RS Vwgh 2020/11/18 Ra 2020/18/0074

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Veröffentlicht am 18.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §29 Abs1
AVG §59 Abs1
AVG §62 Abs4
BFA-VG 2014 §12 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Soweit das BVwG die Rechtsansicht vertritt, dass der türkischen Übersetzung des Spruches, in der die Dauer des Einreiseverbotes mit (übersetzt) zwei Jahren angegeben sei, keine Bedeutung für die Auslegung des fehlerhaften (deutschen) Spruches zukomme, weil die türkische Sprache keine Amtssprache sei, weicht das BVwG mit dieser Einschätzung von der Rechtsprechung des VwGH ab, wonach auch der Übersetzung des Spruches gemäß § 12 Abs. 1 BFA-VG 2014 maßgebliche Bedeutung für die Auslegung der Entscheidung zukommen kann (vgl. VwGH 1.4.2004, 2000/20/0090, zu der vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 29 Abs. 1 AsylG 1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180074.L01

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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