RS Vwgh 2021/10/11 Ra 2020/04/0179

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Veröffentlicht am 11.10.2021
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Index

L82000 Bauordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauRallg
GewO 1994 §359b
GewO 1994 §74
GewO 1994 §77

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/04/0180
Ra 2020/04/0181

Rechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Grundlage für ein Zuwarten der Gewerbebehörde bzw. des VwG mit ihrer Entscheidung bis zu einer baubehördlichen Genehmigung. Gewerbebehörden und Baubehörden haben vielmehr unabhängig voneinander ein Projekt in Orientierung an den von ihnen zu vollziehenden Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. VwGH 24.4.2007, 2004/05/0285; 12.8.2020, Ra 2019/05/0223, Rn. 8; 12.4.2018, Ra 2018/04/0086, Rn. 14, jeweils mwN).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040179.L02

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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