TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/14 LVwG-2020/13/1545-8

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Veröffentlicht am 14.10.2021
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Entscheidungsdatum

14.10.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Kraftfahrgesetz
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a
KFG 1967 §98a Abs1
FSG 1997 §37 Abs1
FSG 1997 §14 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.06.2020, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretung nach der StVO, dem KFG und dem FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1.       Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht.

2.       Zu den Spruchpunkten 2. und 3. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 410,00 (zu Spruchpunkt 2. Euro 400,00 und zu Spruchpunkt 3. Euro 10,00) zu leisten.

4.       Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 1.                03.11.2019 um 12.16 Uhr

2. und 3.  03.11.2019 um 12.20 Uhr

Tatort:         1. Gemeindegebiet von Y, auf der A** CC, bei km *** in Fahrtrichtung X

2. und 3. Gemeindegebiet von Y, auf der A** CC, bei km *** in Fahrtrichtung X

Fahrzeug(e): PKW ***

1. Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 62 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

2. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug, an welchem für Sie erkennbar ein sogenannter Radar oder Laserblocker" der Marke "DD" angebracht war, gelenkt, obwohl Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden dürfen.

3. Sie haben als Lenkerin den Führerschein nicht mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 52 lit a Zif 10 a StVO

2. § 98a Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl Nr 267/1967 idgF

3. § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Zif 1 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€): Gemäß:                             Ersatzfreiheitsstrafe:

1. 700,00          § 99 Abs 2e StVO                   308 Stunden

2. 2.000,00          § 134 Abs. 1 KFG                   403 Stunden

3. 30,00          § 37 Abs 1 und Abs 2a FSG          13 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 280,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 0,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 3.010.00

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte durch dessen ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z *** vom 30.06.2020, dem Vertreter des Beschuldigten zugestellt am 06.07.2020, sohin binnen offener Frist nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Als Beschwerdegrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

1. Bestreitung des Messergebnisses

Die Geschwindigkeitsmessung wird bereits dem Grunde nach bestritten. Bis zur Vorlage aussagekräftiger Unterlagen (Eichschein) wird beanstandet, dass die Messung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und daher dem gegenständlichen Straferkenntnis nicht zugrunde

gelegt werden kann.

Beweis: PV

Einzuholender Eichschein des Radarmessgerätes

2. Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der gegenständlichen Messung bereits mit Straferkenntnis der BH Z vom 04.06.2020 (***) bestraft bzw verfolgt. Die nunmehrige Bestrafung hinsichtlich der monierten Geschwindigkeitsübertretung verstößt gegen das Doppelbestrafungsverbot. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es die Meldungsleger offensichtlich darauf angelegt haben, den Beschwerdeführer in mehrere Delikte zu verstricken, zumal sie dem Beschwerdeführer über mehrere Kilometer hin nachgefahren sind und es unterlassen haben, den Beschwerdeführer auf dessen rechtswidrigen Verhalten hinzuweisen.

Beweis: ZV Meldungsleger

Akt LVwG-***

einzuholende und anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung abzuspielende Videoaufnahmen der Geschwindigkeitsmessung, insbesondere

auch jene des Aktes ***

3. Fehlende rechtliche Grundlage für angewendete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h:

Der vorliegenden Lichtbilddokumentation sowie dem Akt ist zu entnehmen, dass die angewendete Geschwindigkeitsbeschränkung darauf fußt, als diese wegen Seitenwindes notwendig sei. Hierfür fehlt die rechtliche Grundlage, weshalb eine Bestrafung auch in diesem Zusammenhang unzulässig ist.

Beweis: wie bisher

4. Unangemessene Strafhöhe betreffend Spruchpunkt 2

Die ausgesprochene Strafe ist jedenfalls überhöht, wobei dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen ist, auf welche Grundlage die Behörde eine Strafhöhe von beinahe 50% der Höchststrafe stützt.

Beweis: wie bisher

Aus oben angeführten Gründen werden gestellt nachstehende

Anträge

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und dahingehend abändern, als das wider den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze eingestellt wird.

in eventu

2. das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die ausgesprochene Strafe schuld- und tatangemessen herabsetzen

3. jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Es wurde am 27.08.2020, fortgesetzt am 27.09.2021, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen BI EE sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die von diesem eingeholte Stellungnahme der ASFINAG Mautservice GmbH vom 29.09.2020 sowie vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 17.09.2021. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

II.      Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Zu Spruchpunkt 1.:

Der Beschwerdeführer hat am 03.11.2019 um 12.16 Uhr als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von Y, auf der A** CC bei km *** in Fahrtrichtung X die am Überkopfweiser in diesem Bereich angegebene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 62 km/h (Messtoleranz bereits abgezogen) überschritten.

Die geschaltene 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgte aufgrund „Seitenwind“. Laut Schaltbuch der ASFINAG Mautservice GmbH geht diese Schaltanforderung auf die API Y zurück. Sie wurde am 03.11.2019 von 11.45 Uhr bis 12.45 Uhr geschalten.

In der Verordnung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 03.01.2007, Zahl BMVIT-138.013/001-II/ST5/2007, beinhaltet Verkehrsbeschränkungen für hohe Verkehrsbelastung, hohe Geschwindigkeitsdifferenzen zwischen den benachbarten Fahrstreifen, Stau, Regen oder Schnee sowie Nebel, keine jedoch für den Fall von „Seitenwind“. Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h am Tatort wurde auch nicht aufgrund anderer, von der genannten Verordnung erfassten Verkehrsverhältnisse geschalten (Beweis: Schreiben des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 17.09.2021 sowie Stellungnahme der ASFINAG Service GmbH vom 29.09.2020 samt Schaltbild).

Da sohin mit dieser in Rede stehen Verordnung eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h wegen „Seitenwind“ zum Tatzeitpunkt am 03.11.2019 um 12.16 Uhr im Gemeindegebiet von Y, auf der A** CC bei km *** in Fahrtrichtung X nicht verordnet war, war der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Festgehalten wird, dass mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 24.09.2020, Zl ***, das den Beschwerdeführer betreffende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.06.2020, Zl ***, wegen einer Übertretung nach dem IG-L (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der A** CC, am 03.11.2019, um 12.14 Uhr) bestätigt wurde.

Zu den Spruchpunkten 2. und 3.:

Anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 27.08.2020 konkretisierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde zu den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 30.06.2020 dahingehend, dass sie sich lediglich gegen die Höhe des Strafausmaßes richtet, während die Schuldfrage nicht bestritten wird.

Da der Beschwerdeführer sohin in der Sache keine Einwände erhebt, sind die jeweiligen Schuldsprüche des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtkraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich daher nur mehr mit der Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe auseinanderzusetzen.

III.     Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus den genannten (teilweise auch in Klammer angeführten) Beweismitteln.

IV.      Rechtliche Beurteilung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die im Gegenstandsfall zu Spruchpunkt 2. heranzuziehende Strafbestimmung ist jene des § 134 Abs 1 KFG, jene zu Spruchpunkt 3. § 37 Abs 1 und Abs 2a FSG.

Nach der Bestimmung des § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu wer Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 37 Abs 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 37 Abs 2a FSG ist eine Geldstrafe von mindestens Euro 20,00 zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 14 Abs 1 und 4 und des § 17a Abs 1 letzter Satz.

Gemäß § 98a KFG (zu Spruchpunkt 2.) dürfen Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.

Gemäß § 14 Abs 1 Z 1 FSG (zu Spruchpunkt 3.) hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 102 Abs 5 KFG den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein auf Fahrten mitzuführen.

Gegen diese Bestimmungen hat der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall zweifelsfrei in objektiver sowie subjektiver Hinsicht zuwidergehandelt. An dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug war für ihn erkennbar ein „Radar- oder Laserblocker“ der Marke „DD“ angebracht. Weiters hat der Beschwerdeführer bei seiner Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. gegenständlich zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung im Sinne des § 19 Abs 1 VStG kann keinesfalls als gering angesehen werden.

Die Bestimmung des § 98a KFG bezweckt, die Kontrollierbarkeit von Geschwindigkeitsbeschränkungen mittels technischer Systeme sicherzustellen. Diese Systeme sind für die Sicherheit im Straßenverkehr von großer Bedeutung, da sie die Verfolgung und Bestrafung von Geschwindigkeitsüberschreitungen sicherstellen und so bewirken, dass derartige Straftaten eingedämmt und hinangehalten werden können.

Die Verkehrsüberwachung durch Exekutivorgane, insbesondere jene durch technische Einrichtungen zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit, verfolgt den Zweck, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, Verkehrsunfälle zu verhindern und damit Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer zu schützen. Werden dabei Übertretungen festgestellt, sind diese von den Verwaltungsbehörden verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden, wobei der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion spezial- und generalpräventiver Charakter zukommt.

Im Übrigen knüpfen an die Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen administrativrechtliche Regelungen im Hinblick auf die Verkehrszuverlässigkeit (vgl insbesondere § 7 Führerscheingesetz) an, die – abhängig vom Ausmaß der Überschreitung und Anzahl der Übertretungen – zum Entzug der Lenkberechtigung und weiteren Maßnahmen führen können. Diese (administrativrechtlichen) Maßnahmen dienen ebenso der Verkehrssicherheit, indem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Auch diese Überlegungen sind bei der Bewertung der Bedeutung und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes zu berücksichtigen.

Mit dem Einsatz von Geräten oder Gegenständen, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, wird die – der Verkehrssicherheit dienende – Verkehrsüberwachung durch die Exekutive gänzlich verhindert oder ermöglichen diese, erlaubte Höchstgeschwindigkeiten bewusst zu missachten.

Das Verbot derartiger Geräte und Gegenstände dient sohin in hohem Maße der Verkehrssicherheit und damit unmittelbar dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass im gegenständlichen Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als sehr groß und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als beträchtlich zu qualifizieren sind.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers konnte sein Rechtsvertreter keine Angaben machen.

Erschwerend wurden die zahlreichen Strafvormerkungen des Beschwerdeführers gewertet, mildernde Umstände lagen keine vor.

Zusammengefasst ergibt sich im Hinblick auf die obgenannten Strafzumessungskriterien, dass ausgehend von dem besonders hohen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zu Spruchpunkt 2. die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 403 Stunden) nicht als unangemessen angesehen werden kann. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Lenkern und Zulassungsbesitzern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschrift aufzuzeigen.

Die Bestrafung war daher jedenfalls tat- und schuldangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers nicht überhöht.

Auch die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 3. verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 30,00 für das Nichtmitführen des Führerscheines durch den Beschwerdeführer war schuld- und tatangemessen und nicht überhöht.

Insgesamt war sohin wie im Spruch zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagworte

Geschwindigkeitsüberschreitung
Laserblocker
Nichtmitführen des Führerscheines

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.13.1545.8

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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