TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/15 LVwG-2021/28/1496-6

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Veröffentlicht am 15.10.2021
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Entscheidungsdatum

15.10.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

VStG §9 Abs2
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16
ASchG 1994 §33 Abs3 Z1
VStG §45 Abs1 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, geb am ***, vertreten durch BB, Rechtsabteilung CC, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.04.2021, Zl ***, wegen einer Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 21.04.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben es als bestellter verantwortlich Beauftragter der DD, **** Y, zu verantworten, dass, wie anlässlich einer am 23.11.2020 erfolgten Erhebung festgestellt wurde, am 10.08.2020 auf der Baustelle der DD, Adresse 2, Parkplatzerweiterung, laut Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Y ein Anhänger zum Transportieren von Laternenrohren verwendet wurde, der keine entsprechenden seitlichen Begrenzungen hat, wie z.B. ausreichend hohe Eckstangen oder Seitenwände, die ein seitliches Abrollen verhindern können, wobei der Anhänger auch keine sonstigen Rückhaltesysteme hat, welche eine Sicherung der Rohre am Anhänger gewährleistet, sodass ein Abrutschen oder Abkippen der Rohre verhindert ist. Nach § 33 Abs. 3 Ziffer 1 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz dürfen Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 Abs. 2 VStG 1991 i.V.m. § 130 Abs. 1 Ziffer 16 i.V.m. § 33 Abs. 3 Ziffer 1 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

830,00

Gemäß:

§ 130 Abs. 1 Ziffer 16 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz

Ersatzfreiheitsstrafe:

33 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

€ 83,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 913,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y v. 21.04.2021, *** erhebt Herr AA - nachfolgend „Beschwerdeführer“ - binnen offener Frist

BESCHWERDE

gem. Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG

an das Landesverwaltungsgericht Tirol, Michael Gaismair-Straße 1,6020 Innsbruck.

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und dazu ausgeführt wie folgt:

1. Zulässigkeit der Beschwerde

1.1 Zuständigkeit

Die Beschwerde richtet sich gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft wegen Rechtswidrigkeit. Gern. Art 131 Abs 1 B-VG ist dafür das jeweilige Landesverwaltungsgericht zuständig.

1.2. Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde

Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich sohin gern. Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufgrund der Parteistellung.

1.3. Rechtzeitigkeit

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.04.2021 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist gern. § 7 Abs 4 VwGVG ist sohin gewahrt.

2. Sachverhalt

Die DD ist Herstellerin von Kühlgeräten.

Am 10.08.2021 wurden am Parkplatz des Firmengeländes der DD Laternenrohre mit einem Stapler inklusive Anhänger manipuliert. Der Staplerfahrer, EE, führte den Stapler, und der Lehrling, FF, folgte dem Anhänger zu Fuß. Da die Laternenrohre am Anhänger in einer Kurve vom Anhänger zu fallen drohten, erlitt FF bei dem Versuch, das Herabfallen der Rohre vom Anhänger zu verhindern, Quetschungen an Fingern der linken Hand.

Alle Mitarbeiter der DD, die für die Ausführung ihrer Arbeit selbstfahrende Arbeitsmittel verwenden, müssen zwingend an einer umfangreichen theoretischen Schulung, innerbetrieblichen Betriebsanweisungen und fachpraktischen Unterweisung teilnehmen, um eine innerbetriebliche Fahrbewilligung zum sicheren Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu erlangen, welche auch die sichere Verwendung von Arbeitsmittel wie Beladung der Anhänger beinhaltet.

Am 25.02.2021 wurde von der Arbeitsinspektion X eine Anzeige mit der Geschäftszahl *** (nachfolgend Stellungnahme 1), an die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung gemäß § 9 Abs. 2 VStG i.V.m. §130 Abs. 1 Ziff. 16 i.V.m. 33 Abs. 3 ASchG erstattet. Dem Beschwerdeführer wurde sohin die Zurverfügungstellung eines Arbeitsmittels, welches in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht geeignet ist oder nicht zweckentsprechend angepasst wird, vorgeworfen.

Aufgrund der genannten Anzeige wurde von der belangten Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet (nachfolgend Verfolgungshandlung 1) und dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe gemäß § 9 Abs. 2 VStG als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten, dass auf der Baustelle der DD am 10.08.2020 ein Anhänger zum Transportieren von Laternenrohren verwendet wurde, der keine entsprechenden seitlichen Begrenzungen wie z. B. ausreichend hohe Eckstangen oder Seitenwände, die ein seitliches Abrollen verhindern könnten, auch keine Rückhaltesysteme hätte, welche eine Sicherung der Rohre am Anhänger gewährleisten würden, sodass ein Abrutschen oder Abkippen der Rohre verhindert wäre und somit hätte der Beschwerdeführer ein Arbeitsmittel im Sinne des § 33 Abs. 3 zur Verfügung gestellt, welches in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht geeignet sei oder nicht zweckentsprechend angepasst werde.

Der Beschwerdeführer entgegnete dem Tatvorwurf mit der Rechtfertigung v. 16.03.2021 (nachfolgend Rechtfertigung 1) und machte damit glaubhaft, dass dem Arbeitnehmer ein geeignetes Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt wurde. Da es aufgrund der Rechtfertigung 1 offenkundig war, dass vom Beschwerdeführer geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt wurden, wurde der ursprüngliche Vorwurf von der anzeigenden Behörde, der Arbeitsinspektion X, in ihrer Stellungnahme vom 17.03.2021 (in der Rechtfertigung 2 wurde diese als Stellungnahme vom 29.03.2021 bezeichnet) mit GZ: *** (nachfolgend Stellungnahme 2), der Beschwerdeführer hätte keine geeigneten Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, zurückgenommen und das Zurverfügungstellen von geeigneten Arbeitsmitteln außer Streit gestellt. Zugleich wurde der Vorwurf von der Arbeitsinspektion dahingehend geändert, dass sie dem Beschwerdeführer das Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems für die Hinderung des eigenmächtigen Handelns von Arbeitnehmern zur Last lege.

Der Stellungnahme 2 der Arbeitsinspektion erfolgte mithin die zweite Rechtfertigung des Beschwerdeführers am 15.04.2021 (nachfolgend Rechtfertigung 2) über den abgeänderten Vorwurf, nämlich das Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems.

Die belangte Behörde erließ mit Straferkenntnis v. 21.04.2021 den nunmehr angefochtenen Bescheid (nachfolgend Verfolgungshandlung 2). Der Beschwerdeführer wurde schlussendlich im Entscheidungsspruch für die Zurverfügungstellung von ungeeigneten Arbeitsmittel bzw. von Arbeitsmitteln, welche nicht entsprechend angepasst wurden, schuldig erkannt.

3. Beschwerdegründe

3.1 Aktenwidrigkeit

Der Spruch hat gemäß § 44a VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0049 mwN).

Eine konkrete, unverwechselbare Zuordnung zu dem im Straferkenntnis herangezogenen Tatbestand lässt sich aus den Feststellungen im betreffenden Straferkenntnis weder aus dem Spruch noch aus der Begründung ableiten.

Das Straferkenntnis ist in vollkommenen Widerspruch zum angezeigten Tatvorwurf, welcher sich aus der Stellungnahme 1 der anzeigenden Behörde, der Arbeitsinspektion X ergibt und dem Tatbestand gern. § 33 Abs. 3 ASchG entspricht und welcher offenbar nicht einmal mehr von der anzeigenden Behörde, der Arbeitsinspektion X, aufrechterhalten wird (Stellungnahme 2), nachdem die Rechtfertigung 1 zur Stellungnahme 1 weitergeleitet wurde.

Trotz des abgeänderten Tatvorwurfs, nämlich, dass die anzeigende Behörde die Zurverfügungstellung der geeigneten Arbeitsmittel durch den Beschwerdeführer nicht bestreitet und dem Beschwerdeführer das Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems vorwirft, erkennt die belangte Behörde den Beschwerdeführer für die nicht Zurverfügungstellung der geeigneten Arbeitsmittel schuldig und stützt sich dabei auf die vollkommen unvollständige und formelhafte Scheinbegründung über das Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems.

Der Spruch und die Begründung weisen ein derart eklatantes Missverhältnis auf, dass die Aktenwidrigkeit und die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses unzweifelhaft und offensichtlich ist. Es ist sohin offenkundig, dass die belangte Behörde ihre vorgefasste Meinung im Straferkenntnis vertritt, ohne sich mit den Verfahrensergebnissen auseinanderzusetzen.

Die belangte Behörde hat zudem gegen den Verfahrensgrundsatz Überraschungsverbot verstoßen. Auch führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist (Hinweis E vom 25. Juni 2009, 2006/07/0105 (VwSIg 17.715 A/2009)). Diese Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, zumal von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG 2014 sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063) als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG zu beachten ist.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit entzogen seine Ausführungen zu erstatten, um die Behörde von seinem Standpunkt zu überzeugen. Durch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme v. 29.03.2021 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in eine ganz andere Richtung gelenkt, nämlich dass zwar vom Beschwerdeführer gern. § 33 Abs. 3 ASchG entsprechend geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt wurden, aber der Beschwerdeführer habe ein wirksames Kontrollsystem nicht etabliert, um die eigenmächtigen Handlungen der Mitarbeiter zu verhindern.

3.2 Unrichtige Beweiswürdigung

In eventu wird ins Treffen geführt, dass der angefochtene Bescheid eine unrichtige Beweiswürdigung aufweist:

Die Behörde führt in ihrem Straferkenntnis aus, dass der Beschuldigte nicht glaubhaft machen konnte, Maßnahmen ergriffen zu haben, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung von Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften zu gewährleisten. Dabei stützte sie sich pauschal auf die Rechtssätze aus den Erkenntnissen des VwGH, obschon die Sachverhalte in diesen Erkenntnissen vollkommen anders liegen und für den konkreten Sachverhalt absolut unzutreffend sind. Die belangte Behörde versäumt es zu begründen, warum der Beschwerdeführer dies nicht glaubhaft machen konnte bzw. setzt sich über alle angebotenen Beweise hinweg und erlangte somit eine zufällige Subsumtion des Sachverhaltes.

Der Verweis auf das Erkenntnis vom 30. Mai 1997, ZI. 97/02/0094, nämlich, dass nicht nur bloße Erteilung von Weisungen, sondern auch strichprobenartige Besuche keine ausreichende Kontrolle im beschriebenen Sinn darstellen, verfehlt vollkommen dem Kontext und steht in keinem Zusammenhang mit dem Sachverhalt. Hätte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt, wäre sie zu einem ganz anderen Ergebnis gelangt.

Wie bereits in der Rechtfertigung v. 29.03.2021 ausgeführt, wurden am Tag des Unfalls, während des Betriebsurlaubs des Werkes, tatsächlich mehrmalig Rundgänge durchgeführt. Diese regelmäßigen, geplanten Rundgänge als eine „stichprobenartige“ Kontrolle einzustufen ist sinnwidrig und offenkundig gewillkürt, insbesondere insofern, als die beauftragten Personen diese Rundgänge am betreffenden Tag dokumentiert und der Behörde vorgelegt haben. Der Beschwerdeführer hat somit glaubhaft gemacht, dass das ausgebaute Kontrollsystem wirksam funktioniert und in diesem Betrieb etabliert ist, um gerade das Risiko eines eigenmächtigen Handels eines Arbeitnehmers zu vermeiden, indem das Arbeitsverhalten regelmäßig kontrolliert und dokumentiert wird.

Die indirekte Behauptung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seine Verpflichtung, die Überwachung der erteilten Anweisung auf ihre Befolgung nicht wahrgenommen habe, entbehrt jeglicher Grundlage, denn die im Kontrollsystem eingebundenen Mitarbeiter haben ihre Aufgaben einwandfrei erfüllt: sie waren während des Betriebsurlaubs nachweislich an der Baustelle anwesend, haben mehrmalige Begehungen absolviert und diese ausführlich dokumentiert. Der Beschwerdeführer erfüllt seine Kontroll- und Überwachungspflicht somit dadurch, dass er unter anderem durch die Anwesenheitsaufzeichnungen, Berichterstattungen durch die eingebundenen Mitarbeiter an die Vorgesetzten, welche auf Anweisung des Beschwerdeführers auch sorgfältig dokumentiert werden, die Befolgung seiner Anweisungen kontrolliert. Das Funktionieren des Kontrollsystems steht somit zweifelsfrei fest.

Die nachweislich durchgeführten Kontrollmaßnahmen sind kein Selbstzweck bzw. werden von den Mitarbeitern nicht selbst initiiert, sondern dadurch erlangt der Beschwerdeführer die angemessene und die Menschenwürde nicht verletzende Überwachung der Befolgung seiner Anweisungen.

Weiters entbehrt die Behauptung der Behörde jeglicher Grundlagen, dass der Beschwerdeführer ebenso nicht glaubhaft machen konnte, welche wirksamen Schritte den Arbeitnehmern für den Fall festgestellter Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften in Aussicht gestellt wurden. In seiner Rechtfertigung 2 hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, welche Konsequenzen den betreffenden Mitarbeiter im Konkreten wegen der Verletzung der Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften getroffen haben und welche präventiven Maßnahmen unter anderem ergriffen wurden (siehe Rechtfertigung 2, die ich zum Inhalt meiner Beschwerde mache).

Zusätzlich wurde die Baustelle nicht von der DD koordiniert und handelt es sich um eine auswärtige Baustelle. Die jeweils zuständigen Baustellenkoordinatoren der auswärtigen Baustelle und die Mitarbeiter des Beschwerdeführers sind dazu angehalten aufgrund eines SiGe-Planes (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu kontrollieren (siehe Rechtfertigung 2). Bei allfälligen Verstößen haben die Baustellenkoordinatoren die betroffenen Mitarbeiter unverzüglich darauf aufmerksam zu machen und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen einzufordern.

Beweis: Anlage . 12 Rechtfertigung 2 vom 15.04.2021

3.3 Inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften

Gern. § 58 Abs. 2 AVG sind die Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Begründungspflicht nach § 29 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/03/0045; 20.05.2015, Ra 2015/20/0067, u.a.).

Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG die Begründungspflicht iSd § 58 AVG von Bedeutung (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041).

Im gegenständlichem Straferkenntnis hat die Behörde ihre Entscheidungsbegründung weder auf verwertbare noch nachprüfbare Gründe gestützt. Vielmehr geht die Behörde ohne Begründung, also vollkommen willkürlich, davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung eines wirksamen Kontrollsystems nicht gelungen ist. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, ZI. 2009/09/0143). Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund (vgl. VwGH 2013/08/0113 E 4. September 2013 RS 1).

Die Behörde führt auch keine geeigneten Argumente, die die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellen könnten, ins Treffen. So beruft sich die Behörde nicht etwa auf eine allenfalls vorliegende Widersprüchlichkeit (quod non) oder die fehlende Unbescholtenheit (quod non) des Beschwerdeführers.

Zudem führt die Behörde durch die aufeinander gereihten Verweise auf die Rechtsprechung eine pauschalierte und vom eigentlichen Sachverhalt losgelöste Beweiswürdigung - ohne die Beweismittel des Beschwerdeführers zu behandeln - durch, weshalb das Straferkenntnis mit mangelnder Schlüssigkeit und mit gravierenden Verfahrensmangeln behaftet ist. Weiters gern. § 45 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Von der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers für eine ergänzende Einvernahme iSd. § 40 VStG (siehe Rechtfertigung 1, die ich als Inhalt meiner Beschwerde mache) schlichtweg ignoriert. Sie hätte durch die Einräumung des Parteiengehörs, also durch die Einvernahme des Beschwerdeführers ein ganz anderes Ergebnis erzielen können und dem Grundsatz des fairen Verfahrens entsprochen.

3.4 Unrichtige Rechtliche Beurteilung

§ 5 Abs 1 zweiter Satz VStG sieht vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Entgegen den von der Behörde vollkommen willkürlich aufgestellten Behauptungen liegt keine Tathandlung vor, welche dem Beschwerdeführer gern. § 33 Abs 3 Z 3 ASchG objektiv und subjektiv vorwerfbar wäre. Hingegen hat der Beschwerdeführer mit vorgebrachten sichergestellten Beweismittel (Dokumentationen und Fotoaufnahmen) beweisen können, dass der Beschwerdeführer sämtliche Maßnahmen getroffen hat, um die Einhaltung der Arbeitnehmerinnenschutzgesetz zu gewährleisten und, dass der Unfallhergang bzw. der ungesicherte Transport der Laternenrohre für den Beschwerdeführer objektiv unvorhersehbar und subjektiv nicht zurechenbar waren, denn kurz vor dem Unfall, bei der sogenannten Kontrolle der Arbeitsausführung, wurde festgehalten, dass der betreffende Staplerfahrer seine Arbeit ordnungsgemäß durchführte.

Es ist somit unbestritten, dass kein sorgfaltswidriges Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt, welches dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden kann.

Beweis: Anlage ,/2 Rechtfertigung 2 vom 15.04.2021

4. Anträge

Aus diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Tirol nachstehende

ANTRÄGE

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen;

in eventu:

das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen;

in eventu:

die Strafhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß reduzieren“

aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 25.02.2021, Zl 041-15/1-14/21, geht zusammengefasst hervor, dass der Arbeitsinspektor, GG bei der Einsichtnahme in einen Polizeibericht festgestellt hat, dass am 10.08.2020 auf der Baustelle der DD, Adresse 2, **** Y, Parkplatzerweiterung ein Anhänger zum Transportieren von Laternenrohren verwendet wurde, der keine entsprechenden seitlichen Begrenzungen hat, wie zB ausreichend hohe Eckstangen oder Seitenwände, die ein seitliches Abrollen verhindern können. Der Anhänger hat auch keine sonstigen Rückhaltesysteme, welche eine Sicherung der Rohe am Anhänger gewährleistet, sodass ein Abrutschen oder Abkippen der Rohre sicher verhindert ist. Laut Polizeibericht war EE, gemeinsam mit dem Lehrling, FF am 10.08.2020 um ca 11.00 Uhr am Parkplatz des Firmengeländes der Firma DD beschäftigt, die Straßenbeleuchtung zu montieren. Dazu wurden Laternenrohre auf einen Anhänger mit dem Stapler transportiert, wobei der Stapler von EE gelenkt wurde und FF hinter dem Anhänger herging, um die ungesicherten Rohre zu halten. In einer Linkskurve drohten die Rohe vom Anhänger zu fallen, weshalb FF die Rohre halten wollte. Dabei geriet er mit drei Fingern der linken Hand zwischen zwei Rohre und zog sich dadurch Quetschungen an den Fingern zu. Nach Auffassung des Arbeitsinspektorates wurde § 32 Abs 3 Z 1 ASchG übertreten und die Bestrafung beantragt.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist bestellter verantwortlicher Beauftragter der DD gem § 9 Abs 2 VStG iVm § 23 ArbIG. Dies seit 03.09.2019. Am vorfallsgegenständlichen Tag, dies war der 10.08.2020, ereignete sich auf der Baustelle „Parkplatz“ der DD ein Unfall, bei welchem ein Mitarbeiter der Firma DD verletzt worden ist.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfall ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen EE, FF und JJ bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.09.2021.

IV.      Rechtslage und Erwägungen:

Gem § 33 Abs 3 Z 1 ASchG dürfen Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden … .

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 44a VStG eine sehr strenge Judikatur entwickelt. Aufgrund des Erkenntnisses des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.1984, SLG Nr 11.466/A, ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität unverwechselbar feststeht.

Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses den Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (VwGH 13.01.1982, 81/03/0203).

Was die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- und Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Dies bedeutet, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein muss, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH verstärkter Senat 08.05.1987, SLG 12.466/A).

Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Spruch vorgeworfen, dass „laut Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Y ein Anhänger zum Transportieren von Laternenrohren verwendet wurde, der keine entsprechenden seitlichen Begrenzungen hat, wie z.B. ausreichend hohe Eckstangen oder Seitenwände, die ein seitliches Abrollen verhindern können, wobei der Anhänger auch keine sonstigen Rückhaltesysteme hat, welche eine Sicherung der Rohre am Anhänger gewährleisten würde“.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer selbst die Lichtbildbeilage mit Stellungnahme vom 15.04.2021 vorgelegt hat und diese nicht, wie im Spruch ausgeführt, von der Polizeiinspektion Y vorgelegt worden ist. Auf dem ersten Lichtbild (Stellungnahme vom 15.04.2021) ist ersichtlich, dass die gegenständlichen Rohre am Anhänger mit Zurrgurten festgezogen waren. Diese vom Projektleiter angefertigten Bilder stellen auch nicht den Tatort selbst dar, sondern wurden diese am Weg zur Baustelle aufgenommen. Die Lichtbildbeilage passt daher auch nicht mit dem eigentlichen Tatort zusammen. Weiters wird zum Tatort „Parkplatzerweiterung“ ausgeführt und steht dies insgesamt, aufgrund des vorab Ausgeführtem, im Widerspruch mit der Regelung des § 44 lit a VStG, wenn nur zusammenfassend und pauschal eine Bezeichnung des Tatortes vorgenommen wird und keine eindeutige Individualisierung und Konkretisierung erfolgt und auf Lichtbilder Bezug genommen wird, die mit dem eigentlichen Tatort nicht übereinstimmen.

Weiters wäre auch im Spruch zu konkretisieren gewesen, welche konkrete Tathandlung in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Tatort und zur Tatzeit vom Beschwerdeführer nicht vorgenommen worden ist und worin in weiterer Folge der Vorwurf genau liegt.

Betreffend die Tatzeit ist festzuhalten, dass weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.02.2021 noch im Straferkenntnis vom 21.04.2021 eine Tatzeit oder ein Tatzeitraum hervorgeht (es wurde lediglich der Tattag ausgeführt). Damit wurde in zeitlicher Hinsicht überhaupt keine Tatzeit angelastet und liegt keine taugliche Verfolgungshandlung vor.

Gem § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gem § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Eine Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert, hat sich auf eine konkrete Tatzeit, eine konkrete Tat und einen konkreten Tatort zu beziehen. Eine taugliche Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten hat nämlich das ihm zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gem § 44a Z 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatelemente der verletzten Verwaltungsvorschrift näher zu konkretisieren und individualisieren.

Die Berichtigung von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen setzt voraus, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 32 Abs 2 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieser Merkmale erfolgt ist.

Die Verfolgungshandlung muss gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat erfolgen (vgl VwGH 29.02.2012, 2008/10/0198); sie muss sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl VwGH 27.04.2012, 2011/02/0284). Da – wie vorstehend ausgeführt – hinsichtlich der Konkretisierung der Tat während der Verfolgungsverjährungsfrist keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung vorgenommen wurde und zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war der Beschwerde Folge zu geben und das Strafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 3 VStG iVm § 31 Abs 1 VStG einzustellen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

Schlagworte

Verfolgungsverjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.28.1496.6

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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