Entscheidungsdatum
23.11.2020Norm
GehG §23 Abs4Spruch
W221 2211350-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX , vertreten durch JURIDICOM HOLZER KOFLER MIKOSCH KASPER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018, Zl. BMI-20831/0004-BFA-A/I/1/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2020, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„Gemäß § 23 Abs. 4 GehG 1956 wird Ihnen für die zu Ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nachweislich entstandenen Kosten eine Geldaushilfe in der Höhe von € 5.187,36 gewährt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.11.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung GeldaushilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2211350.1.00Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021