Entscheidungsdatum
02.07.2021Norm
BDG 1979 §213Spruch
W122 2228269-1/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNRER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Dipl.-Ing. XXXX , vertreten durch STÖGERER PREISINGER Rechtsanwälte in 1070 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 30.08.2019, Zl. BMBWF-2973.191156/0006-II/12c/2018., betreffend Herabsetzung der Lehrverpflichtung zu Recht:
A) Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchteils über die Stattgabe einer Reduzierung der Lehrverpflichtung auf 50% einer Vollbeschäftigung für das Schuljahr 2018/2019 gemäß § 50a BDG in Verbindung mit § 213 BDG und der Anweisung eines aliquoten Monatsbezuges wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Und beschließt:
C) Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchteils über den Monatsbezug gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG in Verbindung mit § 12e Abs. 2 Z 1 GehG aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
D) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde am 29.06.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Herabsetzung Lehrverpflichtung Kassation Monatsbezug UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2228269.1.00Im RIS seit
18.08.2021Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021