TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/7 W274 2227164-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2020
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Entscheidungsdatum

07.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
RGV §1 Abs1
RGV §13
RGV §17
RGV §2 Abs1
RGV §4
RGV §47 Abs2

Spruch

W274 2227164-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Justizwachebeamter, p.A. XXXX , vertreten durch Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG, Mariahilfer Straße 76/2/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (nunmehr Bundesministerin für Justiz) vom 06.12.2019, GZ BMVRDJ-3003098/00034/b/2019, wegen Reisegebühren zu Recht:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Mit Reisegebührenrechnung vom 24.01.2018 begehrte der in einem öffentlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter stehende Beschwerdeführer (BF) „Verrechnung der Tagesgebühren Tarif I“ bezogen auf eine Dienstreise vom 12.01.2018, 06:00 Uhr bis 13.01.2018 8:15 Uhr „zur Bewachung des Strafgefangenen XXXX vom XXXX .

Am 07.02.2018 wurden dem BF Reisegebühren in Höhe von Euro 13,20 gemäß § 47 Abs. 2 RGV 1955 iVm § 13 und 17 angewiesen.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 ersuchte der BF um nachträgliche Abgeltung „der ausstehenden Reisekosten nach Tarif I zur Gänze“ sowie um bescheidmäßige Erledigung seines Ansuchens. Begründend führte er aus, beim zugrunde liegenden Dienst habe es sich um keine regelmäßige Dienstverrichtung gehandelt. Eine Dienstverrichtung im XXXX komme für den BF nur selten bzw. anlassbezogen vor. Durch die uneingeschränkte Bewachung des Inhaftierten über 26 Stunden hindurch habe er die Kosten der Selbstversorgung (Frühstück, Mittag- und Abendessen inklusive Getränke) zur Gänze selber tragen müssen, um seine Dienstfähigkeit aufrechterhalten zu können. In der JA XXXX bestehe die Möglichkeit, sich bei 24-Stunden-Diensten um 3,80 € (Frühstück, Mittag- und Abendessen) verpflegen zu lassen. Es sei nicht möglich, eine Ganztagsverpflegung außerhalb der Anstalt um 3,80 € zu erwerben.

Mit Schreiben vom 12.11.2019 legte die belangte Behörde ihren Verfahrensstandpunkt dar und gab dem BF Gelegenheit, hierzu binnen Frist Stellung zu nehmen. Im Wesentlichen führte sie dazu aus, die Tatsache, dass die JA XXXX in bestimmten Fällen auf die medizinischen Dienste des XXXX zurückgreifen müsse, wirke sich nur insoferne auf den BF aus, als sich die An- und Rückreise mit dem Dienstkraftfahrzeug länger gestalte. Dieser Umstand fließe auch in die Dienstzeit ein und habe Auswirkungen auf die Höhe der gemäß § 47 Abs. 2 Z. 1 RGV zu errechnenden Tagesgebühr. Da sich der BF die Kosten der Tagesverpflegung in der JA XXXX in Höhe von Euro 3,80 erspare und darüber hinaus Tagesgebühr in Höhe von Euro 13,20 angewiesen worden seien, seien ihm de facto Euro 17,-- für seine Selbstverpflegung zur Verfügung gestanden. Jeder Bedienstete habe für seine Verpflegungskosten grundsätzlich selbst aufzukommen. Der Grundgedanke der RGV bestehe darin, dem Beamten lediglich einen Mehraufwand zu ersetzen, der ihm anlässlich einer Dienstreise erwachse. Besondere Umstände, die eine Nichtanwendung des §§ 47 RGV rechtfertigen würden, könnten in casu nicht erkannt werden.

Mit Schreiben vom 20.11.2019 führte der BF aus, bei der Bewachung des BF im XXXX , einer Sonderkrankenanstalt, könne von einer regelmäßigen Dienstverrichtung nicht die Rede sein. Euro 3,80 an Verpflegungskosten seien Fixkosten. Es dürfe als unbestrittene Tatsache angenommen werden, dass es einem JWB im Zuge einer Dienstrichtung im Ausmaß von durchgehend 26 Stunden außerhalb der Dienststelle nicht möglich sei, sich mit Euro 13,20 selbst zu versorgen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde „den Antrag vom 29.10.2019 auf Rückvergütung der ausstehenden Reisekosten nach Tarif I zur Gänze für die vom XXXX Uhr durchgeführte Bewachung eines Gefangenen im XXXX “ ab und führte begründend zusammengefasst aus, entsprechend der Rechtsprechung des VwGH seien auswärtige Dienstverrichtungen im Zusammenhang mit der Gefangenenaufsicht regelmäßige Dienstverrichtungen. Die Unterbringung von (auch akut) erkrankten Gefangenen bzw. Untersuchungshäftlingen in Krankenanstalten stelle in der JA XXXX kein besonderes Ereignis dar. Die JA sei darauf eingestellt, nötigenfalls gemäß den Grundsätzen des §§ 71 Abs. 2 StVG zu handeln, wonach kranke Gefangene bzw. U-Häftlinge, die in der JA nicht ausreichend ärztlich versorgt werden könnten, in öffentliche Krankenanstalten überstellt und dort bewacht werden. Die Fahrten zur diesen Krankenanstalten erfolgten ausnahmslos mit Dienstkraftfahrzeugen der JA XXXX . Die vom BF diskutierte Judikatur des VwGH sei teilweise nicht falleinschlägig, teilweise beziehe sie sich auf die Rechtslage vor der Dienstrechtsnovelle 1999 BGBl Nr. 127/1999, im Rahmen derer insbesondere § 47 Abs. 2 RGV novelliert wurde. Der grundsätzliche Gedanke der RGV bestehe darin, dem Beamten den Mehraufwand zu ersetzen, der ihm aus Anlass einer Dienstreise, einer Dienstverrichtung im Dienstort, einer Dienstzuteilung oder Versetzung erwachse, wobei der Ersatz in der Regel in pauschalierter Form vorgenommen werde. Dass dieser Mehraufwand in dem angewiesenen Reisekostenersatz von Euro 13,20 keine Deckung gefunden hätte, habe vom BF nicht glaubhaft dargelegt werden können. Aufgrund der dienstlichen Verpflichtung, uneingeschränkt seine Bewachungstätigkeiten im Sinne des Postendienstes wahrzunehmen, habe lediglich die Möglichkeit einer Kaltverpflegung bestanden, wobei erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden könne, dass die Kosten dafür niedriger gehalten werden könnten, als bei Inanspruchnahme einer Verpflegung in einer Gaststätte. Für die im genannten Zeitraum im Rahmen des regelmäßigen Dienstbetriebs der JA XXXX erfolgte Heranziehung des BF zu einer Krankenhausbewachung habe ihm die nach den §§ 13 und 17 RGV ermittelte Tagesgebühr lediglich im halben Ausmaß gemäß § 47 Abs. 2 RGV gebührt. Ein Mehraufwand, der eine Beurteilung der Dienstverrichtung im Sinne des §§ 47 Abs. 1 RGV gerechtfertigt hätte, sei nicht erkennbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem erkennbaren Antrag, im Sinne einer Abänderung des Bescheides dem BF Reisekosten nach Tarif I zur Gänze für die vom 12. Januar 2018 6:00 Uhr bis 13. Januar 2018 8:00 Uhr durchgeführte Bewachung eines Gefangenen im XXXX zuzuerkennen. Erkennbar erfolgt die Anfechtung des Bescheides aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem elektronischen Akt ohne weitere Stellungnahme vor.

Am 11.3.2020 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG, in der der BF als Partei sowie XXXX als Zeugin vernommen sowie eine Urkunde vorgelegt wurde.

Mit hg Erkenntnis vom 17.03.2020, Zl. W274 2227164-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge, änderte den angefochtene Bescheid dahin ab, dass dem BF antragsgemäß Reisekosten nach Tarif I für die vom 12. Jänner 2018/6.00 Uhr bis 13. Jänner 2018/8.00 Uhr durchgeführte Bewachung eines Gefangenen im Landeskrankenhaus XXXX – Standort Süd gewährt werden und ließ die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zu.

Dieses Erkenntnis hob der Vewaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.07.2020, Zl. Ro 2020/12/0006-4, infolge Revision der Bundesministerin für Justiz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Die Beschwerde ist unter Berücksichtigung der dem BVwG durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes überbundenen Rechtsansicht im Ergebnis nicht berechtigt:

Folgender Sachverhalt steht - über die im Rahmen des Verfahrensgangs unstrittig festgehaltenen Umstände - hinaus fest:

Die Justizanstalt XXXX verfügt über eine eigene Krankenabteilung. Darüber hinaus werden in Bedarfsfällen erkrankte Insassen in einer Inquisitenabteilung im Landeskrankenhaus XXXX bzw. im Landeskrankenhaus Universitätsklinikum XXXX bzw. XXXX (psychiatrische Klinik) behandelt. Die Organisation dieser Bewachungen ist wie folgt: Sowohl die Bewachung am LKH XXXX als auch in den genannten Krankenhäusern in XXXX erfolgt in der Regel durch einen Justizwachebeamten pro 24 Stunden Dienst. Die Anreise erfolgt mit diensteigenem Pkw. Für die Rückfahrt ist die Beistellung eines Fahrers vorgesehen. Im LKH XXXX und in den Krankenhäusern XXXX befinden sich kleine Inquisitenabteilungen, in denen der Justizwachebeamte den Postendienst in der Regel in einem neben dem Krankenraum eingerichteten Bewachungsraum versieht. Diesen Raum darf er, abgesehen von dienstlichen Notwendigkeiten, während des gesamten Postendienstes nicht verlassen. Für die Einnahme von Speisen und Getränken bei Postendiensten in diesen Inquisitenabteilungen ist seitens der Justizanstalt keine Vorsorge getroffen. Im Zeitraum eines Jahres kommt es etwa zu zehn Bewachungsfällen in Krankenhäusern in XXXX , wobei ein „Bewachungsfall“ von zwei Tagen bis zu einem Monat dauern kann. Bei längeren Bewachungsfällen wechseln die Justizwachebeamten einander im 24 Stunden Rhythmus ab.

Der BF wird etwa ein oder zweimal jährlich in einer Justizanstalt außerhalb der Justizanstalt selbst zu einem Bewachungsdienst eingeteilt. In einem solchen Dienst bestellt er in der Regel etwas Warmes über einen Lieferservice und nimmt sich darüber hinaus Speisen und Getränke mit.

In der Justizanstalt XXXX besteht die Möglichkeit für Justizwachebeamte, an der Insassenverpflegung teilzunehmen. Die Einnahme eines Mittag- und Abendessens samt Getränken kostet dabei etwa fünf Euro. Es handelt sich dabei um die notwendigen Aufwendungen für Verpflegung für einen 24 Stunden Dienst.

Die gut 26-stündige hier zu beurteilende Dienstverrichtung des BF außerhalb der JA XXXX beinhaltete eine 24-stündige Bewachung des Strafgefangenen (laut Reiserechnung von 12. Januar 2018 7.00 Uhr bis 13.01.2018 7:00 Uhr). Die hin- und Rückreise erfolgte mit Dienstkraftwagen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den in der Justizanstalt XXXX „anfallenden“ Krankenbetreuungen außerhalb der Justizanstalt, deren Häufigkeit, Ausstattung der Krankenabteilungen, die Art der damit verbundenen Dienste der Justizwachebeamten sowie die organisatorischen Vorkehrungen (Beistellung eines Dienstkraftfahrzeugs) beruhen auf den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der Zeugin XXXX im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheinigung des stellvertretenden Anstaltsleiters XXXX , Beilage Z 1.

Die Feststellung, dass keine organisatorischen Vorkehrungen für die Verpflegung der Justizwachebeamten außerhalb der Justizanstalt bestehen, beruht auf der diesbezüglich klaren Angabe der Zeugin XXXX (NS BVwG, S 3).

Die Feststellungen zu den individuellen Umständen der Dienstverrichtung des BF (Häufigkeit, Art der Verpflegung, Art der Verpflegung in der Justizanstalt) beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des BF.

Die bereits im ersten Rechtsgang erhobenen Feststellungen legte der Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtsansicht zu Grunde.

Rechtlich folgt:

Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis ausführlich mit der Rechtslage der Reisegebührenregelungen für Strafvollzugsbedienstete in Justizanstalten (§§ 1, 4, 13, 17, 20 und 47 RGV), den Materialien zu BGBl I Nr. 127/1999, der Vorgängerfassung des § 47 Abs 2 RGV, der diesbezüglich durch den VwGH ergangenen Rechtsprechung sowie den Aufwandsentschädigungen für Strafvollzugsbedienstete aufgrund von Verordnungen auseinander. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird verwiesen.

Dabei kam der VwGH zum Ergebnis, dass für den Fall, dass die konkreten dienstlichen Obliegenheiten des Bediensteten oder die Ausgestaltung der Organisation seiner Dienststelle in Anbetracht der mit der RGV verfolgten Zielsetzung keine abweichende Beurteilung der außerhalb des Dienstortes erfolgten Dienstverrichtungen erfordern, auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 47 Abs 2 RGV die Beaufsichtigung kranker Gefangener in den hiefür vorgesehenen Abteilungen von nicht im Dienstort gelegenen Krankenanstalten zu den regelmäßigen Dienstverrichtungen eines Justizwachebeamten gezählt werden.

Dass die am Arbeitsplatz des Mitbeteiligten konkret zugewiesenen Aufgaben oder die konkrete Organisationsstruktur seiner Dienststelle im hier vorliegenden Fall zu einem von der soeben dargestellten Betrachtung abweichenden Ergebnis führen müssten, sei unter Zugrundelegung der Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich.

Der Umstand, dass der Mitbeteiligte ein bis zweimal pro Jahr zur Gefangenenbewachung in Krankenanstalten außerhalb der Justizanstalt L herangezogen werde, spreche nach Ansicht des VwGH nicht gegen, sondern für den periodenhaft wiederkehrenden Rhythmus der betreffenden Dienstverrichtungen und insofern für deren Regelmäßigkeit. Auch betreffend die Organisationsstruktur, in welche der Arbeitsplatz des Mitbeteiligten eingegliedert sei, war nach Ansicht des VwGH im Hinblick darauf, dass die An- und Abreise des Mitbeteiligten durch einen diensteigenen PKW erfolgte, nicht zu erkennen, dass seine Dienststelle nicht grundsätzlich auf Dienstreisen dieser Art ausgerichtet wäre.

Nach Ansicht des VwGH ist es nicht von der Hand zu weisen, dass bei der Gefangenenbewachung in einer außerhalb des Dienstortes gelegenen Krankenanstalt in Ansehung der dort vorherrschenden Rahmenbedingungen Aufwendungen, die durch die Versorgung in ungewohnter Umgebung verursacht werden (nämlich üblicherweise z.B. durch die Verpflegung in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer Gaststätte außerhalb des Dienstortes oder durch den auf andere Weise vor Ort zu bewerkstelligenden Erwerb von Lebensmitteln in fremder Umgebung), im Allgemeinen nicht in derselben Weise wie bei sonstigen nach § 4 in Verbindung mit §§ 13 und 17 RGV zu vergütenden Dienstreisen zum Tragen kommen. Da nach den Feststellungen der BF während seines ununterbrochenen „Postendienstes“, bei dem er die Inquisitenabteilung außer bei dienstlichen Notwendigkeiten nicht verlassen durfte, seine Verpflegung im Wesentlichen durch mitgebrachte Speisen und Getränke und teilweise durch die Bestellung einer warmen Mahlzeit bei einem Lieferservice bestritt, könne folglich nicht gesagt werden, dass nach dem Gesetz Mehraufwendungen, die aus Anlass der in Rede stehenden Dienstverrichtungen bei typisierender Betrachtungsweise für die Verpflegung des Strafvollzugsbediensteten erwachsen, als nicht von den Vergütungssätzen des § 47 Abs. 2 Z 1 RGV umfasst zu sehen wären.

Auch die dem Strafvollzugsbediensteten aufgrund anderer Bestimmungen zustehenden Aufwandsentschädigungen seien nicht außer Betracht zu lassen.

Betreffend die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1973 über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten, BGBl. Nr. 210/1973, kam der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. November 1991, 90/12/0328, zu dem Ergebnis, dass die Patrouillengänge eines Wachebeamten im Dienstort durch die pauschalierte Aufwandsentschädigung solcher Beamter zur Gänze abgegolten wurden (und daher hinsichtlich solcher Dienstverrichtungen kein Anspruch auf eine besondere Vergütung nach § 20 Abs. 4 RGV bestand).

Hinsichtlich der beinahe zeitgleich erlassenen Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Mai 1973 über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten, BGBl. Nr. 227/1973, entsprächen die dort festgelegten Aufwandsentschädigungen der Höhe nach exakt jenen Sätzen, die für exekutivdiensttaugliche Wachebeamte und für überwiegend im Außendienst oder Nachdienst stehende Sicherheitswachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3 in der soeben genannten Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1973 bestimmt waren.

Somit sei davon auszugehen, dass die in § 2 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten festgelegten monatlichen pauschalierten Aufwandsentschädigungen auch in gewissem Umfang einen Ersatz für im Zuge von Außen- und Nachtdiensten aufgetretene Aufwendungen der Justizwachebeamten beinhalten (vgl. die aktuell in § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 227/1973 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2001, vorgesehenen Aufwandsvergütungen sowie die der Höhe nach korrespondierenden, nunmehr in der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten, BGBl. II Nr. 200/2005, nach wie vor in § 2, teils unter Bedachtnahme auf die Exekutivdiensttauglichkeit festgelegten Aufwandsentschädigungen).

Aus all dem erachtete es der VwGH, bezogen auf die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, nicht nachvollziehbar, dass bei den Dienstverrichtungen der vorliegend zu beurteilenden Art Mehraufwendungen entstünden, die bei typisierender Betrachtung weder durch die in § 47 Abs. 2 RGV geregelten Tagesgebühren noch durch andere Entschädigungen (siehe § 2 der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Mai 1973 über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten, BGBl. Nr. 227/1973) gedeckt wären.

Unter Zugrundelegung der obigen – dem Verwaltungsgericht überbundenen - Rechtsansicht erweist sich das Beschwerdevorbringen, dass fallbezogen nicht regelmäßige Dienstverrichtungen vorlagen und dem BF ein abdeckungsfähiger Mehraufwand über die zuerkannten Pauschalgebühren hinaus entstanden wäre, als unzutreffend, sodass der Beschwerde letztlich kein Erfolg zukommt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen mit dem im Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2020, Ro 2020/12/0006-4, fallbezogen abschließend geklärt wurden, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht auf nunmehr vorliegende Rechtsprechung zur Bestimmung des § 47 Abs. 2 RGV (in der hier relevanten Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999) stützen kann und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung mehr zu klären waren.

Schlagworte

Abgeltung Aufwandsentschädigung Dienstort Dienstverrichtung Ersatzentscheidung Häftling Justizanstalt Justizwachebeamter Mehraufwand Rechtsanschauung des VwGH Reisegebühren Überwachungsmaßnahme Verpflegskosten Verpflegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2227164.1.01

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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