RS Vwgh 2020/12/18 Ra 2020/15/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2020
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §10 Abs2 Z3 lita idF 2015/I/118
UStG 1994 §10 Abs2 Z4 lita

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/15/0120 B 24.03.2021

Rechtssatz

Der Wortlaut der Regelung betreffend Vermietung für Wohnzwecke hat sich durch die Umgliederungen in § 10 UStG 1994 durch das Steuerreformgesetz 2015/16, BGBl. I Nr. 118/2015, nicht geändert. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber eine inhaltliche Änderung dieser Bestimmung - bei gleichbleibendem Wortlaut - beabsichtigt hätte. Es kann daher zu dieser Bestimmung weiterhin auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (vgl. z.B. VwGH 20.3.2002, 99/15/0041, VwSlg 7698 F/2002; 21.3.2018, Ro 2015/13/0004; 28.5.2019, Ra 2018/15/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150069.L01

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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