Norm
ABGB §1333 Abs1, ABGB §1480Rechtssatz
Bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags infolge eines Spätrücktritts ist der Anspruch auf Vergütungszinsen grundsätzlich (wenn dadurch nicht ausnahmsweise die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers beeinträchtigt wird) nach 3 Jahren ab der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung verjährt. Der Versicherungsnehmer bekommt daher für Vergütungszinsen für die in den letzten 3 Jahren vor der Einbringung der Klage gezahlten Prämien, nicht aber für die noch früheren gezahlten Prämien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0001001Im RIS seit
24.09.2021Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021