TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/1 I407 2211195-1

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Veröffentlicht am 01.06.2020
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Entscheidungsdatum

01.06.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
FPG §46a
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I407 2211195-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2018, IFA 180844709, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste am 14.03.2000 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte mehrere Anträge auf internationalen Schutz, wobei der letzte Antrag vom 20.10.2006 mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2006 wegen entschiedener Sache rechtskräftig abgewiesen wurde.

2.       Am 27.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, den er damit begründete, dass er staatenlos sei und ihm daher eine Ausreise nicht möglich wäre.

3.       Mit Bescheid vom 09.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgetragen, mit seiner zuständigen ausländischen Behörde Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken.

4.       Mit Schreiben vom 23.01.2017 brachte der Beschwerdeführer eine „Zeitbestätigung“ der algerischen Botschaft in Wien in Vorlage, worin bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer am 09.01.2017 von 12:00 bis 12:30 dort aufhältig war, um „seine Konsularangelegenheiten zu erledigen“.

5.       Mit Ladung vom 14.05.2018 (zugestellt am 15.05.2018) forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, sich am 14.06.2018 persönlich bei der belangten Behörde einzufinden. Dieser Ladung leistete der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht Folge.

6.       In weiterer Folge verständigte die belangte Behörde am 14.06.2018 den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der beabsichtigten Abweisung seines Antrages. Der Beschwerdeführer wurde unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert.

7.       Der Beschwerdeführer erstattete die entsprechende Stellungnahme am 16.07.2018 und führte darin zusammengefasst aus, dass ihm die algerische Botschaft trotz seiner richtigen Angaben keine Dokumente ausstellen könne. Richtig sei sein unentschuldigtes Fernbleiben vom Ladungstermin am 14.06.2018, er sei jedoch unaufgefordert am 13.07.2018 bei der belangten Behörde erschienen und habe persönlich mit der zuständigen Referentin gesprochen.

8.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 27.07.2016 "gemäß § 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF" als unbegründet ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht an der Beschaffung eines Reisedokumentes mitgewirkt habe.

9.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 06.12.2018, in welcher ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer ob seiner Bemühungen zur Erlangung eines Reisedokumentes eine Karte für Geduldete auszustellen sei.

10.      Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.12.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht nicht fest.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der EAST Ost vom 19.12.2006, rechtskräftig negativ entschieden. Der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist oder dass er versucht hat, unter Angabe seiner richtigen Identitätsdaten die Ausstellung eines Reisepasses oder eines Ersatzreisedokumentes bei der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates Algerien zu beantragen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist.


Der Beschwerdeführer wurde von österreichischen Strafgerichten wie folgt verurteilt:

01) LG XXXX vom 11.08.2010 RK 17.08.2010

PAR 28 A/1 (5. FALL) SMG

PAR 15 StGB

PAR 28/1 (1.2. FALL) 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 27 ABS 1/1 (8. FALL) SMG

PAR 12 (2. FALL) 15 StGB

PAR 297/1 (1. FALL) 288/1 U 4 StGB

PAR 27/2 SMG

Freiheitsstrafe 2 Jahre

02) LG XXXX vom 14.11.2012 RK 19.11.2012

§ 30 (1) 1.2. Fall SMG

§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG § 15 StGB

§ 50 (1) Z 3 WaffG

Freiheitsstrafe 18 Monate

03) LG XXXX vom 29.07.2019 RK 29.07.2019

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG

Freiheitsstrafe 6 Monate

Zwar befindet sich der Beschwerdeführer wegen Suchtmittelabhängigkeit in ärztlicher Behandlung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht einer Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht jedoch nicht entgegen.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) sowie dem AJ-WEB wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit und seiner Volljährigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer auch an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt:

Wie in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, ist nach aktueller Rechtslage ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt, verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer sich jemals aus Eigenem um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht hätte. Insoweit in der schriftlichen Stellungnahme vom 16.07.2018 und im Beschwerdeschriftsatz wird behauptet, dass der Beschwerdeführer am 09.01.2017 bei der algerischen Botschaft in Wien vorgesprochen und die Ausstellung von Dokumenten beantragt habe, dies jedoch trotz seiner richtigen Angaben nicht möglich war, so ist dies – mangels Vorlage einer geeigneten Bestätigung über die behaupteten Bemühungen des Beschwerdeführers – als reine Schutzbehauptung zu werten. Der belangten Behörde ist diesbezüglich in ihren Ausführungen beizupflichten, dass es sich bei der vorgelegten Bestätigung (AS 29) der algerischen Botschaft lediglich um eine Anwesenheitsbestätigung handelt. Zu welchem Zweck der Beschwerdeführer sich in der Botschaft aufgehalten hat, geht aus dieser Bestätigung nicht hervor. Es ist davon auszugehen, dass die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates bei Bekanntgabe seiner wahren Identität und vollumfänglicher Mitwirkung seitens des Beschwerdeführers diesem ein Ersatzreisedokument ausstellen würde. Zudem ist auch ob des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zu seiner Einvernahme am 14.06.2018 von einer gewissen Unwilligkeit an der Mitwirkung im Verfahren auszugehen.

Aus dem Akteninhalt bzw. den vorgelegten Bestätigungen ergibt sich die Feststellung zur Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers und zur ärztlichen Betreuung diesbezüglich (AS 108), es liegen allerdings keine Hinweise vor, dass die vorgebrachte Suchterkrankung den Beschwerdeführer an der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten gehindert hätte. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Anzuwendende Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 46 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 2b, § 46a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, lauten:

"Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(3) ...

Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) ...

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) ...".

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Eingangs ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen. Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten – allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Paritionsfrist) – zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet.

Da somit nur der Fremde selbst diese Leistungspflicht erfüllen kann, muss er sich, sofern er über kein gültiges Reisedokument verfügt, rechtzeitig um die Ausstellung eines solchen bemühen.

Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.

Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm, dem Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Hier wird auch auf das bereits durchgeführte asylrechtliche Verfahren verwiesen, in dem ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte.

Zu überprüfen ist daher gegenständlich, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen gemäß § 46a Abs. 3 FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Dazu ist festzuhalten, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, gemäß § 46 Abs. 2 FPG - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen hat, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen.

Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflicht an der Erfüllung seiner Ausreiseverpflichtung vorzuwerfen. Zwar behauptet er, die Ausstellung eines Reisepasses in der algerischen Botschaft beantragt zu haben, allerdings versäumte er – wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt – eine dementsprechende Bestätigung vorzulegen bzw. darzulegen, aus welchen Gründen ihm die Ausstellung eines Reisepasses versagt wurde. Auch im Rahmen seines Beschwerdeschriftsatzes führt der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert aus, dass ihm bis dato kein Ersatzreisedokument ausgestellt wurde, obwohl er zum angegebenen Zeitpunkt in der Botschaft vor Ort war.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren keine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Allerdings lässt sich der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt ableiten. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2018 dezidiert darauf hingewiesen, dass sein Antrag voraussichtlich abgewiesen werde. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt und somit das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör gewahrt. Aus der von ihm übermittelten Stellungnahme vom 16.07.2018 ist nicht ersichtlich, warum die Ausstellung eines Reisedokumentes nicht möglich wäre.

Wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen hat, ist dazu festzuhalten, dass der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Asylverfahren vorangegangen ist, welches rechtskräftig negativ entschieden wurde. Die Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde für zulässig erklärt. Damit gehen die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Umstände, welche einer Abschiebung entgegenstünden, ins Leere, weil eine neuerliche Auseinandersetzung mit diesem Thema im Verfahren zur Ausstellung einer Duldungskarte dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen und es einem ehemaligen Asylwerber ermöglichen würde, sein bereits rechtskräftig entschiedenes Asylverfahren wieder aufzurollen (vgl VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218, wonach die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz zu klären ist).

Da die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 für eine Duldung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nämlich dass seine Abschiebung "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint", daher nicht erfüllt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Angesichts der Tatsache, dass auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben und wurde eine solche überdies auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Duldung Haft Haftstrafe Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Nachweismangel Reisedokument Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt Verschulden Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2211195.1.01

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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