TE Vwgh Beschluss 2021/9/29 Ra 2021/01/0216

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs5
B-VG Art133 Abs6 Z2
B-VG Art133 Abs6 Z3
MRK Art11
StGG Art12
VersammlungsG 1953 §6
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der Landespolizeidirektion Tirol gegen das am 28. April 2021 mündlich verkündete und am 4. Mai 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl. LVwG-2021/23/0712-9, betreffend Maßnahmenbeschwerde gegen die Auflösung einer Versammlung (mitbeteiligte Parteien: 1. S, vertreten durch deren Vorsitzenden M L, und 2. N G, beide vertreten durch Mag. Herwig Luis Homma, Rechtsanwalt in 6130 Schwaz, Kohlgasse 2a), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat den beiden mitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen einen Aufwandersatz von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Angefochtenes Erkenntnis

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde aufgrund der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Tirol (Amtsrevisionswerberin) festgestellt, dass die Mitbeteiligten am 30. Jänner 2021 in der Zeit zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr in ihren Rechten, sich zu versammeln und versammelt zu bleiben, durch die zwangsweise Anhaltung und nachfolgende Auflösung des nicht untersagten Demonstrationszuges „G“ durch den Einsatz geschlossener Einheiten „der Polizei“ im Bereich einer näher bezeichneten Kreuzung (in Innsbruck) in ihren Rechten verletzt worden seien (1.). Weiters wurde die „belangte Behörde“ zu näher bezeichnetem Aufwandersatz verpflichtet (2.) und die Revision für nicht zulässig erklärt (3.).

2        Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, mit Versammlungsanzeige vom 21. Jänner 2021 hätten die Mitbeteiligten eine Versammlung für den 30. Jänner 2021 in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr angemeldet, welche von der zuständigen Sicherheitsbehörde nicht untersagt worden sei. Der Demonstrationszug habe aus ca. 600 Teilnehmern bestanden, wobei ein vorderer Teil von ca. 50 bis 70 Versammlungsteilnehmern vor einer geschlossenen Gruppe mit rund 60 Personen in Formation eines „schwarzen Blocks“ gegangen sei und der restliche Demonstrationszug hinter diesem „schwarzen Block“ nachgefolgt sei. Sodann führte das Verwaltungsgericht aus: „Bei einem schwarzen Block handelt es sich um eine Form des Demonstrierens. Bei dieser Demonstrationsform entsteht der Eindruck eines geschlossenen Blockes durch eine einheitliche (meist schwarze) Kleidung und einem Abschotten gegenüber anderen Versammlungsteilnehmern und einer allenfalls flankierenden Polizeibegleitung durch ein allseitiges den gesamten Block umhüllendes Mittragen von Transparenten in Gesichtshöhe.“

3        Bereits von Anfang der Versammlung an sei die enge Marschformation des „schwarzen Blockes“ vom anwesenden Amtsarzt als epidemiologisch unvertretbar gerügt worden. Der Zweitmitbeteiligte sei als Versammlungsleiter sodann vom Vertreter der Amtsrevisionswerberin aufgefordert worden, die Mindestabstände insbesondere im „schwarzen Block“ aufgrund der „COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tunlichst einzuhalten“.

4        In weiterer Folge sei vom Behördenvertreter beschlossen worden, den „schwarzen Block“ auf Höhe einer näher bezeichneten Kreuzung aufgrund der beharrlichen Unterschreitung von Mindestabständen aus dem Demonstrationszug zu separieren und die Identitäten der Teilnehmer zwecks Anzeigeerstattung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz festzustellen. Diese Maßnahme sei deshalb getroffen worden, da der Demonstrationszug während seiner gesamten Dauer von einem Amtsarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde begleitet worden sei und dieser die Abstände im schwarzen Block für die gesamte Versammlungsdauer als epidemiologisch relevant eingestuft habe.

5        Nach Anordnung durch den Behördenvertreter an die exekutive Einsatzleitung sei die einsatztaktische Vorbereitung der Separierung des „schwarzen Blockes“ erfolgt und der „schwarze Block“ von Polizeibeamten eng umstellt worden. Der Versammlungsleiter habe zu diesem Zeitpunkt versucht, auf die Versammlungsteilnehmer im „schwarzen Block“ einzuwirken, allerdings sei es aufgrund des eng umstellten Absperrungsbereiches und der vollständigen Einkesselung des „schwarzen Blockes“ nicht mehr möglich gewesen, die Abstände zu vergrößern. Als der „schwarze Block“ letztlich versucht habe, sich wieder in Bewegung zu setzen, sei die Versammlung vom Behördenleiter um 15.43 Uhr für aufgelöst erklärt worden und die Anwesenden aufgefordert worden, den Versammlungsort zu verlassen. Zeitgleich mit der Durchsage der Auflösung der Versammlung sei letztlich von vier Polizeibeamten aus der geschlossenen Einheit heraus mit Pfefferspray in die Menge gesprayt worden. Nachfolgend seien die Versammlungsteilnehmer des „schwarzen Blockes“ eng umstellt und einzeln einer Identitätsfeststellung zugeführt worden. Bis ca. 16.15 Uhr sei die Versammlung weitestgehend faktisch aufgelöst gewesen.

6        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es seien keine Umstände vorgelegen, die eine Auflösung der gesamten Versammlung erfordert hätten. Der Vertreter der Versammlungsbehörde sei bei seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass lediglich die Teilnehmer des „schwarzen Blockes“, also eine Gruppe von rund 60 Personen, bei der Versammlung ein Verhalten gesetzt hätten, das eine Intervention zulässig und auch erforderlich gemacht habe. Vor dem Hintergrund, dass bei Eingriffen in die Versammlungsfreiheit die getroffene Maßnahme gemessen am verfolgten Ziel verhältnismäßig sein müsse (Verweis auf VwGH 29.3.2004, 98/01/0213), erweise sich die behördliche Anweisung auf Absonderung einer klar definierten Personengruppe, wie in diesem Fall eines „schwarzen Blocks“, als zulässiger und verhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte der Mitbeteiligten. Erst durch die mangelhafte exekutive Ausführung der Separierung sei es zu einer zweifachen Durchschneidung des Demonstrationszuges und einer endgültigen Anhaltung der Versammlung gekommen. Durch die gewählte Einsatztaktik der Polizei sei ein Weiterführen der Versammlung nicht mehr möglich gewesen und habe dies letztlich zu einer behördlichen Untersagung der Versammlung und deren unverzüglichen zwangsweisen Auflösung unter anderem durch Verwendung von Pfefferspray aus einer geschlossenen Einheit heraus geführt. Letztlich sei ein Zustand, der zur Untersagung der Versammlung geführt habe, somit erst durch den überschießenden Einsatz der Exekutive herbeigeführt worden.

7        Zur Unzulässigkeit einer Revision führte das Verwaltungsgericht aus, Beschwerden, die eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Versammlungsfreiheit geltend machten, seien von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Dies gelte auch in Ansehung verfahrensrechtlicher Fragen (Verweis auf VwGH 10.2.1988, 88/01/0020; 21.9.1994, 94/01/0060). Eine Revision sei daher nach Art. 133 Abs. 5 B-VG in diesem Umfang nicht zulässig.

8        Zulässig sei eine Revision lediglich, sofern sie eine Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit betreffe (Verweis auf VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359; 06.11.2018, Ra 2018/01/0243). Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen hätten anhand der vorliegend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden können. Eine außerhalb dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage sei für das Verwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

9        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision.

10       Die mitbeteiligte Parteien erstatteten nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung mit einem Antrag auf Zurückweisung, in eventu Abweisung, und auf Aufwandersatz.

Vorbringen der Amtsrevision

11       Die Amtsrevision enthält ein umfangreiches Vorbringen unter dem Titel „IV. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“, jedoch darüber hinaus keine Revisionsgründe (im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG).

12       Darin wird vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis „letztlich rein operative Überlegungen und Sachverhalte (nämlich die angebliche Untauglichkeit des Ortes der polizeilichen Intervention und die angeblich mangelhafte exekutive Ausführung der Separierung des schwarzen Blocks)“ als Grundlage für seine rechtliche Beurteilung und Entscheidung in Bezug auf die Versammlung herangezogen habe und damit seine inhaltliche Zuständigkeit überschritten habe. Im Hinblick auf den Einsatz von Pfefferspray verweist die Amtsrevision darauf, dass das Verwaltungsgericht auf den Umstand, dass der Einsatz des Pfeffersprays von der Staatsanwaltschaft Innsbruck durch Vorlage einer Waffengebrauchsmeldung geprüft werde, in der Gegenschrift durch die Amtsrevisionswerberin hingewiesen worden sei. „Da der erkennende Verwaltungsrichter in dieser Frage die Rolle eines Staatsanwaltes bzw. eines (Straf-)Richters einnahm“, liege ein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) vor und sei daher das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet. Diese Rechtsverletzung sei gravierend und habe keinen spezifischen Bezug zum „Kernbereich des Versammlungsrechts“. Somit stelle die Frage, ob das Verwaltungsgericht über eine Maßnahme im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens absprechen dürfe, deren Prüfung jedoch bei der Staatsanwaltschaft anhängig sei, nämlich ob der Einsatz von Pfefferspray eine Überschreitung des § 3 StGB darstelle, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

13       Auch sei die versuchte Absonderungsmaßnahme nicht Beschwerdegegenstand im Beschwerdeschriftsatz der mitbeteiligten Parteien gewesen und habe das Verwaltungsgericht daher seine Kognitionsbefugnis überschritten. Auch dieser Verfahrensfehler sei so schwerwiegend, dass er eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle.

14       Sodann werden weitere Verfahrensfehler behauptet (Nichtbeiziehung eines Sachverständigen für Polizeitaktik, keine Fragestellung an die anwesenden Behördenvertreter nach dem tatsächlichen [Rechts-]Grund der behördlichen Auflösung der Versammlung, Begründungsfehler im angefochtenen Erkenntnis) und wird vorgebracht, dass „in der Zusammenschau dieser Abläufe“ eine Reihe von Verfahrensfehlern ersichtlich sei, die das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belasteten, „die in Summe so gravierend sind, dass sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen“. Lediglich zum Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe keinen Sachverständigen für Polizeitaktik beigezogen, bringt die Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

15       Weiters wird in diesem Vorbringen festgehalten, dass die behördliche Auflösung rechtmäßig erfolgt sei.

Vorbringen der mitbeteiligten Parteien

16       Die mitbeteiligten Parteien bringen in ihrer Revisionsbeantwortung im Wesentlichen vor, jeder Bescheid, mit dem österreichischen Staatsbürgern gegenüber die Abhaltung einer Versammlung untersagt werde, verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit schon dann, wenn das Gesetz unrichtig angewendet worden sei. Beschwerden, die eine Verletzung dieses Rechts geltend machten, seien von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Dies gelte auch in Ansehung verfahrensrechtlicher Fragen. Eine Revision sei daher nach Art 133 Abs. 5 B-VG in diesem Umfang nicht zulässig.

17       Entgegen den Behauptungen der Amtsrevision habe das Verwaltungsgericht seine inhaltliche Zuständigkeit nicht überschritten. Vielmehr sei das Verwaltungsgericht gemäß den Art. 130 Abs. 1 Z 2 und 131 Abs. 1 B-VG für die Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden sachlich und örtlich zuständig gewesen. Im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses habe das Verwaltungsgericht über die bei ihm erhobene Maßnahmenbeschwerde abgesprochen. In diesem Spruch sei nicht über die Sache des Beschwerdeverfahrens hinausgegangen worden. Die Amtsrevision verkenne, dass das Verwaltungsgericht im Spruch nicht über den Einsatz von Pfefferspray abgesprochen habe. Somit habe es auch nicht die Rolle eines Staatsanwaltes oder (Straf)Richters eingenommen.

18       Die von der Amtsrevision vermisste Einholung eines Sachverständigenbeweises zum Beweisthema der mangelhaften Ausführung der Separierung durch die Exekutive sei nicht notwendig gewesen. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes sei schlüssig und widerspreche nicht den Denkgesetzen.

Zulässigkeit

19       Wie oben bereits erwähnt, enthält die Amtsrevision ein umfangreiches Vorbringen unter dem Titel „IV. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“, jedoch darüber hinaus keine Revisionsgründe (im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG).

20       Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 2.4.2021, Ra 2021/01/0091, mwN).

21       Vorliegend enthält das Vorbringen der Amtsrevision keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im obigen Sinne, auch wenn es unter dem Titel „IV. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ erstattet wurde. Vielmehr stellt es in weiten Teilen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar, indem die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet wird. Dies wird schon daran deutlich, dass die Amtsrevision darüber hinaus keine Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) enthält (vgl. idS nochmals VwGH 2.4.2021, Ra 2021/01/0091, mwN).

22       Die Amtsrevision erweist sich daher schon aus diesem Grund als unzulässig.

23       Unabhängig davon erweist sich die Revision aber auch aus einem anderen Grund als unzulässig.

24       Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Art. 133 Abs. 5 B-VG

25       Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom heutigen Tage, Ra 2021/01/0181, keinen Anlass gesehen, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, nach der Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen wurden. Auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.

26       Vorliegend hat das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Auflösung einer Versammlung durch die zwangsweise Anhaltung und nachfolgende Auflösung des nicht untersagten Demonstrationszuges zum Gegenstand (vgl. zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes als Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN; zum Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses genügt es, auf das dargestellte Vorbringen der Revisionsbeantwortung zu verweisen).

27       Wie im Beschluss vom heutigen Tage, Ra 2021/01/0181, angeführt, zählt der VfGH die Auflösung der Versammlung selbst zum Kernbereich der Versammlungsfreiheit.

28       Der Verwaltungsgerichtshof ist daher gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht zuständig, über die Frage zu entscheiden, ob die Auflösung der Versammlung zu Recht erfolgte.

Ergebnis

29       Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

30       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 49 Abs. 6 VwGG (vg. dazu VwGH 11.5.2017, Ra 2016/04/0048, mwN) iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010216.L00

Im RIS seit

12.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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