TE Bvwg Beschluss 2021/4/26 W281 2216373-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2021
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Entscheidungsdatum

26.04.2021

Norm

AVG §19
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b

Spruch


W281 2216373-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch: Rechtsanwalt Mag. Thomas Loos, gegen den Bescheid des BFA RD Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-O-ASt-Linz) vom 07.03.2019, Zl. XXXX , betreffend Mitwirkungsverpflichtung und Ladung nach § 46 Abs. 2a iVm Abs. 2b FPG iVm § 19 AVG, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 18.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, Bundesamt, belangte Behörde) vom 23.08.2017 wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. und IV.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2019, W270 2171143-1/15E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 28.01.2019 zugestellt.

2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2021 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG, aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Es waren der Bescheid und in seinem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Zusätzlich wurde angeführt, dass der BF, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, damit rechnen müsse, dass eine Haftstrafe von fünf Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.).

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.)

Nach dem übersetzten Spruch war als Termin der 15.03.2019, als Uhrzeit 11:00 Uhr und als Ort Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Haupteingang, 1. Stock, Zimmer 121 – Wartebereich, Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien angegeben.

Begründend wurde zusammengefasst nach Wiedergabe des Asylantrages und der erfolgten Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass seit 28.01.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und sich der BF seitdem weiterhin unerlaubt im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe und einer Ausreise bisher nicht nachgekommen sei. Er habe an der verpflichtenden Rückkehrberatung nicht teilgenommen. Die Identität des BF stehe nicht fest.

Gemäß § 46 Abs. 2a FPG sei das BFA jederzeit ermächtigt, eine für die Abschiebung notwendige Bewilligung bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde einzuholen. Mache das BFA von der Ermächtigung Gebrauch, so habe der Fremde an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang, insbesondere an der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit mitzuwirken. Der BF habe an der verpflichteten Rückkehrberatung nicht teilgenommen, sei daher nicht rückkehrwillig und habe die Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen. Er habe der Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, mehrmals nicht Folge geleistet. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei dem BF die Verpflichtung zur Mitwirkung, ein (Ersatz- )Reisedokument zu erlangen, daher aufzuerlegen. Dies werde mit einer Ladung zu einer Amtshandlung des BFA zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes durch die Botschaft des Islamischen Republik Afghanistan verbunden. Ein Behördenvertreter werde anwesend sein. Andernfalls wäre eine Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung nicht möglich.

Gemäß § 46 Abs. 2a FPG iVm § 19 Abs. 2 und 3 AVG sei unter einem anzugeben, welche Folgen die Nichtbefolgung des Auftrags haben, und das konkrete Zwangsmittel anzudrohen. Die möglichen Zwangsstrafen zur Erfüllung von unvertretbaren Leistungen wie dem gegenständlichen Auftrag seien gemäß § 5 Abs. 3 VVG eine Geldstrafe bis zu 726 Euro oder eien Haftstrafe bis zu vier Wochen. Bei Säumnis oder zuwiderhandeln sei es sofort zu vollstrecken und für den Verzug ein verschärftes Zwangsmittel anzuordnen. Grundsätzlich sei das gelindeste zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden, allerdings müsse es auch tauglich sein. Dies könne bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe sein. Der BF habe bisher keinerlei Dokumente in Vorlage gebracht und sei auch seiner Mitwirkungspflicht zur Beschaffung von Reisedokumenten nicht nachgekommen. Die Behörde habe nunmehr ein Heimreisezertifikat zu schaffen um den gesetzmäßigen Zustand herstellen zu können. Daher sei die Zielerreichung nur durch Androhung einer Haftstrafe von fünf Tagen zu erreichen.

Darüber hinaus wurde ausgeführt, warum die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

3. Mit Schriftsatz vom 13.03.2019, einlangt beim Bundesamt am 13.03.2019, erhob der BF Beschwerde und führte aus, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei, es liege keine Gefahr im Verzug vor. Dass für die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich sei, sei keine Grundlage für die Annahme einer Gefahr im Verzug. Gefahr im Verzug setze die in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellung voraus, dass das Zuwarten bis zur Rechtskraft der Entscheidung die angeordnete Maßnahme verunmöglichen würde. Eine derartige Feststellung liege jedoch nicht vor. Auch die sonstigen alternativen Voraussetzungen liegen nicht vor, so bestehen nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür, dass es öffentliche Interessen erforderlich machen würden, nicht bis zur Rechtskraft der Entscheidung zuzuwarten.

Der BF habe weiters gegen das negative Erkenntnis des BwVG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und das Revisionsverfahren sei anhängig.

Eine Abschiebung nach Afghanistan sei wegen der dortigen Sicherheitslage und der Bedrohung an Leib und Leben des BF unzulässig.

Beantragt werde die „Bescheidaufhebung“.

Das Bundesamt legte die Beschwerde dem Bundeverwaltungsgericht vor, bei dem sie am 22.03.2019 einlangte und betrage die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2019 erhob der BF am 11.03.2019 außerordentliche Revision.

5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2019, Ra 2019/14/0111-4, wurde die Revision zurückgewiesen.

6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W281 mit 06.04.2021 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sache des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich der Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2019.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der BF gibt an afghanischer Staatsbürger zu sein und die im Spruch angeführte Identität zu führen. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel.

Der ist nicht erwerbstätig und besitzt kein nennenswertes Vermögen.

Er verfügte über kein Reisedokument. Er hat sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht.

1.2. Zum bisherigen Verfahren

Gegen den BF lag zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 07.03.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2019, W270 2171143-1/15E, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der aktuelle Aufenthalt des BF ist unbeklannt.

Eine Duldung des BF liegt nicht vor.

Mit Bescheid vom 07.03.2019 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 15.03.2019 um 11:00 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an näher genannter Adresse zu erscheinen und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente wie Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Identitätsbezeugende Dokumente mitzubringen.

1.3. Zur Vorgehensweise bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates

Der operative Ablauf bei der Beschaffung der Reisedokumente mit der afghanischen Botschaft stellt sich wie folgt dar:

Das Bundesamt stellt einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) und leitet damit das HRZ-Verfahren ein. Dabei sind 2 Fälle zu unterscheiden: (1) die Person verfügt über ein Dokument / Kopie eines Dokuments (z.B. Geburtsurkunde, biometrischer Reisepass) oder (2) die Person verfügt über keine Dokumente, die als Nachweis herangezogen werden können.

Ad (1): Im Falle von afghanischen Staatsangehörigen, bei denen ein Dokument vorliegt, hat Österreich als EU-MS die Möglichkeit, ein standardisiertes Reisedokument (=EU Laissez Passer) nach Ablauf der im JWF genannten Frist von 2 Wochen auszustellen.

Bei diesen Fällen erfolgt die Ausstellung des notwendigen Reisedokuments direkt durch das Bundesamt; dies wird durch die afghanischen Behörden akzeptiert (= EU-LP). Zuletzt wurde ein verstärkter Informationsaustausch im Vorfeld der Rückführungen mit der afghanischen Botschaft zu Fällen mit allfälligem Familienbezug und ehemaligen Lehrlingen in Österreich vereinbart.

Ad (2): Für afghanische Staatsangehörige, die über keine Personendokumente verfügen, werden seit August 2017 Interviews durchgeführt. Es finden alle zwei Wochen Interviewtermine mit Vertretern der afghanischen Botschaft statt, bei denen VertreterInnen des BFA anwesend sind. Das Verfahren wird durch die Interviews nicht verlängert; vielmehr gelten grundsätzlich weiterhin die Fristen des JWF. » Bei diesen Fällen erfolgt die Ausstellung der notwendigen Reisedokumente (= HRZ) umgehend durch die afghanische Botschaft.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (W270 2171143-1 und W281 2216373-1) fest und das erkennende Gericht ist in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Dass der BF vorbringt afghanischer Staatsbürger zu sein und die im Spruch angeführte Identität zu führen ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerde (OZ 1).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist und über keinen Aufenthaltstitel verfügt ergibt sich bereits aus der Beschwerde und der Aktenlage und einer Einsicht ins Zentrale Fremdenregister vom 26.04.2021 (OZ 4).

Die Feststellungen zur fehlenden Erwerbstätigkeit ergeben sich aus einer Abfrage zum AJ-Web vom 26.04.2021 (OZ 4), aus der keine Beschäftigung ersichtlich ist. Die Feststellung, dass der BF über kein nennenswertes Vermögen verfügt ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und hat der BF hat zu keinem Zeitpunkt vorgebracht über nennenswertes Vermögen zu verfügen. Die Feststellungen über das fehlende Reisedokument und, dass er sich nicht um ein Reisedokument bemüht hat ergeben sich ebenfalls aus dem angefochtenen Bescheid und wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Allgemein hat der BF die Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht bestritten.

2.2. Zum bisherigen Verfahren

Die Feststellung zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2019, W270 2171143-1/15E. Die Feststellung, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ergibt sich aus dem Umstand, dass er trotz seiner negativen Asylentscheidungen im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel verblieben ist. Derzeit ist der BF laut Abfrage zum Zentralen Melderegister am 26.04.2021 (OZ 4) nicht mehr seit 26.08.2019 im Bundesgebiet gemeldet, aus dem Zentralen Fremdenregister (OZ 4) ist eine Ausreise nach Italien am 05.07.2019 ersichtlich; sein aktueller Aufenthalt ist daher dem erkennenden Gericht nicht bekannt.

Hinweise für eine Duldung sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus eben diesem.

2.3. Zur Vorgehensweise bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates

Die Feststellungen zu diesem Punkt sind gerichtsbekannt und ergeben sich aus dem vom Bundesamt übermittelten halbjährlichen HRZ-Länderinformationen vom 10.02.2021, BFA Abt. BII, Ref. BII/1 (OZ 3).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Rechtslage

3.1.1. § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:

„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“

3.1.2. § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:

„§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

3.2. Zur Judikatur

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig. Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 05.07.2012, 2012/21/0081, RS 1).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG erteilt werden. Das kommt insbesondere in Bezug auf die in den ErläutRV (RV582 BlgNR 25. GP 18) genannten Handlungen ("Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde") in Betracht. Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass die "Vollziehungsverfügung" nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG 2005 im Regelfall mit einer Ladung nach dessen zweiten Satz zu verbinden sein wird, weil die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann auch zu einer ausländischen Behörde erfolgen. Dabei ist stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig (vgl. VwGH 11.06.2013, 2013/21/0097; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).

Im Erkenntnis vom 16.05.2012, 2010/21/0023, hat der VwGH festgehalten, dass, die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Ladung voraussetzt, diese im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG nötig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vgl. VwGH 17.07.2008, 2008/21/0055 und 2008/21/0386; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).

In Fällen, in denen für den Fremden im Zeitpunkt der Ladung aufgrund einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausreiseverpflichtung besteht, kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie – offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit – die Ladung des Fremden und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen wird und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, für "nötig" iSd § 19 Abs. 1 AVG erachtet. In einer solchen Konstellation besteht keine Verpflichtung, diese Fragen im Korrespondenzweg abzuklären (vgl. VwGH 14.04.2011, 2010/21/0037).

Gemäß § 19 Abs. 2 AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten (vgl. VwGH 06.03.2014, 2012/11/0099).

Die Auferlegung der Mitwirkungsverpflichtung (vgl. § 46 Abs. 2a FPG) und die damit verbundene Ladung sind nicht notwendig, wenn der Fremde tatsächlich im Besitz eines gültigen Reisepasses ist; da er aber im Verfahren vor dem BFA nur eine Kopie vorgelegt und erklärt hat, über das Original des Reisepasses nicht zu verfügen, und auch im Beschwerdeverfahren nur auf die Kopie des Reisepasses verwiesen wurde, kann dem BFA und dem VwG nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Erforderlichkeit der Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokuments unter Mitwirkung des Fremden ausgegangen sind. Das vom Fremden ins Treffen geführte abgelaufene Heimreisezertifikat kann daran schon deswegen nichts ändern, weil es unter einer anderen Identität des Fremden ausgestellt worden war. Selbst dann, wenn das besondere Identifizierungsverfahren nach Art. V des Rückübernahmeabkommens mit Nigeria wegen Vorliegens eines abgelaufenen (Ersatz-)Reisedokuments nicht erforderlich ist, kann eine persönliche Vorsprache zur Identifizierung im Sinn des Art. IV Abs. 1 des Abkommens geboten sein (vgl. VwGH 25.4.2014, 2013/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224).

Der VwGH hat ausgeführt, "dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung - etwa die Erwirkung eines Heimreisezertifikates - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht" (20.12.2016, Ra 2016/21/0354 mwN).

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde

3.3.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2019, W270 2171143-1/15E, besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ist der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hatte bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Schritte unternommen, seinen Aufenthalt zu legalisieren.

Es stand auch nicht fest, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht, sondern hat der BF die österreichische Rechtsordnung missachtet und ist unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben.

Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei, ist zu entgegnen, dass ein anhängiges Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof nicht dazu rechtfertigt, einer Mitwirkungsverpflichtung und Ladung nach § 46 Abs. 2a iVm Abs. 2b FPG iVm § 19 AVG nicht nachzugekommen, da der Fremde ja weiterhin zur Ausreise verpflichtet ist. Unterdessen ist auch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bereits abgeschlossen.

Wenn in der Beschwerde weiters vorgebacht wird, das eine Abschiebung nach Afghanistan wegen der dortigen Sicherheitslage und der Bedrohung an Leib und Leben des BF unzulässig wäre ist zunächst zu entgegnen, dass die Zulässigkeit der Abschiebung nicht Sache des vorliegenden Verfahrens ist. Die Abschiebung wurde mit Erkenntnis vom 21.01.2019, W270 2171143-1/15E für zulässig erachtet. Die Zulässigkeit der Abschiebung wird in einem eigenen Verfahren überdies nochmals vor der Abschiebung überprüft. Der BF hat somit der Mitwirkungsverpflichtung und Ladung nachzukommen.

3.3.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.03.2019 wurde der BF zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates aufgefordert.

3.3.2.1. Das Bundesamt hatte die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers genau beschrieben:

Dem BF wurde aufgetragen, zu einem vorgesehenen Termin zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes als Beteiligter persönlich in das Bundesamt zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten hatte er am 15.03.2019 um 11:00 Uhr an einer bestimmten Adresse zu erscheinen sowie in seinem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Zudem waren Datum, Uhrzeit und Ort aus dem Spruch des Bescheides klar und deutlich ersichtlich.

Die Mitwirkungspflicht des BF wurde demnach im Sinne der Judikatur durch einen konkreten Auftrag mittels Bescheides des Bundesamtes umschrieben (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0102). Somit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.

3.3.2.2. Die Vorgehensweise der belangten Behörde entspricht zudem der Vorgabe des § 46 Abs. 2a FPG.

Der BF verfügte über kein Reisedokument. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass er über eine Geburtsurkunde oder Tazkira verfügt. Eigene Schritte zur Erlangung eines Reisepasses oder eines Ersatzreisedokumentes hat der BF aus Eigenem nicht unternommen, dies hat er nicht einmal behauptet.

Eine Duldung des BF in Österreich lag ebenfalls nicht vor.

Es liegt in der Natur der Sache, konkret der Identitätsfeststellung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments, dass der BF persönlich zu erscheinen hat.

Dies ergibt sich bereits aus den HRZ-Länderinformationen des Bundesamtes, aus denen zweifelsfrei hervorgeht, dass bei Fehlen eines Reisedokumentes oder einer Geburtsurkunde oder allenfalls einer Tazirka zur Feststellung der Staatsangehörigkeit immer ein Interviewtermin und eine Ladung des Fremden zu demselben stattfindet.

Der BF war daher gemäß § 46 Abs. 2 FPG verpflichtet, bei der zuständigen ausländischen Behörde ein solches Reisedokument zu beantragen und dieses der Behörde vorzulegen. Dies hatte der BF unterlassen.

Es steht dem Bundesamt gemäß § 46 Abs. 2a und Abs. 2b FPG jedenfalls zu und ist es auch geboten, die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes auf andere Weise sicher zu stellen. Dass dabei eine persönliche Ladung und die Aufforderung, allenfalls im Besitz befindliche Dokumente erforderlich sein kann, schien im vorliegenden Fall die einzige Möglichkeit, ein (Ersatz-)Reisedokument für den BF zu erlangen. Diese Vorgehensweise ist auch generell gemäß der HRZ-Länderinformationen des Bundesamtes vorgesehen und somit jedenfalls geboten.

Der BF hat auch nicht vorgebracht, wie auf andere, „weniger einschneidende“ Weise ein Ersatzreisedokument entweder durch ihn selbst oder das Bundesamt erlangt werden könnte oder dass die Erlangung eines solchen ausgeschlossen wäre. Derartige Umstände sind auch aufgrund der Ermittlungen des erkennenden Gerichtes nicht ersichtlich.

Nach § 46 Abs. 2b FPG konnte diese Verpflichtung dem BF auch bescheidmäßig aufgetragen werden. In Ermangelung eines Reisepasses ist für eine potentielle Abschiebung des BF ein Ersatzreisedokument erforderlich. Im angefochtenen Ladungsbescheid wird der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der BF geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.

Die gesetzlich geforderten Tatbestandselemente für eine behördliche, bescheidmäßige Anordnung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mittels Bescheid sind daher im gegenständlichen Fall als erfüllt anzusehen.

3.3.3. Der BF konnte somit keine Gründe vorbringen, die einer Ladung gemäß § 19 AVG in Verbindung mit § 46 Abs. 2a FPG entgegenstehen würden.

3.3.4. Dem BF wurde auch angedroht, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, er damit rechnen müsse, dass eine Haftstrafe angeordnet wird.

Mangels eines Nachweises eines Einkommens oder sonstiger Vermögenswerte – beides wurde vom BF nicht einmal behauptet - erfolgte die Androhung der Haftstrafe bei Nichtbefolgung der Ladung ebenfalls zu Recht.

Das Bundesamt hat somit auch zu Recht die Androhung der Haftstrafe im Bescheid vom 07.03.2019 angedroht.

3.3.5. Die Wieder-Zuerkennung der gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung ist nicht Selbstzweck, sondern zielt darauf ab, dass der Betroffene nicht einseitig mit den Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet wird, bis sein Rechtsschutzgesuch (seine Beschwerde) endgültig erledigt ist.

Mit der gegenständlichen (inhaltlichen) Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich daher im Ergebnis eine Entscheidung über den gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Eine Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung konnte somit entfallen.

3.3.6. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG im gegenständlichen Fall die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Eine Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Wie bereits ausgeführt ist es nicht Sache des vorliegenden Verfahrens über die Zulässigkeit einer Abschiebung zu entscheiden. Sache des Verfahrens ist die Mitwirkung des BF im Verfahren über die Erlangung eines Heimreisezertifikates. In der Beschwerde werden die Feststellungen der belangten Behörde weder substantiiert bestritten, noch in neues, für das gegenständliche Verfahren relevantes, Sachverhaltsvorbringen erstattet, welches eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu insbesondere die unter 3.2. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Heimreisezertifikat Ladungsbescheid Mitwirkungsauftrag Mitwirkungspflicht Rechtsanschauung des VwGH Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W281.2216373.1.00

Im RIS seit

06.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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