Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.11.2020Norm
NAG 2005 §2 Abs1 Z9Rechtssatz
Von der Ausnahme des § 6 IPRG ist sparsamster Gebrauch zu machen, ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften ist nicht bereits per se ein ordre public-Verstoß. Schutzobjekt sind primär die „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung“ (vgl VwGH Ra 2018/18/0534). […] Maßgebend ist allein das Ergebnis der Anwendung des fremden Rechts im konkreten Fall, nicht dessen abstrakter Inhalt. Zweck der Vorbehaltsklausel ist allein die Verhinderung eines materiell untragbaren Ergebnisses im Einzelfall (vgl VwGH Ra 2020/14/0006). Es muss die „Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall“ vorliegen (vgl Verschraegen in Rummel, ABGB3 § 6 IPRG Rz 4; VfGH E 1805/2018 ua).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Eheschließung; Stellvertreterehe; Lebensunterhalt; ortsübliche Unterkunft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.56.001.2020Zuletzt aktualisiert am
29.01.2021