TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/28 VGW-151/068/30974/2014

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Veröffentlicht am 28.12.2020
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Entscheidungsdatum

28.12.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §11 Abs3
NAG §41a Abs9
NAG §44b Abs1 Z1
EMRK Art. 8

Text

                                                                                                              

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. 1980, StAng. Bangladesch, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Studierende u Humanitäre, vom 14.8.2014, Zl. MA35-...1-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.3.2016 und am 14.2.2019

zu Recht e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird dem Beschwerdeführer antragsgemäß der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Aufenthaltszweck der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK gemäß § 41a Abs. 9 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

I. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Gang des Verfahrens

Herr A. B., geboren am ...1980, bangladeschischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer), war bereits im Jahr 2007 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am 15.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.11.2009, AZ. ...2, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (MA 35 – AS 44 ff.). Im Zuge des Asylverfahrens wurden von der Behörde u.a. folgende Feststellungen (MA 35 – AS 53 f.) getroffen:

zu ihrem Privat- und Familienleben:

Sie verfügen in Österreich weder über verwandtschaftliche noch familiäre Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK.

Sie sind in Österreich nicht verfestigt oder verankert. Sie besuchen in Österreich keine Schulen, keine Vereine, keine Universität und keine sonstigen Bildungseinrichtungen.

Sie leben in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und führen in Österreich auch kein Familienleben. Sie verfügen über keine Sprachkenntnisse in Deutsch und haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden.

Sie finanzieren sich den Lebensunterhalt in Österreich durch Gelegenheitsarbeiten.

Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen würde.“

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.9.2012, Zl. ...3, ab (MA 35 – AS 74 ff.). Hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet führte der Gerichtshof eine Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK und § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG in der damals geltenden Fassung durch. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass er einer Beschäftigung als Zeitungszusteller nachgehe und er Deutsch auf Niveau A2 beherrsche. Es treffe zu, dass sich der Beschwerdeführer seit beinahe 5 Jahren in Österreich aufhalte, er strafgerichtlich unbescholten sei und er sich keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen habe lassen. Es lägen jedoch seitens des Beschwerdeführers keine ausreichend intensiven persönlichen Interessen vor: er gehe einer Arbeit nach, aus der er ein Einkommen von weniger als EUR 520,– beziehe, wodurch nicht von Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden könne. Dieses Einkommen sowie Deutschkenntnisse auf Niveau A2 würden nicht derart ins Gewicht fallen, dass seine Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten könne.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 6.11.2012 einen Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus gemäß § 41a Abs. 9 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 persönlich beim Landeshauptmann von Wien, MA 35 (im Folgendem: belangte Behörde) zum Zweck der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Mit der Einreichbestätigung (MA 35 – AS 25) wurde ihm aufgetragen, eine schriftliche Antragsbegründung gemäß Art. 8 EMRK inklusive aller familiären Bindungen in Österreich und im Heimatland, einen gültigen Reisepass sowie sämtliche Entscheidungen im Asylverfahren nachzureichen. Weiters wurde er hinsichtlich der Möglichkeit einer Antragstellung nach § 19 Abs. 8 NAG belehrt.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2012 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Antragsbegründung gemäß Art. 8 EMRK ein (MA 35 – AS 41). Zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit führt er darin an, er stelle für die Firma C. Zeitungen zu, habe dafür einen Werkvertrag abgeschlossen und sei somit selbstständig erwerbstätig. Für diese Tätigkeit benötige er keine Arbeitsberechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Er verfüge über ein Gesamteinkommen von EUR 516,87, womit seine Selbsterhaltungsfähigkeit gewährleistet sei. Er sei bei der SVA pflichtversichert und habe geprüfte Deutschkenntnisse auf Niveau A2. Des Weiteren sei er Mitglied der D.. Alle Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels seien damit erfüllt.

Mit Schreiben vom 20.12.2012 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er über keinen gültigen Reisepass verfüge und bei der Fremdenpolizei einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses, der an die bangladeschische Botschaft weitergeleitet wurde, gestellt habe (MA 35 – AS 113).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom 29.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Nachreichung eines gültigen Reisedokuments ein Verbesserungsauftrag erteilt, wobei sich auf dem Schreiben auch eine Belehrung gemäß § 19 Abs. 8 NAG befindet (MA 35 – AS 131). Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit 12.12.2013 einen Zusatzantrag gemäß § 19 Abs. 8 NAG, da er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments sei, da er als Asylwerber nach Österreich eingereist sei und niemals ein Reisedokument besessen habe (MA 35 – AS 132).

Mit Schreiben vom 30.1.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt (MA 35 – AS 133 ff.):

„[…]

Sie sind am 15.10.2007 illegal nach Österreich eingereist und haben am selben Tag einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2009 abgewiesen wurde. Mit diesem Bescheid wurde gleichzeitig die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom 26.09.2012, zur GZ: ...3, abgewiesen. Diese Entscheidung wurde am 02.10.2012 rechtskräftig. Somit ist auch die Ausweisungsentscheidung mit 02.10.2012 in Rechtskraft erwachsen.

In Ihrem Antragsvorbringen stützen Sie sich im Wesentlichen auf die erlangte sprachliche, soziale und berufliche Integration.

Als Nachweis dafür legten Sie das Sprachdiplom auf A2- Niveau vom 21.08.2012, sowie die Bestätigung über Ihre Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer auf Werkvertragsbasis (Zeitungskolporteur) und den dadurch erzielten monatlichen Durchschnittsverdienst von € 516,87. Zudem verweisen Sie auf Ihre Mitgliedschaft bei der D. .

Aus nachstehenden Gründen konnte ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG nicht erkannt werden:

Generell ist Ihrem Vorbringen entgegenzuhalten, dass zwar auf Grund des vorgelegten Sprachdiploms ein gewisser Integrationswille erkennbar ist, jedoch haben Sie diesen Integrationsschritt erst zu einem Zeitpunkt gesetzt, in dem Sie sich Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sind. Darüber hinaus begründet der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein kein schützenswertes Privatleben.

Sie gehen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach, ohne dass die arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen (Gewerbeberechtigung) dafür vorliegen und entrichten mangels Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben bzw. Beiträge.

Ihre Tätigkeit als Zeitungszusteller auf Werkvertragsbasis weist somit nicht eine solche Bedeutung auf, dass eine potenzielle andere Beurteilung geboten wäre, da Sie dadurch weder am inländischen Arbeitsmarkt als integriert anzusehen sind, noch Ihre nachhaltige Selbsterhaltungsfähigkeit als gegeben zu erachten ist.

Sie verfügen über keine schützenswerten familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Hingegen leben in Ihrem Heimatland Ihre Ehefrau und Ihr Sohn.

Dem Akteninhalt nach liegt bei Ihnen somit weder eine existenzielle Einbindung oder gar eine Aufenthaltsverfestigung in den Aufenthaltsstaat vor, noch ist ein deutliches Überwiegen privater oder gar familiärer Bindungen und Interessen ins österreichische Bundesgebiet als gegeben zu erachten.

Der Umstand, dass Sie nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine relevante Verstärkung Ihrer persönlichen Interessen, da die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme darstellt.

Somit konnten Ihrem Vorbringen weder entscheidungsrelevanten Neuerungen entnommen werden, noch kamen trotz der verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer und der mittlerweile erlangten sprachlichen Integration keine derart außergewöhnlichen Umstände hervor, dass Ihnen ein direkt aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste.

Es ist Ihnen folglich nicht gelungen konkret darzutun, dass sich die das Privat- und Familienleben betreffenden Umstände seit Oktober 2012 derart geändert hätten, dass die Aufenthaltsbeendigung bzw. Versagung des Aufenthaltstitels nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würden.

Nach Maßgabe des § 44b Abs. 1 NAG ist ein Antrag gem. § 41a Abs. 9 als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine rechtskräftige Ausweisung erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß §11 Abs. 3, seit der rechtskräftig erlassenen Ausweisung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorkommt.

Es ist daher beabsichtigt Ihren Antrag negativ abzuschließen.

Der Bescheid wird auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht Ihre Stellungnahme anderes erfordert.

[…]“

Mit Schriftsatz, eingelangt bei der belangten Behörde am 5.3.2014, brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer wie folgt vor (MA 35 – AS 136 ff.):

„[…]

In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 31.01.2014 sprach sich die MA 35 im Rahmen der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG für die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages aus. Dies mit der Wesentlichen Begründung, dass seit Abschluss des Asylverfahrens kein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliege.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ergibt sich zweifelsfrei, dass die Voraussetzungen hinsichtlich Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels jedenfalls gegeben sind.

1. Der Einschreiter ist Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste im Jahre 2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragter in weiterer Folge internationalen Schutz.

Der Einschreiter ist sohin nunmehr seit rund 7 Jahren (!) durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.

Mit Erkenntnis des AsylGH vom 26.09.2012 wurde der Asylantrag des Einschreiters rechtskräftig negativ beschieden.

Beweis:

• Erkenntnis des AsylGH

Es handelte sich hierbei um den einzigen Asylantrag des Einschreiters; Folgeanträge wurden zu keinem Zeitpunkt gestellt und kam der Einschreiter auch stets seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach.

Die lange Verfahrensdauer kann dem Einschreiter sohin nicht zur Last gelegt werden.

Auch der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das persönliche Interesse des Fremden iSd Art 8 EMRK an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes zunimmt (vgl. beispielsweise VwGH vom 18.12.2008, 2007/21/0504 ua.).

In diesem Zusammenhang wird auf die neuere höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, insbesondere auf die Entscheidung des VfGH vom 17.10.2010, B 950-954/10-8. Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung darauf abstellt, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen.

Der Verfassungsgerichtshof hat weiters festgehalten, dass in so einem Fall zu berücksichtigen ist, ob im Asylverfahren unberechtigte Folgeanträge gestellt wurden. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass ein im Zuge eines unverschuldet langjährigen und (einmaligen) Asylverfahrens erlangter Integrationsgrad, sehr wohl die Interessenlage im Hinblick auf Artikel 8 EMRK zugunsten des Beschwerdeführers zu verschieben vermag.

Weiters mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen (vgl. beispielsweise AsylGH D l 265900-1/2008, 20.05.2011).

Die Verfahrensdauer von rund 5 Jahren bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung kann sohin keinesfalls zu Lasten des Einschreiters gehen.

Soweit sich die Behörde darauf beruft, dass der Einschreiter seiner Ausreiseverpflichtung seit Abschluss des Asylverfahrens nicht nachgekommen ist, ist festzuhalten, dass der Einschreiter über keinen Reisepass verfügt. Ein Heimreisezertifikat wurde seitens der Fremdenpolizeilichen Behörden beantragt und hat der Einschreiter hieran auch entsprechend mitgewirkt.

Die Untätigkeit der Heimatbehörden in Punkto Ausstellung des beantragten Heimreisezertifikats kann dem Einschreiter nicht zur Last gelegt werden; von einem beharrlichen Verbleib im Inland kann sohin keine Rede sein.

2. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung des AsylGH vom 26.09.2012 ist festzuhalten, dass sich der maßgebliche Sachverhalt zwischenzeitlich zugunsten des Einschreiters wesentlich geändert hat.

Haben sich die Verhältnisse, sei es durch Zeitablauf oder auf Grund persönlicher Umstände, soweit geändert, dass eine neuerliche Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig ist, ist neuerlich eine Abwägung durchzuführen.

Der Einschreiter hat zwischenzeitlich einen Deutschkurs A2 absolviert. Dies nach Abschluss des Asylverfahrens. Zudem macht der Einschreiter derzeit einen B1 Kurs. Das entsprechende Zeugnis B1 wird der Behörde nach Erhalt unaufgefordert übermittelt werden.

Der Einschreiter hat sich sohin in sprachlicher Hinsicht noch nachhaltiger im Bundesgebiet integriert.

Beweis:

• A2-Zeugnis

• B1 Inskriptionsbestätigung

Weiters hat der Einschreiter zwischenzeitlich Arbeitgeber gefunden die ihn umgehend nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels beschäftigen würden. Der Einschreiter würde bei der E. F. Superkarkt/KG bzw. bei der Firma G. KEG jeweils als Verkäufer eingestellt werden und würde monatlich € 1.000,- brutto exklusive Sonderzahlungen ins Verdienen bringen. Sohin wäre jedenfalls die finanzielle Selbsterhaltungsfähigkeit gebegeben. Eine Belastung der Gebietskörperschaften ist im konkreten Fall geradezu ausgeschlossen.

Beweis:

• Arbeitsrechtlicher Vorvertrag E. F. Superkarkt/KG

• Arbeitsrechtlicher Vorvertrag G. KEG

Auch führte der VwGH beispielsweise in seinem Erkenntnis 2010/21/0294 nachfolgend aus:

Zunächst wäre darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass die Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, ZI. 2010/21/0142) - das ist der 7. Dezember 2009 - gegenüber den seiner­zeitigen Ausweisungsbescheiden auf einen rund eineinhalb Jahre länger andauernden Inlandsaufenthalt verweisen konnten [...] Aber auch bezüglich der Erstbeschwerdeführerin und bezüglich des Drittbeschwerdeführers ist der weitere Verbleib in Österreich über rund eineinhalb Jahre hinweg wenn er auch unrechtmäßig war. nicht völlig bedeutungslos; bezüglich des Drittbeschwerdeführers bedeutet dies nämlich, dass mittlerweile auf einen zwölfjährigen Inlandsaufenthalt verweisen kann. Dieser Inlandsaufenthalt wurde - was auch für die Erstbeschwerdeführerin gilt - zumindest insoweit für eine Integration genützt. als die beiden genannten Beschwerdeführer was iVm der längeren Aufenthaltsdauer maßgebliche Änderung gegenüber den seinerzeitigen Ausweisungsentscheidungen darstellt, mit 28. September 2009 Sprachkenntnisse unter Beweis stellen konnten, mit denen das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach §14 NAG erfüllt wird. [...].

Unter Bedachtnahme auf all die genannten Faktoren kann, wie schon erwähnt, nicht davon ausgegangen werden, der Sachverhalt hätte sich seit den Ausweisungen vom Mai 2008 nicht wesentlich geändert. Die vorgenommenen Antragszurückweisungen waren daher nicht gerechtfertigt.

Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt im konkreten Fall des Einschreiters sohin jedenfalls vor.

Das bloße Abstellen auf die Interessensabwägung im Rahmen des Asylverfahrens von September 2012 greift jedenfalls zu kurz, sind seither doch abermals knapp 2 Jahre vergangen und kann diese daher nicht ohne weiteres herangezogen werden.

Wie aufgezeigt, hat sich der Einschreiter in den seit Abschluss seines Asylverfahrens verstrichenen knapp 2 Jahren noch nachhaltiger in Österreich integriert und hätte dies nach der oben zitierten Rechtsprechung jedenfalls Berücksichtigung finden müssen.

3. Der Einschreiter ist sohin nunmehr seit rund 7 Jahren (!) durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. In all den Jahren seines inländischen Aufenthaltes hat sich der Einschreiter in Österreich eine Existenz aufgebaut.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei einem derart langen inländischen Aufenthalt eines Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen (vgl. aus der letzten Zeit etwa das Erkenntnis vom 30. August 2011, ZI. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa den dem Erkenntnis vom 10. Mai 2011, ZI. 2011/18/0100, zugrundeliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthalts von elfeinhalb Jahren keine Deutschkenntnisse und keine berufliche Integration nachgewiesen hatte).

Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Der Einschreiter ist rund 7 Jahre in Österreich aufhältig und nachhaltig integriert.

Der Einschreiter hat sich in all den Jahren in Österreich massiv integriert. Er war von Anfang an bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen, hat diverse Deutschkurse absolviert und wird in Kürze die B1 Prüfung absolvieren.

Neben der sprachlichen Integration ist der Einschreiter aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht nachhaltig im Bundesgebiet beschäftigt. So geht der Einschreiter bereits seit Jahren einer selbständigen Beschäftigung als Zeitungszusteller nach und kann kein Zweifel an daran bestehen, dass dieser sowohl arbeitswillig als auch arbeitsfähig ist.

Aufgrund der selbständigen Beschäftigung ist der Einschreiter auch im Stande, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Staatlicher finanzielle Unterstützung bedarf es im konkreten Falle nicht, sondern ist der Einschreiter vielmehr selbsterhaltungsfähig.

Gerade der Selbsterhaltungsfähigkeit kommt nach der Rechtsprechung des AsylGH zu Art 8 EMRK aber maßgebliche Bedeutung zu. So führt der AsylGH in ständiger Rechtsprechung nachfolgend aus:

Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er hält sich seit mehr als sechs Jahren in Österreich auf; dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück; er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zu­schulden kommen lassen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an sein Heimatland noch besonders intensiv wären, wenn sie überhaupt bestehen. Er geht einer geregelten Arbeit nach und bezieht ein Einkommen das es ihm erlaubt. sich selbst zu erhalten. Darüber hinaus beherrscht er die deutsche Sprache in ausreichendem Ausmaß. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen in Österreich hat. Der Asylgerichtshof kommt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegen und dass seine Ausweisung gegen Art. 8 MRK verstieße (vgl. beispielsweise Erkenntnis des AsylGH vom 24.04.2012, C6 313.925-1/2008/14E ua.)

Zudem hat der Einschreiter auch bereits einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag zur Vorlage gebracht welcher nach wie vor aufrecht ist. Sohin stünde auch einer unselbständigen Beschäftigung nichts im Wege.

Soweit die Behörde auf nicht entrichtete Beiträge zur SVA verweist, ist diesem Vorwurf entschieden entgegenzutreten. Der Einschreiter hat seine Sozialversicherung stets bezahlt und wird dies durch beiliegendes Schreiben der SVA auch bestätigt.

Beweis:

• Unterlagen C. Jahreskonto

• Unterlagen H.

• Schreiben der SVA

4. Darüber hinaus ist der Einschreiter aber auch in sozialer Hinsicht nachhaltig in Österreich verankert verbrachte dieser doch die letzten 7 Jahre ausschließlich in Österreich. Der Einschreiter verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Sein sozialer Mittelpunktliegt seit 7 Jahren ausschließlich in Österreich. Es besteht guter Kontakt zu den Nachbarn und verfügt der Einschreiter über ein weitreichendes soziales Netz an Freunden und Bekannten und wird diesbezüglich auf die zahlreichen Empfehlungsschreiben verwiesen.

So bestätigt beispielsweise das Ehepaar I., dass der Einschreiter regelmäßig für sie Einkäufe erledigt und sich auch im Haushalt nützlich macht, da das Ehepaar aufgrund ihres hohen Alters nicht mehr in der Lage ist derartige Tätigkeiten zu verrichten.

Herr J. K. führt aus, dass der Einschreiter äußerst anständig und hilfsbereit ist und über gute Deutschkenntnisse verfügt.

Beweis:

• Diverse Empfehlungsschreiben

Der Einschreiter nimmt aktiv am sozialen Leben teil, pflegt zahlreiche Kontakt und ist sozial massiv in Österreich integriert. Zudem ist dieser Mitglied bei der D. sowie beim L..

Beweis:

• Bestätigung Mitgliedschaft D.

• Bestätigung L.

Die Kontakte in sein Herkunftsland beschränken sich auf ein Minimum.

5. Der Einschreiter verfügt über eine ortsübliche Unterkunft und ist zudem ordnungsgemäß versichert.

Beweis:

• Mietvertrag

Selbstverständlich ist der Einschreiter strafgerichtlich unbescholten. Er hat sich in all den Jahren nie etwas zu Schulden kommen lassen und spricht auch dies für den tadellosen Lebenswandel des Einschreiters.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Der Einschreiter ist wie aufgezeigt in wirtschaftlicher, sprachlicher sowie sozialer Hinsicht massiv in Österreich integriert. Ein Arbeitsrechtlicher Vorvertrag hinsichtlich unselbständiger Beschäftigung wurde ebenfalls zur Vorlage gebracht. Eine finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften ist im konkreten Fall des Einschreiters sohin geradezu ausgeschlossen. Dass dieser arbeitswillig sowie arbeitsfähig ist hat dieser bereits im Rahmen seiner jahrelangen selbständigen Beschäftigung unter Beweis gestellt.

6. Es besteht weder ein Aufenthaltsverbot gegen den Einschreiter, noch ein Rückkehrverbot. Ein Erteilungshindernis liegt im Falle des Einschreiters demnach nicht vor, sondern sind angesichts der bisherigen Ausführungen vielmehr sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt.

Die Erteilungsvoraussetzungen hinsichtlich Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG sind demnach erfüllt. Erteilungshindernisse stehen der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht entgegen.“

Mit Urkundenvorlage, eingelangt bei der Behörde am 18.7.2014, wurde eine aktuelle Honoraraufstellung des Beschwerdeführers inklusive Überweisungsbelege vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe im Juni 2014 EUR 1.376,00 ins Verdienen gebracht und sei sein finanzieller Lebensunterhalt damit jedenfalls gesichert (MA 35 – AS 185).

Mit Bescheid vom 14.8.2014, Zl. MA 35-...1-01 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 6.11.2012 auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus gemäß § 41a Abs. 9 NAG gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG idF vor BGBl. I. Nr. 87/2012 mit folgender Begründung zurück (MA 35 AS 186 ff., VGW AS 2 ff.):

„Am 6.11.2012 stellten Sie ha. persönlich einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gem. § 41a Abs. 9 NAG.

§ 81 Abs. 23 NAG idgF bestimmt Folgendes:

Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Zu § 41a Abs. 9 NAG:

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn

1.   kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,

2.   dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist

und

3.   der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 44b (1) Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn

1.   gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder

2.   rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist,

oder

3.   die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in Ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Sie sind am 15.10.2007 illegal nach Österreich eingereist und haben am selben Tag einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2009 abgewiesen wurde. Mit diesem Bescheid wurde gleichzeitig die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgesprochen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom 26.09.2012, zur GZ: ...3, abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde am 02.10.2012 rechtskräftig.

Somit ist auch die Ausweisungsentscheidung mit 02.10.2012 in Rechtskraft erwachsen.

In Ihrem Antragsvorbringen stützen Sie sich im Wesentlichen auf die erlangte sprachliche, soziale und berufliche Integration.

Als Nachweis dafür legten Sie das Sprachdiplom auf A2-Niveau vom 21.08.2012, sowie die Bestätigung über Ihre Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer auf Werkvertragsbasis (Zeitungskolporteur) und den dadurch erzielten monatlichen Durchschnittsverdienst von € 516,87. Zudem verweisen Sie auf Ihre Mitgliedschaft bei der D. .

Aus nachstehenden Gründen konnte ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG nicht erkannt werden:

Generell ist Ihrem Vorbringen entgegenzuhalten, dass zwar auf Grund des vorgelegten Sprachdiploms ein gewisser Integrationswille erkennbar ist, jedoch haben Sie diesen Integrationsschritt erst zu einem Zeitpunkt gesetzt, in dem Sie sich Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sind. Darüber hinaus begründet der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein kein schützenswertes Privatleben.

Sie gehen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach, ohne dass die arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen (Gewerbeberechtigung) dafür vorliegen und entrichten mangels Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben bzw. Beiträge.

Ihre Tätigkeit als Zeitungszusteller auf Werkvertragsbasis weist somit nicht eine solche Bedeutung auf, dass eine potenzielle andere Beurteilung geboten wäre, da Sie dadurch weder am inländischen Arbeitsmarkt als integriert anzusehen sind, noch Ihre nachhaltige Selbsterhaltungsfähigkeit als gegeben zu erachten ist.

Sie verfügen über keine schützenswerten familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Hingegen leben in Ihrem Heimatland Ihre Ehefrau und Ihr Sohn.

Dem Akteninhalt nach liegt bei Ihnen somit weder eine existenzielle Einbindung oder gar eine Aufenthaltsverfestigung in den Aufenthaltsstaat vor, noch ist ein deutliches Überwiegen privater oder gar familiärer Bindungen und Interessen ins österreichische Bundesgebiet als gegeben zu erachten.

Der Umstand, dass Sie nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine relevante Verstärkung Ihrer persönlichen Interessen, da die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme darstellt.

Somit konnten Ihrem Vorbringen weder entscheidungsrelevanten Neuerungen entnommen werden, noch kamen trotz der verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer und der mittlerweile erlangten sprachlichen Integration keine derart außergewöhnlichen Umstände hervor, dass Ihnen ein direkt aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste.

Es ist Ihnen folglich nicht gelungen konkret darzutun, dass sich die das Privat- und Familienleben betreffenden Umstände seit Oktober 2012 derart geändert hätten, dass die Aufenthaltsbeendigung bzw. Versagung des Aufenthaltstitels nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würden.

Nach Maßgabe des § 44b Abs. 1 NAG ist ein Antrag gem. § 41a Abs. 9 als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine rechtskräftige Ausweisung erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3, seit der rechtskräftig erlassenen Ausweisung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorkommt.

Es ist daher beabsichtigt Ihren Antrag negativ abzuschließen.

Der Bescheid wird auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht Ihre Stellungnahme anderes erfordert.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.1.2014 wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag zurückzuweisen. Es wurde Ihnen die Gelegenheit geboten, innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde nach einem Zustellversuch am 3.2.2014 am 4.2.2014 bei der Post Geschäftsstelle hinterlegt und gilt somit als nachweislich zugestellt.

Mit Schreiben vom 13.3.2014 des Mag. M. N. langte die Vollmachtsbekanntgabe und ein Fristerstreckungsantrag bis 3.3.2014 ein.

Mit 5.3.2014 langte die Stellungnahme Ihres rechtsfreundlichen Vertreters Mag. M. N. ein. Sie wiederholten im Wesentlichen Ihr Antragsvorbringen, verwiesen auf Ihren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, Ihre vorgelegtes Sprachdiplom auf A2 Niveau und den Besuch des Sprachkurses auf B1 Niveau. Sie legten die Kursbestätigung vom 13.2.2014 der ... Akademie Wien, den arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der E. F. Supermarkt KG, die Bestätigung der C. Zeitungs- und Zeitschriftenservice GesmbH über Ihre selbständige Unternehmertätigkeit auf Werkvertragsbasis, samt Honorarnoten, die Unbedenklichkeitsbestätigung der SVA der Gewerblichen Wirtschaft vom 7.2.2014, individuelle Empfehlungsschreiben vor.

Mit 18.7.2014 langte die aktuelle Honorarnote der H. ein.

Sie legten keinerlei Nachweise über die arbeitsmarktrechtliche Bewilligung über Ihre Tätigkeit als Zeitungszusteller vor. Sie brachten auch keine Umstände vor, welche eine Neubewertung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK bewirkt und eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG hervorgebracht werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Mit Schriftsatz, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.9.2014, erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde mit folgender Begründung (MA 35 – AS 188 ff., VGW – AS 4 ff.):

„Der Bescheid wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten.

Mit dem gegenständlichen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde wurde der Antrag des Einschreiters vom 06.11.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG abgewiesen.

Begründend ging die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen davon aus, dass im Falle des Einschreiters seit der Ausweisungsentscheidung des AsylGH vom 26.09.2012 kein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd § 11 Abs. 3 NAG eingetreten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid erweist sich in mehreren Punkten als rechtswidrig.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ergibt sich zweifelsfrei, dass die Voraussetzungen hinsichtlich Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels jedenfalls gegeben sind und im konkreten Fall jedenfalls ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegt.

1. Festzuhalten ist zunächst, dass die Zurückweisung des Antrages vom 06.11.2012 grob rechtswidrig ist und wird diesbezüglich insbesondere auf die aktuelle Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Wien verwiesen.

So führt das Landesverwaltungsgericht Wien in seiner Entscheidung vom 24.04.2014, GZ: VGW-151/065/20970/2014-8 beispielsweise nachfolgend aus:

Bereits in einer Änderung des Sachverhaltes, die einer Neubewertung nach Art. 8 MRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), ist eine maßgebliche Änderung im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG 2005 zu sehen. Die nach § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG 2005 ausgesprochene Antragszurückweisung erweist sich daher - unabhängig davon, ob die vom Fremden geltend gemachten Umstände letztlich auch tatsächlich zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels führen - als rechtlich verfehlt. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt läge nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 MRK geboten hätte (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0138 bis 0141).

Ähnlich auch die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Wien in seinem Erkenntnis vom 07.05.2014, GZ: VGW-151/083/20794/2014-8, wo dieses zur Frage des Vorliegens eines geänderten Sachverhaltes ausführt wie folgt:

Bei der Beurteilung des Vorliegens einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung ist der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers und der erstinstanzlichen Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages heranzuziehen. Entscheidend ist ob bei Berücksichtigung der mittlerweile eingetreten Sachverhaltsänderung - wäre diese zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausweisung vorgelegen - eine andere Entscheidung hätte herbeigeführt werden können.

Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages erweist sich sohin als rechtlich verfehlt.

2. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 26.09.2012 wurde der Asylantrag des Einschreiters rechtskräftig negativ beschieden.

Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung des AsylGH vom 26.09.2012 ist festzuhalten, dass sich der maßgebliche Sachverhalt zwischenzeitlich zugunsten des Einschreiters wesentlich geändert hat und wurde dies im bisherigen Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde auch entsprechend dargelegt und bescheinigt.

Mit Stellungnahme vom 03.03.2014 legte der Beschwerdeführer dar, dass sich die persönlichen Verhältnisse seit der Ausweisungsentscheidung des AsylGH vom 26.09.2012 maßgeblich geändert haben. So hat sich der Einschreiter zwischenzeitlich noch nachhaltiger im Bundesgebiet integriert; dies vor allem in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht.

Haben sich die Verhältnisse, sei es durch Zeitablauf oder auf Grund persönlicher Umstände, soweit geändert, dass eine neuerliche Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig ist, ist neuerlich eine Abwägung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich einen Deutschkurs A2 absolviert. Dies nach Abschluss des Asylverfahrens. Zudem macht der Beschwerdeführer derzeit einen B1 Kurs. Die diesbezüglichen Unterlagen wurden im erstinstanzlichen Verfahren bereits zur Vorlage gebracht.

Weiters hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich einen Arbeitgeber gefunden die ihn umgehend nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels beschäftigen würden. Der Beschwerdeführer würde bei der E. F. Supermarkt/KG bzw. bei der Firma G. KEG jeweils als Verkäufer eingestellt werden und würde monatlich € 1.000,00 brutto exklusive Sonderzahlungen ins Verdienen bringen. Sohin wäre jedenfalls die finanzielle Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben. Eine Belastung der Gebietskörperschaften ist im konkreten Fall geradezu ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer geht zudem seit 2012 (sohin nach Abschluss des Asylverfahrens) einer selbständigen Beschäftigung als Zeitungszusteller nach und ist somit seither in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Dieser verdient monatlich zwischen € 900.-und € 1.300,00 und ist sohin von staatlicher Unterstützung unabhängig und selbsterhaltungsfähig.

Er arbeitet sowohl mit H. als auch mit C..

Beweis:

?   Werkvertrag H. (bereits vorgelegt)

?   Honoraraufstellung seit 2012 bis laufend (bereits vorgelegt)

?   Gutschrift 06/14 samt Überweisungsbeleg (bereits vorgelegt)

?   Gutschrift 07/14

?   Bestätigung C.

Weiters legte der Beschwerdeführer zahlreiche Empfehlungsschreiben hinsichtlich seiner sozialen Integration im Bundesgebiet vor sowie entsprechende Schreiben diverser Clubs und Vereine, in denen er aktiv Mitglied ist.

Schließlich ist aber auch der seit der Ausweisung durch den AsylGH verstrichene Zeitraum entscheidungsrelevant. Festzuhalten ist, dass die Ausweisungsentscheidung des AsylGH vom 26.09.2012 stammt und sohin bereits 2 Jahre zurückliegt.

Auch der VwGH führt in seiner ständigen Judikatur - beispielsweise in seinem Erkenntnis 2010/21/0294 - nachfolgend aus:

Zunächst wäre darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass die Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142) - das ist der 7. Dezember 2009 - gegenüber den seinerzeitigen Ausweisungsbescheiden auf einen rund eineinhalb Jahre länger andauernden Inlandsaufenthalt verweisen konnten [...] Aber auch bezüglich der Erstbeschwerdeführerin und bezüglich des Drittbeschwerdeführers ist der weitere Verbleib in Österreich über rund eineinhalb Jahre hinweg, wenn er auch unrechtmäßig war, nicht völlig bedeutungslos: bezüglich des Drittbeschwerdeführers bedeutet dies nämlich, dass er mittlerweile auf einen zwölfjährigen Inlandsaufenthalt verweisen kann. Dieser Inlandsaufenthalt wurde - was auch für die Erstbeschwerdeführerin gilt - zumindest insoweit für eine Integration genützt, als die beiden genannten Beschwerdeführer, was iVm der längeren Aufenthaltsdauer eine maßgebliche Änderung gegenüber den seinerzeitigen Ausweisungsentscheidungen darstellt, mit

28. September 2009 Sprachkenntnisse unter Beweis stellen konnten, mit denen das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach §14 NAG erfüllt wird.[. . .].

Unter Bedachtnahme auf all die genannten Faktoren kann, wie schon erwähnt, nicht davon ausgegangen werden, der Sachverhalt hätte sich seit den Ausweisungen vom Mai 2008 nicht wesentlich geändert. Die vorgenommenen Antragszurückweisungen waren daher nicht gerechtfertigt.

Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt im konkreten Fall des Beschwerdeführers jedenfalls vor und erweist sich die Zurückweisung des Antrages als rechtlich verfehlt iS der oben zitierten Rechtsprechung.

Die Erstbehörde hat es unterlassen, sich mit der diesbezüglichen Rechtsprechung auseinander zu setzen und hat die bisher zur Vorlage gebrachten Unterlagen zur Gänze ignoriert.

3. Das bloße Abstellen auf die Interessensabwägung im Rahmen des Asylverfahrens von September 2012 greift jedenfalls zu kurz, sind seither doch abermals an die 2 Jahre vergangen und kann diese daher nicht ohne weiteres herangezogen werden. Wie aufgezeigt, hat sich der Beschwerdeführer in den seit Abschluss seines Asylverfahrens verstrichenen 2 Jahren noch nachhaltiger in Österreich integriert und hätte dies nach der oben zitierten Rechtsprechung jedenfalls Berücksichtigung finden müssen.

Sohin ist bei richtiger rechtlichen Beurteilung jedenfalls eine aktuelle Abwägung iS des Art 8 EMRK durchzuführen. Haben sich die Verhältnisse, sei es durch Zeitablauf oder auf Grund persönlicher Umstände, soweit geändert, dass eine neuerliche Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig ist, ist neuerlich eine Abwägung durchzuführen.

Art. 8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.

4. Neuerlich wird darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit dem Jahre 2007, sohin seit rund 7 Jahren (!) durchgehend in Österreich aufhält und sich in all den Jahren nachhaltig in Österreich integriert hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es zwar zutrifft, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Si8cht des Schutzes und der Aufrechterhaltung des öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde in der bisherigen Judikatur aber auch bei einem derart langen inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen.

5. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit über 7 Jahren (!)durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist. In all den Jahren seines inländischen Aufenthaltes hat sich der Beschwerdeführer in Österreich eine Existenz aufgebaut und hat sich massiv integriert.

6. Weiters hätte Berücksichtigung finden müssen, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren selbsterhaltungsfähig und von staatlicher Unterstützung unabhängig ist. Aufgrund seiner selbständigen Beschäftigung als Zeitungszusteller ist der Beschwerdeführer in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten.

Soweit die Erstbehörde in diesem Zusammenhang in dem bekämpften Bescheid auf Bescheid Seite 2 davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Tätigkeit lediglich ein Einkommen in Höhe von € 516.87 erwirtschaftet, erweist sich dies als aktenwidrig.

Vielmehr hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass er im Monat Juni € 1.376,00 sowie im Monat Juli € 1.309,94 im Rahmen seiner Tätigkeit mit H. ins Verdienen gebracht hat. Neben dieser Tätigkeit bezog der Beschwerdeführer zusätzlich € 278,80 für die Firma C..

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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