RS OGH 2021/6/24 2Ob54/21m

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Norm

ABGB §677 Abs2 idF ErbRÄG 2015

Rechtssatz

Der Begriff „Pflege“ iSd § 677 Abs 2 ABGB ist weit gefasst und erfasst alle (nicht medizinischen) Unterstützungsleistungen zugunsten des Erblassers, sofern dessen Pflegebedürftigkeit die alleinige Ausübung dieser Tätigkeiten verhindert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Pflegevermächtnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133721

Im RIS seit

03.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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