TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/28 LVwG 41.36-687/2020

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Veröffentlicht am 28.04.2020
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Entscheidungsdatum

28.04.2020

Index

L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MSG Stmk 2011 §6
MSG Stmk 2011 §10
AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §13a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde des A B, geb. xx, Mstraße, L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Leoben vom 28.02.2020, GZ: BHLN-39668/2020-4,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n

und der Spruch des angefochtenen Bescheids insofern abgeändert, als dass Herr A B im März 2020 keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte der Bezirkshauptmann von Leoben Herrn A B Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Sicherung des Lebensbedarfs und des Wohnbedarfs iHv € 56,24 ab 01.03.2020. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen iHv € 781,77 habe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ab März keine Bezüge des AMS mehr erhalte. Er gehe lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nach und beziehe ein Einkommen iHv € 333,14. Er habe sich bereits bei einigen Firmen beworben und sei zuversichtlich, bald Arbeit zu finden.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

I.       Festgestellter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer lebt in der Wohnung von Frau C D, bei der es sich um eine Eigentumswohnung handelt. Weitere Personen leben nicht in der Wohnung. Laut Angaben des Beschwerdeführers besteht keine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C D.

Die Wohnung hat 180m2, der Beschwerdeführer bewohnt ein eigenes Zimmer und darf das Badezimmer sowie die Küche mitbenutzen. Die Einrichtung in diesen Räumen wird gemeinsam benutzt. Gelegentlich werden Einkäufe zusammen erledigt und gemeinsam gekocht.

Die monatlichen Betriebskosten inkl. Strom und Heizung betragen € 460,00. Der Beschwerdeführer beteiligt sich mit € 150,00 an diesen Kosten.

Zum Einkommen von Frau C D wurden keine Angaben gemacht.

Herr A B bezog bis einschließlich 15.1.2020 eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, da er über die E-Stiftung die Ausbildung Pflegeassistenz besucht hat. Die Ausbildung und somit die Beihilfe endeten, da er aufgrund seiner häufigen Abwesenheiten ausgeschlossen wurde. Seither wurden keine Leistungen mehr an den Beschwerdeführer bezahlt.

Das Arbeitsverhältnis als Security, bei dem er € 333,14 verdiente, endete mit 18.03.2020. Von 23.03.2020 bis 10.04.2020 arbeitete er als Schlüsselkraft in der Lebensmittelproduktion, wobei er im März einen Lohn von € 434,40 bezog.

II.      Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und aus ergänzenden Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark.

Die Feststellungen zu Einkommen und Ausgaben stützen sich auf die vorgelegten Unterlagen und die Angaben des AMS.

Die Feststellungen zur Wohnsituation bzw. zur Wirtschaftsgemeinschaft stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers.

Da es sich um eine rechtliche Beurteilung handelt, kann eine mündliche Erörterung zur weiteren Klärung der Rechtssache im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

III.     Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des StMSG, LGBl. Nr. 14/2011 idF LGBl. Nr. 63/2018, lauten wie folgt:

§ 5

Subsidiarität

(1) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards gemäß § 10 nicht erreicht.

§ 6

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.

(2) Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Nicht als Einkommen gelten:

      1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;

      2. Kinderabsetzbeträge;

      3. Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen;

      4. Einkünfte von Schülerinnen und Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika;

      5. Förderungen nach dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz;

      6. Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz

(2a) Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Abs. 3 alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 Z 3.

(3) Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des § 4 Abs. 1 Z 3 zählenden – Personen, der den Mindeststandard gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.

(3a) Nicht zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zählen jedenfalls Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b BPGG durchführen, für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden sowie Personen, die sich in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten.

(3b) Erbringt eine Hilfe suchende Person auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld oder eine andere pflegebezogene Geldleistung eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 123 ASVG) dient, gebührt ein Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3. Weist die Hilfe suchende Person nach, dass jene Teile des Pflegegeldes, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufzuwenden waren und die gesetzlich ausdrücklich dem Verbrauch durch den Pflegebedürftigen gewidmet sind (Taschengeld), diesen Freibetrag übersteigen, ist der höhere Betrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(4) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:

      1. Gegenständen, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen;

      2. Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

      3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;

      4. Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des jeweiligen Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1;

      5. sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 4 nicht übersteigen und solange Leistungen gemäß § 10 nicht länger als sechs Monate bezogen werden.

(5) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche (§ 17) vorgenommen werden.

(6) Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 sind auch frühere Zeiten des Bezuges von Leistungen gemäß § 10 von jeweils ununterbrochen mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 12/2018

§ 7

Einsatz der Arbeitskraft

(1) Die Gewährung der Leistungen gemäß § 10 ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.

(2) Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich auf dieselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe Bedacht zu nehmen. Bezieht die Hilfe suchende Person Arbeitslosengeld, sind die hiefür vorgesehenen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung maßgebend.

(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die

      1. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht haben;

      2. nach den pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften erwerbsunfähig sind;

      3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten und zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;

      4. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;

      5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten;

      6. in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.

(4) Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass von Personen, die sich unabhängig vom Alter in einer zielstrebig verfolgten Aus- oder Weiterbildung befinden, welche nach Abschluss der Ausbildung eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt erwarten lässt, die Arbeitskraft nicht verlangt werden darf.

(5) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Personen, können auch Dritte, insbesondere geeignete Fachärzte, Pensionsversicherungsträger oder eigens dafür eingerichtete Stellen mit der Begutachtung beauftragt werden. Der Begutachtungsauftrag kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potentialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.

(6) Hilfe suchenden Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Abs. 3 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

(6a) Unbeschadet des Abs. 6 können Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende Person

      1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt oder

      2. nicht teilnimmt

         a) an einer Begutachtung gemäß Abs. 5 oder

         b) an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder

         c) an einer von der Behörde beauftragten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung.

(6b) Im Anschluss an eine Kürzung gemäß Abs. 6a kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.

(6c) Die Abs. 6a und 6b gelten bei Verstößen gegen die Pflichten gemäß § 6 Abs. 1 IntG mit der Maßgabe, dass die Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 zu kürzen sind.

(7) Durch Maßnahmen nach Abs. 6, 6a, 6b und/oder 6c darf die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.

(8) Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 12/2018

§ 8

Leistungen Dritter

(1) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Mindestsicherung nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen der Hilfe suchenden Person. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten.

(2) Freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2014, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 106/2016

§ 10

Mindeststandard für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf

(1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:

      1. für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher

773,26 Euro;

      2. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben

 

         a) pro Person

75 % des Betrages nach Z 1;

         b) ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist

50 % des Betrages nach Z 1,

wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet;

 

      3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben

 

         a) für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder

18% des Betrages nach Z 1;

         b) ab dem viertältesten Kind

15% des Betrages nach Z 1.

(1a) Vom Mindeststandard gemäß Abs. 1 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohnbedarf). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %.

(2) Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen gemäß Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(3) Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(4) Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes

      1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person gemäß Abs. 1 gewährten Mindeststandards;

      2. im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(4a) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 gewährt.

(4b) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z. 1 gewährt

(5) (Anm.: entfallen)

(6) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 12/2018

Die maßgeblichen Bestimmungen Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016 (StMSG-DVO 2016), LGBl. Nr. 109/2016 idF LGBl. Nr. 105/2019 lauten wie folgt:

§ 1

Einkommen

Zum Einkommen zählen insbesondere:

1.

Folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz):

a)

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;

b)

Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

c)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

d)

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit;

e)

Einkünfte aus Kapitalvermögen;

f)

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

g)

Sonstige Einkünfte gemäß § 29 Einkommensteuergesetz;

2.

Wochengeld;

3.

Kinderbetreuungsgeld;

4.

Arbeitslosengeld;

5.

Notstandshilfe;

6.

Pensionsvorschuss;

7.

erhaltene Unterhaltszahlungen;

8.

Sonderzahlungen;

9.

Wohnbeihilfe.

§ 2

Einkommensermittlung, Nachweise

(1) Von den Einkünften gemäß § 1 Z 1 sind die gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 entfallende Einkommensteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 105 und 106a EStG 1988) vor Abzug der Absetzbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

(2) Das für die Berechnung der Mindestsicherung maßgebliche monatliche Einkommen errechnet sich bei regelmäßig anfallenden Einkommen aus dem Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen, bei unregelmäßig anfallenden Einkommen aus dem tatsächlich zufließenden Jahreseinkommen jeweils durch 12 dividiert.

(7) Bei Einkommen gemäß § 1 Z 2 bis 8 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(9) Nachweise über Einkommen aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkommen auch in Zukunft anfallen.

§ 3

Mindeststandard

Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 917,35 Euro gewährt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2016, LGBl. Nr. 101/2017, LGBl. Nr. 101/2018, LGBl. Nr. 105/2019

Die Beschwerde richtet sich gegen die Bemessung der Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung im März 2020.

Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; mwN). (VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076)

Demzufolge ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer Leistungen nach dem Zeitraum März 2020 zustehen. Da die Zeiträume Februar und März trennbar sind, kann aufgrund des Anfechtungsumfangs der Abspruch über den Zeitraum Februar 2020 ebenfalls nicht inhaltlich überprüft werden.

Gemäß § 7 Abs 1 StMSG ist die Gewährung der Leistungen gemäß § 10 bei arbeitsfähigen, hilfesuchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.

Wie festgestellt werden konnte, ging der Beschwerdeführer im März 2020 verschiedenen Beschäftigungen nach. Es ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 StMSG zumindest im März 2020 vorlagen.

Gemäß § 6 Abs 2 StMSG gelten als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes alle der hilfesuchenden Person zufließenden Einkünfte. Gemäß § 6 Abs 3 StMSG zählt zum Einkommen auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der hilfesuchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des § 4 Abs. 1 Z 3 zählenden – Personen, der den Mindeststandard gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den hilfesuchenden Personen nachzuweisen.

Der VwGH versteht unter einer Wirtschaftsgemeinschaft im allgemeinen das gemeinsame Wirtschaften. Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass die Mitglieder dieser Gemeinschaft einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen. Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung. (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/08/0089)

Wie unter I. festgestellt, lebt der Beschwerdeführer in der Wohnung von Frau C D, bei der es sich um eine Eigentumswohnung handelt. Weitere Personen leben nicht in der Wohnung. Es besteht laut Angaben des Beschwerdeführers keine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C D.

Die Wohnung hat 180m2, der Beschwerdeführer bewohnt ein eigenes Zimmer und darf das Badezimmer sowie die Küche mitbenutzen. Die Einrichtung in diesen Räumen wird gemeinsam benutzt. Gelegentlich werden Einkäufe zusammen erledigt und gemeinsam gekocht.

Die monatlichen Betriebskosten inkl. Strom und Heizung betragen € 460,00. Der Beschwerdeführer beteiligt sich mit € 150,00 an den Kosten für Strom, Heizung und Betriebskosten.

Dadurch, dass Frau C D einen Großteil der Wohnung und der Einrichtung zur Verfügung stellt, sowie den Großteil der Betriebskosten übernimmt, erspart sich der Beschwerdeführer naturgemäß erhebliche Aufwendungen. Es liegt somit ein gemeinsames Wirtschaften vor. Somit sind die Voraussetzungen einer Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des VwGH erfüllt, das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ist dafür nicht Voraussetzung. Somit wäre das Einkommen von Frau C D gemäß § 6 Abs. 3 StMSG entsprechend zu berücksichtigen. Zum Einkommen von Frau C D wurden jedoch keine Angaben gemacht, weshalb das tatsächliche zu berücksichtigende Einkommen nicht entsprechend ermittelt werden konnte.

Da der Beschwerdeführer mit einer anderen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt lebt, wäre der Mindeststand gemäß § 10 Abs 1 Z 2 StMSG anzuwenden und nicht der Richtsatz gemäß Z 1. Die Behörde hat also der Berechnung einen zu hohen Mindeststandard, nämlich für eine alleinstehend volljährige Person, zugrunde gelegt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StMSG beträgt der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, pro Person (lit a) 75 % des Betrages nach Z1.

Gemäß § 3 StMSG-DVO, LGBl. Nr. 109/2016 idF LGBl. Nr. 101/2018, beträgt der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StMSG im Jahr 2020 monatlich € 917,35.

Berechnung des Mindeststandards von Frau C D:

2020: 75% von 917,35 ergeben € 688,01.

Nach § 10 Abs 1a StMSG beträgt vom Mindeststandard gemäß Abs. 1 der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 %. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %.

2020: 25% von € 688,01 und somit der Wohnbedarf betragen € 172,00.

Laut Angaben des Beschwerdeführers entsteht für Heizung, Strom und Betriebskosten ein Betrag von insgesamt € 460,00. Abzüglich des Beitrags des Beschwerdeführers verbleiben Wohnkosten für Frau C D iHv € 310,00.

Der Anteil für den Wohnbedarf wäre daher in voller Höhe zu gewähren.

Ob das Einkommen von Frau C D über dem ihr zustehenden Mindeststandard liegt ist – mangels Angaben – nicht feststellbar. Somit ist auch nicht feststellbar, ob sich der Beschwerdeführer diesen Einkommensteil anrechnen lassen muss.

Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers:

75% von 917,35 ergeben € 688,01.

Nach § 10 Abs 1a beträgt vom Mindeststandard gemäß Abs. 1 der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 %. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %.

25% von € 688,01 und somit der Wohnbedarf betragen € 172,00

75% von € 688,01 und somit der Lebensunterhalt betragen € 516,01

Der Beschwerdeführer hat Wohnkosten iHv € 150,00 monatlich, diese sind somit zur Gänze zu gewähren.

Insgesamt hätte der Beschwerdeführer somit Anspruch auf einen Mindeststandard iHv € 666,01.

Festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer bis 18.03.2020 als Security tätig war und dafür einen monatlichen Lohn iHv € 333,14 erhielt. Aliquot für 18 Tage, wobei der Monat jeweils mit 30 Tagen zu berechnen ist (§ 10 Abs 2 StMSG), ergibt dies ein Einkommen iHv 199,88. Weiters bezog er von 23. bis 31. März einen Lohn in Höhe von € 434,40. Insgesamt ergibt dies ein Einkommen iHv € 634,28.

Würde kein anrechenbares Einkommen von Frau C D mehr dazu kommen, hätte der Beschwerdeführer somit einen Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung iHv € 31,73, somit weniger, als ihm von der belangten Behörde zuerkannt wurde.

Zusammengefasst ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nachweislich aufgefordert, die für die Entscheidung notwendigen Angaben zu machen. Dazu gehören auch Angaben zum Einkommen der Personen, mit denen der Antragsteller in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebt. Dass die Voraussetzungen einer Wirtschaftsgemeinschaft vorliegen, wurde bereits festgehalten.

Zum Einkommen von Frau C D wurden jedoch keine Angaben gemacht, obwohl darauf hingewiesen wurde, dass die Partei zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes verpflichtet ist, soweit sich Daten nicht amtswegig erheben lassen. Es trifft grundsätzlich die Behörde (das Landesverwaltungsgericht) die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes; diese kann nicht auf die Partei abgewälzt werden (vgl. VwGH 31.3.2004, 2002/06/0214). Die Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes kann jedoch dort eine Grenze finden, wo eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr (allenfalls nach Rechtsbelehrung unter Setzung einer angemessenen Frist) gebotenen Möglichkeit unterlässt. So wird es nach der Rechtsprechung nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde (das Landesverwaltungsgericht) in diesem Fall keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern diese Unterlassung gemäß § 45 Abs. 2 und § 46 AVG in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht. Dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag. (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153)

Zur Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG ist festzuhalten, dass diese Rechtsbelehrung sich auf verfahrensrechtliche Vorschriften, nicht hingegen auf die Sache selbst bezieht. (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz I2 (2014) §13a, Rz 6) Insofern wurde der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und die möglichen Folgen der Nichtmitwirkung Genüge getan.

Es ist dem Landesverwaltungsgericht nicht möglich ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers das Einkommen von Frau C D zu ermitteln. In weitere Folge ist es nicht möglich den tatsächlichen Anspruch des Beschwerdeführers im März 2020 zu ermitteln.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG, Offizialmaxime, amtswegige Ermittlung, Mitwirkungspflicht, Manuduktionspflicht, Rechtsbelehrungspflicht, verfahrensrechtliche Vorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.36.687.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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