menschen zu begrenzen, die berechtigt sein sollen, Waffen zu führen (so ausdrücklich etwa die Ausführungen in der Regierungsvorlage zum WaffG, RV 457 BlgNR 20. GP, 48).

Die Abwehr von gefährlichen Angriffen, insbesondere die Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität von Menschen, liegt grundsätzlich bei den Sicherheitsbehörden bzw. der Sicherheitsexekutive (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0132, mwN). Eine Verpflichtung, außerhalb des Dienstes einzuschreiten, trifft nach § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993, gegebenenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (vgl. § 5 Abs. 2 SPG), aber nur diese (vgl. VwGH 31.1.2017, Ra 2016/03/0010, mwN).

62       Im gegebenen Zusammenhang wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt betont, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch (private) Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann (vgl. nur etwa VwGH 1.9.2021, Ra 2021/03/0141, VwGH 13.11.2018, Ra 2018/03/0120, mwN).

63       Es mag zwar Situationen geben, in denen das Einschreiten eines nicht im Dienst befindlichen, aber (privat) eine Schusswaffe führenden Angehörigen des Jagdkommandos zweckmäßig sein könnte, wenn dadurch etwa ein bewaffneter Angriff eines Terroristen abgewehrt werden könnte (worauf die Argumentation der Revisionsbeantwortung im Kern abzielt).

64       Die (bloße) Zweckmäßigkeit des Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe allein begründet nach dem oben Gesagten aber weder einen Bedarf iSd § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG noch einen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG maßgeblichen Gesichtspunkt.

65       Hinzu tritt Folgendes: Das öffentliche Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen - insbesondere durch Private - verbundenen Gefahren besteht, und das demgemäß eine restriktive Handhabung der Ermessensentscheidung verlangt, wird nicht nur durch eine allenfalls unsachgemäße, unbeteiligte Dritte erst recht gefährdende Handhabung von Waffen beeinträchtigt (dass eine derartige Gefahr - mit Blick auf Ausbildung und Erfahrung der Jagdkommandoangehörigen - gering sei, wird von der Revisionsbeantwortung geltend gemacht).

Ein weiteres, zusätzliches Gefahrenmoment käme vielmehr dann hinzu, wenn in den vom Mitbeteiligten genannten Situationen eines gefährlichen terroristischen Angriffs durch einen zufällig „privat“ anwesenden - und damit für rechtmäßig einschreitende Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht als solchen erkennbaren - Angehörigen des Jagdkommandos gleichfalls von einer Schusswaffe Gebrauch gemacht würde, was zumindest die Gefahr von Missverständnissen bzw. Verwechslungen mit sich brächte.

66       Wenn die Revisionsbeantwortung auch in diesem Zusammenhang auf die einen besonderen Bedarf substituierende Regelung des § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG verweist, ist ihr bloß zu entgegnen, dass die vom Gesetzgeber mit dieser Bestimmung getroffene Entscheidung, wonach für Angehörige der genannten Berufsgruppen ein Bedarf unabhängig von einer Glaubhaftmachung iS der Z 1 „jedenfalls“ als gegeben anzunehmen ist, womit diese in der Lage sind, „privat“ eine Schusswaffe zu führen und gegebenenfalls auch einzusetzen, einer Ausdehnung im Wege der Analogie nicht zugänglich ist. Die Sichtweise des Mitbeteiligten liefe aber darauf hinaus, dass allen Angehörigen einer weiteren Berufsgruppe (abseits der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG genannten) unabhängig von einem persönlichen Bedarf ein Waffenpass auszustellen wäre, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann.

67       Das Verwaltungsgericht hat daher, indem es eine positive Ermessensentscheidung getroffen und der Beschwerde stattgegeben hat, das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass der Revision Folge zu geben war.

68       Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dieser Fall liegt hier vor:

69       Auf Basis des Vorbringens des Mitbeteiligten (vgl. Rz. 2 und Rz. 10 bis 17), dessen Sache allein es war, als Waffenpasswerber jene Umstände nachzuweisen, auf die er seinen Antrag gegründet wissen wollte (vgl. VwGH 11.10.2021, Ra 2021/03/0165), kann nach dem Gesagten weder ein Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG bejaht noch eine positive Ermessensentscheidung iSd § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG getroffen werden.

70       Das angefochtene Erkenntnis war daher dahin abzuändern, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wird.

71       Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abzusehen, weil das Verwaltungsgericht, ein Tribunal im Sinne der EMRK bzw. ein Gericht im Sinne des Art. 47 GRC, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.

Wien, am 16. November 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030114.L02

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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