TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/11 95/07/0199

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §1090;
ABGB §320;
ABGB §339;
ABGB §345;
ABGB §346;
ABGB §974;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
FlVfGG §1;
FlVfGG §2;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §34 Abs5;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §1;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs3;
FlVfLG OÖ 1979 §15;
FlVfLG OÖ 1979 §2;
VwRallg;
ZPO §454 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/07/0200 95/07/0201

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerden

1) des Bruno R und 2) des Martin R, beide in L und beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. August 1995, Zl. Bod - 4367/33-1995, betreffend Besitzstörung (A) Mitbeteiligte Partei zu 95/07/0199: Edeltraud G in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, B) Mitbeteiligte Parteien zu 95/07/0200:

1) Ferdinand R und 2) Franziska R, beide in L und beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, und C) Mitbeteiligte Partei zu 95/07/0201: Johann H in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Auf Grund der zu 95/07/0199 und der zu 95/07/0201 erhobenen Beschwerden wird der angefochtene Bescheid in seinen Absprüchen über die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der Agrarbezirksbehörde Linz vom 3. April 1995, Zl. 100752/263-1995, und vom 24. März 1995, Zl. 100752/259-1995, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

aufgehoben.

Die zu 95/07/0200 gegen den angefochtenen Bescheid im Umfang seines Abspruches über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz vom 22. März 1995, Zl. 100752/257-1995, erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien des Verfahrens zu 95/07/0200 zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren dieser mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

In den Siebzigerjahren trafen eine Reihe von Landwirten in A, darunter der Erstbeschwerdeführer ebenso wie die mitbeteiligten Parteien (MP) der nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu 95/07/0200 und zu 95/07/0201 und der Vater der MP des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu 95/07/0199, Abmachungen über die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke. Ziel dieser Abmachungen war eine Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse, Inhalt dieser Abmachungen war eine von den Eigentumsverhältnissen nach dem Grundbuchsstand abweichende Bewirtschaftung verschiedener Grundflächen durch die betroffenen Landwirte in der Weise, daß sie bestimmte Grundflächen einander wechselseitig zur Bewirtschaftung überließen. Eine schriftliche Fixierung der umfangreichen, verschiedentlich nicht bloß zweifach, sondern auch mehrfach ringtauschartig abgeschlossenen Abmachungen unterblieb ebenso wie eine Durchführung deren Ergebnisse im Grundbuch. Tatsächlich wurden die auf diesem Wege von den Landwirten untereinander zur Bewirtschaftung überlassenen Grundflächen in der Folgezeit den getroffenen Abmachungen entsprechend bewirtschaftet.

Mit einer am 10. April 1981 bei der Agrarbezirksbehörde Linz (AB) eingelangten Eingabe traten einige Landwirte aus A, darunter ebenso wieder der Erstbeschwerdeführer, die 1. MP des Verfahrens zu 95/07/0200, die MP des Verfahrens zu 95/07/0201 und der Vater der MP des Verfahrens zu 95/07/0199, an die Behörde mit dem Antrag auf Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens heran.

Einer am 27. Mai 1982 bei der Gemeinde L aufgenommenen Niederschrift kann entnommen werden, daß zwischen den Anwesenden, darunter erneut der Erstbeschwerdeführer und die MP des nunmehrigen Verfahrens zu 95/07/0201, Einigkeit darin bestand, das bereits beantragte Zusammenlegungsverfahren bei der Agrarbehörde zu betreiben; im Zusammenhang mit der Errichtung einer Bahnunterführung würden Grundstücke durchschnitten. Sollte eine Übergabe der provisorischen Arrondierungsflächen bei der Agrarbehörde bis spätestens Frühjahr 1983 nicht zu erwirken sein, erklärte der Vermessungsdienst der Österreichischen Bundesbahnen seine Bereitschaft, die provisorische Absteckung der Arrondierungsflächen unter der Bedingung einer Einigkeit der Beteiligten durchzuführen.

Am 19. Dezember 1984 wurde vor der AB eine Niederschrift aufgenommen, welcher zu entnehmen ist, daß den anwesenden Landwirten, darunter der Erstbeschwerdeführer, die MP der nunmehrigen Verfahren zu 95/07/0200 und 95/07/0201 und der Vater der MP zum Verfahren 95/07/0199, das bisherige Ermittlungsergebnis der AB erläutert wurde. Organe der technischen Abteilung der AB hätten im Gelände bereits Vorarbeiten getätigt und versucht, die Neueinteilung abzustecken. Dabei habe sich herausgestellt, daß die Grenze zwischen Grundflächen des Erstbeschwerdeführers und der MP zu 95/07/0201 nicht einvernehmlich habe abgesteckt werden können; es werde das Verfahren daher so lange nicht eingeleitet, bis die beiden Grundeigentümer in dieser Frage ein Übereinkommen getroffen hätten. Nachdem der Erstbeschwerdeführer der AB die vorerwähnte Niederschrift vor der Gemeinde L vom 27. Mai 1982 vorgelegt hatte, wurden er und die MP zu 95/07/0201 aufgefordert, einen in dieser Niederschrift erwähnten Plan der AB zu übermitteln.

Mit Verordnung vom 5. Mai 1988 leitete die AB das Zusammenlegungsverfahren A ein und beschrieb in dieser Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 des

O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (O.ö. FLG 1979) das Zusammenlegungsgebiet durch Angabe seiner Grenzen.

Im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens beurkundete die AB am 24. August 1989 ein unter anderem auch vom Erstbeschwerdeführer und seiner Gattin, von den MP zu 95/07/0200 und 95/07/0201 und dem Vater der MP zu 95/07/0199 als Parteien des Zusammenlegungsverfahrens geschlossenes Übereinkommen mit folgendem hier interessierenden Inhalt:

"1.)

Für die Erhebung des Besitzstandes und der Feststellung der gegebenen Eigentumsverhältnisse (einschließlich Lage und Benützungsart) aller in das Zusammenlegungsverfahren A einbezogenen Grundstücke sind von der (AB) Grenzbegehungen und Grenzvermessungen durchzuführen (§ 11 O.ö. FLG 1979).

2.)

Anstelle dieser Erhebungsart begehren die Parteien für sich und ihre Rechtsnachfolger eine Besitzstandsermittlung durch eine Digitalisierung der vorhandenen Katasterpläne (es werden hiebei die Bruchpunkte der Katastergrenzen mittels eines Gerätes koordinativ erfaßt und in einem Lageplan dargestellt) auf der Grundlage der im Grundbuch ausgewiesenen Eigentumsverhältnisse und anerkennen im vorhinein diese Ermittlungsergebnisse als gegebene Eigentumsverhältnisse gemäß § 11 O.ö. FLG 1979. Die Flächenberechnung der Grundstücke erfolgt auf der Grundlage dieser festgestellten Koordinaten.

3.)

Die Parteien nehmen zustimmend zur Kenntnis, daß keine Grenzbegehungen durchgeführt werden und sie verzichten weiters auf eine Auszeigung, Richtigstellung und Vermarkung der so festgestellten Grenzen der Grundstücke.

4.)

Vor endgültiger Festlegung der Grenzen durch Bescheid der (AB) ist allen Parteien ein Vergleich zwischen Grundbuchsauszug und der Katastralmappe zu gewähren.

5.)

Die unter Punkt 2.) beschriebene Form der Besitzstandsermittlung erstreckt sich auf das im beiliegenden Lageplan mit roter Farbe ausgewiesene Gebiet. Ausgenommen von dieser Erhebung und daher nach entsprechenden Grenzbegehungen vermessen werden jedoch:

..."

Am 11. Dezember 1990 wurde vor der AB eine Niederschrift aufgenommen, in welcher der Erstbeschwerdeführer für sich und in Vertretung seiner Gattin einerseits und die MP des Verfahrens zu 95/07/0201 andererseits ein Parteienübereinkommen über die gemeinsame Bewirtschaftungsgrenze zwischen den vom Erstbeschwerdeführer und seiner Gattin bewirtschafteten Flächen der Grundstücke Nr. 845, 900, 896 und 895 und den von der MP zu 95/07/0201 bewirtschafteten Flächen der Grundstücke Nr. 842, 901 und 902, je KG L, abschlossen, welches von der AB beurkundet wurde.

Mit Bescheid vom 22. April 1992 erließ die AB den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan im Zusammenlegungsverfahren A, wobei sie zu Spruchpunkt II. dieses Bescheides auch das Übereinkommen der Parteien des Zusammenlegungsverfahrens über die Erhebung des Besitzstandes und die Feststellung der gegebenen Eigentumsverhältnisse vom 24. August 1989 agrarbehördlich genehmigte. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer eine Berufung, in welcher er den Standpunkt vertrat, daß die Zusammenlegung nicht mehr geeignet sei, die Leistungsfähigkeit der Landwirtschaft zu verbessern, und die Ausscheidung seiner Besitzkomplexe aus dem Zusammenlegungsverfahren begehrte. Die belangte Behörde wies diese Berufung ab. Eine gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wurde mit dem

hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 93/07/0054, als unbegründet abgewiesen.

In der Folge stellten der Erstbeschwerdeführer und seine Gattin als Parteien des Zusammenlegungsverfahrens einen Antrag auf Einstellung des Zusammenlegungsverfahrens und einen Antrag auf Ausscheidung aller, hilfsweise einiger ihrer in das Zusammenlegungsverfahren einbezogener Grundstücke. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 1995 wurde im Instanzenzug der Antrag auf Einstellung des Zusammenlegungsverfahrens zurückgewiesen und der Ausscheidungsantrag abgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 95/07/0212, als unbegründet abgewiesen.

Mit einem - in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten nicht einliegenden - Schreiben vom 24. Oktober 1994, in dessen Kopf die Zusammenlegungsgemeinschaft A angeführt ist und das von einer Reihe von Parteien des Zusammenlegungsverfahrens, darunter auch die MP der nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, unterfertigt wurde, wurde der AB mitgeteilt, daß der Erstbeschwerdeführer die Bewirtschaftungsvereinbarungen ohne Aussprache mit den übrigen Tauschpartnern gelöst und die Flächen eigenhändig vermessen habe, weshalb die AB ersucht werde, dafür Sorge zu tragen, daß der Besitzstand in der seit Jahren vereinbarten Form weiterhin bewirtschaftet werden könne.

Mit Verständigung vom 10. November 1994 lud die AB die Unterzeichner des Schreibens sowie den Erstbeschwerdeführer und seine Gattin, diese zu Handen deren Rechtsvertreter und unter Übermittlung einer Gleichschrift dieses Schreibens für den 29. November 1994 zu einer Besprechung "in der Angelegenheit Bewirtschaftung von Grundstücken" ein. In einem über den Inhalt dieser Besprechung errichteten Amtsvermerk vom 29. November 1994 ist festgehalten, daß die Besprechung nicht lange dauerte und mit einem Eklat insofern endete, als der "Parteienvertreter (gemeint: der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer) sich mit seinem Mandanten grußlos und mit dem Bemerken entfernt habe, daß die im Schreiben vom 24. Oktober 1994 enthaltenen Beleidigungen geklagt werden würden".

Noch am 29. November 1994 wurden von den Teilnehmern an der gescheiterten Besprechung Eingaben an die AB verfaßt, welche bei dieser am 30. November 1994 einlangten und in denen im einzelnen folgendes vorgebracht wurde:

Die MP zu 95/07/0199 und ihr Ehegatte brachten vor, vom Erstbeschwerdeführer und seiner Ehegattin seit mehr als 15 Jahren auf Grund einer mündlichen Vereinbarung das Grundstück Nr. 850 KG L gepachtet zu haben, wobei Einigkeit dahin geherrscht habe, dieses Pachtverhältnis bis zur Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes bestehen zu lassen. Dem Erstbeschwerdeführer und seiner Gattin sei hiefür eine etwa gleich große Grundfläche zur Bewirtschaftung überlassen worden. Am 13. Oktober 1994 hätten der Erstbeschwerdeführer und dessen Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, das Grundstück Nr. 850 KG L ausgemessen und mit Wintergetreide bebaut. Dieses Grundstück sei in das Zusammenlegungsverfahren A einbezogen, weshalb die AB zur Entscheidung über diese Besitzstörung berufen sei. Dieser Antrag sei die Konkretisierung des gemeinsam bei der AB am 24. Oktober 1994 eingebrachten Besitzstörungsantrages. Es werde daher der Antrag gestellt, festzustellen, daß die Beschwerdeführer dadurch, daß sie das von den Antragstellern in Pacht genommene Grundstück eigenmächtig bebaut hätten, sie in ihrem ruhigen Besitz gestört hätten. Die Beschwerdeführer seien weiters schuldig, sich weiterer derartiger Störungen bei sonstiger Exekution zu enthalten.

Die MP zu 95/07/0200 erstatteten ein weitgehend wortgleiches Vorbringen bezüglich der von ihnen vom Erstbeschwerdeführer und seiner Gattin seit mehr als 20 Jahren gepachteten Grundstücke Nr. 1374 und 1375 je KG L, wobei sie als Termin der Ausmessung und Bebauung ihres Grundstückes durch die beiden Beschwerdeführer den 5. November 1994 nannten und einen Hinweis auf das Schreiben vom 24. Oktober 1994 unterließen.

Die MP zu 95/07/0201 erstattete ein mit dem Vorbringen der MP zu 95/07/0199 nahezu wortgleiches Vorbringen, bezogen auf eine von ihr gepachtete dreiecksförmige Grundfläche aus dem Grundstück Nr. 842 KG L und den 18. Oktober 1994 als Termin der Ausmessung und Bebauung mit Wintergetreide durch die beiden Beschwerdeführer.

Nachdem die AB zum Zwecke der Verhandlung über die Besitzstörungsanträge und der Vernehmung der darin als Beweismittel angebotenen Zeugen für den 16. Jänner 1995 eine Verhandlung anberaumt hatte, langten bei ihr namens des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin erstattete vorbereitende Schriftsätze ein, in welchen im wesentlichen gleichlautend das Vorliegen von Pachtverträgen bestritten wurde. Es sei lediglich jederzeit widerrufbar prekaristisch die Erlaubnis erteilt worden, als Nachbarn Grundflächen mitzubearbeiten. Diese Erlaubnis sei Anfang Oktober 1994 widerrufen und der Widerruf auch ausdrücklich zur Kenntnis genommen worden. Es hätten in der Folge dann sämtliche Streitteile die in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke nachgemessen, was keine Besitzstörung darstellen könne. Es sei entgegen dem Vorbringen in den Eingaben tatsächlich kein Anbau von Wintergetreide erfolgt. Die von den MP zu 95/07/0199 und zu 95/07/0201 eingebrachten Besitzstörungsanträge seien zufolge § 454 ZPO als verfristet anzusehen, weil das Schreiben vom 24. Oktober 1994 kein Besitzstörungsvorbringen, sondern nur allgemeine ehrenrührige Behauptungen enthalten habe und auch von der Agrarbehörde nicht als Besitzstörungsantrag angesehen worden sei.

Die AB führte am 16. Jänner und 6. Februar 1995 eine mündliche Verhandlung durch. Ein Ortsaugenschein wurde vorgenommen, ein Amtssachverständiger erstattete ein Gutachten, sechs Personen wurden als Zeugen und die beiden Beschwerdeführer sowie die 1. MP des Verfahrens zu 95/07/0200 und die MP des Verfahrens zu 95/07/0201 wurden als Parteien vernommen.

Mit Bescheid vom 3. April 1995 sprach die AB, gestützt auf § 339 ABGB und § 454 ZPO in Verbindung mit § 102 O.ö. FLG 1979, aus, es werde festgestellt, daß die MP des Verfahrens zu 95/07/0199 und ihr Ehegatte in ihrem ruhigen Besitz des Grundstückes Nr. 850 KG L dadurch gestört worden seien, daß der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer am 13. Oktober 1994 dieses Grundstück ausgemessen und mit Wintergetreide bebaut habe; die Beschwerdeführer seien daher schuldig und verpflichtet, sich jeder weiteren derartigen Besitzstörung zu enthalten.

Mit Bescheid vom 22. März 1995 traf die AB einen gleichlautenden Abspruch, bezogen auf die MP des Verfahrens zu 95/07/0200, deren ruhigen Besitz an den Grundstücken Nr. 1373 und 1374 KG L und die Ausmessung und Bearbeitung dieser Grundstücke durch die Beschwerdeführer am 5. November 1994.

Mit Bescheid vom 24. März 1995 traf die AB einen gleichlautenden Abspruch, bezogen auf die MP des Verfahrens zu 95/07/0201, auf deren ruhigen Besitz am Grundstück Nr. 842 KG L und auf eine Ausmessung und Bebauung dieses Grundstückes mit Wintergetreide durch die Beschwerdeführer am 18. Oktober 1994.

In den Begründungen dieser Bescheide traf die AB folgende Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Ehegattin auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes im Zusammenlegungsverfahren Eigentümer der im Spruch der Bescheide genannten Grundstücke. Das Grundstück Nr. 850 KG L werde seit mehr als 15 Jahren auf Grund eines zwischen dem Vater der MP zu 95/07/0199 und dem Erstbeschwerdeführer mündlich abgeschlossenen Pachtvertrages zuerst vom Vater und nunmehr von der MP zu 95/07/0199 und ihrem Ehegatten bewirtschaftet. Das gesamte Anwesen sei der MP zu 95/07/0199 und ihrem Ehegatten vom Vater mit Übergabevertrag vom 5. April 1993 übergeben worden. Die Beschwerdeführer hätten am 13. Oktober 1994 das Grundstück Nr. 850 KG L ausgemessen und sodann mit Wintergetreide bebaut. Die Grundstücke Nr. 1373 und 1374 je KG L würden seit mehr als 20 Jahren auf Grund eines mündlich abgeschlossenen Pachtvertrages von den MP zu 95/07/0200 bewirtschaftet. Die Beschwerdeführer hätten am 5. November 1994 diese Grundstücke ausgemessen und in weiterer Folge bearbeitet. Vom Grundstück Nr. 842 KG L werde eine dreiecksförmige Fläche am westlichen Rand dieses Grundstückes seit mehr als 15 Jahren auf Grund eines mündlich abgeschlossenen Pachtvertrages von der MP zu 95/07/0201 bewirtschaftet. Die Bewirtschaftungsgrenze zu den Nachbargrundstücken des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin sei im Zuge eines vor der AB am 11. Dezember 1990 abgeschlossenen Parteienübereinkommens genau festgelegt worden. Die Beschwerdeführer hätten die betroffene Teilfläche aus dem Grundstück Nr. 842 KG L am 18. Oktober 1994 ausgemessen und sodann mit Wintergetreide bebaut. Die MP zu 95/07/0199 und ihr Ehegatte sowie die MP zu 95/07/0201 hätten ihren Besitzstörungsantrag am 24. Oktober 1994 schriftlich bei der AB eingebracht, die MP zu 95/07/0200 hätten ihren Besitzstörungsantrag am 30. November 1994 schriftlich bei der AB eingebracht.

In ihren Erwägungen zur Beweiswürdigung legte die AB dar, daß der allein vom Erstbeschwerdeführer gegebenen Darstellung einer jeweiligen Nutzungsüberlassung der betroffenen Grundflächen gegen jederzeitigen Widerruf nicht zu glauben sei, weil einerseits auch dem Erstbeschwerdeführer und seiner Ehegattin jeweils im wesentlichen gleichwertige Flächen zur Bewirtschaftung überlassen worden seien und die übrigen vernommenen Personen andererseits glaubhaft bekundet hätten, daß die getroffenen Bewirtschaftungsübereinkommen vereinbarungsgemäß ihre Gültigkeit bis zur Neuordnung des Gebietes im Ergebnis des Zusammenlegungsverfahrens hätten behalten sollen. In der rechtlichen Beurteilung vertrat die AB die Auffassung, daß die Antragsteller der Besitzstörungsanträge als Rechtsbesitzer der betroffenen Grundflächen anzusehen seien und sich gegen den tatsächlichen und eigenmächtigen Eingriff der Beschwerdeführer in ihren Besitz innerhalb der Frist des § 454 ZPO nach den anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in gesetzlich ausreichender Weise zur Wehr gesetzt hätten.

In ihren gegen alle diese Bescheide erhobenen Berufungen hielten die Beschwerdeführer an ihrer Auffassung eines bloß prekaristischen Charakters der seinerzeitigen Bewirtschaftungsvereinbarungen fest. Mit der Beurteilung dieser Vereinbarungen als Pachtverträge verkenne die AB das Gesetz schon deswegen, weil ein Pachtvertrag Entgeltlichkeit voraussetze, an welcher es in den betroffenen Fällen jedoch fehle. Für die von der AB vertretene Auffassung, die Tauschgeschäfte hätten zur leichteren Bewirtschaftung der jeweiligen Höfe bis zur Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens aufrecht bleiben sollen, fehle es an jeglicher Grundlage, was schon daraus zu ersehen sei, daß die betroffenen Bewirtschaftungsvereinbarungen zu einem Zeitpunkt getroffen worden seien, zu dem das Zusammenlegungsverfahren noch gar nicht anhängig gewesen sei. Die AB sei nicht dazu berechtigt gewesen, die Ergebnisse der einzelnen Verfahren wechselseitig zu verwerten. Der Erstbeschwerdeführer habe den Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft davon in Kenntnis gesetzt, sämtliche auf jederzeitigen Widerruf abgeschlossenen Bewirtschaftungsvereinbarungen aufzulösen. Die Antragsteller der Besitzstörungsanträge seien hievon auch in Kenntnis gewesen. Die Vermessung eines Grundstückes sei Ausfluß des Eigentumsrechtes und von vornherein keine Besitzstörungshandlung. Der Annahme eines ruhigen Besitzes der Antragsteller der Besitzstörungsanträge stehe Vermessung und Bearbeitung der Flächen durch die Beschwerdeführer entgegen. Dem Zweitbeschwerdeführer hätte es an der Eigenmacht gefehlt, weil er im Auftrag seiner Eltern gehandelt habe. Der Vater der MP zu 95/07/0199 habe das allein ihm prekaristisch eingeräumte Bewirtschaftungsrecht seiner Tochter und seinem Schwiegersohn nicht wirksam übertragen können. Das Grundstück Nr. 842 KG L sei nicht der MP zu 95/07/0201, sondern Herrn Johann K. gegen jederzeitigen Widerruf zur Bewirtschaftung übergeben worden; die Bittleihe sei aufgelöst worden, Herr Johann K. habe ein Bewirtschaftungsrecht an die MP zu 95/07/0201 nicht wirksam übertragen können. Ein Parteiübereinkommen zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der MP zu 95/07/0201 habe im Jahre 1990 nicht zustandekommen können, weil die MP zu 95/07/0201 nicht jene Person gewesen sei, welcher das Grundstück, dem gegenüber die Bewirtschaftungsgrenze festgesetzt worden sei, übergeben worden war. Die Beurteilung des Schreibens vom 24. Oktober 1994 als Besitzstörungsantrag sei in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Dieses Schreiben sei von der Zusammenlegungsgemeinschaft an die AB gerichtet gewesen, habe keinerlei Besitzstörungshandlungen konkretisiert, die Unterschrift zahlreicher anderer Personen aufgewiesen, welchen gegenüber keine Maßnahmen gesetzt worden waren und sei auch von der AB nicht zum Anlaß für eine Verhandlung über Besitzstörungsanträge genommen worden. Die von den MP zu 95/07/0199 und zu 95/07/0201 in der Folge gestellten Besitzstörungsanträge seien schon ihrem Inhalt nach außerhalb der Frist des § 454 ZPO gestellt worden.

Mitglieder der belangten Behörde hielten am 8. Juni 1995 "zur Klärung des Sachverhalts" eine "Vorbesprechung mit den Berufungsgegnern" ab, an welcher die MP zu 95/07/0199 und 95/07/0201 sowie die 1. MP zu 95/07/0200, der vormalige Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft und Vertreter der Gemeinde L teilnahmen. Die über diese Vorbesprechung aufgenommene Niederschrift wurde den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer in der Einladung zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 6. Juli 1995 übermittelt. Die Beschwerdeführer erstatteten eine schriftliche Stellungnahme, in welcher sie darauf hinwiesen, daß ihre Prozeßgegner in der Besprechung vom 8. Juni 1995 selbst bekundet hätten, die Bewirtschaftungsvereinbarungen nicht als Pachtverträge angesehen zu haben und daß eine solche Beurteilung der Bewirtschaftungsvereinbarungen erst durch den Verhandlungsleiter der AB ins Spiel gebracht worden sei. Die Berufungsgegner könnten sich aber auch nicht auf Tauschgeschäfte stützen, weil es dazu an Flächengleichheit und Bonitätsgleichheit der Tauschobjekte mangle und über einen Wertausgleich nicht verhandelt worden sei. Tatsächlich seien lediglich vorläufige, jederzeit widerrufbare Bewirtschaftungsvereinbarungen vorgelegen, welche auch widerrufen worden seien. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 6. Juli 1995 trugen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und deren Prozeßgegner in Anwesenheit auch des vormaligen Obmannes der Zusammenlegungsgemeinschaft und von Vertretern der Gemeinde L erneut ihre Standpunkte vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der AB vom 3. April 1995, 22. März 1995 und 24. März 1995 keine Folge, änderte den Bescheid der AB vom 3. April 1995 jedoch dahin ab, daß die Anführung auch des Ehegatten der MP zu 95/07/0199 in Spruch und Präambel dieses Bescheides eliminiert wurde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung der Vorgeschichte und des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen folgendes aus:

Die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung von Besitzstreitigkeiten über in Zusammenlegungsverfahren einbezogene Grundstücke ergebe sich aus der Kompetenzkonzentrationsvorschrift des § 102 Abs. 2 lit. a O.ö. FLG 1979. Während im Besitzstörungsstreit vor Gericht alle Erörterungen über das Recht zum Besitz, über Titel, Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes von der Verhandlung ausgeschlossen seien, könnten diese Fragen bei Besitzstreitigkeiten in einem Zusammenlegungsverfahren durchaus entscheidungswesentlich sein, weil strittige Besitzverhältnisse potentielle Störfaktoren für ein Zusammenlegungsverfahren darstellten, deren Beseitigung auch im öffentlichen Interesse liege. Zwar müsse die Agrarbehörde bei der Entscheidung von Besitzstreitigkeiten jene Bestimmungen des materiellen Rechtes anwenden, die sonst für diese Angelegenheiten gelten, doch sei das Verfahren nach den Vorschriften des AgrVG 1950 bzw. des AVG und nicht nach jenen der Zivilprozeßordnung durchzuführen; anzuwenden sei aus dem Regelungsbestand der Zivilprozeßordnung lediglich die Vorschrift des § 454 Abs. 1 über die materiell-rechtliche Frist von 30 Tagen ab Kenntnis von der Störung, innerhalb welcher eine Besitzstörungsklage anhängig gemacht werden müsse. Im Verwaltungsverfahren, dem jeder übertriebene Formalismus fremd sei, müsse der Parteiwille hinter einem Anbringen gegenüber den darin gebrauchten Formulierungen den Vorrang mit dem Ergebnis beanspruchen, daß rechtsunkundige Parteien nicht schlechter als anwaltlich vertretene Personen gestellt sein dürften. Bestünden Zweifel über die mit einem Anbringen von der Partei verfolgte Absicht, so sei der Parteiwille zu erforschen; bei fristgebundenen Anbringen müsse eine Klarstellung auch noch nach Fristablauf als zulässig angesehen werden. Es könne ein Antrag auch von mehreren Personen gemeinsam eingebracht und jedem zugerechnet werden, der ihn unterfertigt habe. Daß im Kopf des Schreibens vom 24. Oktober 1994 die Zusammenlegungsgemeinschaft A angeführt sei, schließe es nicht aus, in diesem Schreiben den zum Ausdruck gebrachten Willen der Unterfertiger auf Schutz und Wiederherstellung des ruhigen Besitzstandes durch die Behörde zu erkennen. Die unter anderem auch von den MP zu 95/07/0199 und 95/07/0201 unterfertigte Eingabe vom 24. Oktober 1994 habe zu einem streitigen Verhältnis gegenüber den Beschwerdeführern geführt, in dem die Streitentscheidungskompetenz der Agrarbehörde in Anspruch genommen worden sei. Die Besitzstörungsanträge erwiesen sich damit als rechtzeitig gestellt, was allerdings nicht für den Ehegatten der MP zu 95/07/0199 gelte, weil dieser die Eingabe vom 24. Oktober 1994 nicht unterschrieben habe; in diesem Umfang habe der Bescheid der AB vom 3. April 1995 deshalb abgeändert werden müssen. In der Beurteilung der mündlich abgeschlossenen Vereinbarungen der Aer Landwirte sei den Beschwerdeführern darin beizupflichten, daß diese nicht als Pachtverträge qualifiziert werden könnten; es teile die belangte Behörde aber auch nicht die Ansicht der Beschwerdeführer, daß damit bloß jederzeit widerrufbare Benutzungsrechte vereinbart worden seien. Es sei der rechtsgeschäftliche Wille, wie die Berufungsgegner übereinstimmend zum Ausdruck gebracht hätten, erkennbar vielmehr darauf gerichtet gewesen, landwirtschaftlich genutzte Flächen zu vertauschen, um die Bewirtschaftungsverhältnisse für alle Tauschpartner und deren Rechtsnachfolger zu verbessern. Es seien Veränderungen der Besitz-, nicht der Eigentumsverhältnisse beabsichtigt gewesen und die betroffenen Grundstücke bis Sommer/Herbst 1994 auch vereinbarungsgemäß und damit abweichend vom Katasterstand bewirtschaftet worden. Der Eintritt der Rechtskraft des Besitzstandsausweises habe diese Bewirtschaftungsvereinbarungen nicht berührt, weil der Besitzstandsausweis nur die Eigentumsverhältnisse, nicht aber die Besitzverhältnisse an den in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücken deklariere. Der tatsächliche Besitzstand und die faktische Bewirtschaftungsordnung im Sommer 1994 sei nicht im Einklang mit den Grenzfestlegungen durch den Besitzstandsausweis gestanden. Auf diesen hätten sich die Beschwerdeführer aber ohnehin nicht berufen, sondern nur eine jederzeitige Widerrufbarkeit der seinerzeitigen Bewirtschaftungsvereinbarungen geltend gemacht, welche im Verfahren widerlegt worden sei. Die Behauptung der Beschwerdeführer, es hätten ihre Gegner zu erkennen gegeben, mit der Auflösung dieser Bewirtschaftungsvereinbarung einverstanden zu sein, sei unhaltbar. Von einer Aufgabe des Besitzwillens durch die Gegner der Beschwerdeführer könne nach den Verfahrensergebnissen nicht die Rede sein. Es sei auch die Ansicht der Beschwerdeführer nicht zu teilen, das Vermessen eines Grundstückes könne keine Besitzstörung sein; bei der Vermessung eines Grundstücks liege ein räumliches Übergreifen in die Macht und Gewahrsame des Besitzers vor. Ebenso unzutreffend sei der Berufungseinwand, daß es dem Zweitbeschwerdeführer an der erforderlichen Eigenmacht deswegen gemangelt haben solle, weil er im Auftrag seiner Eltern gehandelt habe. Ein Eingriff in fremden Besitz könne sowohl dem Auftraggeber als auch dem unmittelbaren Störer angerechnet werden. Das Ermittlungsverfahren habe einwandfrei ergeben, daß beide Beschwerdeführer die fraglichen Grundstücke gemeinsam vermessen hätten und daß der Zweitbeschwerdeführer im Beisein und unter Billigung des Erstbeschwerdeführers auf den Grundstücken Getreide angebaut habe. Es sei der Besitzstörungswille somit beiden Beschwerdeführern zuzurechnen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Umfang seiner Absprüche über ihre Berufungen gegen die drei erstinstanzlichen Bescheide getrennt verfaßte Beschwerden, in denen sie mit weitgehend gleichlautend gestaltetem Vorbringen jeweils die Aufhebung des angefochtenen Bescheides jeweils "seinem gesamten Inhalt nach" aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehren, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren "gesetzlichen Rechten auf Ausübung und Schutz" ihres "Besitzes, sowie in dem Recht, nicht ohne gesetzliche Deckung wegen Besitzstörung und Unterlassung verurteilt zu werden", verletzt zu erachten.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihren jeweiligen Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt. Gleiches beantragen die MP in ihren Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und erwogen:

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst vorauszuschicken, daß sich der Verwaltungsgerichtshof zu einer Zurückweisung der zu den Zahlen 95/07/0200 und 95/07/0201 protokollierten Beschwerden aus dem Grunde des Prozeßhindernisses der Gerichtsanhängigkeit der zu 95/07/0199 protokollierten Beschwerde derselben Beschwerdeführer gegen denselben Bescheid (vgl. hiezu die Ausführungen bei Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Linz 1983, 84) deswegen nicht veranlaßt gesehen hat, weil die Beschwerdeführer durch die jeweilige Bezugnahme im Rubrum ihrer Beschwerdeschriften auf die betroffenen erstinstanzlichen Verfahren gerade noch ausreichend deutlich zu erkennen gegeben haben, daß ihre jeweilige Prozeßerklärung der Anfechtung des Bescheides "seinem gesamten Inhalte nach im vollen Umfang" entgegen dem gewählten Wortlaut dahin einschränkend verstanden werden muß, daß die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid mit ihren entgegen aller Prozeßökonomie dreifach überreichten Beschwerden nur im Umfang seines jeweiligen Abspruches über die Berufung gegen den jeweiligen erstinstanzlichen Bescheid in den im Rubrum der Beschwerdeschriftsätze genannten Verfahren bekämpfen.

Gemäß § 102 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens an, sofern sich aus Abs. 4 nicht etwas anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde (Abs. 1) insbesondere auf:

a)

Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken;

b)

Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in lit. a angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;

c)

Streitigkeiten über die Gegenleistung für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.

Gemäß § 102 Abs. 3 leg. cit. sind in den Verfahren (Abs. 1), soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von der Agrarbehörde jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (z.B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasserrechtes und des Forstrechtes).

Daß die Agrarbehörden zur Entscheidung der betroffenen Streitigkeiten ihre Zuständigkeit aus dem Grunde des § 102 O.ö. FLG 1979 zu Unrecht in Anspruch genommen hätten, tragen die Beschwerdeführer nicht vor und ist angesichts des Charakters der Streitigkeiten über Besitz und Bewirtschaftung von in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken während der Anhängigkeit des Zusammenlegungsverfahrens auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Gemäß § 1 Abs. 1 AgrVG 1950 gilt in Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor den Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate), soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme der §§ 64a und 78.

§ 339 ABGB bestimmt über den Besitz, daß von was immer für einer Beschaffenheit er sein mag, niemand befugt ist, denselben eigenmächtig zu stören, und daß der Gestörte das Recht hat, die Untersagung des Eingriffes und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.

Nach § 454 Abs. 1 ZPO haben nachfolgende besondere Bestimmungen (§§ 455 bis 459) im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten zu gelten, in welchen das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist und welche innerhalb dreißig Tagen anhängig zu machen sind, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte.

Die Beschwerdeführer erblicken eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in seinen mit den Beschwerden zu 95/07/0199 und zu 95/07/0201 bekämpften Absprüchen in dem Umstand, daß die belangte Behörde die Versäumung der Frist des § 454 Abs. 1 ZPO durch ihre Gegner mit den erst am 30. November 1994 bei der AB eingelangten Besitzstörungsanträgen nicht erkannt und das Schreiben vom 24. Oktober 1994 in Verkennung der Rechtslage als tauglichen Besitzstörungsantrag beurteilt habe. Mit dieser Rüge sind die Beschwerdeführer im Recht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 1984, 83/07/0223, Slg. NF Nr. 11.300/A (nur Rechtssatz), ausgesprochen hat, ist in einem zufolge Kompetenzkonzentration von der Agrarbehörde durchzuführenden Besitzstörungsstreit ungeachtet der Maßgeblichkeit der Verfahrensvorschriften des AVG die Regelung des § 454 Abs. 1 ZPO anzuwenden, weil ihr ein materiellrechtlicher Gehalt beizumessen ist. Diese materiell-rechtliche Ausschlußfrist läuft von der Kenntnis der Störung und des Störers an und führt nach ihrem Ablauf zu ruhigem Besitz des Störers; eine Auswechslung der geltend gemachten Störungshandlung nach Fristablauf kommt nicht in Betracht (vgl. die bei Spielbüchler in Rummel I2, RZ 10 zu § 339 ABGB wiedergegebene zivilgerichtliche Judikatur).

Diese materiellrechtliche Wirkung der Frist des § 454 Abs. 1 ZPO hat zur Folge, daß an ein Anbringen, mit welchem zufolge Kompetenzkonzentration der Schutz des ruhigen Besitzes im Sinne des § 339 ABGB vor der Agrarbehörde begehrt wird, Anforderungen inhaltlicher Natur erhoben werden müssen, ohne deren Erfüllung ein solches Anbringen nicht als geeignet angesehen werden kann, die beschriebene materielle Rechtswirkung der Versäumung der Präklusivfrist des § 454 Abs. 1 ZPO hintanzuhalten. Als solche Mindestinhalte eines wirksamen Besitzstörungsantrages sind die konkret nach Zeitpunkt, Art und Objekt des betroffenen Besitzes zu benennende Störungshandlung, die Person des Störers und ein auf den Schutz des ruhigen Besitzes im Sinne der Untersagung künftiger Eingriffe und möglichenfalls Wiederherstellung des ruhigen Besitzstandes gerichtetes Rechtsschutzbegehren anzusehen. Nur ein innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer bei der Behörde einlangendes Anbringen solchen Inhaltes ist geeignet, den possessorischen Rechtsschutz vor der Behörde rechtlich wirksam zu verfolgen.

Da die belangte Behörde das von ihr als tauglichen Besitzstörungsantrag angesehene Schreiben vom 24. Oktober 1994 den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten nicht angeschlossen hat, ist gemäß § 38 Abs. 2 VwGG in der Beurteilung des Inhaltes dieses Schreibens von den Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführer auszugehen, welche im übrigen mit den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über den Inhalt dieses Schreibens ohnehin im wesentlichen übereinstimmen. Danach enthielt dieses - auch von den MP unterfertigte - Schreiben die Angabe weder konkreter Zeitpunkte von Störungshandlungen noch konkret betroffener Grundstücke, noch nannte es auch den Zweitbeschwerdeführer als Störer. Den oben dargestellten Mindestanforderungen an einen wirksamen Besitzstörungsantrag entsprach das Schreiben vom 24. Oktober 1994 demnach nicht. Daß die am 30. November 1994 bei der AB eingelangten Besitzstörungsanträge aber im Hinblick auf die dort genannten Störungshandlungen am Grundstück der MP zu 95/07/0199 am 13. Oktober 1994 und am Grundstück der MP zu 95/07/0201 am 18. Oktober 1994 außerhalb der Frist des § 454 Abs. 1 ZPO einlangten, steht außer Zweifel. Der außerhalb dieser Frist versuchten Nachholung der unerläßlichen Mindestinhalte eines Besitzstörungsantrages aber stand rechtlich der durch den Ablauf der Präklusivfrist zwischenzeitig eingetretene Verlust des materiellen Rechtsschutzanspruchs entgegen.

Indem die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid im Umfang seiner im Instanzenzug ergangenen Absprüche über die Besitzstörungsanträge der MP der Verfahren zu 95/07/0199 und zu 95/07/0201 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Anders verhält es sich mit dem in der zu 95/07/0200 protokollierten Beschwerde bekämpften Abspruch.

Die Beschwerdeführer machen eine Verfristung des Besitzstörungsantrages zutreffend in diesem Fall nicht geltend, meinen aber, daß es den MP dieses Verfahrens an einem den rechtlichen Schutz genießenden Besitz gefehlt hätte. Die MP seien nämlich nur prekaristische Inhaber der betroffenen Grundstücke gewesen, weil die seinerzeitigen Bewirtschaftungsvereinbarungen auf jederzeitigen Widerruf abgeschlossen und vom Erstbeschwerdeführer zudem wirksam widerrufen worden seien. Träfe dies zu, wären die MP zur Geltendmachung einer Besitzstörung durch die Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen (vgl. Spielbüchler a.a.O. RZ 2 zu § 346 ABGB ebenso wie Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes II10, 35). Es trifft aber nicht zu. Die Ermittlungsergebnisse haben einen Sachverhalt, mit dem den Beschwerdeführern der ihnen obliegende Beweis einer Unechtheit des Besitzes der MP als gelungen hätte angesehen werden können (vgl. Spielbüchler a.a.O. RZ 7 zu § 345 ABGB), nicht zum Ergebnis.

Die belangte Behörde hat über die seinerzeitigen Bewirtschaftungsvereinbarungen die Feststellung eines Willens der Partner dieser Vereinbarungen dahin getroffen, nicht das Eigentum, sondern nur das Recht zur Bewirtschaftung der betroffenen Grundflächen bis zur Wirksamkeit einer Neuordnung des Gebietes im Ergebnis des Zusammenlegungsverfahrens zu übertragen.

Daß die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen insoweit Ergebnis eines mangelhaften Verfahrens oder einer gegen die Denkgesetze oder die allgemeine menschliche Erfahrung verstoßenden Beweiswürdigung wären, machen die Beschwerdeführer nicht einsichtig. Soweit sie es als Verfahrensmangel bezeichnen, daß die AB in dem betroffenen Verfahren die Ermittlungsergebnisse der jeweils anderen Verfahren mitverwertet habe, kommt dieser Rüge schon deswegen keine Berechtigung zu, weil nach § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die gemeinsame Führung der einzelnen Verfahren durch die AB entsprach dem in § 39 Abs. 2 AVG statuierten Gebot der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis und erlaubte ihr die Verwertung der gemeinsam gewonnenen Ermittlungsergebnisse in allen Verfahren. Ist die belangte Behörde im Ergebnis einer mit einsichtigen Argumenten nicht bekämpften und mit den Ermittlungsergebnissen auch in völligem Einklang stehenden Beweiswürdigung davon ausgegangen, daß von einer Vereinbarung jederzeitiger Widerrufbarkeit der seinerzeit geschlossenen Bewirtschaftungsvereinbarungen keine Rede sein kann, dann erübrigen sich Ausführungen zu jenem Vorbringen, mit welchem die Beschwerdeführer - in einer den Boden ebenso unbedenklicher behördlicher Sachverhaltsfeststellungen erneut verlassenden Weise - von einem wirksam erklärten einseitigen Widerruf des behaupteten Prekariums ausgehen. Weshalb aus dem Umstand, daß die MP auch ihrerseits die Grenze von in ihrem Eigentum stehenden, dem Erstbeschwerdeführer zur Bewirtschaftung überlassenen Flächen vermessen hatten, auf eine einverständliche Auflösung der Bewirtschaftungsvereinbarung zu schließen sein soll, bleibt angesichts der klar entgegenstehenden Bekundungen der 1. MP im Verwaltungsverfahren im Lichte der Bestimmung des § 863 ABGB unerfindlich. Insoweit durch diese Vorgangsweise der MP Besitzrechte des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin verletzt worden waren, wäre es an ihnen gelegen, sich zur Wehr zu setzen. Auch mit dem Vorbringen, daß sich aus Erklärungen der 1. MP im Verwaltungsverfahren ergeben habe, daß die seinerzeitigen Bewirtschaftungsvereinbarungen eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Flächen nicht hätten herbeiführen wollen, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil die belangte Behörde ja den Willen der Parteien der seinerzeitigen Abmachungen gerade mit diesem Inhalt festgestellt hat, wofür gerade auch das von allen betroffenen Parteien unterzeichnete Übereinkommen vom 24. August 1989 spricht, mit welchem dem Zusammenlegungsverfahren eben nicht die tatsächlichen Besitz-, sondern die katastermäßigen Eigentumsverhältnisse zugrundegelegt werden sollten. Daß die Behörden unter diesen Umständen davon ausgegangen sind, daß die Parteien der Bewirtschaftungsvereinbarungen diese bis zur Neuordnung des Gebietes im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens in Geltung belassen wollten, ist sachverhaltsbezogen auch dann einsichtig, wenn diese Abmachungen vor Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens geschlossen worden waren; datiert der erste aktenkundige Antrag zahlreicher Landwirte auf Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens schon mit dem 2. April 1981, dann ist unschwer vorstellbar, daß der Gedanke an die Möglichkeit einer Neugestaltung des Gebietes auf dem Wege eines Zusammenlegungsverfahrens und der damit bewirkten Schaffung neuer rechtlicher Verhältnisse schon bei Abschluß der Bewirtschaftungsvereinbarungen eine Rolle gespielt haben kann. Spätestens aber mit dem Abschluß des im Zusammenlegungsverfahren getroffenen und von der Agrarbehörde genehmigten Parteienübereinkommens vom 24. August 1989 haben die betroffenen Landwirte eine Willenserklärung geäußert, welcher zivilrechtlich der Erklärungswert eines zumindest zu diesem Zeitpunkt geäußerten Willens auch dahin beizumessen war, an den seinerzeit getroffenen Bewirtschaftungsvereinbarungen bis zur Neuordnung des Gebietes durch das Zusammenlegungsverfahren festzuhalten.

Zutreffend hat die belangte Behörde die Bewirtschaftungsvereinbarungen demnach als verbindliche Dauerschuldverhältnisse über die wechselseitige Überlassung von Grundflächen zur Bewirtschaftung beurteilt, mit welchen nicht Eigentum, sondern nur das Recht zur Bewirtschaftung der Flächen bis zur Wirksamkeit der Neuordnung des Gebietes im Ergebnis des Zusammenlegungsverfahrens übertragen werden sollte. Das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Fehlen der Flächen- und Bonitätsgleichheit der vertauschten Grundstücke und eines Wertausgleichs spricht nicht gegen das von der belangten Behörde gewonnene Verständnis vom Inhalt der getroffenen Abmachungen. Gerade die Beschränkung der zeitlichen Wirkung der getroffenen Vereinbarungen bis zur Neuordnung des Gebietes im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens spricht dafür, daß die betroffenen Landwirte zugunsten der sofortigen Wirksamkeit der durch ihre Tauschabmachungen bewirkten Verbesserungen der Agrarstruktur Unebenheiten in den Tauschrelationen bis zur Neuordnung des Gebietes durch die Zusammenlegung in Kauf genommen hatten. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Bewirtschaftungsvereinbarungen nach den für Dauerschuldverhältnisse generell geltenden Regeln von einem Partner dieser Schuldverhältnisse aus wichtigen Gründen hätten gelöst werden können (vgl. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I10, 197), braucht im Beschwerdefall nicht untersucht zu werden, weil der Erstbeschwerdeführer auch in den Beschwerden sich nicht darauf beruft, einen solchen wichtigen Grund geltend gemacht zu haben, sondern eine Befugnis zur grundlosen Auflösung der Benützungsverhältnisse behauptet, die er nicht hat. Zu Unrecht halten somit die Beschwerdeführer dem angefochtenen Bescheid im hier interessierenden Umfang die Behauptung der Unechtheit des Besitzes der MP an den von den Besitzstörungshandlungen betroffenen Grundstücken entgegen.

Soweit die Beschwerdeführer den ruhigen Besitz der MP an diesen Grundstücken mit dem Argument bestreiten, daß den MP dieser ruhige Besitz durch die von den Beschwerdeführern am 5. November 1994 durchgeführte Bewirtschaftung der Grundstücke verloren gegangen sei, scheinen sie nicht zu bedenken, daß gerade die am 5. November 1994 vorgenommene Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke durch die Beschwerdeführer von den MP als jene Besitzstörungshandlung geltend gemacht wurde, um die der Streit geht. Daß der Erfolg eines (und deshalb jedes) Besitzstörungsbegehrens aber daran zu scheitern habe, daß es dem Gestörten gerade wegen der geltend gemachten Störung am ruhigen Besitz gefehlt hätte, wäre eine Rechtsansicht, die mit der juristischen Logik in einen nicht geringen Widerspruch geriete.

Unberechtigt sind auch jene Beschwerdeausführungen, die sich in der Richtung verstehen lassen, die Beschwerdeführer hätten keine die Bescheiderlassung ihnen gegenüber rechtfertigenden Eingriffshandlungen in den Besitz der MP gesetzt. Daß die Vermessung eines Grundstückes einen Eingriff in dessen Besitz darstellt, hat die belangte Behörde zutreffend begründet, ohne daß die Beschwerdeführer dem etwas entgegenzusetzen hätten. Ebenso verfehlt ist schließlich auch die von den Beschwerdeführern vorgetragene Auffassung, daß es dem Zweitbeschwerdeführer an der Eigenmacht gefehlt habe, weil er nur im Auftrag seiner Eltern gehandelt habe. Eigenmacht fehlt dann, wenn der Eingriff durch Gesetz oder behördliche Anordnung gedeckt ist oder der Eingreifende von der Annahme einer Gestattung des Eingriffes durch den Besitzer ausgehen darf (vgl. Spielbüchler a.a.O. RZ 5 zu § 339 ABGB ebenso wie Koziol-Welser, a.a.O. II10, 36); nichts davon traf zu.

Es erwies sich die zu 95/07/0200 protokollierte Beschwerde somit als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der Beschwerdeführer gründet sich auf die Bestimmung des § 53 Abs. 2 VwGG; an Stempelgebührenaufwand waren lediglich Beträge von S 480,-- für die in vierfacher Ausfertigung zu überreichende Beschwerdeschrift und von S 150,-- für den einfach vorzulegenden angefochtenen Bescheid als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten zuzusprechen. Die Abweisung des Mehrbegehrens der MP zu 95/07/0200 gründet sich auf die Bestimmung des § 49 Abs. 6 VwGG hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes; hinsichtlich des Stempelgebührenaufwandes stand nur ein Betrag von S 240,-- für die in zweifacher Ausfertigung zu überreichende Gegenschrift zu, was sich auf die gebotene sinngemäße Übertragung der Vorschrift des § 53 Abs. 2 VwGG auch auf den Fall mitbeteiligter Parteien ergibt, die in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Gegenschriften einer Beschwerde entgegentreten.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070199.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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