RS OGH 2021/7/27 30R117/21b

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Veröffentlicht am 27.07.2021
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Norm

ABGB §1333 Abs1, ABGB §1480

Rechtssatz

Bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags infolge eines Spätrücktritts ist der Anspruch auf Vergütungszinsen grundsätzlich (wenn dadurch nicht ausnahmsweise die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers beeinträchtigt wird) nach 3 Jahren ab der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung verjährt. Der Versicherungsnehmer bekommt daher für Vergütungszinsen für die in den letzten 3 Jahren vor der Einbringung der Klage gezahlten Prämien, nicht aber für die noch früheren gezahlten Prämien.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0001001

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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