TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/23 LVwG-AV-1329/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.03.2021

Norm

KFG 1967 §45 Abs1
KFG 1967 §45 Abs4
KFG 1967 §45 Abs6a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 14.10.2020, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.03.2021 zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 23.07.2019,

Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung für die Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erteilt und dafür das Probefahrtkennzeichen *** zugewiesen.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21.04.2020, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 4 zweiter Satz iVm § 134 Abs 1 KFG mit einer Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) rechtskräftig bestraft. Diese Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 14.04.2020 um 15:00 Uhr das Probefahrtkennzeichen *** einem Herrn C zum Lenken mit einem LKW in *** auf der *** bei Strkm *** überlassen habe, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt habe.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 16.07.2020, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 4 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) rechtskräftig bestraft. Diese Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer das Probefahrtkennzeichen *** am 23.06.2020 um 21:01 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** bei einer Fahrt verwendet habe, welche keine Probefahrt gewesen sei.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.10.2020, Zl. ***, hob die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die mit Bescheid vom 23.07.2019, ***, erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 45 Abs 6a und Abs 7 KFG 1967 auf.

Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund der beiden oben angeführten Sachverhalte in einem Abstand von ein bis zwei Monaten zwei Verstöße iS des § 45 KFG vorliegen, weshalb die Bewilligung zu entziehen gewesen sei.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 02.11.2020 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass entsprechend seiner Stellungnahme Formgebrechen passiert seien, welche nicht mehr vorkommen würden. Der Umstand, dass die beiden Verwaltungsübertretungen in einem kurzen Abstand erfolgt seien, spreche dafür, dass es sich um bloße Formfehler handle, die durch Nachschulungen behoben worden seien. Weil diese beiden Übertretungen in einem kurzen Abstand stattgefunden hätten, seien diese vielmehr als eine Übertretung zu werten und zu bemerken, dass seitdem keine Verwaltungsübertretungen mehr stattgefunden hätten. Es sei daher zu einer positiven Veränderung gekommen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen müssen.

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3.   Verwaltungsgerichtliche Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie der Zeugin D durch.

Der Beschwerdeführer führte aus, seit 13.03.2019 in ***, ***, einen Gebrauchtwagenhandel zu betreiben. Er habe dort einen Lagerplatz und eine Halle angemietet. Mit Bescheid vom 23.07.2019 habe er von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha das Probekennzeichen *** erhalten, sich jedoch nicht erkundigt, was damit für Rechte und Pflichten verbunden seien. Seit Beginn habe er immer Aufzeichnungen geführt, wann er mit diesem Kennzeichen gefahren sei. Am 14.04.2020 sei nicht er mit dem Probekennzeichen unterwegs gewesen, sondern ein Freund von ihm, nämlich Herr C. Dieser sei nicht bei ihm in der Firma beschäftigt gewesen, sondern es habe sich nur um einen Freund gehandelt. Für diese Verwendung des Probekennzeichens habe er eine Strafe von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bekommen und auch bezahlt. Am 23.06.2020 seien zwei Kunden, ein Mann aus Serbien und ein türkischer Staatsbürger, zu ihm gekommen, um einen BMW 320 zu besichtigen. Er sei mit dem Fahrzeug und den beiden Herren gefahren, wobei diese auf das Getriebe geachtet hätten. Er sei zu einem Kebap-Stand gefahren und habe sein Fahrzeug abgestellt. Dann sei er mit den beiden Herren in das Lokal gegangen. Davor habe er eine Bescheinigung über die Unterbrechung der Probefahrt hinter die Windschutzscheibe gelegt. Bereits nach zehn Minuten hätten sie das Lokal wieder verlassen und seien wieder Richtung Lagerplatz gefahren. Dort habe eine Kontrolle durch die Polizei stattgefunden. Er sei damit konfrontiert worden, keine Probefahrt durchgeführt zu haben. Er habe zu den Polizeibeamten gesagt, das nicht gewusst zu haben. Befragt, ob er gegenüber den Polizeibeamten angegeben habe, als Besitzer des Probekennzeichens damit machen zu können was er wolle, erkläre er, das nicht sagen zu können. Die Polizeibeamten hätten ihm das Probekennzeichen abgenommen. Ca. zwei Wochen später habe er einen Anruf seitens der Bezirksverwaltungsbehörde erhalten und das Kennzeichen zurückbekommen. Für den Vorfall habe er auch eine Strafe in der Höhe von 110 Euro bekommen und bezahlt.

Befragt durch den Rechtsvertreter erkläre er, bei der Fahrt nach *** und der Kontrolle durch die Polizeibeamten nicht im Fahrzeug gewesen zu sein. Beim Vorfall mit dem Kebap-Stand sei es so gewesen, dass er nur bestelltes Essen abgeholt habe und vielleicht zehn Minuten im Lokal gewesen sei. Eine Extrabescheinigung habe er nicht ins Fahrzeug gelegt, um in das Lokal gehen zu können. Er habe den Polizisten eine Bescheinigung über die Probefahrt gezeigt, die Kontrolle habe vielleicht sieben Minuten gedauert. Seit dem Vorfall im Juni 2020 habe es keinen ähnlichen Vorfall mehr gegeben.

Die Zeugin D führte aus, am 23.06.2020 mit ihrem Kollegen E Verkehrsstreife in *** gefahren zu sein. Etwas vor 21:00 Uhr hätten sie einen BMW mit einem Probefahrtkennzeichen parkend im Bereich des Kebap-Standes wahrnehmen können. Sie seien weiter Verkehrsstreife gefahren und ein paar Minuten später zurückgekommen, wobei das Fahrzeug noch immer abgestellt vorgefunden worden sei. Sie sei daraufhin aus dem Dienstfahrzeug ausgestiegen und zu dem Fahrzeug hingegangen. Sie habe das Fahrzeug kontrolliert und hinter der Windschutzscheibe keine Bescheinigung vorfinden können. Daraufhin sie sie zum Dienstfahrzeug gegangen und habe gewartet. Vielleicht fünf Minuten später seien vier Herren aus dem Kebap-Lokal gekommen und in das Fahrzeug eingestiegen. Der Lenker sei ziemlich zügig durch ***, wo eine 30 km/h bzw. eine 40 km/h-Beschränkung bestehe, gefahren, ebenso habe ihres Wissens nach auch eines der Rücklichter nicht funktioniert. Sie seien dem Fahrzeug nachgefahren und in der *** sei es schließlich zur Anhaltung gekommen. Die Männer seien ausgestiegen und hätten Pizzaschachteln sowie Getränke auf das Dach gestellt und konsumiert. Sie habe eine Kontrolle durchgeführt und vom Lenker den Führerschein verlangt und kontrolliert. Es habe sich um den Beschwerdeführer gehandelt, welcher ihr auch einen Zulassungsschein von den blauen Tafeln ausgefolgt habe. Sie habe diesen nach einem Probefahrtenbuch gefragt, worauf dieser geantwortet habe, ein solches nicht mehr zu besitzen, jedoch bei der Bezirkshauptmannschaft schon beantragt zu haben. Auf Befragung habe dieser geantwortet, mit dem Fahrzeug von Zuhause im 12. Bezirk zu kommen. Damit konfrontiert, dass er beim Kebap-Stand gewesen sei, habe dieser geantwortet, Hunger gehabt zu haben. Dass er beim abgestellten Fahrzeug eine Bescheinigung zu hinterlegen gehabt hätte, habe dieser nicht gewusst. Er habe keinen Probefahrtschein zeigen können und angegeben, dass er als Besitzer der Bewilligung machen könne was er wolle. Ausdrücklich befragt erkläre sie, dass der Beschwerdeführer weder einen Probefahrtschein noch eine Bescheinigung über das abgestellte Fahrzeug vorgelegen habe können. Auf Befragung, warum er mit dem Fahrzeug unterwegs sei, habe dieser geantwortet, dass er der Zulassungsbesitzer sei und damit machen könne was er wolle. Der Beschwerdeführer habe auch nicht nachweisen können, dass es sich beim Fahrzeug um seines gehandelt habe. Sie habe diesem schließlich das Probefahrtkennzeichen sowie den Zulassungsschein abgenommen und darüber eine Bestätigung ausgestellt.

Auf Befragung durch den Rechtsvertreter erkläre sie, dass der Beschwerdeführer sie sehr wohl verstanden habe. Wenn jemand zu ihr sage, dass er der Chef sei und mit den Kennzeichen machen könne was er wolle, so gehe sie davon aus, dass er sie auch verstanden habe. Sie habe dem Beschwerdeführer auf ihrem Handy eine Bescheinigung gemäß § 102 Abs 5 lit c KFG gezeigt, worauf dieser ihr mitgeteilt habe, eine derartige Bescheinigung nicht zu kennen. Sie habe diesen über die Pflichten als Inhaber von blauen Kennzeichen aufgeklärt und auch mitgeteilt, welche Bescheinigung er mitzuführen bzw. zu hinterlegen habe. Dieser habe auch nicht angegeben, eine Probefahrt zu machen, sondern, dass sich das Fahrzeug jemand ansehen möchte.

4.   Rechtliche Erwägungen:

§ 45 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) bestimmt:

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

(1a) Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Der Beschwerdeführer hat sich laut eigenen Angaben nach dem Erhalt der Probefahrtkennzeichen nicht erkundigt, was damit für Rechte und Pflichten verbunden sind. Dazu stellt das erkennende Gericht ausdrücklich fest, dass ein Inhaber einer Bewilligung gemäß § 45 Abs 1 KFG jedenfalls verpflichtet ist, sich vor Aufnahme der Tätigkeit über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis zu verschaffen.

Aus den beiden oben angeführten Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bzw. Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ergibt sich, dass der Beschwerdeführer innerhalb weniger Monate zweimal wegen Verletzung der Vorschrift des § 45 Abs 4 KFG rechtskräftig bestraft wurde. Liegen somit bereits rechtskräftige Bestrafungen vor, haben sowohl die Behörde als auch das erkennende Gericht im Administrativverfahren diese Umstände ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen, ohne dass sie verpflichtet oder berechtigt wären, die Rechtmäßigkeit der Bestrafung ihrerseits einer Überprüfung zu unterziehen. Liegt eine rechtskräftige Bestrafung vor, ist die Behörde bzw. das erkennende Gericht jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. VwGH vom 20.04.2004, Zl. 2002/11/0038, VwGH vom 21.08.2014, Zl. Ra 2014/11/0027). Auch beim Vorliegen einer rechtskräftigen Strafverfügung handelt es sich um ein in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren.

Die Zeugin D hat glaubwürdig und nachvollziehbar geschildert, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Beanstandung sich damit gerechtfertigt hat, als „Chef“ mit dem Probefahrtkennzeichen machen zu können was er wolle. Das bedeutet, dass die erste Bestrafung den Beschwerdeführer nicht veranlasst hat, sein Verhalten zu ändern und sich die nötigen Kenntnisse zu verschaffen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG sind jedenfalls streng zu prüfen, da es sich hierbei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Private oder berufliche Umstände des Bewilligungswerbers haben bei der Aufhebung der Bewilligung außer Betracht zu bleiben.

Obwohl die Aufhebung einer gemäß § 45 Abs 3 KFG erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs 6 letzter Satz KFG nicht zwingend vorgesehen ist, sondern es sich dabei um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt (vgl. VwGH vom 26.02.2015, Zl. 2012/11/0243), liegen gegenständlich die Voraussetzungen dafür jedenfalls vor.

Es war der Beschwerde keine Folge zu geben und die verwaltungsbehördliche Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen.

5.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrtkennzeichen; Bewilligung; Aufhebung; Missbrauch;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1329.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten