TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/30 LVwG-AV-901/001-2021

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Veröffentlicht am 30.06.2021
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Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

WRG 1959 §50 Abs1
WRG 1959 §138 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter

Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 30.03.2021, Zl. ***, betreffend einen Instandhaltungsauftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Die Bauvollendungsfrist wird gemäß § 112 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 17 VwGVG neu festgelegt bis 10.08.2021.

3.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Es besteht für die mechanische Reinigung der aus dem Haus auf Grundstück Nr. .***, KG ***, (A) anfallenden Abwässer im Ausmaß von max. 8 Personen und Einleitung dieser gereinigten Abwässer in einen offenen Graben zur Verrieselung eine wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 25.09.1970, ***. Das Wasserbenutzungsrecht ist mit dem Eigentum am Grundstück Nr. .*** (Eigentümer A) verbunden und im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter der Wasserbuchpostzahl *** eingetragen. Das Ableitungsrohr verläuft über Grundstück .*** und weiters unter anderem Grundstück Nr. *** (C).

Aufgrund vermuteter Undichtheiten führte die technische Gewässeraufsicht eine Überprüfung am 04.03.2020 durch, bei der eine Undichtheit des Ableitungsrohres auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, festgestellt wurde. Die Ableitung verläuft unterhalb eines Wirtschaftsgebäudes auf diesem Grundstück, und waren im Gebäude Undichtheiten erkennbar.

Im Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 05.06.2020 wird festgehalten, dass durch eine Kamerabefahrung festgestellt worden wäre, dass die Leitung unter anderem versetzte, geöffnete Muffen, Wurzeleinwüchse und Risse hätte. Es wären bereits Kostenvoranschläge eingeholt worden.

Dazu gab das technische Gewässeraufsichtsorgan eine Stellungnahme vom 21.08.2020 ab. Darin wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kostenvoranschläge der Firma D und E die notwendigen Sanierungsarbeiten ausweisen würden.

Bei einem neuerlich durchgeführten Lokalaugenschein am 15.01.2021 stellte das technische Gewässeraufsichtsorgan neuerlich fest, dass die Undichtheiten bei der Ableitung von der mechanischen Kläranlage A in der Scheune von Frau C nach wie vor bestünden. Auch wären Fehlanschlüsse in der Küche des Anwesens C zwischenzeitig beseitigt worden.

In einer weiteren Stellungnahme vom 30.03.2021 führte das technische Gewässeraufsichtsorgan aus, dass der Ableitungsstrang der mechanischen Kläranlage von Frau C (***) unterhalb der Schadstelle in den Ableitungsstrang münde. Es hätte daher die Einleitung C keinerlei Auswirkungen auf die Schadhaftigkeit dieses Bereichs des Ableitungsstranges, der nur durch die mechanische Kläranlage A dotiert werde. Bei der Kläranlage C seien auch keine Mängel festgestellt worden.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 50 iVm § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, mit dem die Beseitigung der Undichtheiten beim Ablaufkanal der mechanischen Kläranlage des Anwesens A innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides durch einen Fachkundigen aufgetragen wurde. Konkret verpflichtete die Behörde den Beschwerdeführer, als Wasserberechtigter der unter der Wasserbuchpostzahl *** im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** eingetragenen Kläranlage, diese Arbeiten am Ablaufkanal der Anlage im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, durchzuführen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass zu berücksichtigen gewesen wäre, dass die Abwässer teilweise vom Anwesen *** (C) stammen und in den Kanalableitungsstrang einmünden würden. Bei richtiger Würdigung aller Umstände hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass ungeklärt wäre, wessen Abwasserleitungen in das Abwasserrohr münden und wer kausal für die Wurzeleinwüchse, Risse und Scherbenbrücken wäre. Die Kamerabefahrung hätte ergeben, dass es noch keine Undichtheit gäbe. Weiters wäre nach den Ausführungen der Behörde unklar, welche Maßnahmen in welchem Umfang vom Beschwerdeführer zu tragen wären. Dies müsse klar und deutlich determiniert sein. Weiters wäre mit den aufgetragenen Maßnahmen eine wirtschaftliche Belastung des Beschwerdeführers verbunden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt *** der belangten Behörde.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer hat ein unter der Wasserbuchpostzahl *** im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** eingetragenes Wasserrecht für eine Kläranlage, welche sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet. Die Ablaufleitung zum offenen Graben zwecks Verrieselung führt unter anderem über das Grundstück Nr. ***, KG *** (Eigentümerin C). Die Kläranlage A und die von Frau C haben einen gemeinsamen Hauptableitungsstrang, wobei die Ableitung von der Kläranlage C erst unterhalb der Schadstelle auf Grundstück Nr. *** in den gemeinsamen Ableitungsstrang mündet. Bei der mechanischen Kläranlage C bestehen keine Mängel. Der Ableitungsstrang der Kläranlage A verläuft unter anderem über Grundstück Nr. ***, KG ***, wo eine Schadstelle mit Wurzeleinwüchsen, beschädigten Muffen und Rissen besteht. Der Ableitungsstrang ist von der Bewilligung vom 25.09.1970, ***, umfasst. Mit diesem Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die Kläranlage auf Grundstück Nr. *** erteilt.

Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage des Verfahrensaktes ***. Aus dem Bewilligungsbescheid vom 25.09.1970 kann entnommen werden, dass der Ableitungsstrang unter anderem über das Grundstück Nr. *** verläuft. Weiters hat das technische Gewässeraufsichtsorgan in der fachlichen Stellungnahme vom 30.03.2021 ausgeführt, dass der Ableitungsstrang der Kläranlage C erst unterhalb der Schadstelle in den Ableitungsstrang zum offenen Graben einmündet.

Daraus erschließt sich, dass die Schadstelle in einem Bereich des Ablaufrohres von der Kläranlage A liegt, welcher ausschließlich von dieser Kläranlage dotiert wird.

Das Vorbringen, Abwässer würden teilweise vom Anwesen *** (C) stammen und in den Kanalableitungsstrang einmünden, führt damit nicht zum Erfolg.

Wer für die Beschädigung kausal ist, hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Instandhaltung durch den Anlageninhaber. Dieser ist für gegenständliches Ablaufrohr der Beschwerdeführer. Damit hat die in der Beschwerde gestellte Frage gegenständlich keine Auswirkung.

Undichtheiten sind nach der Erfahrung des täglichen Lebens bereits dann gegeben, wenn Wurzeleinwüchse, Risse und geöffnete Muffen in einer Ablaufleitung vorhanden sind. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer selbst bereits Kostenvoranschläge von Firmen eingeholt hat, in welchen konkrete Sanierungsarbeiten ausgewiesen sind. Diese hat das technische Gewässeraufsichtsorgan in der Stellungnahme vom 21.08.2020 als geeignet beurteilt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständliche Rechtssache relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:

„FÜNFTER ABSCHNITT
Von allgemeinen wasserwirtschaftlichen VerpflichtungenInstandhaltung.
§ 50.

(1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

(2) …

„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138.

(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)

eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)

Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)

d)

(2) …

…“

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.03.2021 wird dem Beschwerdeführer ein Instandhaltungsauftrag erteilt. Bemängelt wird unter anderem auch, dass der Spruch dieses Auftrages nicht klar und deutlich formuliert wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Sachkundiger weiß, welche Maßnahmen bei undichten Kanalleitungen infolge von Rissen, Wurzeleinwüchsen und Ähnlichem zu tätigen sind. Weiters können den eingeholten Kostenvoranschlägen der Firma D und E konkrete Sanierungsarbeiten entnommen werden, welche vom technischen Gewässeraufsichtsorgan positiv beurteilt wurden. Mangelnde Determiniertheit des Spruches liegt daher nicht vor.

Ausreichende Bestimmtheit ist dann anzunehmen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt objektiv eindeutig erkennbar ist. Eine kurze Umschreibung, die für die Behörde und ihre Sachverständigen einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt haben, genügt. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe die Behörde verhalten wollen, in einem Bescheid alle nur möglichen Details anzuführen (vgl. hierzu VwGH vom 22.02.2001, 2000/07/0254).

Hingewiesen wird auf die Verantwortung des Anlageninhabers für die Instandhaltung der Anlage. Daran ändert auch nichts, wenn Beschädigungen der Anlagenteile durch Dritte Instandhaltungsmaßnahmen durch den Anlagenberechtigten erfordern.

Erhaltungsmaßnahmen, die unter die im § 50 Abs. 1 beschriebene Erhaltungspflicht fallen, jedoch durch Handlungen eines vom Wasserberechtigten verschiedenen Dritten erforderlich werden, berechtigen den Wasserberechtigten lediglich zum zivilrechtlichen Regress solchen Personen gegenüber, ändern jedoch nichts an der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten (vgl. VwGH vom 18.09.2002, 98/07/0114 u.a.).

Wasserberechtigter ist derjenige, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat (vgl. VwGH vom 29.10.2015, 2013/07/0136 und ständige Rechtsprechung).

Zur wirtschaftlichen Belastung, wie in der Beschwerde ausgeführt, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen: Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art haben in der Beurteilung der Erforderlichkeit der Erlassung eines Auftrages gemäß § 138 WRG 1959 keinen Raum (vgl. VwGH vom 18.09.2002, 99/07/0104).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und daher eine Verhandlung nicht erforderlich ist sowie eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Tat- und Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059 u.a.).

Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Instandhaltungsauftrag; Kläranlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.901.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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