TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/5 I422 1438694-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2021
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Entscheidungsdatum

05.03.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §54 Abs5
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §2 Abs4 Z11
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I422 1438694-3/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, Zl. IFA 831437206/1727944, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgegenstand:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 23.10.2013 wies die belangte Behörde (damals: Bundesasylamt) den Antrag ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.01.2016 gemäß §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet ab und wies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurück.

Am 29.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 01.09.2017 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung wies ihn nach Nigeria aus.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.10.2017 statt und wies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurück.

Am 23.01.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut von der belangten Behörde einvernommen.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.02.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.) und erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Zugleich stellte sie fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und setzte sie eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtmittel einer Beschwerde. Begründend brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er aufgrund seiner Freunde, seiner Tochter sowie seiner Ehefrau über ein schützenswertes Familienleben in Österreich verfüge. Auch besuche der Beschwerdeführer in der Justizanstalt einen Deutschkurs und habe sich im Sprachgebrauch stark gebessert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist nach traditionellem Ritus mit einer nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser vier Kinder.

Am 08.01.2015 schloss der Beschwerdeführer vor einem österreichischen Standesamt die Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen. Mit dieser hat der Beschwerdeführer ein gemeinsames Kind. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit 03.06.2014 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Sie war zuletzt von 29.09.2020 bis 14.12.2020 sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.02.2016, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der teilweise versuchten Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welcher unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.07.2016, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels teilweise als Bestimmungstäter gemäß § 12 zweiter Fall StGB nach §§ 28a Abs. 1 zweiter und fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wobei zwei Jahre unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil gab das Oberlandesgericht XXXX mit Beschluss vom 07.12.2016, XXXX statt und hob die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf dreieinhalb Jahre an. Zudem wurde die teilbedingte Strafnachsicht aus dem Urteil ausgeschaltet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.09.2019, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag spruchgemäß zu Grunde, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau im Mai 2019 mehrmalig mit dem Umbringen bedroht und sie am Körper verletzt hat, indem er ihr mehrmals mit der Faust auf den Rücken und ins Gesicht sowie mit einem Mobiltelefon gegen den Kopf schlug. Neben einem Hämatom im Bereich des rechten Auges hatte diese Tat auch eine blutende Wunde im Kopfbereich der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Folge.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 22.02.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine derartig entscheidungsrelevante Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zusätzlich wurden Einsicht genommen in das aktuellste „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria, das Melderegister, das Informationssystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Betreuungsinformationssystem des Bundes über die Grundversorgung (GVS), einen Auszug der Sozialversicherungsträger sowie in das Strafregister der Republik Österreich.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit sowie zu seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Aufgrund der Vorlage eines Reisepasses steht die Identität des Beschwerdeführers fest.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dessen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde.

Die Feststellungen betreffend seine Heirat mit einer ungarischen Staatsangehörigen, welche von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat und als Arbeitnehmerin seit 29.09.2020 zur Sozialversicherung in Österreich gemeldet ist, beruhen auf den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten zur Eheschließung sowie aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters sowie des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und einer Auskunft des Standesamtes XXXX .

Dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind hat, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister sowie den jeweiligen im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen.

2.2. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Nigeria, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Erkenntnisquellen stellen eine ausgewogene und aktuelle Auswahl verschiedenster publizierter Quellen und Nachweise dar. Sie fußen auf staatlichen, wie auch nicht-staatlichen Erkenntnissen, welche es ermöglichen, ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Den Auskünften liegen in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zudem trat der Beschwerdeführer weder dem Inhalt der Länderberichte, noch deren Quellen substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status als Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

und kein Fall des §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatangehörige. [...]“.

Gemäß § 54 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes [Anm. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen] nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte einer ungarischen Staatsangehörigen bzw. EWR-Bürgerin, die ihr aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) zukommendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Er ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Eine Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt, liegt nicht vor.

Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden (vgl. VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0133; 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des § 52 Abs. 2 FPG an, die generelle Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014).

Gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstücks (darunter auch § 55 und § 57) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige, sodass eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 im Fall eines begünstigten Drittstaatsangehörigen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).

Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann gemäß § 54 Abs. 5 AsylG auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insbesondere also auch nicht ein solcher nach §§ 55 und 57 AsylG - erteilt werden, da der gegenständliche vom Beschwerdeführer beantrage Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG unter die Bestimmungen des 7. Hauptstückes fällt.

Auch wenn das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht verkennt, dass kein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mehr besteht und die Ehe zweifelsohne durch die massive Gewalt des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau stark geprägt ist, ist sie zum Entscheidungszeitpunkt dennoch aufrecht und kommt dem Beschwerdeführer daher die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zu.

Der erstinstanzliche Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria (Spruchpunkt III.), der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers (Spruchpunkt IV.) sowie das an die Rückkehrentscheidung geknüpfte Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) ist daher zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde unter anderem insbesondere die Eigenschaft der begünstigten Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 15.03.2018, Ra 2018/21/0014) thematisiert. Dabei weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur; Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

begünstigte Drittstaatsangehörige Behebung der Entscheidung Ehe ersatzlose Behebung EU-Bürger EWR-Bürger gefährliche Drohung Kassation Körperverletzung Rückkehrentscheidung Suchtgifthandel Unionsbürger Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I422.1438694.3.00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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