RS OGH 2020/11/3 14Os94/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2020
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Norm

StGB §21 Abs1
StPO §281 Abs1 Z11
StPO §433 Abs1

Rechtssatz

Die Aufhebung (auch nur) eines Teils des den Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Maßnahme bildenden Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO zieht zwingend die Beseitigung des ? logisch davon abhängigen ? Einweisungsausspruchs nach sich. Dies gilt ebenso für den Fall, dass die Anlasstat mehreren ideell konkurrierenden rechtlichen Kategorien subsumiert wird, von denen nur eine durch Urteilsfeststellungen nicht gedeckt ist, während die verbliebenen der Mindeststrafdrohung des § 21 Abs 1 StGB entsprechen, weil es auf das abstrakte Verhältnis des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO zu jenem nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO ankommt und nicht auszuschließen ist, dass gerade der von der Aufhebung betroffene Teil des Erkenntnisses für die (dem erkennenden Gericht vorbehaltene) Ermessensentscheidung der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose entscheidend war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133377

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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