Entscheidungsdatum
07.01.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W198 2224609-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Christian FÜGGER, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 03.09.2019, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der im Spruchpunkt 2.) genannte Betrag € 1.910,40 zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 03.09.2019, VSNR: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG im Spruchpunkt 1.) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) seit 01.05.2012 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG unterliegt. Im Spruchpunkt 2.) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von € 2.054,46 zu entrichten.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.05.2012 von der PVA eine Alterspension beziehe, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt. Seit 01.01.2014 beziehe er eine besondere Pensionsleistung nach § 20c FSVG. Es liege keine private Gruppenkrankenversicherung vor. Da die Voraussetzungen des § 14b Abs. 3 GSVG bereits ab 01.05.2012 erfüllt seien, sei die Pflichtversicherung spruchgemäß festzustellen gewesen. In weiterer Folge wurde die Berechnung der Höhe der zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge näher dargelegt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 27.09.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid eine Darstellung, wie es zu der nachträglichen Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung – um Jahre verspätet - gekommen sei, völlig unterblieben sei. Zudem sei der Beschwerdeführer in einem Schreiben der SVS vom 10.07.2019 darüber verständigt worden, dass er ab 01.04.2016 der Pflichtversicherung unterliege, während im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, dass eine Pflichtversicherung seit 01.05.2012 vorliege und handle es sich hier offenkundig um einen Widerspruch. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2010 eine Alterspension der PVA beziehe und durch diese krankenversichert sei. Parallel dazu beziehe er seit 01.05.2012 die Alterspension von der Bundeskammer der Architekten, wobei die bezugsauszahlende Stelle nunmehr seit 01.02.2014 die SVS sei. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt über die Folgen bzw. über entsprechende Änderungen aufgrund der von ihm als Ziviltechniker einst gewählten Versicherungsvariante aufgeklärt worden. Eine Nachforderung sei daher in keiner Weise berechtigt. Abschließend sei festzuhalten, dass keinerlei Krankenversicherungsleistungen durch die SVS in Anspruch genommen worden seien, da durch die PVA bereits Versicherungsschutz gegeben gewesen sei.
3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 22.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Ziviltechniker, seine Befugnis ist mit Ende 2009 ruhend gestellt.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.09.2010 eine Alterspension (vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) von der PVA. Diese Alterspension unterliegt der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (gemäß § 8 ASVG).
Seit 01.05.2012 bezieht der Beschwerdeführer aufgrund seiner freiberuflichen Tätigkeit als Ziviltechniker eine Alterspension von der Bundeskammer der Architekten, welche aufgrund der Auflösung der Pensionsfonds der Ziviltechniker und gesetzlicher „Übergabe des operativen Vollzugs“ an die SVS nunmehr seit 01.02.2014 von der SVS ausgezahlt wird.
Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 22.10.2013 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab dem 01.01.2014 eine monatliche Pensionsleistung im Betrag von
EUR 522,71 gebührt und diese Leistung ab dem 01.02.2014 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als pensionsauszahlende Stelle erbracht wird. Auf Seite 2 dieses Bescheides vom 22.10.2013 ist unter dem Punkt Rechtsgrundlagen festgehalten: „Der Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten wird mit 01.01.2013 in das FSVG übergeleitet.“
Der Beschwerdeführer ist der Gruppenkrankenversicherung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten- unstrittig - nicht beigetreten. Es liegt keine private Gruppenkrankenversicherung vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug der Alterspension von der PVA seit 01.09.2010 ergibt sich aus dem Bescheid der PVA vom 06.09.2010 und ist unstrittig.
Der Bezug der Alterspension von der Bundeskammer der Architekten seit 01.05.2012 ergibt sich aus dem Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen vom 08.08.2012 und ist unstrittig.
Der Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 22.10.2013 liegt im Akt ein.
Im gegenständlichen Fall steht der Sachverhalt im Wesentlichen fest und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 14b Abs. 3 GSVG sind Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet.
Gemäß § 14h GSVG gilt eine besondere Pensionsleistung nach den §§ 20c, 20d oder 20e FSVG für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 14a bis 14g GSVG als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung.
Gemäß § 20c FSVG gebührt Personen, die am 31. Jänner 2014 Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden kurz Pensionsfonds) haben (kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Verordnung Nr. 179, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 209), diese Leistung ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu erbringen ist, und zwar in folgender Weise:
1. Die Höhe der Besonderen Pensionsleistung entspricht dem Ausmaß jener Pensionsleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 1. Jänner 2014 gemäß dem Feststellungsbescheid nach § 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in Verbindung mit § 78 Abs. 5 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 gebührt.
2. Auf die Besondere Pensionsleistung sind die der Art der bisherigen Leistung des Pensionsfonds (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpension) entsprechenden Bestimmungen des GSVG über den Bezug und die Anpassung von Alterspensionen, Erwerbsunfähigkeitspensionen und Hinterbliebenenpensionen anzuwenden; die §§ 143, 144, 145 Abs. 6a und 149 GSVG bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG:
Mit 01.01.2000 wurde durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG).
Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung waren und sind allerdings Personen gemäß § 5 Abs. 1 GSVG ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung (Z. 1) oder für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Z. 2).
Das Opting-Out nach dieser Gesetzesstelle ist folglich nur dann zulässig, wenn für das jeweilige Kammermitglied gegenüber einer Einrichtung seiner Berufsvertretung oder einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung (nach dem ASVG oder dem GSVG) ein den Leistungen nach dem GSVG gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Leistungsanspruch besteht (VwGH 17.12.2014, Zl. 2012/08/0168 mwN).
Die gesetzliche berufliche Vertretung der Architekten- und Ingenieurkonsulenten hat von der Möglichkeit des Opting-Out Gebrauch gemacht und es wurde mit Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 festgestellt, dass Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei Zugehörigkeit zu einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind. Die Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 trat rückwirkend mit 01.01.2000 in Kraft.
Der hier gegenständliche § 14b GSVG wurde mit der 24. GSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 175/1999, als Teil des neu eigenfügten 5. Unterabschnitts mit dem Titel "Versicherung in der Krankenversicherung im Falle einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5" in das GSVG aufgenommen.
In den Materialien wird dazu ausgeführt, dass mit dem Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 neben der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung die grundsätzliche künftige sozialversicherungsrechtliche Zuordnung von Personen mit unselbständigem und selbständigem Erwerbseinkommen vorgenommen worden sei. Die dabei vorgesehene Möglichkeit der Kammern der freien Berufe, auf Grund eines Antrages eine Ausnahme ihrer Mitglieder von der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 5 GSVG zu erwirken, erfordere begleitende gesetzliche Maßnahmen. Es wären "jene Fallkonstellationen zu regeln, bei denen eine freiberuflich ausgeübte Erwerbstätigkeit, die - oder deren darauf begründete Versorgungsleistung - nicht im Rahmen einer eigenen Krankenvorsorgeeinrichtung der Kammer abgedeckt ist, mit anderen Erwerbseinkommen oder mit einer auf anderen Erwerbseinkommen beruhenden Pension zusammentrifft. Um Lücken zu schließen und um den Grundsatz der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung zu vervollständigen, ist es erforderlich, entsprechende Pflichtversicherungstatbestände festzulegen." (RV 1910 BlgNR XX. GP, Seite 6).
Zu § 14b GSVG wird in der Folge ausgeführt:
"Die Möglichkeiten der Kombination verschiedener Einkommen (selbständig, unselbständig, aktiv, Pension) in Verbindung mit den drei eingangs genannten Optionen zur sozialen Absicherung machen es erforderlich, eine "ergänzende" Pflichtversicherung vorzusehen. Diese Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG tritt nur dann ein, wenn das Erwerbs(Pensions)einkommen nicht durch eine Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung umfaßt ist. Folgende Varianten sind denkbar:
[1. ...
2. ...
3. ...]
4. Neben einem Alters(Todes)versorgungsbezug wird eine, die Krankenversicherungspflicht begründende Pension bezogen (§ 14b Abs. 3 GSVG) (Beitragssatz insgesamt: 9,1%).
Hervorzuheben ist, daß nicht etwa die zusätzliche Erwerbstätigkeit (etwa die unselbständige) nach dieser Bestimmung versichert ist, sondern die freiberufliche, die auf Grund des opting-out an sich sozialversicherungsfrei ist; dies aber eben nur dann, wenn der Betreffende bezüglich dieser Tätigkeit nicht der kammereigenen Krankenvorsorgeeinrichtung beigetreten ist."
Die vorstehend angeführte Ziffer 4 bezieht sich auf den hier gegenständlichen Fall des Bezuges einer die Krankenversicherungspflicht begründende Pension einerseits und des Bezuges eines Altersversorgungsbezuges andererseits, der auf Grund des Opting-out an sich sozialversicherungsfrei ist.
Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG ist demzufolge ihrem Wesen nach eine Selbstversicherung, sie wird von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen amtswegig wahrgenommen und entsteht nur dann, wenn zur selbständigen Berufsausübung eines Mitglieds (Abs. 1) oder zu einer nicht der Pflichtversicherung in der staatlichen Krankenversicherung unterliegenden Pension eines ehemaligen Mitglieds (Abs. 2 und Abs. 3) der kammervertretenen freien Berufe aus den im § 14b GSVG genannten Gründen eine Pflichtversicherung in der staatlichen Krankenversicherung hinzutritt und das Mitglied keinen Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenversorgungseinrichtung seiner Kammer hat, etwa weil es nicht dem von seiner Kammer abgeschlossenen GKVV beitritt bzw beigetreten ist. Der eigentliche Grund für die Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG war, die Pensionen der grundsätzlich nicht mehr von der Versicherungspflicht des § 5 GSVG erfassten Pensionisten in den Fällen in die Beitragsgrundlage für die staatliche Krankenversicherung einzubeziehen, in denen die Pensionisten aufgrund einer der in den § 14b Abs. 2 und 3 GSVG genannten Konstellationen in der staatlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und nicht dem von ihrer Kammer abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherungsvertrag angehören. Damit sollte gewährleistet werden, dass diese Pensionisten für die aus der staatlichen Krankenversicherung zu erwartenden Leistungen auch die Beiträge aufgrund einer entsprechend höheren - mit der Jahres-Höchstbeitragsgrundlage begrenzten - Beitragsgrundlage zu entrichten hab (Sedlacek/Koch in Neumann, GSVG für Steuerberater2
§ 14b Rz 1).
§ 14b GSVG ist - auch wenn aufgrund dieser Bestimmung eine Mehrfachversicherung eintritt - nicht verfassungswidrig (vgl. den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0204, zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2006, B 728/06).
§ 14b Abs. 3 GSVG sieht nun als Voraussetzungen für das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung einerseits zunächst vor, dass auf Grund der freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung bezogen wird. Da gemäß § 14h GSVG eine besondere Pensionsleistung nach § 20c FSVG als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung gilt, ist diese Voraussetzung beim Beschwerdeführer erfüllt.
Als weitere Voraussetzung tritt der parallele Bezug einer Pensionsleistung hinzu, die die Krankenversicherung der Pensionisten begründet. Auch diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführers aufgrund des Bezuges einer Alterspension erfüllt, zumal er aufgrund des Bezuges der Alterspension gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 ASVG krankenversichert ist und Krankenversicherungsbeiträge nach Maßgabe des § 73 ASVG von seiner Alterspension zu entrichten hat.
Schließlich tritt als dritte Voraussetzung hinzu, dass die die Leistung beziehende Person auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen war. Die Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG tritt nämlich in allen Fällen nur für jene Personen ein, die keinen Leistungsanspruch aus dem von ihrer Kammer abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherungsvertrag haben, somit jene, die diesem nicht beitreten bzw nicht schon beigetreten sind (Sedlacek/Koch in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 14b Rz 5) und die demgemäß von ihrer Versorgungsleistung auch keine Versicherungsbeiträge an die private Krankenversicherung zu bezahlen haben.
§ 14b Abs. 3 GSVG knüpft nur an die Tatsache der Inanspruchnahme der Berechtigung nach
§ 5 GSVG durch die gesetzliche berufliche Vertretung des Betroffenen an. Dem Gesetzeswortlaut zufolge ist nicht notwendig, dass sich die Inanspruchnahme der Berechtigung nach § 5 GSVG unmittelbar vor dem Antritt der Alterspension bzw. dem Anfall der besonderen Pensionsleistung gemäß § 20c FSVG bzw. dem Anfall der Pensionsleistung des Pensionsfonds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten insoweit auch ausgewirkt hat und von der betreffenden Person die Auswahl zwischen dem Gruppenkrankenversicherungsvertrag und der gesetzlichen Krankenversicherung aktiv vorgenommen wurde.
Voraussetzung ist vielmehr nur, dass die Personen, auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen war. Da die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten von der in § 5 GSVG eingeräumten Möglichkeit des Opting-out Gebrauch gemacht haben, unterlag der Beschwerdeführer als Kammermitglied vom 01.01.2000 an nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG und war bzw. ist somit vom Opting-out erfasst, was für die Anwendung von § 14b Abs. 3 GSVG ausreicht.
Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus einer (privaten) Gruppenkrankenversicherung seiner Interessensvertretung nicht beigetreten und es besteht daher Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 14b Abs. 3 GSVG.
Schließlich bringt der Gesetzgeber an anderen Stellen - nämlich in den Materialen zu
§ 14h GSVG - klar zum Ausdruck, dass Bezieher einer besonderen Pensionsleistung nach den §§ 20c, 20d oder 20e FSVG der Selbst- bzw. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den §§ 14a und 14b GSVG unterliegen sollen, sofern diese Personen auf Grund des Bezuges der besonderen Pensionsleistung nicht bereits der Krankenvorsorgeeinrichtung der Ziviltechnikerkammer unterliegen (RV 2001 BlgNR XXIV. GP, Seite 9). Der Beschwerdeführer ist der Gruppenkrankenversicherung - wie erörtert - nicht beigetreten und unterliegt demgemäß der erklärten Absicht des Gesetzgebers zufolge der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG.
Die Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG beginnt gemäß § 14d Abs. 1 Z. 2 GSVG mit dem Anfall der besonderen Pensionsleistung gemäß § 20c FSVF. § 40 GSVG regelt seinem eindeutigen Wortlaut nach nur die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen; auf die Feststellung der Pflichtversicherung ist diese Bestimmung demnach nicht anzuwenden. Die Pflichtversicherung kann daher auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt ist (vgl. zum insoweit wortgleichen § 68 Abs. 1 ASVG VwGH 14.6.2017, Ra 2017/08/0059, 0060).
Ausgehend davon unterliegt der Beschwerdeführer seit 01.05.2012 der Pflichtversicherung der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG. Der Zeitpunkt 01.05.2012 resultiert daher, dass die Leistung des Wohlfahrtfonds der Ziviltechniker mit 01.05.2012 begonnen hat.
Vorschreibung von Beiträgen zur Krankenversicherung:
Der im gegenständlichen Fall maßgebliche Beitragssatz beträgt gemäß § 14f Z. 1 GSVG 7,65% der Beitragsgrundlage. Beitragsgrundlage ist gemäß § 14e Z. 2 GSVG die besondere Pensionsleistung unter Einrechnung der Sonderzahlungen.
Der angefochtene Bescheid ist jedoch insofern unrichtig als die Beitragsvorschreibung erst ab 01.07.2016 hätte erfolgen dürfen, zumal immer ab der Vorschreibung zurückgerechnet wird. Nachdem es sich um das dritte Quartal 2019 gehandelt hat, ist ab diesem Quartal drei Jahre zurückzurechnen. Dies ergibt sich aus § 40 GSVG.
Aufgrund dieser dreijährigen Rückrechnung, welche erst mit 01.07.2016 beginnen darf, ist der Krankenversicherungsbeitrag für das Jahr 2016 wie folgt zu berechnen: 627,64*7,65% = 48,02*6 = 288,12.
Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von € 2.054,46 sind daher um € 144,06 zu reduzieren und ist der Beschwerdeführer verpflichtet Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.910,40 zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Alterspension Berechnung Krankenversicherung PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2224609.1.00Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021