TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/17 W213 2189528-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2020
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Entscheidungsdatum

17.09.2020

Norm

AVG §13 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W213 2189528-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Iran, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Universitätsring 12 gegen die Spruchpunkte I. und IV. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2020, Zl. 1139981105-200745335, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 46 Abs. 2, 2a und 2b FPG sowie § 13 Abs.1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 11.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.02.2018 wurde dieser Antrag mit Bescheid belangten Behörde abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG erlassen, die Abschiebung gem. § 46 FPG für zulässig erklärt und eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 05.08.2019, GZ. L527 2189528-1/17E, als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.02. 2020, GZ. E 3252/2019-14, abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der mit Beschluss vom 22.06.2020, GZ. Ra 2020/19/0151-6, die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers zurückwies.

I.2. Der Beschwerdeführer verweigerte am 03.09.2009 die Mitwirkung an der Außerlandesschaffung, indem er dem Ladungstermin zur Abklärung der Identität (Ausfüllen des HRZ-Formulars) nicht nachkam. Am 23.09.2019 verweigerte der die Mitwirkung, indem er dem bescheidmäßig ergangenen Ladungstermin zur Abklärung der Identität (Ausfüllen des HRZ-Formulars) nicht nachkam.

Am 23.09.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen, da er ohne ausreichende Entschuldigung einem zu eigenen Händen zugestellten Ladungsbescheid zur Abklärung der Identität, in welchem das Zwangsmittel der Festnahme angedroht war, nicht Folge geleistet hat.

Am 25.09.2019 wurde seine amtliche Abmeldung in die Wege geleitet, nachdem er mehrfach (23., 24. und 25.09.2019) an der Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Des Weiteren gab eine Auskunftsperson an, dass der Beschwerdeführer vermutlich in Frankreich aufhält sei. Im Zeitraum vom (spätestens) 25.09.2019 bis 22.11.2019 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts und entzog sich dadurch dem Verfahren.

Am 26.11.2019 verweigerte der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung an der XXXX zunächst das Ausfüllen des HRZ-Formulars und dem weiterer Folge auch die Entgegennahme eines Ladungsbescheides zur Abklärung der Identität.

Am 10.12.2019 leistete er zwar dem Ladungsbescheid Folge, verweigerte jedoch das Ausfüllen des HRZ-Formulars zur Abklärung der Identität verweigert.

I.3. Am 08.07.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG.

I.4. Am 21.07.2020 leistete der Beschwerdeführer zwar dem Ladungsbescheid Folge, verweigerte jedoch das Ausfüllen des HRZ-Formulars zur Abklärung der Identität. Mit Schreiben vom 24.07.2020 erstattete er durch seinen Anwalt eine schriftliche Stellungnahme zum Ladungstermin vom 21.07.2020 und brachte im Wesentlichen vor, dass er sich am 21.7.2020 pünktlich um 10.00 Uhr in Begleitung seines anwaltlichen Vertreters beim BFA eingefunden habe. Dort sei seinem Anwalt ein Formular, das ausschließlich in Farsi gehalten gewesen sei, überreicht worden. Dazu sei die Auskunft erteilt worden, dass mit diesem Formular bestimmte Angaben seinerseits aus dem Asylverfahren bestätigt werden sollten. Welche Angaben das im Einzelnen sein sollten und welchen Zweck das habe, sei ihm nicht gesagt worden. Er sei aufgefordert worden, dieses Formular zu unterfertigen. Sein Rechtsanwalt habe angeboten, dass dieses Formular mitnehmen und übersetzen lassen. Er (der Rechtsanwalt) verstehe kein Farsi und bestehe verständlicherweise darauf, dass jedes Schriftstück, das der Beschwerdeführer unterfertigen solle, zuvor von ihm inhaltlich im Detail nachvollzogen werden könne. Dafür sei eben die schriftliche Übersetzung durch einen allgemein beeideten und zertifizierten Dolmetscher für Farsi erforderlich. Der Beschwerdeführer selbst spreche zwar Deutsch, jedoch nicht auf einem Niveau, das es ihm erlauben würde, juristische bzw. von Behörden verfasste Texte präzise genug in das Deutsche zu übersetzen. Das könne von ihm auch nicht verlangt werden.

Sein Angebot, das Formular zu prüfen, sei vom BFA bei gegenständlichem Termin jedoch mündlich abgelehnt worden. Die stellvertretende Leiterin des BFA Außenstelle XXXX habe mitgeteilt, dass sie nicht bereit sei, dieses Formular - auch nur in Kopie - an ihn auszufolgen. Sie habe verlangt, dass er dieses Formular umgehend vor Ort unterfertige, ohne davon eine Kopie zu erhalten. Sie habe dies damit begründet, dass das Formular geheim sei. Es dürfe nicht an Dritte gelangen. Wenn sein Anwalt es mitnehme, könne am Rückweg in die Kanzlei beim „Billa" seine Aktentasche gestohlen werden. Sein Anwalt habe daraufhin ersucht, dass das BFA dieses Formular per sicherer ERV-Zustellung an seine Kanzlei übermittelt werde. Das sei mit der Begründung abgelehnt worden, es sei allgemein bekannt, dass das Innenministerium „gehackt" worden sei bzw. „gehackt" werden könne.

Der Beschwerdeführer habe dieses ihm am 21.07.2020 vorgelegte Formular nicht unterschrieben. Der wolle es zunächst durch seinen Anwalt prüfen lassen. Er sei ungeachtet dessen weiterhin bereit, an der Abklärung seiner Identität mitzuwirken. Zunächst sei darauf verwiesen, dass er im vorangegangenen Asylverfahren bereits umfassende Angaben zu seiner Identität und Herkunft gemacht habe. Ihm sei nicht klar, weshalb diese Angaben nunmehr zweifelhaft sein sollten oder einer zusätzlichen Abklärung bedürften. Ich verstehe auch den Sinn und Zweck des ihm am 21.07.2020 vorgelegten Formulars nicht.

Bereits im vorangegangenen Asylverfahren (ZI. 17-1139981105-170043289 des BFA) habe er seinen iranischen Führerschein in Kopie vorgelegt. Das Original seines iranischen Führerscheins sei derzeit bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich als Führerscheinbehörde. Ich habe seinen iranischen Führerschein abgeben, um den österreichischen Führerschein zu erlangen.

Sein iranischer Führerschein sei ein offizielles und fälschungssicheres Dokument und befinde sich in Händen einer österreichischen Behörde. Diese Behörde (LPD NO) habe seine Identität durch Überprüfung des iranischen Führerscheins und Ausstellung meines österreichischen Führerscheins bestätigt.

Schon damit habe er seine Identität ausreichend nachgewiesen. Seine Identität stehe bereits fest und sei auch im Asylverfahren nicht angezweifelt worden.

Seinen Reisepass könne er nicht vorlegen, weil er keinen besitze. Das Original seiner Geburtsurkunde befindet sich im Haus seiner Eltern im Iran.

Weiters wiederhole er seine Bereitschaft, zu seiner Identität und seiner Herkunft allenfalls notwendige ergänzende Angaben in einer Einvernahme zu machen.

Was das ihm am 21.07.2020 beim Termin beim BFA vorgelegte Formular betreffe, werde festgehalten, dass eine bloß mündliche Übersetzung durch einen Dolmetsch vor Ort beim BFA ihm weder möglich noch zumutbar sei. Zum einen sei allgemein bekannt, dass bei einer bloß mündlichen Übersetzung, noch dazu, wenn sie bei einer Behörde unter Zeitdruck geschieht, eine präzise Übersetzung nicht gewährleistet sei. Zudem habe er das Recht, dass sein Rechtsanwalt eine präzise und korrekte schriftliche Übersetzung erhalte, die von einem von ihm beauftragen Übersetzer erstellt worden sei. Sein Anwalt müsse Gelegenheit haben, diese schriftliche Übersetzung in Ruhe und in angemessener Frist zu prüfen.

Es werde daher beantragt,

?        dieses Formular seinem ausgewiesenen Rechtsanwalt entweder auf elektronischem oder postalischem Wege zuzustellen;

In eventu

?        seinen umseitig ausgewiesenen Rechtsvertretern Akteneinsicht zu gewähren, ihnen im Zuge dieser Akteneinsicht insbesondere auch das gegenständliche Formular vorzulegen und ihnen bei dieser Gelegenheit zu ermöglichen, vom Akteninhalt und insbesondere auch von diesem Formular Kopien anzufertigen, die sie anschließend mitnehmen können;

?        die belangte Behörde möge schriftlich begründen, welchen Zweck das gegenständliche Formular erfüllen solle, von wem es stamme und wieso es für sein Verfahren von Relevanz se;

?        ihm jedenfalls eine angemessene Frist ab Erledigung der vorstehenden Anträge zur Äußerung zu diesem Formular einzuräumen.

I.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:

„l. Ihr Antrag vom 24.07.2020 auf postalische oder elektronische Zusendung des Heimreisezertifikatformulares für den Herkunftsstaat Iran wird gemäß § 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBI. Nr. 51/1991 idgF, i.V.m. § 46 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 2b FPG, abgewiesen.

II. Ihr Antrag vom 24.07.2020 auf Akteneinsicht ist gemäß § 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBI. Nr. 51/1991 idgF, iVm § 17 AVG, zulässig.

III. Ihr Antrag vom 24.07.2020, nähere Informationen betreffend das Heimreisezertifikatformular zu erhalten, ist gemäß §13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBI. Nr. 51/1991 idgF iVm § 17 AVG zulässig.

IV. Ihr Antrag vom 24.07.2020 auf eine angemessene Frist wird gemäß § 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBI. Nr. 51/1991 idgF, unter Verweis auf Spruchpunkt I., abgewiesen.“

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Seine Identität stehe nicht zweifelsfrei fest. Der Beschwerdeführer verzögere durch seine beharrliche Verweigerung der Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates/Ersatzreisedokumentes mutwillig die Verfahrensdauer. Er komme seiner Verpflichtung eigenständig bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen beharrlich nicht nach. Der von ihm am 08.07.2020 gestellte Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG begründe kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Es sei erforderlich, dass das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates/Ersatzreisedokumentes persönlich ausgefüllt werde.

Der Beschwerdeführer habe gemäß den Bestimmungen des AVG nach das Recht auf Akteneinsicht. Es werde darauf hingewiesen, dass aufgrund seines gesetzten Verhaltens, das urgierte Formular noch nicht Bestandteil des Verwaltungsaktes sei. Das von ihm urgierte Formular sei eine Vorgabe der Botschaft seines Herkunftsstaates und diene der Erlangung eines Heimreisezertifikates/Ersatzreisedokumentes. Das Formular enthalte Fragen nach seiner Identität, Angehörigen, Aufenthaltsorten im Herkunftsstaat und im Ausland, der Ausreise aus dem Herkunftsstaat und der beabsichtigten Rückreise, sowie dem Grund der Beantragung eines Heimreisezertifikates/Ersatzreisedokumentes.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, ergebe sich aus dem Akteninhalt. Sein Asylverfahren sei vollinhaltlich rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren keinerlei Aufenthaltsrecht eingeräumt, sondern vielmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig erklärt worden. Er verfüge auch über kein Aufenthaltsrecht, welches nicht im Asylgesetz begründet sei.

Seine Identität stehe nicht zweifelsfrei fest, da er bis dato der Behörde kein geeignetes Originaldokument vorgelegt habe. Sofern er davon ausgehe, dass zur Feststellung seiner Identität die Vorlage seines Führerscheines ausreichend wäre, treffe dies nicht zu. Einerseits ergebe sich aus den Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat bezüglich iranischer Dokumente, dass faktisch jegliches Dokument unautorisiert erhältlich sei und selbst autorisiert ausgestellte Dokumente falsche Angaben bestätigen könnten. Andererseits habe nicht nur das BFA, sondern auch das BVwG in seinem verfahrensabschließenden Erkenntnis vom 05.08.2019, GZ. L527 2189528-1/17E, festgehalten, dass seine Identität nicht feststehe. Ferner stelle ein Führerschein im gegenständlichen Verfahren kein verlässliches Identitätsdokument dar, insbesondere, wenn etwa Transkriptionsvarianten der Identitätsangaben möglich seien und das Originaldokument keine lateinische Schreibweise der Identitätsdaten aufweise.

Aus dem Verfahrensgang bzw. dem Akteninhalt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sich beharrlich weigere seiner Verpflichtung eigenständig bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen nachzukommen bzw. im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates/Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er sei auch seiner Verpflichtung eigenständig bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen nicht nachgekommen. Er habe bis dato keinerlei gültiges Reisedokument bzw. Bestätigung der Botschaft seines Herkunftsstaates vorgelegt, dass ihm ein solches Reisedokument von dieser nicht ausgestellt würde, vorgelegt.

Die Feststellung, dass es erforderlich ist, dass das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates/Ersatzreisedokumentes persönlich ausgefüllt werde, ergebe sich schlüssig aus dem Umstand, seitens der belangten Behörde für die Vertretung des Herkunftsstaates sichergestellt werden müsse, dass die Angaben vom Antragsteller persönlich gemacht werden.

Sofern ins Treffen geführt werde, dass zum Ausfüllen bzw. Übersetzen des Formulars durch einen Dolmetscher behördlicherseits zu wenig Zeit zur Verfügung gestellt werden würde, sei festzuhalten, dass die Übersetzung von einfachsten Fragen weder zeitaufwendig, noch kompliziert sei und der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage sei diese einfachen muttersprachlich formulierten Fragestellungen zu beantworten. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Erstantragstellung zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG eine Deutschkursbestätigung (Sprachniveau A2) vorgelegt und müsse daher jedenfalls in der Lage sein seinem anwaltlichen Vertreter zu sagen, worum es bei den Fragestellungen geht. Seine Behauptung, es würde sich beim urgierten Formular um einen juristischen Text handeln sei schlicht falsch, was ihm auch aufgrund des vielfachen Ansichtigwerdens offenbar sein müsse. Es handle sich ausschließlich um einfachste Fragestellungen, welche zweifelsfrei von jemanden mit Sprachniveau A2 übersetzt werden könnten. Demzufolge - und unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - sei dieses Verhalten als neuerliche Verzögerungstaktik im gegenständlichen Verfahren zu bezeichnen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gem. AVG das Recht auf Akteneinsicht habe, ergebe sich aus der Gesetzeslage. Die Feststellung, dass aufgrund seines gesetzten Verhaltens das urgierte Formular noch nicht Bestandteil des Verwaltungsaktes sei, ergebe sich schlüssig aus dem Umstand, dass er dieses bis dato nicht ausgefüllt habe.

Die Feststellung, dass das verfahrensgegenständliche Formular eine Vorgabe der Botschaft des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers sei und der Erlangung eines Heimreisezertifikates/Ersatzreisedokumentes dient, ergebe sich aus den Vorgaben der Botschaft und den mit der Botschaft bzw. den Herkunftsstaatsbehörden diesbezüglichen Vereinbarungen für den Fall, dass BFA-seitig ein Heimreisezertifikat/Ersatzreisedokument beantragt werden müsse (Anm.: Heimreisezertifikat/Ersatzreisedokument wird am Formular als „Antrag für Durchgangsblatt" bezeichnet).

Die Feststellungen zu den im besagten Antragsblatt abgefragten Informationen ergäben sich aus der Übersetzung des verfahrensgegenständlichen Formulars

In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf § 46 Abs. 1 bis 2b FPG ausgeführt, dass iIm Asylverfahren gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Er habe keine Bemühungen unternommen, aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und verweigere fortgesetzt seine gesetzliche Verpflichtung iSd § 46 Abs. 2 und Abs. 2a FPG. Es sei erforderlich, dass das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates/Ersatzreisedokumentes persönlich ausgefüllt wird und sohin das Ausfüllen des Formulars vor der Behörde zu erfolgen habe. Aufgrund der Einfachheit der Fragestellungen des Formulars (s.o.), müsse ferner davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bereits erworbenen Sprachniveaus (A2) und über 3,5 Aufenthalts, auch seiner anwaltlichen Vertretung die Fragestellungen erläutern könne. Hinzuweisen sei auch darauf, dass seitens der belangten Behörde eine Übersetzung des fraglichen Formulars vorliege, welche im Zuge der Beweiswürdigung dargestellt sei.

Hinsichtlich des Spruchpunktes II. wurde lediglich auf den Wortlaut des § 17 AVG verwiesen.

Zuspruch. III. wurde ausgeführt, dass die Manuduktionspflicht eine Informations-, Anleitungs-, Belehrungs- und Aufklärungspflicht eines „Betroffenen" über seine Rechte sei und auf das Recht des Betroffenen auf Information und Transparenz reflektiere.

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beziehe sich die Manuduktionspflicht der Behörde lediglich auf die Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen. Obwohl dem Beschwerdeführer bereits vielfach das verfahrensgegenständliche Formular zur Kenntnis gebracht worden sei und ihm schon alleine deswegen, aber auch aufgrund der Simplizität der darin enthaltenen (muttersprachlichen) Fragestellungen der Zweck und Inhalt bewusst sein müsse, werde seinem seinem Antrag entsprochen und auf obige inhaltliche Beweiswürdigung - mit beigefügter Übersetzung des urgierten Formulars - verwiesen.

Hinsichtlich des Spruchpunktes IV. wurde auf die Begründung der Abweisung des unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Spruchpunktes I. verwiesen.

I.6. gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei beantragt wurde den unter Spruchpunkt I. und IV. abgewiesenen Anträgen stattzugeben,

in eventu

den bekämpften Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Begründend wurde ausgeführt, dass in der Ladung für den Termin am 21.07.2020 unter dem „Gegenstand der Amtshandlung" der Zweck „Abklärung Identität" angegeben gewesen sei. Mit keinem Wort hätte die Behörde dort den nunmehr bekanntgegebenen Zweck erwähnt, ein Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen.

Der Zweck des Formulars ergebe sich auch nicht aus der von der Behörde im angefochtenen Bescheid behaupteten „Übersetzung" dieses Formulars. Die im Bescheid suggerierte Verletzung der Mitwirkungspflicht liege sohin nicht vor. Die Behörde wäre vielmehr gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer schon mit der Ladung konkret und verständlich mitzuteilen, um was es bei dem Termin gehe. Das sei aber nicht geschehen. Erst mit dem angefochtenen Bescheid habe die Behörde ihm bekanntgegeben, was der Zweck dieses Formulars sein solle. Somit sei es ausgeschlossen, dass er eine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die Verletzung einer Mitwirkungspflicht setzt voraus, dass diese Mitwirkung von der Behörde transparent und ohne Überraschungen eingefordert werde. Das sei nicht geschehen.

Die Behörde könne schon deshalb nicht von der Verweigerung einer Mitwirkungspflicht ausgehen, weil das strittige Formular bislang gar nicht Teil des Aktes geworden sei. Sohin gebe es auch keinerlei aktenkundigen Beweis dafür, welches Formular mit welchem konkreten Inhalt ihm vorgehalten worden sei. Er wisse es selbst nicht mehr genau, da die Behörde sich am 21.07.2020 geweigert habe, ihm eine Kopie des Formulars auszuhändigen.

Mit dem Verweis auf die angeblich notwendige „Abklärung der Identität" und seiner angeblichen mangelnden Mitwirkung belasse es der Bescheid bei einer Scheinbegründung: Zum einen werde ihm als Reaktion auf sein Angebot, seinen österreichischen Führerschein zum Nachweis seiner Identität im Original vorzulegen, vorgehalten, dies sei nicht ausreichend zur Feststellung seiner Identität (siehe Bescheid, S. 5 f.). Die Behörde wolle also das einzige ihm zur Verfügung stehende Originaldokument, das seine Identität beweisen könne, gar nicht sehen. Umgekehrt meine die Behörde aber, das Ausfüllen eines geheimen Formulars sei zur Abklärung seiner Identität zwingende Voraussetzung und würde seine (ohnedies nicht bestehende) Weigerung im Hinblick auf dieses Formular das Verfahren unnötig verzögern. Wie könne aber das Ausfüllen eines Formulars zur Abklärung seiner Identität mehr beitragen als ein amtlicher Lichtbildausweis, der von der Republik Österreich ausgestellt wurde?

Die Behörde habe ihn sohin in den vergangenen Wochen - verwiesen werde nochmals auf die Bekanntgabe in der Ladung für den Termin am 21.07.2020 - mit unrichtigen Angaben über den Zweck des Termins am 21.07.2020 in die Irre geführt. Es gehe der Behörde offensichtlich nicht um die Abklärung seiner Identität, sondern um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch iranische Behörden. Damit kläre aber nicht die belangte Behörde seine Identität ab, sondern womöglich der iranische Staat. Das BFA habe nach dem Ausfüllen dieses Formulars keinerlei zuverlässigeren Informationsstand zu meiner Identität als davor. Schon deshalb sei das Formular zur Abklärung der Identität durch das BFA nicht geeignet.

Durch die Weigerung der belangten Behörde, meinem Rechtsvertreter das gegenständliche Formular vorab zuzustellen, würden seine Verfahrensrechte schwerwiegend verletzt. Am 21.07.2020 seien sein Rechtsvertreter und er überraschend mit diesem Formular konfrontiert worden. Es entspreche den allgemeinen Grundsätzen des AVG, dass (a) die Behörde eine Verfahrenspartei nicht überraschen dürfe, (b) die Behörde gegenüber der Verfahrenspartei ausreichend transparent vorzugehen habe, (c) jede Verfahrenspartei das Recht habe, sich über Anordnungen der Behörde in Ruhe und ohne eine zeitliche Drucksituation mit ihrem Rechtsbeistand zu beraten, (d) behördliche Anordnungen auf Antrag schriftlich und in der Verfahrenssprache Deutsch zu erfolgen haben bzw. jeder Verfahrenspartei die Möglichkeit gegeben werden muss, ein fremdsprachiges Dokument durch einen allgemein beeideten und zertifizierten Dolmetscher bzw. Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen. Es sei befremdlich, dass die Behörde hier offenbar über ein „Geheimdokument" verfüge, das sie der Verfahrenspartei bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht zustellen will. Eine solche Vorgangsweise sei - noch dazu, wenn die Behörde in diesem Zusammenhang Druck auf die Verfahrenspartei ausübt — unzulässig und mit den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen. Er werde dadurch insbesondere in meinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK verletzt.

Hinzu komme, dass die in den Text des angefochtenen Bescheids hineinkopierte, vermeintliche „Übersetzung" des Formulars offenkundig unvollständig sei. Es fehle dort jeder Bezug zu einem Heimreisezertifikat, zu seiner Person sowie zum iranischen Staat. Der Zweck des Formulars sei zumindest aus der behaupteten „Übersetzung" nicht einmal ansatzweise ableitbar. Er habe das Formular vor Unterfertigung prüfen wollen. Hätte die Behörde seinem Antrag auf Zustellung Folge gegeben, wäre das längst geschehen und er könne darauf reagieren. Durch die Verweigerung der Zustellung verzögere in Wahrheit die Behörde das Verfahren und nicht er.

Es sei in einem rechtsstaatlichen Verfahren völlig undenkbar, dass die Behörde Geheimformulare verwendet, die der Verfahrenspartei trotz Antrag nicht ausgefolgt würden, von der die Partei keine Kopien anfertigen dürfe und die nicht Teil des Aktes würden, gleichzeitig aber die Behörde von der Partei verlangt, dieses Geheimformular zu unterfertigen und daraus dann Rechtsfolgen ableiten wolle. Das stehe im Widerspruch zu sämtlichen Verfahrensvorschriften.

Die Behörde begründe gar nicht, wieso sie ihm das gegenständliche Formular nicht zustellen bzw. ausfolgen könne. Es gebe dafür auch keine (rechtlich haltbare) Begründung. Soweit die Gründe in Absprachen lägen, die zwischen der iranischen Botschaft und der Behörde getroffen wurden (dies lasse sich aus den Ausführungen auf Seite 5 des Bescheides „Vorgabe der Botschaft" nur erahnen), seien diese unbeachtlich. Derartige „Geheimabsprachen" zwischen der Republik Österreich und fremden Mächten könnten ihm nicht zum Nachteil gereichen und seine Verfahrensrechte nicht beeinträchtigen. Es stehe einer fremden Macht insbesondere nicht zu, die Verfahrensrechte von Parteien vor österreichischen Behörden zu beschneiden.

Gleiches gelte sinngemäß im Hinblick auf den Spruchpunkt IV., mit dem sein Antrag auf Einräumung einer angemessenen Frist abgewiesen werde. Auch das widerspreche sämtlichen Verfahrensgesetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 11.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.02.2018 wurde dieser Antrag mit Bescheid der belangten Behörde abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG erlassen, die Abschiebung gem. § 46 FPG für zulässig erklärt und eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 05.08.2019, GZ. L527 2189528-1/17E, als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.02. 2020, GZ. E 3252/2019-14, abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der mit Beschluss vom 22.06.2020, GZ. Ra 2020/19/0151-6, die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers zurückwies.

Der Beschwerdeführer kam am 03.09.2009 einem Ladungstermin zur Abklärung der Identität (Ausfüllen des HRZ-Formulars) nicht nach. Am 23.09.2019 kam er dem bescheidmäßig ergangenen Ladungstermin zur Abklärung der Identität (Ausfüllen des HRZ-Formulars) nicht nachkam.

Am 23.09.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen, da er ohne ausreichende Entschuldigung einem zu eigenen Händen zugestellten Ladungsbescheid zur Abklärung der Identität, in welchem das Zwangsmittel der Festnahme angedroht war, nicht Folge geleistet hat.

Am 25.09.2019 wurde seine amtliche Abmeldung in die Wege geleitet, nachdem er mehrfach (23., 24. und 25.09.2019) an der Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte und eine Auskunftsperson angab, dass der Beschwerdeführer vermutlich in Frankreich aufhält sei. Im Zeitraum vom (spätestens) 25.09.2019 bis 22.11.2019 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts und entzog sich dadurch dem Verfahren.

Am 26.11.2019 verweigerte der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung an der Pl XXXX zunächst das Ausfüllen des HRZ-Formulars und in weiterer Folge auch die Entgegennahme eines Ladungsbescheides zur Abklärung der Identität.

Am 10.12.2019 leistete er zwar dem Ladungsbescheid Folge, verweigerte jedoch das Ausfüllen des HRZ-Formulars zur Abklärung der Identität.

Am 08.07.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG.

Am 21.07.2020 leistete der Beschwerdeführer zwar dem Ladungsbescheid Folge, verweigerte jedoch das Ausfüllen des HRZ-Formulars zur Abklärung der Identität. Mit Schreiben vom 24.07.2020 erstattete er durch seinen Anwalt eine schriftliche Stellungnahme stellte die verfahrensgegenständlichen Anträge, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er sich am 21.07.2020 pünktlich um 10.00 Uhr in Begleitung seines anwaltlichen Vertreters beim BFA eingefunden habe. Dort sei seinem Anwalt ein Formular, das ausschließlich in Farsi gehalten gewesen sei, überreicht worden. Dazu sei die Auskunft erteilt worden, dass mit diesem Formular bestimmte Angaben seinerseits aus dem Asylverfahren bestätigt werden sollten. Welche Angaben das im Einzelnen sein sollten und welchen Zweck das habe, sei ihm nicht gesagt worden. Er sei aufgefordert worden, dieses Formular zu unterfertigen. Sein Rechtsanwalt habe angeboten, dass dieses Formular mitnehmen und übersetzen lassen. Er (der Rechtsanwalt) verstehe kein Farsi und bestehe verständlicherweise darauf, dass jedes Schriftstück, das der Beschwerdeführer unterfertigen solle, zuvor von ihm inhaltlich im Detail nachvollzogen werden könne. Dafür sei eben die schriftliche Übersetzung durch einen allgemein beeideten und zertifizierten Dolmetscher für Farsi erforderlich. Der Beschwerdeführer selbst spreche zwar Deutsch, jedoch nicht auf einem Niveau, das es ihm erlauben würde, juristische bzw. von Behörden verfasste Texte präzise genug in das Deutsche zu übersetzen. Das könne von ihm auch nicht verlangt werden.

Für den Fall, dass seitens österreichischer Behörden ein Heimreisezertifikat für den Iran verwirklicht werden muss, hat die diesbezügliche Antragstellung mit einem als „Antrag für Durchgangsblatt“ bezeichneten Formular zu erfolgen.

In diesem Formular werden nachstehend angeführte Informationen (in Bezug auf den Antragsteller) abgefragt:

?        Name und Familienname

?        Nummer der Shenasnameh

?        Geburtsdatum und Geburtsort

?        Beruf

?        In Begleitung von

?        Grund des Antrages auf Durchgangsblatt

?        Datum der letzten Ausreise aus dem Iran

?        Ausreisegrenze

?        Grund der Ausreise

?        Nummer des Reisepasses

?        Ausstellungsdatum und Ausstellungsort des Reisepasses

?        Schreiben Sie Ihre Telefonnummer und Ihre genaue Wohnadresse im Iran

?        Schreiben Sie Ihre Telefonnummer und Ihre genaue Wohnadresse im Ausland

?        Schreiben Sie die Telefonnummer und Ihre genaue Wohn- oder Arbeitsadresse im Ausland

?        im Namen der Personen, die mit Ihnen aus dem Iran ausgereist sind

?        Sind Sie direkt nach Österreich eingereist oder waren Sie in anderen Ländern aufhältig?

?        Schreiben Sie die Daten und die Telefonnummer einer Person Ihrer Angehörigen im Iran

?        Schreiben Sie die Daten und die Telefonnummer einer Person Ihrer Angehörigen im Ausland

?        Durch welche Grenze und mit welchem Mittel beabsichtigen Sie ins Land einzureisen?

?        Datum und Unterschrift des Antragstellers

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf der Aktenlage und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dabei ist hervorzuheben, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Antragsformular zur Erwirkung eines Heimreisezertifikats nicht unterfertigt hat und die belangte Behörde seinem Verlangen, ihm das verfahrensgegenständliche Formular auszufolgen, nicht Folge geleistet hat, unbestritten ist.

Angesichts des - soweit entscheidungsrelevant - unstrittigen Sachverhalts konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG entscheidet das BVwG in der Sache selbst.

Zu A)

§ 46 FPG lautet - auszugsweise- wie folgt:

„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

[...]“

In den Gesetzesmaterialien (2285/A XXV. GP - Selbständiger Antrag) finden sich nachstehend angeführte Ausführungen:

„Das Gesetz setzt es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahmen seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BFA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71 ). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also zB. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu beantragen. Der vorgeschlagene Abs. 2 trägt dem Rechnung und sieht daher vor, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Neuregelung ist erforderlich, weil der Wortlaut des bisherigen Abs. 2 auf die Mitwirkung des Fremden an den Maßnahmen bzw. Amtshandlungen des Bundesamtes zum Zwecke der Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(en) eingeschränkt ist und daher die Pflicht des Fremden, Vorbereitungen für seine Ausreise eigenständig - und somit außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes - zu treffen, nicht umfasst (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005 und Ra 2017/21/0035).

Die Pflicht des Fremden nach dem vorgeschlagenen neuen Abs. 2 umfasst unter anderem die AntragsteIlung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Da je nach Herkunftsstaat die zuständigen ausländischen Behörden unterschiedliche Anforderungen für die Ausstellung von Reisedokumenten aufstellen, ist eine abschließende Aufzählung der diesbezüglich vom Fremden zu setzenden Einzelschritte nicht zweckmäßig. Trägt das Bundesamt dem Fremden die Erfüllung der Pflicht gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 mit Bescheid auf - wozu es bloß ermächtigt, keineswegs aber verpflichtet ist -, sind die vom Fremden konkret zu setzenden Schritte im Spruch des Bescheides genau zu bezeichnen. Bei der Bezeichnung dieser Einzelschritte werden die Anforderungen, welche die zuständige ausländische (Vertretungs-) Behörde für die Ausstellung von Reisedokumenten jeweils vorsieht, entsprechend zu berücksichtigen sein.

[…]

Zu Z 57 (§ 46 Abs. 2a)

Die vorgeschlagene Änderung dient einer sprachlich klareren Fassung der schon bisher in Abs. 2 normierten Verpflichtung des Fremden, an sämtlichen Amtshandlungen des Bundesamtes zum Zweck der Erlangung einer für die Abschiebung in den Zielstaat notwendigen Bewilligung im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Zu diesem Zweck wird der bisherige Begriff des "Ersatzreisedokumentes" durch den weiteren Begriff der "für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung" ersetzt. Es wird dadurch dem Umstand Rechnung getragen, dass verschiedene Herkunftsstaaten jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Ausstellung solcher Bewilligungen stellen und die Bezeichnung dieser Bewilligungen auch je nach Herkunftsstaat variieren kann. Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen neuen Abs. 2, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Nach geltender Rechtslage ist es ausschließlich die Aufgabe des Bundesamtes, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Behörde anzusuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln; eine daneben bestehende Verpflichtung des Fremden, außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes aus Eigenem bei der ausländischen Behörde ein (Ersatz-)Reisedokument zu beschaffen, ist vom geltenden Abs. 2 nicht gedeckt (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005, Rz. 13).

Demgegenüber sieht die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 2 nunmehr vor, dass der Fremde - vorbehaltlich der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2a - verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Um insoweit keine einander widersprechenden Pflichten des Fremden - einerseits zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung und andererseits zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes außerhalb einer solchen Amtshandlung – zu normieren, wird die bisherige (ausschließliche) Pflicht des Bundesamtes als Ermächtigung ausgestaltet.

Die Ermächtigung des Bundesamtes gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a besteht grundsätzlich neben der eigenständigen Verpflichtung des Fremden gemäß Abs. 2. Dabei darf das Bundesamt jederzeit an die zuständige ausländische Behörde zum Zweck der Beschaffung einer Bewilligung für die Abschiebung herantreten; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der der Fremde zunächst selbst gemäß Abs. 2 tätig wird, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und die Bemühungen des Fremden ergebnislos verlaufen sein müssen. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes, dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber (sofort) gegenüber der ausländischen Behörde gemäß Abs. 2a tätig zu werden. Dies wird durch das Wort "jederzeit" in Satz 1 des vorgeschlagenen Abs. 2a klargestellt.

[…]

Satz 2 des vorgeschlagenen Abs. 2a schreibt einerseits den bereits in Abs. 2 enthaltenen Grundsatz fort, dass der Fremde zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 nicht (mehr) verpflichtet ist, wenn und sobald das Bundesamt von seiner Ermächtigung, die für die Abschiebung notwendige Bewilligung bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde einzuholen, Gebrauch macht. Darüber hinaus stellt Satz 2 nunmehr klar, dass die Mitwirkungspflicht des Fremden auch für den Fall der Ausstellung eines Reisedokumentes für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen gemäß § 97 gilt. Schließlich konkretisiert Satz 2 die den Fremden treffenden Pflichten durch eine nicht abschließende Aufzählung von Einzelschritten, an denen er Fremde mitzuwirken bzw. die er zu setzen hat. Dies betrifft insbesondere die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und - allenfalls – der Herkunft. Während sich der Begriff der Identität aus § 36 Abs. 2 BFA-VG ergibt und demnach (nur) den oder die Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift beinhaltet, umfasst der Begriff der Herkunft darüber hinausgehende Informationen, wie etwa die Feststellung der Heimatregion und den dortigen früheren Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Fremden sowie die Frage, ob im Herkunftsstaat Familienangehörige verblieben sind und wo sich diese gegebenenfalls aufhalten.

[…]“

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist es evident, dass der Beschwerdeführer angesichts der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrags und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG, der rechtskräftigen Erklärung, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG für zulässig ist und der ihm eingeräumten zweiwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise verpflichtet ist seinen illegalen Aufenthalt in Österreich zu beenden und das Bundesgebiet zu verlassen. Die belangte Behörde hat in Ausübung ihrer durch § 46 Abs. 2a FPG Befugnisse die Erwirkung eines Heimreisezertifikates für den Iran eingeleitet. Der Beschwerdeführer ist gemäߧ 46 Abs. 2a FPG verpflichtet an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht umfasst auch das Ausfüllen bzw. Unterfertigen des verfahrensgegenständlichen „Antrages für Durchgangsblatt“.

Den hier maßgeblichen Bestimmungen des § 46 Abs. 1, 2 und 2a FPG lässt sich kein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Zustellung des verfahrensgegenständlichen Formulars entnehmen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer anlässlich des Termins vom 21.07.2020 dieses in seiner Muttersprache abgefasste Formular zum Ausfüllen bzw. Unterfertigen vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer war im Lichte der oben dargestellten Rechtslage verpflichtet dieses Formular auszufüllen bzw. zu unterschreiben. Dem Gesetz sind keine Tatbestände zu entnehmen, die dieser Mitwirkungsverpflichtung entgegenstehen würden.

Soweit ins Treffen geführt wird, dass der am 21.07.2020 anwesende anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers mangels einschlägiger Sprachkenntnisse das verfahrensgegenständliche Formular nicht lesen konnte, ist festzuhalten, dass es um die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erwirkung des Heimreisezertifikates ging und diesem das Ausfüllen und unterfertigen eines Formulars in seiner Muttersprache oblegen hätte. Es liegt in der Sphäre des Beschwerdeführers, ob und wie er mit seiner anwaltlichen Vertretung diesbezüglich kommuniziert. Dabei sei nochmals betont, dass § 46 Abs. 2a FPG den Beschwerdeführer keinerlei Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, dienen.

Diese Erwägungen stehen auch dem unter Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides abgewiesenen Antrag auf Einräumung einer angemessenen Frist zur Äußerung zum verfahrensgegenständlichen Formular entgegen.

Die Beschwerde war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. und IV. des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Frist Heimreisezertifikat Identitätsfeststellung Mitwirkungsauftrag Mitwirkungspflicht Rechtsanspruch Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2189528.2.00

Im RIS seit

27.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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