TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/30 LVwG-AV-374/001-2020

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Veröffentlicht am 30.11.2020
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Entscheidungsdatum

30.11.2020

Norm

KFG 1967 §20
KFG 1967 §22 Abs4
StVO 1960 §2 Abs1 Z25

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde des Vereines „A“, ***, ***, gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht, ***, ***, vom 13. März 2020, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages des Vereines „A“ vom 9. Februar 2019 auf Erteilung einer Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes am LKW VW LT 35, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): ***, polizeiliches Kennzeichen: *** (nach §§ 20 Abs. 4 und 5 lit. b und c und 22 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967) wie folgt:

Aus Anlass der erhobenen Beschwerde wird der Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht, vom 13. März 2020, Zl. ***, aufgehoben.

Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die Richterin HR Dr. Grassinger betreffend den Beschwerdeantrag des Vereines „A“, ***, ***, nachstehenden

Beschluss:

Der Beschwerdeantrag der A, den angefochtenen Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht, vom 13. März 2020, Zl. ***, „dahingehend zu revidieren, dass die, „„Anbringung und Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn für die „A““ weiterhin genehmigt bleibt und die „„A““ als „„Blaulicht-Organisation““ anerkannt bleibt“, wird zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht, vom 13. März 2020, Zl. ***, wurde folgendes verfügt:

„Bescheid

Über die mit 9. Februar 2019 datierten Eingabe des Vereines „A“, die die Erteilung der Bewilligungen zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes am LKW VW LT 35, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): ***; pol. KFZ-Kennzeichen: ***, zum Gegenstand haben, wird wie folgt entschieden:

Spruch

Die Ansuchen werden a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlagen:

§§ 20 Abs. 4 und 5 lit. b und c und 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967), BGBl 267 idgF.“

Begründend verwies die erkennende Behörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen darauf, dass Fahrzeuge der „Wasserrettung“ solche seien, deren Zulassungsbesitzer eine Wasserrettungsorganisation (Österreichische Bundesorganisation oder eine der neun Landesorganisationen) sei. Die Regelung des § 20 Abs. 1 Z 4 lit. f KFG 1967 sei restriktiv zu handhaben, weshalb eine ex-lege-Berechtigung des Antragstellers zum Führen von Blaulicht aus jetzigem Stand zu verneinen sei.

Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung und den Ausnahmetatbeständen nach § 20 Abs. 5 lit. b und c KFG 1967 führte die Behörde aus, dass der Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967 nicht zur Anwendung gelange, dass als öffentlicher Hilfsdienst nur ein Hilfsdienst anzusehen sei, dessen hilfsdienstlicher Einsatz von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sei, wie etwa die Wiederherstellung einer durch Katastrophen gefährdeten oder unterbrochenen Versorgung der Volkswirtschaft mit für diese lebenswichtigen Gütern, wie elektrischem Strom, Wasser, Lebensmitteln, Verkehr usw.,.

Die Behörde stellte fest, dass sich Hinweise darauf aus den vom Antragsteller getätigten Ausführungen nicht entnehmen ließen.

Weiters begründete die Behörde ihre Entscheidung unter Verweis auf

§ 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 damit, dass als „Rettungsdienst“ nur Institutionen zu gelten hätten, welche besonders gebaute und ausgerüstete Fahrzeuge für die Beförderung von Personen in lebensbedrohendem Zustand zum Ort der ärztlichen Versorgung ständig auf Abruf bereithielten.

Entsprechend den übermittelten Unterlagen – insbesondere den Vereinsstatuten – sei der Tätigkeitsbereich des Antragsstellers die „Rettungshundeausbildung“.

Weiters sei sein Zweck, auf die Ausbildung „zum einsatzfähigen Rettungshund und Rettungshundeführer“ sowie die „Förderung und Festigung der Gebrauchshundeeigenschaften in der praktischen Arbeit in Zusammenarbeit mit verschiedenen Rettungsorganisationen“ ausgelegt.

Aus dem Wortlaut der Vereinsstatuten sei somit lediglich ersichtlich, dass der Antragsteller eine Ausbildungsstätte für Hundeführer und Hunde zur Rettung in Gewässern sei.

Im Allgemeinen sei natürlich ein Rettungsdienst unter Heranziehung von Hunden möglich. Doch ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen des Antragstellers lediglich, dass dieser als Ausbildungsstätte (für den späteren Einsatz in der Wasserrettung) tätig sei und somit – im Hinblick auf den restriktiven Charakter von Ausnahmebewilligungen – nicht unter Rettungsdienst zu subsumieren sei.

Da hier auch keiner der übrigen Tatbestände des § 20 Abs. 5 KFG 1967 zutreffe, sei – ohne Prüfung der zweiten und der dritten Voraussetzung – spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, welche namens der A mit
E-Mail vom 27.03.2020 bei der Behörde eingebracht wurde und von Organen des Vereines satzungsgemäß durch den Obmann und die Schriftführerin gefertigt wurde, wendete die A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) nach der Ausführung „Hiermit erheben wir Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid“ unter gleichzeitiger Benennung der Geschäftszahl „Kennzeichen: ***“ Folgendes ein:

„-   Das hier behandelte Ansuchen wurde, nach telefonischer Information und anraten der Verkehrsrechtsabteilung, am 15.04.2019 per Email von uns zurück gezogen. Abgesehen davon wird die Beschwerde, wie folgt, weiter ausgeführt

-   Unvollständige Prüfung aller Voraussetzungen zur Erteilung einer Genehmigung (siehe „Begründung“ – Seite 6 – letzter Satz des Bescheides).

-   Die Historie des Ansuchens um die Nutzung von Blaulicht und Folgetonhorn ist unvollständig.

-   Der Antrag vom 09.02.2019 wurde nach, wie sich wohl herausstellte, unkorrekten, Informationen, seitens der Verkehrsrechtsabteilung von uns so ausgeführt wie er ist, um dann negativ bescheidet zu werden und dies mit den falsch beantragen Punkten begründet.

-   Von uns nicht beantragte Dinge wurden einbezogen und bescheidet (ex lege – Passus in 36. KFG Novelle).

-   Die Gesetzesinterpretationen seitens der Verkehrsrechtsabteilung, (siehe email vom 12.April 2019) führten bereits am 12.April 2019 zur Genehmigung der Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn. Worauf hin weitere technische Um- und Einbauten erfolgten, welche durch die Zuwendung von Privatmitteln finanziert wurden (wirtschaftlicher Schaden bei Nichtverwendung).

-   Wesentliche Fakten zu unserer Tätigkeit als Rettungshundeorganisation wurden nicht berücksichtigt oder ignoriert.

Bei einer gesamten Betrachtung der Sachlage (wie in der Folge ausgeführt) hätte die Behörde zu einem anderslautenden Spruch (Genehmigung der Nutzung) kommen können.

Sachverhalt:

Bereits am 13.September 2018 hat unser Mitglied, Herr B in einem Brief an die Frau Landeshauptfrau C um die „Blaulichtgenehmigung“ angesucht. (siehe Faksimile)

Im Jänner 2019 wurden wir telefonisch informiert, dass „...für Fahrzeuge im Privatbesitz keine Genehmigung erteilt werden kann.“

In Folge dessen verkaufte Herr B das Fahrzeug an die „A“ (A).

Am 09.Februar 2019 wurde das Ansuchen mittels dem dafür vorgesehenen Formblatt, welches nach entsprechenden Informationen seitens der Verkehrsrechtsabteilung gestaltet wurde, gestellt. (siehe Faksimile)

Am 12.04.2019 erhielten wir dann die telefonische Auskunft, dass (Zitat):

„Auf Grund der 36. KFG-Novelle ist die WASSERRETTUNG ex lege berechtigt, Blaulicht zu führen.

„Ihr fallt – nach Meinung unseres Juristen – darunter. Somit bedarf es keiner weiteren Behandlung des Antrages vom 09.02.2019 und das passt so. Bitte den Antrag per Email – mit einem einfachen Einzeiler zurückziehen.“ (Zitat Ende)

Auf Nachfrage, ob es da etwas in schriftlicher Form (Bescheid o.ä.) gäbe, erhielten wir dann doch noch ein „entsprechendes“ Email (siehe Faksimile).

Damit war für uns dieser Punkt in unserem Bestreben, in Zukunft in das Alarmierungs- und Rettungsnetz des „Notruf Niederösterreich“ eingebunden zu werden und so bei der Suche nach vermissten Personen vermehrt mithelfen zu können, erledigt und wir setzten die Vorbereitungen dahin gehend fort.

Mit viel Zeitaufwand und Einsatz von privatem Geld wurde unsere Infrastruktur und der Aus- und Umbau unseres „Einsatzleitungsfahrzeuges“ weitergeführt.

Auch die Aufnahme in das „Behördenfunknetz BOS Funk“ wurde beantragt und ist in Vorbereitung.

Dies ist auch ein weiterer, entscheidender Punkt, um im „Notruf Niederösterreich“ mitarbeiten zu können (BOS-Funk nur mit „Blaulicht-Genehmigung“).

Überrascht und sehr verwundert, hatten wir nun am 16.03.2020 den obigen Bescheid zu einem Ansuchen, welchen es laut dem Email vom 12.04.2019 eigentlich nicht mehr bedarf, in der Post.

Was ist die A (A)?

1.) Wir sind seit 2006 ein gemeinnütziger Verein, der Rettungshunde und deren Hundeführer zu einsatzfähigen Rettungsteams in den Sparten FLÄCHENSUCHE, MANTRAIL und WASSERRETTUNG ausbildet.

2.) Die Hunde werden nur durch die eigenen Hundeführer ausgebildet und bei Such- und Rettungseinsätzen geführt.

3.) Die Hunde sind im PRIVATBESITZ der jeweiligen Hundeführer.

2.) Wir sind Vollmitglied der D „D“ mit Sitz in *** und als „Nationale Rettungshundeführende Organisation“ eingestuft.

3.) In Erfüllung dieser Vorgaben ist auch dokumentiert. dass wir eine EINSATZORGANISATION sind, auch wenn man es nicht explizit aus unseren Vereinsstatuten herauslesen könnte.

Diese Formulierung stammt aus 2006 und es war damals für den Rettungshundedienst klar, dass die Hunde auch einsatzmäßig von den jeweiligen ausbildenden Hundeführern (die auch die Besitzer sind, geführt und gehalten werden, wie es bei allen, in diesem Bereich tätig seienden, Hilfs- und Rettungsdiensten (auch Bundesheer, Polizei, Rettungshunde NÖ, Rettungshundebrigade, u.ä.) Praxis ist.

Wir sind eine Gruppe von Hundeführern, welche viel Zeit, Geld und Menschenliebe seit - mittlerweile über 14 Jahre einsetzen um zur Sicherheit und zum Wohle der Mitmenschen bereit zu sein, um in Not geratenen Personen zu helfen und auch Leben zu retten.

Somit sollten doch die Punkte des §20 Abs. 5, lit c KFG 1967 erfüllt sein:

1. Das Fahrzeug wird im Rettungsdienst (siehe Seite 6 des Bescheides: „Im Allgemeinen ist natürlich ein Rettungsdienst auch unter Heranziehung von Hunden möglich.“) eingesetzt.

2. Es wohl im öffentlichen Interesse liegt, ein rasches Erreichen eines Einsatzortes zu fördern, wodurch Schaden an Leib und Leben von Menschen verhindert oder minimiert werden kann.

3. Bedenken bei der Verkehrs- und Betriebssicherheit sollten durch den Nutzen für die Allgemeinheit mehr als kompensiert werden, da die Verwendung des Blaulichtes nur im Einsatzfall zulässig ist.

Antrag:

Wir beantragen, den Bescheid dahingehend zur revidieren, dass die, „Anbringung und Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn“ für die „A“ weiterhin genehmigt bleibt und die „A“ als „Blaulicht-Organisation“ anerkannt bleibt.

Wir beantragen auch, dies entsprechend zu bescheiden.“

Die Beschwerde wurde am 27.03.2020 mit E-Mail an die Behörde übermittelt, weshalb sie (Datum des Bescheides: 13.03.2020) jedenfalls fristgerecht eingebracht wurde.

Auf Grund des von der Behörde gleichzeitig mit der Beschwerde vorgelegten Aktes, Zl. ***, war von folgendem, entscheidungswesentlichem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch B, hat mit E-Mail vom 11.02.2019 der Behörde ein Ansuchen um Erteilung zur Bewilligung der Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschieden hohen Tönen gemäß

§ 20 Abs. 5 iVm § 22 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) in Bezug auf das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, Kraftfahrzeug Type VW LT 35, übermittelt.

Das Ansuchen um Erteilung dieser Bewilligung wurde in einem Formblatt mit Datum 09.02.2019 erstellt und satzungsgemäß unterfertigt und ist an das

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, ***, ***, gerichtet.

Im Bezug habenden Antrag wurde von der Beschwerdeführerin angekreuzt, dass das Fahrzeug für folgende Verwendung bestimmt ist:

b) für den öffentlichen Hilfsdienst

c) für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst.

Unter „Nähere Erläuterungen“ wurde ausgeführt, dass das Fahrzeug als Einsatzleitungsfahrzeug und zum gesicherten Transport von Einsatzhunden (Vermisstensuche) und Einsatzkräften diene.

Es erfolgte ein weiteres Vorbringen hinsichtlich der technischen Ausführung des Fahrzeuges.

Von der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der Behörde weiters eine Bestätigung der D vom 13.04.2017 vorgelegt, in welcher festgehalten ist, dass gemäß § 5 Punkt 5.5. der Satzung mit Jahresbeginn die Einstufung der Mitglieder für die Jahre 2015 und 2016 vorgenommen worden sei und dass entsprechend den eingegangenen Unterlagen die A als nationale hundeführende Organisation eingestuft worden sei.

Die Satzung des Vereines A, beschlossen am 15.08.2006, sieht als Zweck des Vereines der Beschwerdeführerin gemäß § 2 der Vereinsstatuten Folgendes vor:

1.   Der Verein A bezweckt, interessierte Hundeführer und deren Hunde zum einsatzfähigen Rettungshund und Rettungshundeführer auszubilden. Diese gemeinnützigen, nicht auf Gewinn ausgerichteten Zwecke werden insbesondere erreicht durch..

2.   Ausbilden der Mitglieder des Vereines und deren Hunde nach den geltenden österreichischen und internationalen Prüfungsordnungen und Erkenntnissen der kynologischen Forschung.

3.   Förderung und Festigung der Gebrauchshundeeigenschaften in der praktischen Arbeit in Zusammenarbeit mit verschiedenen Rettungsorganisationen, sowie die Vertiefung der Mensch - Tier - Beziehung (zur Rettung von Menschenleben)

4.   Wahrung aller kynologischen - hundesportlichen - und rettungstechnischen Interessen gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden.

5.   Weitergabe von Erkenntnissen über die Ausbildung und Führung von Rettungshunden.

Gemäß § 3 Z 1 dieser Satzung sind zur Erreichung des Vereinszweckes u.a. als ideelle Mittel Folgende vorgesehen:

a.   Durchführung von Schulungen, Kursen und Übungseinheiten zur Aus- und Weiterbildung der Vereinsmitglieder.

b.   Abhaltung von regelmäßigen Mitgliederversammlungen;

c.   lm regionalen und überregionalen Wirkungsbereich: Anbieten von Absicherung von Veranstaltungen.

d.   Zeitgemäße Öffentlichkeitsarbeit.

Entsprechend der Zulassungsbescheinigung Teil I, ***, ist der Zulassungsbesitzer des Bezug habenden Kraftfahrzeuges, Fahrzeugart N1/Lastkraftwagen – Umbau von Spezialkraftwagen (Feuerwehrfahrzeug) auf Lastkraftwagen samt genehmigter Anhängevorrichtung, die A, wobei diese Besitzerin ist, die Zulassungsbescheinigung jedoch keinen Eigentumsnachweis darstellt.

Mit Schriftsatz vom 01.02.2019 (im Verfahren vor der Behörde vorgelegt) hat die A Herrn B, geboren ***, wohnhaft in ***, bevollmächtigt, diesen Verein im behördlichen Verfahren in allen Belangen in Bezug auf das Fahrzeug ***, VW LT 35, FIN: ***, vollinhaltlich und rechtsgültig zu vertreten.

Die Vollmacht wurde gemäß der Satzung vom Obmann des Vereines und von der Schriftführerin unterfertigt.

Mit E-Mail vom 12.04.2019 teilte eine Sachbearbeiterin des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, per E-Mailadresse des Obmannes der Beschwerdeführerin mit, dass mit Ansuchen vom 09.02.2019 die A, ***, bei der Behörde eine Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn gemäß „§ 20 Abs.5 lit. c KFG 1967“ für den Kraftwagen mit dem Kennzeichen *** beantragt habe.

Mit der 36. KFG-Novelle (BGBl. Nr. 19/2019) sei die Möglichkeit geschaffen worden, dass auch Fahrzeuge der Wasserrettung ex lege Blaulicht führen dürften.

Eines Antrages gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 bedürfe es demnach nicht mehr.

Mit E-Mail von B vom 15.04.2019 (zunächst an den Obmann des Vereines A, danach mit E-Mail vom 25.04.2019 weitergeleitet an die Bearbeiterin des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht), teilte der von der A zur Vertretung dieses Vereines Bevollmächtigte zum Betreff „Ansuchen gem. § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967“ Folgendes mit:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ziehen wir den Antrag vom 09.02.2019 zurück.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. B“

Mit E-Mail vom 14.02.2020 teilte die A, Landesverband Niederösterreich, Präsident, der Behörde gegenüber bezüglich eines Ansuchens um Blaulichtgenehmigung für die Beschwerdeführerin mit, dass laut dem E-Mail sich auf die Änderung im KFG bezogen werde, wonach es hier keiner Genehmigung mehr bedürfe. Das sei leider nicht ganz korrekt. Die Hundewasserrettung gehöre nicht zur A, sei somit auch nicht im Sinne des KFG genannt.

Die Hundewasserrettung stehe in keinem Bezug zur A und agiere völlig eigenständig und werde auch nicht im NÖ Rettungsgesetz genannt.

Mit E-Mail vom 17.02.2020 erfolgte seitens des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Feuerwehr und Zivilschutz, gegenüber der Behörde u.a. die Mitteilung, dass seitens der Beschwerdeführerin Funkgeräte bestellt werden sollten und dass diese Organisation bis dato nicht bekannt sei. Über Nachfrage bei der A bei der Rettungsleitstelle 144 Notruf Niederösterreich habe sich ergeben, dass diese Organisation nicht im Einsatzdienst stehend sei bzw. dass diese Organisation mit der A nichts zu tun habe.

Zur einer Anfrage der Behörde vom 18.02.2020, Zl. ***, teilte das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit, dass aus den übermittelten Unterlagen, insbesondere den Vereinsstatuten, die Tätigkeit des Vereines der A die „Rettungshundeausbildung“ sei. Weiters sei der Zweck des Vereines auf die Ausbildung „zum einsatzfähigen Rettungshund und Rettungshundeführer“ sowie auf die „Förderung und Festlegung der Gebrauchshundeeigenschaften in der praktischen Arbeit in Zusammenarbeit mit verschiedenen Rettungsorganisationen“ ausgelegt.

Aus dem Wortlaut der Vereinsstatuten sei somit lediglich ersichtlich, dass der Verein der A eine Ausbildungsstätte für Hundeführer und Hunde zur Rettung in Gewässern sei.

Im Allgemeinen sei natürlich eine Wasserrettung unter Heranziehung von Hunden möglich. Jedoch ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen des Vereines der A lediglich, dass diese als Ausbildungsstätte tätig sei (für den späteren Einsatz der Wasserrettung) und nicht unter den Begriff „der Wasserrettung“ zu subsumieren sei. Fahrzeuge „der Wasserrettung“ seien Fahrzeuge, deren Zulassungsbesitzer eine Wasserrettungsorganisation (Österreichische Bundesorganisation oder eine der neun Landesorganisationen) sei. Die Regelung des § 20 Abs. 1 Z 4 lit. f KFG 1967 sei restriktiv zu handhaben, weshalb eine ex –lege- Berechtigung des Vereines A zum Führen von Blaulicht aus jetzigem Stand zu verneinen sei.

Mit Schriftsatz der Behörde vom 24.02.2020, Zl. ***, teilte die Behörde gegenüber der Einschreiterin mit, dass eine Bewilligung zur Anmeldung von Blaulicht und Tonfolgehorn auf Kraftfahrzeugen unter den in § 20 Abs. 5 KFG 1967 genannten Voraussetzungen erteilt werden dürfe.

Nach Wiedergabe der gesetzlich maßgeblichen Vorgaben übermittelte die Behörde der Beschwerdeführerin Fragestellungen dahingehend, auf welche der von der Behörde zitierten Bestimmungen sich der Antrag stütze, im Fall, dass das gegenständliche Fahrzeug für den Rettungsdienst bestimmt sei, möge insbesondere dargetan werden, ob die Beschwerdeführerin besonders gebaute und ausgerüstete Fahrzeuge für die Beförderung von Personen in lebensbedrohendem Zustand zum Ort der ärztlichen Versorgung ständig auf Abruf bereit halte, mitzuteilen, ob Verträge (mit wem, mit welcher Dauer) über die Beförderung von Personen in lebensbedrohendem Zustand zum Ort der ärztlichen Versorgung bestünden, welche Einsätze sonst in welcher dauernden Häufigkeit mit dem gegenständlichen Krankentransportfahrzeug durchgeführt werden sollten und ob das zur Verwendung vorgesehene Krankentransportfahrzeug die Anforderungen der Verordnung über die Mindestausstattung und die Mindestanforderungen im Rettungsdienst, GBL9430/2-0, erfülle.

Die Beschwerdeführerin hat mit E-Mail vom 01.03.2020 eine Stellungnahme vom selben Tag vorgelegt und darin darauf hingewiesen, dass das Bezug habende Fahrzeug für den öffentlichen Hilfsdienst und Rettungsdienst, Vermisstensuche mit Rettungshunden, Flächensuche, Mantrail und Wasserrettung, verwendet werde. Das Fahrzeug diene als Einsatzleitungsfahrzeug sowie zum Transport von Einsatzmitteln zum gesicherten Transport und zum gesicherten Transport von Rettungshunden und Einsatzkräften.

Nach Hinweisen auf die technische Ausrüstung des Fahrzeuges verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass ihre Alarmierungen bisher über Feuerwehren und Polizeistationen erfolgt seien, welche ihre Telefonnummer hätten oder durch Privatpersonen direkt möglich sei.

Die Beschwerdeführerin wolle sich nun bei „144 Notruf Niederösterreich“ anschließen, um effizienter bei der Suche nach vermissten Personen mithelfen zu können.

Dafür seien aber einige Voraussetzungen, wie mindestens ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht, zwei bis drei Funkgeräte „BOS-Funk“, entsprechend ausgebildete Einsatzleiter und Suchteams mit Rettungshunden notwendig.

Mit der Genehmigung für das „Blaulicht“ wäre auch der „BOS-Funk“ möglich und in der Folge die Teilnahme an „144 Notruf Niederösterreich“.

Die Beschwerdeführerin ersuche um wohlwollende Erledigung ihres Ansuchens in ihrem Sinne.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeeingabe vom 27.03.2020 ausdrücklich angeführt, dass das „hier behandelte Ansuchen“ nach telefonischer Information und Anraten der Verkehrsrechtsabteilung am 15.04.2019 per E-Mail von ihnen zurückgezogen worden sei.

Dieser als feststehend anzusehender Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei aus dem von der Behörde dem erkennenden Gericht vorgelegten Verwaltungsakt, Zl. ***.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor der Behörde u.a. durch einen mit Vollmacht vom 01.02.2019 ermächtigten Vertreter eingeschritten ist, ergab sich aus der im Verfahren vor der Behörde vorgelegten diesbezüglichen Vollmacht.

Aus dem Akt der Behörde ergab sich weiters, dass der Antrag auf Erteilung der einschlägigen Bewilligung vom 09.02.2019 stammt, von den gemäß der Satzung des Vereines A hierzu berufenen Organen, dem Obmann des Vereines und der Schriftführerin, unterfertigt wurde und dass dieser Antrag mit E-Mailschriftverkehr vom 11.02.2019 durch den bevollmächtigten B der Behörde übermittelt wurde.

Auf Grund dieses Vorganges war somit festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin im Kommunikationsablauf mit der Behörde der Einbringungsmöglichkeit von Eingaben mittels elektronischen Schriftverkehrs
(E-Mail) bediente.

Der Zweck des Vereines und die Mittel zur Erzielung des Vereinszweckes ergaben sich aus der vorliegenden Satzung des A vom 15.08.2006 (§§ 2 und 3).

Der (verfahrensgegenständlich maßgebliche) Umstand, dass der Antrag vom 09.02.2019 auf Erteilung der Bewilligung mit E-Mail durch den bevollmächtigen

B laut E-Mail vom 15.04.2019, weitergeleitet an die Behörde mit E-Mal vom 25.04.2019, ausdrücklich zurückgezogen wurde, ergab sich aus dem im Akt der Behörde befindlichen E-Mail – Schriftverkehr.

Dass eine Zurückziehung des Antrages vom 09.02.2019 erfolgt war, stand überdies zusätzlich auf Grund des Einleitungssatzes der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde vom 27.03.2020 unzweifelhaft fest, wurde doch im Beschwerdeschriftsatz selbst einleitend ausgeführt, dass der Antrag „am 15.04.2019“ (Anmerkung: der Behörde übermittelt mit E-Mail am 25.04.2019) zurückgezogen worden sei.

Festzustellen war weiters, dass der verfahrensgegenständliche, mit Beschwerde angefochtene Bescheid der Behörde, der das Datum 13.03.2020 trägt, somit nach der Zurückziehung des Antrages vom 09.02.2019 erstellt und in der Folge erlassen wurde.

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

§ 20 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 6a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019:

(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

1. Leuchten für die Beleuchtung des Wageninneren, der dem Betrieb dienenden Kontrollgeräte, der Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), der Fahrpreisanzeiger und von Zeichen für die im Abs. 5 lit. d und e angeführten Fahrzeuge von ärztlichen Bereitschaftsdiensten oder Ärzten;

2. Freizeichen, Linienzeichen, Zielschilder und dergleichen, Parkleuchten sowie Leuchten oder Rückstrahler, mit denen rotes oder gelbrotes Licht aus- oder rückgestrahlt werden kann und mit denen die Lage einer geöffneten Fahrzeugtüre angezeigt werden kann, und Leuchten und Rückstrahler, deren Anbringen gemäß § 33 Abs. 1 nicht angezeigt werden muß;

3. Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer, Rückfahrscheinwerfer, Arbeitsscheinwerfer, Nebelschlußleuchten und Seitenleuchten;

4. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei

a) Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,

b) Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie des Entminungsdienstes zur Verwendung kommen,

c) Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich bestimmt sind,

d) Feuerwehrfahrzeugen,

e) Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften,

f) Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, oder Fahrzeugen der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,

g) Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;

h) Fahrzeugen, die von Organen der Strafvollzugsverwaltung verwendet werden,

i) Fahrzeugen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die im Notfallmanagement

– von den Einsatzleitern oder Gefahrgutmanagern dieser Unternehmen verwendet werden, um im Falle außergewöhnlicher Ereignisse innerhalb kurzer Zeit am Einsatzort zu sein oder

– im Streifendienst entlang der Bahnstrecken zur Durchführung von Erstmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nach Buntmetalldiebstählen eingesetzt werden,

j) Fahrzeugen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (§ 2 Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005, BGBl. I Nr. 123/2005) für Fahrten zum Ort eines Vorfalles gemäß § 6 UUG 2005;

5. bei Fahrzeugen, die ausschließlich im Bereich des Straßendienstes im Sinne des § 27 Abs. 1 der StVO. 1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind und deren äußerste Punkte durch Flaggen erkennbar gemacht werden, je ein quer zur Fahrtrichtung wirkender Scheinwerfer, mit dem zur Beleuchtung dieser Flaggen weißes Licht ausgestrahlt werden kann;

6. Warnleuchten mit gelbrotem Licht;

7. Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen, mit denen paarweise gelbrotes Blinklicht ausgestrahlt werden kann. Diese sind möglichst am äußeren Rand der Einrichtung anzubringen;

8. bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N, O2, O3 und O4 auffällige Markierungen gemäß UN-Regelung Nr. 48 sowie charakteristische Markierungen und Grafiken aus retroreflektierenden Markierungsmaterialien der Klassen „D“ und „E“ gemäß UN-Regelung Nr. 104, letztere unter Einhaltung der Anbringungsvorschriften in Pkt. 7.2 der UN-Regelung Nr. 104;

9. bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsichtsorgane oder des Straßendienstes sowie bei Feuerwehrfahrzeugen und bei Pannen- und Abschleppfahrzeugen beleuchtete Warnleiteinrichtungen;

10. Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes; solche Beleuchtungseinrichtungen dürfen aber auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht im Sinne des § 99 verwendet werden.

(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der Eindruck bewegter Lichter entsteht.

(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,

b) für den öffentlichen Hilfsdienst,

c) für den Rettungsdienst,

d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,

e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,

g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,

h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder

i) für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, und für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die tatsächlich auch Hausgeburten durchführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,

j) für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).

In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.

(6) Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.

(6a) Die Bewilligung nach Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall sind die Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht von den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen. Dies gilt auch, wenn ein unter die Bestimmung des Abs. 1 Z 4 fallendes Fahrzeug nicht mehr von den dort genannten Stellen verwendet wird oder nicht mehr für die dort genannten Verwendungen bestimmt ist.

§ 22 Abs. 4 KFG 1967:

Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 gilt als Einsatzfahrzeug ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit der Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale.

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Auf Grund des bereits sich aus dem Akt der Behörde ergebenden, unzweifelhaft als feststehend anzusehenden Sachverhaltes war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den am 09.02.2019 gestellten und am 11.02.2019 der Behörde mit E-Mail übermittelten Antrag „um Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschieden hohen Tönen für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, Kraftfahrzeug Type: VW LT 35 (ehemaliges Feuerwehrfahrzeug)“ mit E-Mail vom 15.04.2019, an die Behörde weitergeleitet und somit eingebracht am 25.04.2019, durch das hierzu ermächtigte Organ (den gemäß Vollmacht der A vom 01.02.2019 bevollmächtigten B, geboren ***) zurückgezogen hat.

Dieser Umstand wurde auch durch den Einleitungssatz der fristgerecht erhobenen Beschwerde bekräftigt.

Der zurückgezogene Antrag vom 09.02.2019 wurde im Verfahren vor der Behörde zu keinem Zeitpunkt durch einen neuen Antrag ersetzt, wenngleich noch Bezugnahmen der Beschwerdeführerin auf den am 09.02.2019 gestellten, jedoch in der Folge (spätestens mit E-Mail an die Behörde vom 25.04.2019) rechtsgültig zurückgezogenen Antrag vom 09.02.2019 erfolgt sind.

Insofern nicht einer der Anlassfälle des Bestehens einer ex- lege- Berechtigung zur Ausstattung mit Blaulicht und Tonfolgehorn besteht, was von der verfahrensgegenständlich zur Entscheidung über den in Beschwerde gezogenen Bescheid zuständigen Richterin verneint wird (dazu wird auf die untenstehenden ergänzenden Ausführungen verwiesen), ist die Erteilung einer Bewilligung gemäß

§ 20 Abs. 5 iVm § 22 Abs. 4 KFG 1967 von einer Antragstellung abhängig gemacht.

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 29.01.2020, Ra 2018/08/0234), dass die Verwaltungsgerichte in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft wird, unzuständig war, allein dafür zuständig sind, diese Unzuständigkeit - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat - aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0247; 25.5.2016, Ra 2015/06/0095, mwN und Hinweis auf die insoweit übertragbare Judikatur zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz). Die Unzuständigkeit kann auch darin liegen, dass ein für die verwaltungsbehördliche Entscheidung notwendiger Antrag fehlt (vgl. VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0072, mwN).

Da verfahrensgegenständlich zweifelsfrei davon auszugehen war, dass der dem Verfahren ursprünglich zu Grunde liegende Antrag vom 09.02.2019 von der Beschwerdeführerin rechtsgültig zurückgezogen wurde, war davon auszugehen, dass die Behörde bei der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 13.03.2020, Zl. ***, eine Zuständigkeit zur Sachentscheidung in Anspruch genommen hat, welche ihr nicht zukam.

Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung.

Aus dem bezeichnenden Grund war daher der angefochtene Bescheid aus Anlass der dagegen erhobenen Beschwerde spruchgemäß mit Erkenntnis aufzuheben.

Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag, den angefochtenen Bescheid „dahingehend zu revidieren, dass die „Anbringung und Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn für die „A“ weiterhin genehmigt bleibt und die „„A““ als „„Blaulicht-Organisation““ anerkannt bleibt“, war beschlussgemäß zurückzuweisen, da eine Genehmigung zur Anbringung und Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn für die „A“ zu keinem Zeitpunkt bis dato vorlag, weder ex lege noch durch mit Bescheid erteilter Bewilligung, wie auch die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen eine „Anerkennung“ einer Organisation als „Blaulicht-Organisation“ nicht vorsehen, eine solche nicht vorlag und daher diese auch nicht weiterbestehen konnte.

 

Ergänzende Ausführungen:

Unbeschadet des Umstandes, dass die in Beschwerde gezogene Entscheidung der Behörde aus den oben angeführten Gründen mangels Zuständigkeit aufzuheben war, war (dies unvorgreiflich und unbeschadet einer allfällig erforderlichen Beurteilung in einem allfälligen anderen Verfahren durch eine/n dort zuständigen Richter/in) von der zur Entscheidung im gegenständlichen Verfahren berufenen Richterin grundsätzlich festzustellen, dass die durch die 36. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 19/2019 vom 06.03.2019 erfolgte Neufassung des § 20 Abs. 1 Z 4 lit. f KFG 1967 erfolgte Aufnahme von Fahrzeugen der Wasserrettung in die in dieser Bestimmung erfolgte Aufzählung jener Fahrzeuge, die Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht anbringen dürfen, als weitere Voraussetzung vorsieht, dass es sich u.a. um solche Fahrzeuge handeln muss, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden.

Die Beschwerdeführerin ist in einem Verein organisiert, dessen Vereinszweck in der Ausbildung von interessierten Hundeführern und deren Hunden zum einsatzfähigen Rettungshund und Rettungshundeführer besteht, weiters im Ausbilden der Mitglieder des Vereines und deren Hunde nach den geltenden österreichischen und internationalen Prüfungserfordernissen und Erkenntnissen der kynologischen Forschung sowie in der Förderung und Festigung der Gebrauchshundeeigenschaften in der praktischen Arbeit in der Zusammenarbeit mit verschiedenen Rettungsorganisationen und der Weitergabe von Erkenntnissen von Ausbildung und Führung von Rettungshunden.

Die in diesem Verein ausgeübten Tätigkeiten sind somit nicht dem Begriff „Wasserrettung“ zu subsumieren, wie auch festzustellen ist, dass dieser Verein als Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges keine Wasserrettungsorganisation (österreichische Bundesorganisation oder einer der neuen Landesorganisationen) ist.

Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 20 Abs. 1 Z 4 lit. f KFG 1967 idF der

36. KFG-Novelle war überdies festzustellen, dass im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür hervortraten, wonach das zusätzlich zu erfüllende Erfordernis eines Fahrzeugeinsatzes für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe dargelegt oder nachgewiesen worden wäre, weshalb die A nicht unter den ex lege-Tatbestand des § 20 Abs. 1 Z 4 lit. f KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der diese Bestimmung ändernden Fassung BGBl. I Nr. 19/2019, fällt.

Im Fall, dass der Antrag nicht zurückgezogen worden wäre, ist auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur (Ra 2019/11/0035 vom 11.03.2019 und Ro 2014/11/0068 vom 21.08.2014) zu verweisen.

Demnach ist nicht schon Kraft des Zweckes, für den ein Fahrzeug bestimmt ist, ein öffentliches Interesse im Sinn des § 20 Abs. 5 KFG 1967 vorauszusetzen, sondern hat jeweils eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen, und zwar selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind (VwGH vom 11.03.2019, Ra 2019/11/0035).

Nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht erfüllt ist, Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht gegeben sind und dass Fahrzeug für den Rettungsdienst verwendet wird, ist nach einer einzelfallbezogenen Abwägung eine angestrebte Bewilligung zu erteilen.

Bereits aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 5, erster Satz, KFG 1967 ergibt sich, dass das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht ein eigenständiges Bewilligungskriterium darstellt und nicht etwa bei Fahrzeugen, die für den Rettungsdienst bestimmt sind, gleichsam vorausgesetzt werden kann.

Entsprechend den für Einsatzfahrzeuge geltenden Sonderbestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (vgl. § 26 Abs. 1 leg cit) lässt sich entnehmen, dass gerade auf Grund des Umstandes, dass Einsatzfahrzeuge, die von wesentlichen Verkehrsregeln, die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, ausgenommen sind und besondere Vorrechte genießen, durch Betätigen des Blaulichtsignales oder des Tonfolgehorns nur dann zum Einsatzfahrzeug gemacht werden dürfen, wenn Gefahr in Verzug ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in der bisherigen Judikatur darauf hingewiesen, dass eine restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit) geboten ist (vgl. VwGH vom 21.05.1996, Zl. 96/11/0049).

Unter den Begriff des „Rettungswesens“ (im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) ist nicht jede Tätigkeit zu subsumieren. Diese Tätigkeit ist vielmehr auf Fahrzeuge eingeschränkt, die für – mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende – dringende Einsätze bestimmt sind (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/11/0123).

Vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge in der StVO 1960 ist daher davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und auch Tonfolgehorn) nur dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr in Verzug im Sinne des § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt (vgl. VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0068).

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da sich bereits aus der Aktenlage ergab, dass die angefochtene Entscheidung (wegen Unzuständigkeit der Behörde) aufzuheben war, der maßgeblich zu beurteilende Sachverhalt zweifelsfrei bereits nach dem Verfahren vor der Behörde feststand, die Beurteilung der Beschwerde in der Lösung einer Rechtsfrage bestand, eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung von keiner der Parteien beantragt wurde und da dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegenstanden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine

Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche

Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche

Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Wasserrettung; Einsatzfahrzeug; Blaulicht; Tonfolgehorn;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.374.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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