RS Lvwg 2021/9/15 LVwG-AV-1423/001-2021

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Veröffentlicht am 15.09.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.09.2021

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs1
WRG 1959 §102 Abs1
WRG 1959 §121
GrenzgewässerAbk CSSR 1970 Art10

Rechtssatz

Als Parteien sowohl des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens als auch des Kollaudierungsverfahrens kommen – abgesehen vom Konsenswerber - im Wesentlichen die Inhaber der Rechte gemäß § 12 Abs 2 WRG sowie die Fischereiberechtigten in Betracht (vgl § 102 Abs. 1 lit b WRG). Diese Parteien sind im Kollaudierungsverfahren berechtigt, ihre Rechte insoweit geltend zu machen, als sie behaupten können, dass das Projekt nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie dadurch in ihren subjektiven im WRG gewährleisteten Rechten verletzt worden seien (vgl VwGH, 2000/07/0216).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Überprüfung; Kollaudierungsverfahren; Verfahrensrecht; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1423.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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