TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/3 W214 2228604-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2020
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Entscheidungsdatum

03.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §24
DSGVO Art12
DSGVO Art15
DSGVO Art57
DSGVO Art58
DSGVO Art58 Abs2
DSGVO Art77
RAO §9 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W214 2228604-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.12.2019, Zl DSB-D124.917/0006-DSB/2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides lautet:

„2. Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, dem Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution – unter Rücksichtnahme auf § 9 Abs. 4 RAO – Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen oder zu begründen, warum die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 04.06.2019 machte der Mitbeteiligte (ursprünglicher Beschwerdeführer vor der belangten Behörde) XXXX (inhaltlich) eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Mitbeteiligte am 01.04.2019 ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO an die Beschwerdeführerin gestellt habe und zum Nachweis seiner Identität eine Kopie seines Führerscheins beigelegt habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch auf sein Auskunftsbegehren nicht reagiert.

Das Auskunftsbegehren vom 01.04.2019 wurde der Beschwerde beigelegt.

2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin am 31.07.2019 eine Stellungnahme, in welcher sie zunächst festhielt, dass das Auskunftsersuchen des Mitbeteiligten am 05.04.2019 eingelangt sei. Nach Überprüfung des Sachverhaltes sei am 16.04.2019 ein Schreiben an den Mitbeteiligten geschickt worden, mit welchem dieser ersucht worden sei, seine Identität persönlich nachzuweisen, da es sich bei der E-Mail Korrespondenz um keine sichere Verbindung handle. Der Mitbeteiligte werde daher um entsprechende Terminvereinbarung ersucht, sollte dieser seine Identität nicht persönlich nachweisen, werde davon ausgegangen, dass der Antrag nicht von diesem gestellt worden sei und werde der Antrag als obsolet erachtet.

Hintergrund dieses Schreibens sei gewesen, dass der Antrag nicht signiert gewesen sei und die E-Mail-Adresse, von der die Beschwerdeführerin das E-Mail erhalten habe, von jener E-Mail-Adresse abgewichen sei, an die die Auskunft erteilt werden sollte. Der Mitbeteiligte habe aber in der Folge weder einen Termin vereinbart, noch in der Kanzlei vorgesprochen, um sich zu legitimieren. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 9 Abs. 4 RAO hingewiesen, derzufolge sich, soweit dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, die betroffene Person nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO, sowie des § 1 DSG berufen könne.

Das Schreiben vom 16.04.2019 wurde der Stellungnahme beigelegt.

3. Die belangte Behörde übermittelte dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 02.08.2020 die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 31.07.2019 und gab ihm Gelegenheit, binnen Frist eine Stellungnahme abzugeben.

4. Mit E-Mail vom 03.09.2019 erstattete der Mitbeteiligte eine weitere Eingabe, in welcher er unter anderem ausführte, dass weder ein E-Mail noch ein Brief (Einschreiben) seitens der Beschwerdeführerin an ihn versendet worden sei.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie auf dessen schriftliches Auskunftsbegehren hin weder eine inhaltliche Auskunft erteilt noch den Mitbeteiligten darüber unterrichtet habe, warum die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werde (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, dem Mitbeteiligten innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution – unter Rücksichtnahme von § 9 Abs. 3a [gemeint § 9 Abs. 4] RAO - Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen oder zu begründen, warum die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werde (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie ihm keine Auskunft erteilt habe.

Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin (eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich berechtigt seien) dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 16.04.2019 mitgeteilt habe, dass sie die Identität des Mitbeteiligten als nicht ausreichend nachgewiesen erachte und ihn aufgefordert habe, seine Identität nachzuweisen. Auf dieses Schreiben habe der Mitbeteiligte nicht reagiert. Eine abschließende Mitteilung dahingehend, dass die Auskunft wegen mangelnden Nachweises der Identität nicht erteilt werde, sei nicht ergangen.

Rechtlich sei auszuführen, dass gemäß Art. 15 DSGVO die betroffene Person das Recht habe, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet würden und soweit dies der Fall sei, Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erhalten sowie Anspruch auf die Informationen gemäß lit. a bis h leg. cit.

Die Entstehung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches setze gemäß Art. 12 DSGVO unter anderem voraus, dass die Identität des Auskunftswerbers feststehe. Bei begründeten Zweifeln an der Identität, könne der Verantwortliche gemäß Art. 12 Abs. 6 DSGVO zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität erforderlich seien, es werde jedoch keine routinemäßige Identitätsprüfung ermöglicht, ein Verantwortlicher dürfe daher nicht generell die Vorlage eines Identitätsnachweises verlangen.

Im Hinblick auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft sei festzuhalten, dass der österreichische Gesetzgeber von der Befugnis nach Art. 23 Abs. 1 lit. i und j DSGVO Gebrauch gemacht habe, wonach gemäß § 9 Abs. 3a (gemeint: § 9 Abs. 4) RAO normiert sei, dass die Rechte der betroffenen Personen nur dann und lediglich insoweit zur Anwendung kommen würden, als dem nicht das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zum Schutz der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche entgegenstehe. Dies sei deshalb notwendig, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass etwa der (Prozess-) Gegner einer (potentiellen) zivilrechtlichen Streitigkeit im Wege des Informations- und Auskunftsrechts nach der DSGVO Auskünfte aus den Unterlagen und Akten des gegnerischen Rechtsanwaltes erhalten könnte, was den Interessen der von diesem vertretenen Partei diametral entgegenstehen würde. Es komme hier auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, allfällige Kontrollbefugnisse der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde blieben unberührt.

Im vorliegenden Fall führe die Beschwerdeführerin zurecht an, dass insofern Zweifel an der Identität des Mitbeteiligten entstanden seien, als die E-Mail-Adresse von der der Mitbeteiligte das E-Mail verschickt habe, von jener E-Mail-Adresse abgewichen sei, an die die Auskunft erteilt werden sollte.

Dieses Vorbringen sei nachvollziehbar und auch begründet, die Beschwerdeführerin habe auch darauf reagiert, indem sie den Mitbeteiligten mit Schreiben vom 16.04.2019 aufgefordert habe, seine Identität nachzuweisen.

Die Beschwerdeführerin übersehe dabei aber, dass die Nichterbringung des Identitätsnachweises sie nicht dazu berechtige, das Auskunftsverlangen zur Gänze ohne Antwort zu lassen. Gemäß dem klaren Wortlaut des Art. 12 Abs. 4 DSGVO sei die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, über die Gründe, weshalb der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig werde und über die Möglichkeit bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, zu informieren.

Dies habe die Beschwerdeführerin unstrittig unterlassen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Der Leistungsauftrag nach Spruchpunkt 2. stütze sich auf Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO.

Abschließend sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 9 RAO hinzuweisen, wonach der pauschale Hinweis auf § 9 Abs. 2 RAO als Begründung für die Nichterteilung einer Auskunft unzulässig sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.01.2020 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin wurde (nach Wiederholung des Sachverhaltes) zunächst ausgeführt, dass Spruchpunkt 1. den getroffenen Feststellungen und den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid widerspreche, da – wie von der belangten Behörde selbst dargelegt - dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 16.04.2019 eine Auskunft dahingehend erteilt worden sei, dass mangels zweifelsfreiem Identitätsnachweis die begehrte Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht erfolgen könne. Diese Stellungnahme habe sogar den Hinweis enthalten, wie der Mitbeteiligte diesen Mangel beseitigen und so zu einer inhaltlichen Auskunft gelangen könne.

Gemäß Art. 15 DSGVO habe die betroffene Person das Recht, Auskunft über die personenbezogenen Daten zu verlangen, die sie betreffen würden. Werde vom Verantwortlichen bestätigt, dass Daten über die betroffene Person verarbeitet würden so bestehe zudem unter anderem das Recht, dass der Auskunftswerber auf das Beschwerderecht bei einer Auskunftsbehörde (lit. f) hingewiesen werde.

Da im Anlassfall aber mangels konkreten Identitätsnachweises seitens der Beschwerdeführerin nicht einmal bestätigt worden sei, dass personenbezogenen Daten über den Mitbeteiligten gespeichert seien, sei auch ein Hinweis auf das Beschwerderecht nach Art. 15 lit. f DSGVO nicht erforderlich gewesen.

Auch sei im Schreiben vom 16.04.2019 ein Hinweis nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO nicht erforderlich gewesen, da eine entsprechende Rechtsbelehrung nur erteilt werden müsse, wenn der Verantwortliche auf Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig werde. Die Beschwerdeführerin sei aber tätig geworden, da sie den Mitbeteiligten darüber informiert habe, dass eine Auskunft erst dann erfolgen werde, wenn dieser seine Identität zweifelsfrei nachweise.

Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung erweise sich als nicht einschlägig, da diese nur die Frage des Identitätsnachweises behandle und nicht auch die richtige Aufklärung hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeit.

Abschließend sei zu Art. 12 Abs. 4 DSGVO festzuhalten, dass diese Norm primär auf Fälle abziele, in denen der Verantwortliche keine Daten über den Auskunftswerber gespeichert habe. In diesem Fall sei eine Negativauskunft zu erteilen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht relevant sei.

Auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf § 9 Abs. 4 RAO zur Verweigerung der Auskunft sei zulässig und gerechtfertigt gewesen, da nämlich bei Auskunftserteilung an eine möglicherweise nicht berechtigte Person (der Mitbeteiligte habe seine Identität nicht zweifelsfrei nachgewiesen) ein Verstoß gegen § 9 Abs. 4 RAO gegeben wäre.

Die Beschwerdeführerin habe daher die Auskunft zurecht verweigert und bestehe auch keine Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft gemäß Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides.

7. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.06.2020 um Vorlage eines Nachweises der Zustellung des Schreibens vom 16.04.2019 an den Mitbeteiligten gebeten. Dazu teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.06.2020 mit, dass das Schreiben vom 16.04.2019 nicht als Brief zugestellt, sondern mit E-Mail versendet worden sei.

9. Mit Schreiben vom 12.06.2020 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht um Vorlage eines Nachweises der Zustellung per E-Mail gebeten. Mit Schreiben vom 17.06.2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie keine Lesebestätigung angefordert habe, aber dass der Mitbeteiligte von dem Schreiben Kenntnis haben müsse, da er im Parteiengehör auf das Schreiben Bezug genommen habe.

10. Am 08.10.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, bei der der Mitbeteiligte einräumte, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16.04.2019 erhalten zu haben. Dies sei ihm erst später aufgefallen, vielleicht sei es im Spam-Ordner gelandet. Er habe noch eine Reihe von anderen E-Mails von der Beschwerdeführerin bekommen. Weiters hätten sowohl seine Anwälte als auch er und seine Lebensgefährtin mit der Beschwerdeführerin bereits vor dem Auskunftsbegehren per E-Mail (unter der E-Mail-Adresse ( XXXX ) Kontakt gehabt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich berechtigt sind. Die Beschwerdeführerin korrespondierte bereits vor dem 01.04.2019 mehrmals unter der E-Mail-Adresse XXXX mit dem Mitbeteiligten in einem Rechtsstreit, den der Mitbeteiligte und eine von der Beschwerdeführerin vertretene Mandantin führten. Dabei wurden auch vertrauliche Daten übermittelt.

Der Mitbeteiligte stellte am 01.04.2019 von der E-Mail-Adresse XXXX ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdeführerin, in welchem er Auskünfte gemäß Art. 15 DSGVO über seine personenbezogenen Daten begehrte. Auf dem Auskunftsbegehren waren auch die Postadresse sowie eine weitere E-Mail-Adresse des Mitbeteiligten angegeben. Weiters war eine Kopie des Führerscheins des Mitbeteiligten dem Auskunftsbegehren angeschlossen. Der Mitbeteiligte kreuzte auf dem Auskunftsbegehren an, dass er den Antrag elektronisch gestellt habe und wünsche, auf elektronischem Weg unterrichtet zu werden. Der Mitbeteiligte gab jedoch nicht an, unter einer bestimmten E-Mail-Adresse unterrichtet zu werden. Weiters kreuzte der Mitbeteiligte an, dass er der Beschwerdeführerin bereits aus früheren Kontakten bekannt sei und gab seinen Namen und „ XXXX “ an.

Die Beschwerdeführerin bereitete ein Schreiben vom 12.04.2019 mit einer Auskunftserteilung an den Mitbeteiligten vor, stellte dieses aber nicht an den Mitbeteiligten zu, sondern teilte dem Mitbeteiligten mit einem an die E-Mail-Adresse XXXX gesendeten Schreiben vom 16.04.2019 mit, dass er ersucht werde, seine Identität persönlich nachzuweisen, da es sich bei der E-Mail Korrespondenz um keine sichere Verbindung handle. Es werde daher um entsprechende Terminvereinbarung ersucht, sollte der Mitbeteiligte seine Identität nicht persönlich nachweisen, werde davon ausgegangen, dass der Antrag nicht von diesem gestellt worden und damit obsolet sei.

Der Mitbeteiligte erhielt dieses Schreiben, kam jedoch der Aufforderung, seine Identität persönlich nachzuweisen, der Beschwerdeführerin gegenüber nicht nach.

Die Beschwerdeführerin übermittelte in weiterer Folge kein weiteres Schreiben in dieser Sache an den Mitbeteiligten, insbesondere erteilte sie ihm auch keine Auskunft.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid der Beschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie auf dessen schriftliches Auskunftsbegehren hin weder eine inhaltliche Auskunft erteilt noch den Mitbeteiligten darüber unterrichtet hat, warum die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, dem Mitbeteiligten innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution – unter Rücksichtnahme von § 9 Abs. 3a [gemeint: § 9 Abs. 4] RAO - Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen oder zu begründen, warum die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird (Spruchpunkt 2.).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere auch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 08.10.2020, und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2 Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3 Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Rechtslage

Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid folgende Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt:

Art. 12, Art. 15, Art. 57 Abs. 1 lit. f, Art. 58 Abs. 2 lit. c sowie Art. 77 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016; § 24 Abs. 1 und 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF und § 9 Abs. 1, 2, 3 und 4 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), BGBl. I Nr. 96/1868 idgF. Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen.

Art. 12 DSGVO lautet:

„Artikel 12

Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

(2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

(5) Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder

a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder

b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

(6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

(7) Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.“

Art. 15 DSGVO lautet:

„Artikel 15

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“

Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:

„Artikel 57

Aufgaben

(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet

f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;“

Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO lautet:

Artikel 58 Befugnisse

(2) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,

c) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen,“

Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:

„Artikel 77

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“

§ 24 Abs. 1 und 5 DSG lauten:

㤠24 DSG

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“

§ 9 Abs. 1, 2, 3 und 4 RAO lauten wie folgt:

„§ 9. (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Gleiches gilt für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Rechtsanwalts-Gesellschaft.

(3) Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nach Abs. 2 zweiter Satz darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt.

(4) Soweit dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des § 1 DSG berufen.“

3.3.2 Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies Folgendes:

3.3.2.1 Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides: Stattgabe der Beschwerde und Feststellung der Verletzung des Rechtes auf Auskunft:

Gemäß Art. 12 Abs. 2 DSGVO darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

Im gegenständlichen Fall hat der Mitbeteiligte unter seiner – der Beschwerdeführerin bereits bekannten – E-Mail-Adresse ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdeführerin gesendet, dem auch die Kopie seines Führerscheines samt Lichtbild beigeschlossen war. Selbst wenn man der Auffassung folgte, dass die Vorlage der Kopie eines Identitätsdokumentes allein wegen leichter Manipulierbarkeit als Identitätsnachweis nicht ausreicht (siehe dazu etwa Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, S 628), so steht jedoch fest, dass die E-Mail-Adresse, die der Mitbeteiligte verwendete, der Beschwerdeführerin bereits aus Korrespondenzen, die diese mit dem Mitbeteiligten in einem Rechtsstreit mit ihm geführt hatte, bekannt war.

Der Mitbeteiligte hat dazu auch insbesondere in der Verhandlung am 08.10.2020 ausgeführt, dass die E-Mail-Adresse bereits vor der Stellung des Auskunftsbegehrens von der Beschwerdeführerin und in Folge von beiden Seiten zur aktiven Kommunikation in einem Rechtsstreit genutzt wurde und dass der Beschwerdeführerin darüber hinaus seine Postanschrift bekannt war. Diese Ausführungen wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Identität auch aus der Situation heraus klar sein kann. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sich der Auftraggeber (nunmehr Verantwortliche, Anm.) – ohne an der Identität des Betroffenen zu zweifeln – nach einem unmittelbar vorangegangenen Rechtsstreit bereits auf eine längere Korrespondenz mit diesem eingelassen hat (VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0014; siehe auch OGH vom 25.02.1993, 6 Ob 6/93). Genau ein derartiger Fall ist hier gegeben. Da sich die Beschwerdeführerin im Vorfeld des Auskunftsbegehrens bereits auf eine Korrespondenz in einem Rechtsstreit mit dem Mitbeteiligten eingelassen hat, ohne an dessen Identität zu zweifeln, war aus diesem Grund bei der Stellung des Auskunftsbegehrens kein gesonderter Identitätsnachweis des Mitbeteiligten notwendig.

Auch wenn sich die oben genannte Rechtsprechung noch auf § 26 DSG 2000 bezog, so ist sie umso mehr auch im gegebenen Zusammenhang heranzuziehen, da im DSG 2000 die Identitätsprüfung sogar strenger geregelt war als nach der DSGVO, die eben nur im Zweifel eine Identitätsprüfung vorsieht.

Dass der Mitbeteiligte zusätzlich noch eine weitere (persönliche) E-Mail-Adresse angab, war jedenfalls nicht dazu geeignet, Zweifel an der Person des Mitbeteiligten herbeizuführen, welcher unter einer der Beschwerdeführerin bekannten E-Mail-Adresse unter Angabe seiner ebenfalls der Beschwerdeführerin bekannten Postanschrift und unter Beilage der Kopie eines Identitätsdokuments der Beschwerdeführerin das Auskunftsbegehren übermittelte. Noch dazu wurde dem Mitbeteiligten im Schreiben vom 16.04.2019 gar nicht mitgeteilt, dass sich aus der Angabe einer weiteren E-Mail-Adresse Zweifel an seiner Identität ergäben, sondern nur, dass es sich „bei der E-Mail Korrespondenz um keine sichere Verbindung handle“ und der Mitbeteiligte daher persönlich zum Nachweis seiner Identität erscheinen solle, was der Mitbeteiligte – nach einer Vorkorrespondenz in einem Rechtsstreit, in welchem naturgemäß auch vertrauliche Daten ausgetauscht werden (was vom Mitbeteiligten in seinem Fall auch ausgeführt und von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt wurde) – zurecht als nicht schlüssig empfand. Überdies hatte der Mitbeteiligte auch gar nicht ausdrücklich verlangt, dass die Auskunft an die der Beschwerdeführerin unbekannte E-Mail-Adresse gesendet werden solle, und die Beschwerdeführerin hätte ohne Weiteres die Auskunft an die E-Mail-Adresse senden können, von der aus der Mitbeteiligte den Antrag auf Auskunftserteilung gestellt hatte und die ihr bereits bekannt war.

Aus den genannten Gründen hat die Beschwerdeführerin zu Unrecht Zweifel an der Identität des Mitbeteiligten geltend gemacht und damit mit der gänzlichen Verweigerung einer Auskunft (auch einer allfälligen Negativauskunft) das Recht des Mitbeteiligten auf Auskunft verletzt.

Da berechtigte Zweifel an der Identität des Mitbeteiligten gar nicht bestanden und bestehen, erübrigen sich rechtliche Ausführungen zur Frage, ob auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 4 DSGVO eine weitere Mitteilung, dass mangels Identitätsnachweises eine Auskunft nicht erfolge, notwendig gewesen wäre.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.3.2.2 Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides: Auftrag, dem Antrag des Mitbeteiligten binnen einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution zu entsprechen:

Gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO verfügt jede Aufsichtsbehörde über sämtliche Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen.

Die belangte Behörde hat daher zurecht der Beschwerdeführerin aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution – unter Berücksichtigung des § 9 RAO – Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen oder zu begründen, warum die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Abs. 3a des § 9 RAO mit Novelle zur RAO, BGBl. I Nr. 61/2019, in Abs. 4 umnummeriert wurde.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Auskunft nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin sogar schon im April 2019 konzipiert wurde, aber nur wegen der behaupteten Zweifel an der Identität noch nicht dem Mitbeteiligten zugestellt wurde, weshalb einer unverzüglichen Zustellung aufgrund der Ausführungen unter Punkt 3.3.2.1. nichts entgegensteht.

Auch Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war daher – nach Maßgabe der Korrektur der Absatznummerierung in § 9 RAO - zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu insbesondere VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0014), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Auskunfterteilung Auskunftsbegehren Auskunftsinteresse Auskunftspflicht Auskunftsrecht Auskunftsverweigerung Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen E - Mail Identität Maßgabe Nachweismangel personenbezogene Daten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W214.2228604.1.00

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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