TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/12 W114 2229623-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VermG §15
VermG §17 Z3
VermG §18
VermG §20
VermG §24
VermG §25 Abs2
VermG §3 Abs3
VermG §43
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W114 2229623-1/10E

W114 2229653-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX und XXXX , beide vertreten durch XXXX , vom 27.06.2019 gegen den Gerichtsverweisungsbescheid des Vermessungsamtes Wien vom 29.05.2019, Geschäftsfallnummer 746/2019/01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2020 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 28.05.2018 übermittelte die XXXX , XXXX , XXXX , XXXX in Auftrag von XXXX (im Weiteren: Umwandlungswerber) Unterlagen hinsichtlich der Umwandlung des Grundstückes XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster und wies in einem Protokoll einer stattgefundenen Grenzverhandlung hin, dass das Erlangen der Zustimmung zu einem Grenzpunkt nicht von allen Grundstücksnachbarn möglich gewesen wäre.

2. Am 23.10.2018 fand eine Verhandlung durch das Vermessungsamt Wien statt, bei der ebenfalls keine Einigung aller erforderlichen Grundstücksnachbarn auf eine einvernehmlich festgestellte Grenze erzielt wurde.

3. Bei einer vom Vermessungsamt Wien durchgeführten Grenzverhandlung am 08.05.2019 konnte letztlich auch keine Einigung hinsichtlich des Grenzverlaufes der gemeinsamen Grundstücksgrenze des Grundstückes XXXX (Grundstück des Umwandlungswerbers) und dem Grundstück XXXX [Grundstück von XXXX und von XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer), beide vertreten durch XXXX ] erzielt werden.

4. Unter Hinweis auf § 25 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung des BGBl. I Nr. 51/2016, wurden die Beschwerdeführer als Miteigentümer des Grundstückes XXXX vom Vermessungsamt Wien mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

5. Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX , mit Schriftsatz vom 27.06.2019 Beschwerde. Insbesondere beantragten die Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

6. Mit Schreiben des Vermessungsamtes Wien vom 11.03.2020, GZ 746/2019/01, wurden am 16.03.2020 die Beschwerde, der angefochtene Bescheid sowie Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

7. Am 08.10.2020 fand im BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der mit allen Verfahrensparteien des Umwandlungs- bzw. Beschwerdeverfahrens eine einvernehmliche Lösung erarbeitet wurde. Alle Verfahrensparteien – insbesondere die Beschwerdeführer und der Umwandlungswerber stimmten ausdrücklich einem auf konkreten Koordinaten basierendem Grenzverlauf zwischen den Grundstücken XXXX des Umwandlungswerbers und XXXX der Beschwerdeführer zu und bescheinigten diese Zustimmung durch die persönliche Unterfertigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Damit liegt eine Einigung aller erforderlicher Grundstückseigentümer zur Umwandlung des Grundstückes XXXX des Umwandlungswerbers vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. In Ermangelung des Vorliegens eines überarbeiteten Einreichplanes, in welchem eine zwischen den Beschwerdeführern und dem Umwandlungswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 08.10.2020 vereinbarte Grundstücksgrenzfestlegung zwischen den Grundstücken XXXX des Umwandlungswerbers und dem Grundstück XXXX der Beschwerdeführer berücksichtigt ist, kann derzeit das Grundstück XXXX des Umwandlungswerbers nicht vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werden.

1.2. Bereits vor Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgte im Rahmen des dem verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren vorweg geführten Verwaltungsverfahren eine Einigung des Grenzverlaufes mit den Grundstückseigentümern der dem verfahrensgegenständlichen Grundstück XXXX des Umwandlungswerbers benachbarten Grundstücken XXXX , XXXX und XXXX . Die diesbezüglichen Koordinaten der relevanten Punkte (11282, 11283, 7233, 7232 und 11284) des Grenzverlaufes des Grundstückes XXXX des Umwandlungswerbers zu diesen Grundstücken können den Einreichunterlagen vom 28.05.2018 der XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , entnommen werden.

1.3. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einigten sich der Umwandlungswerber und die Beschwerdeführer auf nachfolgende polygonmäßig verlaufende Grenze zwischen dem Grundstück XXXX des Umwandlungswerbers und dem benachbarten Grundstück XXXX der Beschwerdeführer:

Diese gemeinsame Grenze beginnt im Punkt 11284 (mit den Koordinaten Y: -1892.23 und X: 353946.06), verläuft gerade zum Punkt 3226163 (mit den Koordinaten Y: -1893.65 und X: 353949.04), verläuft weiter gerade zum Punkt 3226162 (mit den Koordinaten Y: -1894.61 und X: 353951.01), verläuft weiter gerade zum Punkt 3226161 (mit den Koordinaten Y: -1895.60 und X: 353953.19), verläuft weiter gerade zum Punkt 3226160 (mit den Koordinaten Y: -1896.62 und X: 353955.33), verläuft weiter gerade zum Punkt 3226027 (mit den Koordinaten Y: -1897.31 und X: 353956.95), verläuft weiter gerade zum Punkt 3226012 (mit den Koordinaten Y: -1897.61 und X: 353957.31), verläuft weiter gerade zum Punkt 3226015 (mit den Koordinaten Y: -1898.59 und X: 353959.42), verläuft weiter gerade zum Punkt 3226041 (mit den Koordinaten Y: -1899.38 und X: 353961.36), verläuft weiter gerade zum Punkt 3226159 (mit den Koordinaten Y: -1899.68 und X: 353961.91), verläuft weiter gerade zum Punkt 3226158 (mit den Koordinaten Y: -1900.83 und X: 353964.20) und endet im Punkt 11282 (mit den Koordinaten Y: -1902.94 und X: 353968.89).

1.4. Diese Punkte und die sich daraus ergebende Grenze zwischen dem Grundstück XXXX des Umwandlungswerbers und dem benachbarten Grundstück XXXX der Beschwerdeführer sind bei der Berichtigung der Einreichunterlagen vom 28.05.2018 der XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , einzuzeichnen und an das Vermessungsamt Wien zur Umwandlung des Grundstückes XXXX des Umwandlungswerbers vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster vorzulegen. Das Vermessungsamt Wien hat nach Vorlage der - gemäß der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.10.2020 zwischen den Beschwerdeführern und dem Umwandlungswerber getroffenen Einigung - berichtigten Unterlage und Prüfung dieser Unterlage die Umwandlung des Grundstückes XXXX des Umwandlungswerbers vorzunehmen und nach allfälligem Ersuchen der Beschwerdeführer den Beschwerdeführern auch die berichtigte Unterlage zumindest in elektronischer Form zu übermitteln.

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht stellt darüber hinaus fest, dass der Punkt 11282 (mit den Koordinaten Y: -1902.94 und X: 353968.89), nur für das Grundstück XXXX des Umwandlungswerbers rechtsverbindlich ein Grenzeckpunkt ist. Dieser Punkt ist gemeinsamer rechtsverbindlicher Grenzpunkt der Grundstücke XXXX des Umwandlungswerbers, des Grundstückes XXXX der Beschwerdeführer und des Grundstückes XXXX .

Mit der Festlegung des Punktes 11282 als Grenzeckpunkt des Grundstückes XXXX des Umwandlungswerbers wird vom erkennenden Gericht nicht rechtsverbindlich festgestellt, dass der Punkt 11282 rechtsverbindlich auch Grenzeckpunkt des Grundstückes XXXX der Beschwerdeführer ist. Die Beschwerdeführer haben in der Einigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich dazu zugestimmt, dass der Punkt 11282 (mit den Koordinaten Y: -1902.94 und X: 353968.89) nur gemeinsamer Grenzpunkt des Grundstückes XXXX des Umwandlungswerbers, ihres eigenen Grundstückes XXXX und des Grundstückes XXXX ist. Die Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück XXXX der Beschwerdeführer und dem Grundstück XXXX ist strittig.

2. Beweiswürdigung:

Der wiedergegebene Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den, vom Vermessungsamt Wien dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, der von den Beschwerdeführern vorgelegten „Vermessungsurkunde“, GZ 3226/19 vom 12.03.2020 von XXXX , und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 08.10.2020, insbesondere der in dieser geschlossenen Vereinbarung des Umwandlungswerbers und der Beschwerdeführer hinsichtlich des gemeinsamen Grenzverlaufes ihrer aneinander angrenzenden Grundstücke XXXX und XXXX .

Die festgestellten Koordinaten der Punkte 11284, 3226163, 3226162, 3226161, 3226160, 3226027, 3226012, 3226015, 3226041, 3226159, 3226158 und 11282 wurden der „Vermessungsurkunde“, GZ 3226/19 vom 12.03.2020 von XXXX entnommen und – soweit im Koordinatenverzeichnis der Einreichunterlagen vom 28.05.2018 der XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , enthalten – mit den darin enthaltenen Koordinaten verglichen. Diesbezüglich wurde eine Übereinstimmung festgestellt. Die nicht im Koordinatenverzeichnis der Einreichunterlagen vom 28.05.2018 der XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , enthaltenen Punkte wurden vom BVwG auf ihre Plausibilität geprüft und als so plausibel beurteilt, dass die Koordinaten dieser Punkte auch vom BVwG als rechtsverbindlich festgestellt werden konnten.

Sowohl der Umwandlungswerber, als auch die Beschwerdeführer haben der in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht geschlossenen Einigung des gemeinsamen Grenzverlaufes ihrer Grundstücke XXXX und XXXX ausdrücklich und zweifelsfrei zugestimmt.

Widersprüchlichkeiten liegen nicht mehr vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. des BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Aus § 3 Abs. 3 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des BVwG zur verfahrensgegenständlichen Entscheidung.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Das Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968, idF des BGBl. I Nr. 51/2016, lautet auszugsweise:

„Neuanlegung des Grenzkatasters

§ 15. (1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt

1.       durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder

2.       durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).

(2) Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld gemäß § 1 Z 1 lit. a vorhanden ist.“

„§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt

1.       auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,

2.       auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),

3.       auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,

4.       auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind oder

5.       von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.“

„§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.“

„§ 20. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.

[…].“

„§ 24. Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.“

„§ 25. (1) […]

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Lässt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

[…].“

„Sonderbestimmungen für Vermessungsbefugte

§ 43. (1) Die Organe und Beauftragten der in § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten

1.       jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,

2.       einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und

3.       alle erforderlichen Vermessungszeichen vorübergehend und Grenzzeichen anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

(3) Für die Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Abs. 1 entstehen, haben die Bestimmungen des § 5 Anwendung zu finden.

(4) Vermessungen für die in den §§ 34, 35 und 52 Z 5 angeführten Zwecke sind gemäß § 36 durchzuführen.

(5) Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in § 37 angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.

(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.

[…].“

3.3. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Mit der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Einigung der Beschwerdeführer und des Umwandlungswerbers auf einen gemeinsamen Grenzverlauf ihrer Grundstücke XXXX und XXXX liegen nunmehr alle erforderlichen Zustimmungen gemäß § 17 Abs. 3 VermG aller erforderlichen Grundstückseigentümer für eine Umwandlung des Grundstückes XXXX des Umwandlungswerbers vor.

Damit geht einher, dass durch das Nichtvorliegen einer „Nichteinigung über den Grenzverlauf“ auch die Voraussetzung für einen Gerichtsverweisungsbescheid durch das Vermessungsamt Wien nicht mehr vorliegt. Damit wurde der angefochtenen Entscheidung die Rechtsgrundlage einer Nichteinigung über einen Grenzverlauf gemäß § 25 Abs. 2 VermG entzogen. Mangels Rechtsgrundlage war daher der Beschwerde stattzugeben und daher der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen (bspw. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0005 oder VwGH 21.03.2014, 2013/05/0168).

Schlagworte

Anhängigkeit Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Gerichtsbarkeit Grenzkataster Grenzkatastergrundstück Grenzverhandlung Grenzverlauf Grenzvermessung Grundsteuerkataster Kassation konkrete Darlegung Konkretisierung mündliche Verhandlung Protokoll Umwandlung Umwandlungsbescheid Umwandlungsbeschluss Unterfertigung Unterschrift Vermessung Verweis Wegfall der Gründe Zustimmungserfordernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2229623.1.00

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten