TE Bvwg Beschluss 2021/8/12 W254 2239043-1

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Veröffentlicht am 12.08.2021
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Entscheidungsdatum

12.08.2021

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
UG §19
UG §90
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W254 2239043-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien vom 14.10.2020, Zl. 27-Z-443-2019/2020 den Beschluss:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte am 30.07.2020 einen Antrag um Anerkennung seines an der Universität Sv. Kiril i metòdij vo Skopje / Nordmazedonien erworbenen Studienabschlusses „Doktor der Stomatologie“ als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin (UN203) an der Medizinischen Universität Wien („Nostrifizierung“). Am selben Tag legte er eine Zustellvollmacht vor, aus der hervorgeht, dass Hr. XXXX , geb. am XXXX , XXXX in 1220 Wien bevollmächtigt wird, behördliche Schriftstücke im Rahmen des Berufszulassungsverfahrens zwecks Zustellung in Empfang zu nehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2020, zugestellt am 06.11.2020 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß §§ 19 Abs. 2 Z 2 und 90 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 ab und führte im Wesentlichen dazu aus, dass der vom Beschwerdeführer erworbene Studienabschluss nicht einmal dem Grunde nach gleichwertig mit dem Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, mit E-Mail vom 22.11.2020, fristgerecht Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass sein Studium auf eine Stundenzahl von 4725 komme, er bereits 8,5 Jahre als Zahnarzt gearbeitet habe und er auch über eine Berufserlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Freistaat Bayern, Deutschland erhalten habe.

Nach telefonischer Kontaktaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem Beschwerdeführer, zwecks Abklärung eines kurzfristig anzuberaumenden Verhandlungstermines, teilte der Beschwerdeführer per E-Mail vom 11.08.2021 mit, dass er seine Beschwerde betreffend die Nostrifizierung seines Studienabschlusses an der Med.Uni Wien zurückziehe, da er in der Zwischenzeit die Anerkennung als Zahnarzt in Deutschland bekommen habe und nunmehr kein Interesse am Verfahren in Wien bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.

2.       Beweiswürdigung

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt des E-Mails des Beschwerdeführers vom 11.08.2021 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der mit 22.11.2020 datierten Beschwerde gerichtet ist.

3.       Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024 mwN).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Das VwGVG regelt nicht, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwN).

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom 22.11.2020 war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W254.2239043.1.00

Im RIS seit

08.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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