Entscheidungsdatum
19.08.2020Norm
AVG §71Spruch
I422 2233301-1/9E
I422 2233301-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2020, Zl. 1032680701/190258450, beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.08.2020 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
In Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Suchtmitteldeliktes erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und erklärte seine Abschiebung nach Serbien für zulässig (Spruchpunkt II.). Zugleich gewährte sie ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise und erkannte sie eine Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Des Weiteren verhängte sie über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von neun Jahren (Spruchpunkt IV.).
Der Bescheid wurde der damaligen Rechtsvertretung Rechtsanwalt Mag. Werner TOMANEK nachweislich am 15.05.2020 zugestellt.
Am 15.06.2020 langten bei der belangten Behörde eine Vollmachtsbekanntgabe lautend auf die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe und ein Beschwerdeschriftsatz ein.
Mit Verspätungsvorhalt vom 27.07.2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht der nunmehrigen Rechtsvertretung mit, dass sich angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 15.05.2020 die am 15.06.2020 eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist und wurde ihr diesbezüglich eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Stellungnahme vom 06.08.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Rechtsvertretung im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer von seinem früheren Rechtsvertreter Rechtsanwalt Mag. Werner TOMANEK ausgehändigt worden sei. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer der nunmehrigen Rechtsvertretung, die ARGE Rechtsberatung, die Vollmacht für das anhängige Rechtsmittelverfahren erteilt und eben diesen Bescheid vorgelegt. Auf Seite 1 des Bescheides befinde sich der Stempel „EINGELANGT, 18. Mai 2020, RA Mag. Tomanek“. Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Rechtsvertretung hätten somit davon ausgehen dürfen, dass der Bescheid am 18.05.2020 zugestellt worden sei und die Frist auch an selben Tag zu laufen begonnen habe. Das Einlagen des Bescheides am 18.05.2020 sei auch auf telefonische Nachfrage in der Rechtsanwaltskanzlei von Mag. Werner TOMANEK bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund sei der 15.06.2020 als letzter Tag der Rechtsmittelfrist und die gegenständliche Beschwerde als rechtzeitig eingebracht anzusehen und treffe den Beschwerdeführer jedenfalls kein Verschulden an der verspäteten Einbringung der gegenständlichen Beschwerde.
Gleichzeitig mit der Stellungnahme beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte diesbezüglich aus, dass der Wiedereinsetzung fristgerecht innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis der nunmehrigen Rechtsvertretung über die verspätete Einbringung der Beschwerde erfolge. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist aufgrund eines unabwendbaren bzw. unvorhersehbaren Ereignisses versäumt habe. Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Rechtsvertretung hätten keinesfalls vorsehen können, dass der am Bescheid befindliche Stempel nicht das tatsächliche Zustelldatum angebe und somit die Frist für die Beschwerdeerhebung versäumte worden sei. Nachdem es sich um eine etablierte Anwaltskanzlei handle, komme dem gegenständlichen Eingangsstempel ein besonders hoher Vertrauensmaßstab zu. Im gegenständliche Fall sei evident, dass weder der Beschwerdeführer noch seine nunmehrige Rechtsvertretung auffallend sorglos gehandelt hätten und sei ihnen ebensowenig ein Verschulden hinsichtlich der verspäteten Einbringung anzulasten, zumal der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Rechtsvertretung auf die Richtigkeit des Eingangsstempels vertraut hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 13.05.2020, Zl. 1032680701/190258450 erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot.
Dieser Bescheid wurde der damaligen Rechtsvertretung Rechtsanwalt Mag. Werner TOMANEK am 15.05.2020 persönlich, ordnungsgemäß und nachweislich zugestellt.
Die vierwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des im Spruch ersichtlichen Bescheides hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 12.06.2020. Die am 15.06.2020 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Die umseits angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Insbesondere das Datum der persönlichen Zustellung an die damalige Rechtsvertretung ergibt sich aus dem unzweifelhaften Zustellnachweis, der sich im Original im Verfahrensakt befindet. Darüber hinaus wurden das Datum der Zustellung bzw. die ordnungsgemäße Zustellung vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages und zur Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Zu Spruchteil I. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/12/0026). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag vom 06.08.2020 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. VwGH 26.05.2010, 2010/08/0081;).
Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 72, Rz 44 (Stand 1.1.2020, rdb.at). Sohin trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/01/0015;).
Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. VwGH 04.05.2020, Ra 2020/05/0035).
Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein (vgl. VwGH 30.04.2019, Ra 2019/15/0042; 19.02.2020, Ra 2019/12/0083).
Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 30.03.2020, Ra 2019/05/0076).
Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Zustellung nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 72, Rz 73 (Stand 1.1.2020, rdb.at).
Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. Im Hinblick auf die Bedeutung für die Wahrung der Rechtsmittelfrist besteht in Bezug auf das Zustelldatum eine besondere Prüfpflicht (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2019/21/0008).
Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Das, was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten (vgl. VwGH 30.03.2020, Ra 2019/05/0076).
Macht ein Wiedereinsetzungswerber ein Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch, dass es zur Fehlleistung des Kanzleiangestellten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Erlaubt das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag über das vom Rechtsanwalt des Wiedereinsetzungswerbers eingerichtete Kontrollsystem und über die konkreten Umstände, auf die die Versäumung der Revisionsfrist zurückzuführen ist, eine Beurteilung der Frage nach dem Letzteren nicht, so schließt dies die Annahme eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes aus (vgl. VwGH 18.02.2019, Ra 2018/01/0046).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer während der offenen Beschwerdefrist zunächst von Rechtsanwalt Mag. Werner TOMANEK vertreten und anschließend ging die Vertretung auf die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Flüchtlingsdienst über. Beiden Rechtsvertretungen ist sorgfaltswidriges Verhalten vorzuwerfen. Zunächst hätte der Rechtsanwalt Mag. Werner TOMANEK die notwendige Sorgfalt zu treffen gehabt, dass eingehende Schriftstücke mit dem Tag ihres Einganges erfasst werden und dahingehend der korrekte Eingangsstempel verwendet wird, zumal das Schriftstück von seiner Kanzlei auch nachweislich am Freitag, dem 12.05.2020 entgegengenommen und somit an diesem Tag ordnungsgemäß zugestellt wurde. Auch bei Wechsel der Vollmacht und Übergabe der Akten und Schriftstücke an die nunmehrige Rechtsvertretung wäre er als berufsmäßige Parteienvertretung in der Pflicht gewesen, auf derartige, für das Verfahren essentielle Punkte wie es fristauslösende Daten sind, aufmerksam zu machen. Selbige Sorgfaltspflicht gilt vice versa auch für die nunmehrige Parteienvertretung, die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, die die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner (umseits dargelegten) Rechtsprechung im Hinblick auf die Wahrung der Rechtsmittelfrist eine besondere Prüfpflicht des Zustelldatums hervorgehoben. Bereits auf dieser Grundlage hätte die nunmehrige Rechtsvertretung einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab anlegen müssen. Dies im gegenständlichen Fall vor allem auch deshalb, weil ihr der fristauslösende Bescheid nicht selbst zugestellt wurde. Somit hätte sie nicht „blind“ auf einen angebrachten Poststempel einer etablierten Rechtsanwaltskanzlei vertrauen und eine Zustellung als gegeben hinnehmen dürfen, sondern hätte sie sich bei geeigneter Stelle - nämlich bei der belangten Behörde – um die Zustellung des Bescheides erkundigen und sich somit Gewissheit über die tatsächliche Zustellung verschaffen müssen. Wie umseits bereits dargelegt, trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Von einem minderen Grad des Versehens kann daher nicht ausgegangen werden. Es liegt in der Pflicht beider Rechtsvertretungen für eine derartige interne Organisation zu sorgen, dass einerseits Schriftstücke am Tag ihres tatsächlichen Einganges erfasst werden bzw. andererseits die tatsächliche Zustellung des fristauslösenden Bescheides hinterfragt und abgeklärt wird, sodass auch bei Vertretungsübergabe ein allenfalls unterlaufener Fehler im Fristenlauf in der Folgevertretung aufgedeckt und nicht fortgesetzt wird. Ein derartiges Außerachtlassen der im Verkehr zwischen Parteienvertretern untereinander und auch mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt in einem Maß, wie es auf Seiten der beiden Rechtsvertretungen erfolgt ist, kann nicht mehr als minderer Grad des Versehens bezeichnet werden.
Aus diesen Gründen ist das im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthaltene Vorbringen nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen.
3.2. Zu Spruchteil II. Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (vgl. hierzu auch § 16 Abs. 1 BFA-VG) beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid der Rechtsvertretung am 15.05.2020 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war.
Nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 VwGVG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Freitag, dem 15.05.2020 begonnen und mit Ablauf des Freitags, dem 12.06.2020 geendet.
Da die gegenständliche Beschwerde am Montag, dem 15.06.2020 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine mündliche Verhandlung in Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag erweist gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage als nicht erforderlich, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien schriftliches Parteiengehör gewährt hat, welches auch wahrgenommen wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden.
Betreffend die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung (Spruchteil II. des gegenständlichen Beschlusses) wird in Bezug auf den Entfall der Verhandlung auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG verwiesen.
3.4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 letzter Satz VwGVG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung zu § 33 VwGVG sowie zu § 71 AVG. Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des § 71 AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar.
Schlagworte
Beschwerdefrist Einreiseverbot Fahrlässigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Irrtum Kontrolle Kontrollsystem minderer Grad eines Versehens objektiver Maßstab Rechtsmittelfrist Rückkehrentscheidung Sorgfaltspflicht Suchtmitteldelikt unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden Versehen verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Wiedereinsetzungsantrag zumutbare Sorgfalt Zurechenbarkeit ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2233301.1.00Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021